Tax deductibility of alimony settled by set-off

604 2015 52Tribunal Cantonal31 de mai. de 2016Partially Granted

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The taxpayers challenged the refusal to deduct CHF 6,250 of alimony allegedly settled by set-off under a 2013 agreement approved by the competent peace court. The tax authority argued that only actually paid maintenance is deductible. The court held that payment by set-off is sufficient, because effective performance does not require cash transfer, and the adult child’s claim had validly been assigned to the mother. However, the agreement showed that the deductible obligation arose only from September 2013 onward, so only CHF 5,000 was deductible. The appeal and cantonal recourse were therefore partially upheld, with no court costs and reimbursement of the cost advance for the cantonal case.

Sumário Omnilex

Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG; Art. 23 lit. f DBG; Art. 34 Abs. 1 lit. c DStG; Art. 24 lit. f DStG; set-off of maintenance contributions as deductible performance: the deductibility of child-support payments depends on actual fulfilment of the maintenance obligation, not on cash payment. Where the adult child’s claim has been validly assigned to the custodial parent and the reciprocal obligations are lawfully set off under Art. 120 ff. OR, the claim is deemed performed and the deduction cannot be refused for lack of bank transfer. For adult children, the tax treatment turns on the system change upon majority; the decisive point remains the legally effective payment or discharge of the maintenance debt (consid. 1).

Texto completo

604 2015 52 604 2015 53

Urteil vom 31. Mai 2016 Steuergerichtshof

Besetzung

Präsident: Marc Sugnaux Richter: Dina Beti, Hugo Casanova Gerichtsschreiberin: Elisabeth Rime Rappo

Parteien

A.________ und B.________,vertreten durch trevad GmbH treuhand und revisionen gegen KANTONALE STEUERVERWALTUNG, ** Vorinstanz**

Gegenstand

Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen; Abzug von (durch Verrechnung getilgten) Unterhaltsbeiträgen Beschwerde vom 29. Mai 2015 gegen den Einspracheentscheid vom 1. Mai 2015; direkte Bundessteuer und Kantonssteuer 2013

Sachverhalt

A. Mit Urteil des Präsidenten des Zivilgerichts des C.________bezirks vom 29. November 2004 wurde die zwischen A.________ und D.________ geschlossene Ehe durch Scheidung aufgelöst. Dabei wurden ihre Töchter E.________ (geboren 1994) und F.________ (geboren 1997) unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt und der Vater verpflichtet, der Mutter für den Unterhalt der Kinder monatliche, vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 1'250.- (zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) zu bezahlen.

Am 25. Juni 2010 heiratete A.________ ihren heutigen Ehemann, B.________ (nachfolgend die Steuerpflichtigen bzw. die Beschwerdeführer).

Am 27. Juli 2013 zog F.________ zu ihrem Vater, während E.________ weiterhin bei ihrer Mutter wohnt. Demzufolge schlossen die Eltern am 12. bzw. 15. August 2013 eine Vereinbarung, welche insbesondere folgende Bestimmungen enthält:

"1. Das Ehescheidungsurteil wird mit sofortiger Wirkung so abgeändert, dass die elterliche Sorge über die Tochter F.________ auf D.________ übertragen wird.

2. …

3. D.________ schuldet weiterhin Unterhaltsbeiträge von CHF 1'250.00, zuzüglich Ausbildungszulagen, an E.________, solange sie in Erstausbildung ist. Er schuldet diese Beiträge an A.________, solange E.________ mit dieser Lösung einverstanden ist.

4. A.________ verpflichtet sich, für den Unterhalt von F.________ monatliche, vorauszahlbare Beiträge von

CHF 1'250.00 an D.________ zu leisten. Diese Unterhaltsverpflichtung besteht ab 01.09.2013. Bis und mit August 2013 übernimmt A.________ die Krankenkassenprämien und weitere Rechnungen F.________ betreffend, sowie auch die Kosten für das Pferd G.________, wobei die Parteien festhalten, dass D.________ den Unterhaltsbeitrag zusätzlich Kinderzulagen für F.________ für den Monat August 2013 bereits an A.________ überwiesen hat. Die Unterhaltsverpflichtung besteht, bis F.________ ihre Erstausbildung ordentlicherweise abgeschlossen hat.

5. Solange die Verpflichtungen zwischen den Parteien zur gegenseitigen Überweisung von je CHF 1'250.00 bestehen, können die Beträge miteinander verrechnet werden, mit Ausnahme der für E.________ zu überweisenden Ausbildungszulagen."

Diese Vereinbarung zur Abänderung des Scheidungsurteils wurde vom zuständigen Friedensgericht am 24. Oktober 2013 genehmigt.

B. In ihrer Steuererklärung, welche sie am 11. Dezember 2014 für die Steuerperiode 2013 einreichten, deklarierten die Steuerpflichtigen für F.________ bezogene Unterhaltsbeiträge im Betrag von CHF 10'465.- sowie bezahlte Unterhaltsbeiträge im Betrag von CHF 6'250.-. Zudem wurde der Sozialabzug für die volljährige E.________ geltend gemacht.

Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens wurde zunächst (erfolglos) eine "Bescheinigung (Bank- oder Postüberweisung)" über die bezahlten Unterhaltsbeiträge im Betrag von CHF 6'250.- einverlangt. In der Folge wurden gemäss Veranlagungsanzeige vom 19. Februar 2015 die bezogenen Unterhaltsbeiträge besteuert. Hingegen wurden die für F.________ zum Abzug geltend gemachten Unterhaltsbeiträge nicht berücksichtigt. Im Übrigen wurde der Sozialabzug für E.________ gewährt.

C. Am 13. März 2015 erhoben die Steuerpflichtigen, vertreten durch ihren Treuhänder, gegen diese Veranlagung Einsprache. Sie machten geltend, gestützt auf das abgeänderte Scheidungsurteil seien die gegenseitigen Alimentenzahlungen verrechnet worden.

Mit Entscheid vom 1. Mai 2015 wies die Kantonale Steuerverwaltung die Einsprache sowohl bezüglich der Kantonssteuer als auch der direkten Bundessteuer ab. Zur Begründung legte sie - unter Hinweis auf das Kreisschreiben Nr. 30 der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die "Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)" vom 21. Dezember 2010 (KS Nr. 30) - insbesondere dar, Unterhaltsbeiträge müssten effektiv bezahlt worden sein, damit sie beim Empfänger aufgerechnet und beim Leistenden in Abzug gebracht können.

D. Mit Eingabe vom 29. Mai 2015 reichten die Steuerpflichtigen, weiterhin vertreten durch ihren Treuhänder, gegen diesen Einspracheentscheid beim Kantonsgericht Beschwerde ein. Sie machen weiterhin geltend, der streitige Unterhaltsbeitrag sei verrechnet worden, wie dies in der genehmigten Vereinbarung explizit festgehalten worden sei. Demzufolge sei der Betrag von CHF 6'250.- in Abzug zu bringen.

Der mit Verfügung vom 3. Juni 2015 festgesetzte Kostenvorschuss von CHF 600.- wurde fristgemäss bezahlt.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Juni bzw. 9. Juli 2015 schliesst die Kantonale Steuerverwaltung auf Abweisung. Sie betont, die angerufene Vereinbarung sei ihr bisher nicht bekannt gewesen, hält jedoch an ihrem Standpunkt fest.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Vernehmlassung.

In ihren Gegenbemerkungen vom 12. August 2015 legen die Beschwerdeführer dar, die Verrechnung "an Zahlungs Statt" sei im Gesetz vorgesehen. Somit sei das Erfordernis der effektiven Zahlung erfüllt.

Demgegenüber beharrt die Vorinstanz mit Schreiben vom 28. August 2015 auf ihrem Standpunkt.

Erwägungen

I. Direkte Bundessteuer (604 2015 52)

1. a) Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält, sind in seinem Kapitel steuerbar (Art. 23 Bst. f des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Demgegenüber können die gleichen Beträge vom Steuerpflichtigen, der sie leistet, in Abzug gebracht werden (Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG).

Nicht abzugsfähig und demzufolge auch nicht steuerbar sind die Leistungen, die in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten (Art. 328 ff. ZGB) erbracht werden (Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG, letzter Satz, sowie Art. 24 Bst. e DBG). Aufgrund dieser Vorschriften tritt mit Eintritt der Volljährigkeit ein grundlegender Systemwechsel bezüglich der steuerlichen Behandlung der Unterhaltsbeiträge ein, indem Steuerbarkeit und Abzugsfähigkeit entfallen. Unterhaltsbeiträge, die für mündige Kinder ausgerichtet werden, kommen direkt dem mündigen Kind zu. Sie sind einerseits beim Empfänger nicht steuerbar und können andererseits vom Leistenden nicht in Abzug gebracht werden (vgl. Zigerlig/Jud,in Zweifel/Athanas, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl. 2008, Art. 23 N. 29 und Art. 33 N 21e; Locher, * in* Kommentar DBG, 2001, Art. 23 N. 68 f.; Urteil BGer * in* StR 2002 748 E. 3.2.3).

Dass die Unterhaltsbeiträge für mündige Kinder grundsätzlich Letzteren zukommen, schliesst nicht aus, dass - wie dies vorliegend geschehen ist - im Einverständnis mit allen Betroffenen (insbesondere dem anspruchsberechtigten volljährigen Kind) eine direkte Zahlung an die Mutter vereinbart wird, welche mit dem Kind zusammen wohnt und mit diesem Geld sowie eigenen Leistungen für dessen Unterhalt aufkommt (Zession; vgl. auch BGE 107 II 465 E. 6b).

b) Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist nicht einzusehen, warum und inwiefern Unterhaltsbeiträge, welche durch Verrechnung (vgl. Art. 120 ff. OR) - auch mit einer zedierten Forderung - getilgt werden, nicht abzugsfähig sein sollen. Insbesondere ergibt sich dies keineswegs aus der angerufenen Stelle (Ziff. 14.2.2) des KS Nr. 30. Wenn dort vom Erfordernis der effektiven Zahlung die Rede ist, so geht es einzig darum, dass nicht allein die Fälligkeit der Unterhaltsbeiträge den Abzug begründet, sondern erst die tatsächliche Erfüllung der Schuld.

Im Übrigen macht die Vorinstanz nicht geltend, dass und warum unter den vorliegend gegebenen Umständen die Verrechnung der Unterhaltsbeiträge der Mutter für die minderjährige Tochter mit jenen des Vaters für die volljährige Tochter, welche gemäss Scheidungsurteil (und mit Zustimmung der Tochter) direkt an die Mutter zu bezahlen sind, ausgeschlossen sein sollte. Massgebend ist diesbezüglich, dass der Anspruch der volljährigen Tochter rechtsgültig an die Mutter zediert worden ist (vgl. die vorne unter A. widergegebenen Ziff. 3 - 5 des abgeänderten Scheidungsurteils). Diese (einseitig widerrufbare) Lösung macht auch Sinn, solange die volljährige Tochter in Ausbildung bei ihrer Mutter wohnt und von dieser mit den zedierten Beiträgen des Vaters sowie eigenen Leistungen unterhalten wird.

Demzufolge erweist sich die Beschwerde als begründet, soweit sie den Grundsatz der Verrechenbarkeit betrifft.

Betragsmässig ist allerdings davon auszugehen, dass die streitigen Unterhaltsbeiträge gemäss dem klaren Inhalt der Vereinbarung erst ab September 2013 geschuldet waren und verrechnet worden sind, woraus sich ein Betrag von CHF 5'000.- (4 Monate zu CHF 1'250.-) ergibt. Weitere, von der Beschwerdeführerin ab September 2013 an den Vater der minderjährigen Tochter geleistete Unterhaltsbeiträge sind weder geltend gemacht noch nachgewiesen. Somit ist die Beschwerde in diesem Umfang teilweise gutzuheissen.

2. Dem wesentlichen Ausgang des Verfahrens entsprechend (vgl. Art. 144 Abs. 1 DBG) sowie in Anwendung von Art. 133 VRG sind keine Kosten zu erheben.

Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt.

II. Kantonssteuer (604 2015 53)

3. Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Gewalt stehenden Kinder erhält, sind in seinem Kapitel steuerbar (Art. 24 Bst. f und 25 Bst. e des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]; vgl. auch Art. 7 Abs. 4 Bst. g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Demgegenüber können die gleichen Beträge vom Steuerpflichtigen, der sie leistet, in Abzug gebracht werden (Art. 34 Abs. 1 Bst. c DStG; Art. 9 Abs. 2 Bst. c StHG).

Nicht abzugsfähig und demzufolge auch nicht steuerbar sind hingegen die Leistungen, die in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten erbracht werden (Art. 34 Abs. 1 Bst. c DStG; Art. 9 Abs. 2 Bst. c StHG).

Die vorne in Erwägung 1 dargelegten Grundsätze gelten somit auch im Bereich der Kantonssteuern.

Demzufolge ist auch der Rekurs betreffend die Kantonssteuer im gleichen Sinn teilweise gutzuheissen.

4. Dem wesentlichen Ausgang des Verfahrens entsprechend (Art. 131 VRG) sowie in Anwendung von Art. 133 VRG sind keine Kosten zu erheben.

Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt.

Der Steuergerichtshof erkennt:

I. Direkte Bundessteuer (604 2015 52)

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und der streitige Abzug für Unterhaltsbeiträge im Ausmass von CHF 5'000.- gewährt.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

II. Kantonssteuer (604 2015 53)

3. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen.

Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und der streitige Abzug für Unterhaltsbeiträge im Ausmass von CHF 5'000.- gewährt.

4. Es werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss (CHF 600.-) wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.

III. Zustellung

Der vorliegende Entscheid kann sowohl bezüglich der veranlagten direkten Bundessteuern als auch der Kantonssteuern gemäss Art. 146 DBG bzw. 73 StHG und 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Lausanne, angefochten werden.

Freiburg, 31. Mai 2016/hca

Präsident

Gerichtsschreiberin

Palavras-chave

alimonyset-offtax deductionadult childassignmentdirect federal taxcantonal taxmaintenance obligationcosts

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether child-support payments for a minor child, offset by set-off against alimony owed to the taxpayer for an adult child, are deductible for direct federal tax.

Decisão extraída

Yes, the alimony remained deductible despite being extinguished by set-off, but only for the period actually covered by the agreement.

Fundamentação extraída

The court held that effective performance, not cash transfer, is decisive. Set-off under the Code of Obligations can satisfy the payment requirement, including where the claim had been validly assigned to the mother and the adult child consented. For September to December 2013, the agreement established reciprocal monthly obligations of CHF 1,250, so CHF 5,000 was deductible.

Questão jurídica principal

Whether the same deduction is allowed for cantonal tax.

Decisão extraída

Yes, the same reasoning applies under cantonal tax law, and the appeal is partially upheld in the same amount.

Fundamentação extraída

The cantonal provisions mirror the federal rules on taxable and deductible child-support payments and on non-deductible maintenance obligations. Therefore the federal analysis applies mutatis mutandis.

Questão jurídica principal

Whether court costs should be charged and the advance reimbursed.

Decisão extraída

No costs are imposed in light of the outcome, and the CHF 600 advance is refunded for the cantonal-tax appeal.

Fundamentação extraída

Costs are allocated according to the essential outcome of the proceedings; no party compensation was requested.

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