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A 2007 20 ΓÇó No deduction for private trips to build a home in Germany
A 2007 20Outro Tribunal8 de jun. de 2007Dismissed
The taxpayer challenged the denial of deductions for car travel and meal expenses connected to daily trips from his Swiss workplace to Germany, where he helped build a private house. The court held that only necessary commuting costs between home and work are deductible and that the German trips were private in nature, not income-related. It also held that the appeal could not go beyond the scope of the prior objection proceedings. The appeal was therefore dismissed insofar as admissible, and court costs of CHF 1,664 were imposed on the taxpayer.
Art. 31 Abs. 1 lit. a StG; Art. 26 lit. a DBG; Abziehbarkeit von Fahr- und Verpflegungsmehrkosten: Abziehbar sind nur notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, d.h. eindeutig berufsbedingt veranlasste Aufwendungen mit unmittelbarem Zusammenhang zur Einkommenserzielung. Reisen, die aus privaten Gründen erfolgen, namentlich zur Mitwirkung am Bau eines Eigenheims im Ausland, sind nicht beruflich notwendig und begründen weder einen Fahrtkosten- noch einen entsprechenden Verpflegungsabzug. Ein im Beschwerdeverfahren gestelltes Begehren, das über den Streitgegenstand des Einspracheverfahrens hinausgeht, ist unzulässig (consid. 1–2).
A 07 20
3. Kammer
URTEIL
vom 8. Juni 2007
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer
2. Dagegen erhob … am 11. April 2007 Beschwerde mit dem Antrag, die Fahr- und Verpflegungsmehrkosten in dem in der Steuerklärung geltend gemachten Umfang zum Abzug zuzulassen. Er verstehe nicht, weshalb ihm ein Eigenmietwert für Deutschland aufgerechnet und trotzdem nicht die Fahrtkosten anerkannt worden seien.
3. Die Steuerverwaltung Graubünden beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Ebenfalls Abweisung beantragte die …
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Beschwerdegegenstand kann vorliegend nur die Abzugsfähigkeit der Autofahrkosten nach Deutschland sein, da dem Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Berechnung des Eigenmietwertes der Liegenschaft in Deutschland bereits in der Einsprache Rechung getragen wurde und ein über den ursprünglichen Einspracheantrag hinausgehendes Begehren im Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2. Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG) und Art. 26 lit. a des Gesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) können die ** notwendigen** Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bei Unselbständigerwerbenden als Berufsunkosten abgezogen werden. Ein Abzug von Fahrspesen kann generell nur dann in Betracht gezogen werden, wenn es sich um eindeutig geschäftsmässig begründete Berufsunkosten handelt, welche mit der Einkommenserzielung des Unselbständigerwerbenden in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. PVG 1990 Nr. 59 E.4b; 1987 Nr. 55 E.3 mit weiteren Hinweisen). Wenn sich ein Berufstätiger dazu entschliesst, seine Freizeit nicht an seinem Wohnort sondern weit davon entfernt zu verbringen, so ist das seine private Entscheidung. Mit der Einkommenserzielung steht es jedoch in keinerlei unmittelbarem Zusammenhang. So verhält es sich auch vorliegend. Der Beschwerdeführer bringt keine beruflichen Gründe vor, weshalb er sich im fraglichen Zeitraum jeweils nach Deutschland begeben hat. Vielmehr macht er nur geltend, dass er dort am Bau eines Eigenheimes mitgewirkt habe. Das ändert aber nichts daran, dass er seinen Wohnsitz in … bzw. … hatte. Die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit erfolgte somit aus rein privaten Interessen und hat mit seiner Berufsausübung nichts zu tun. Da diese Reisen demnach für die Einkommenserzielung nicht notwendig waren, hat die Vorinstanz die Kosten dafür und für entsprechende Verpflegungskosten völlig zu Recht nicht als Berufsauslagen anerkannt. Die Beschwerde ist infolgedessen diesbezüglich abzuweisen.
3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Kantons- und Gemeindesteuer abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Beschwerde wird hinsichtlich der direkten Bundessteuer abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Die Gerichtskosten, bestehend
Fr.
1'500.--
Fr.
164.--
zusammen
Fr.
1'664.--
gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.