Compensation claim after withdrawn appeal denied

501 2014 145Tribunal Cantonal30 de dez. de 2014Dismissed

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Resumo Omnilex

The prosecution appealed an acquittal from the police judge of Sense district but withdrew its appeal before filing an appeal statement. The defendant then requested compensation for appellate defense costs under Art. 429 StPO. The Strafappellationshof held that the claimed work was not necessary for the appeal proceedings, because the mere notice of appeal created no compensable appellate burden and the counsel's activity related essentially to the first instance. The compensation request was denied, and no court costs were imposed.

Sumário Omnilex

Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; compensation for defense costs in appeal proceedings after withdrawal of the prosecution's appeal; only necessary expenses caused by procedural steps in the appellate instance are compensable. Mere filing of a notice of appeal does not, by itself, justify compensable defense work where no appeal statement or other appellate pleading must be answered. Expenditures relating solely to the first instance are not chargeable to the appellate proceedings (consid. 3).

Texto completo

501 2014 145

Urteil vom 14. Januar 2015 Strafappellationshof

Besetzung

Präsident: Michel Favre Richter: Adrian Urwyler, Dina Beti Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Rahel Brühwiler

Parteien

X.________, Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwältin Sarah Schläppi gegen Staatsanwaltschaft

Gegenstand

Parteientschädigung (Art. 429 StPO) Kostenliste vom 12. Januar 2015

Erwägungen

1. Mit Urteil vom 29. Juli 2014 wurde X.________ vom Polizeirichter des Sensebezirks von den Vorwürfen der einfachen Verkehrsregelverletzung und der Irreführung der Rechtspflege, angeblich begangen am 15. und 20. Juli 2013, freigesprochen. Die Gerichtskosten wurden dem Staats auferlegt und X.________ wurde eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO im Betrag von Fr. 2‘256.55 zugesprochen.

Am 5. August 2014 meldete die Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil Berufung an.

Mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie halte an ihrer Berufung nicht fest.

2. Nach Art. 386 Abs. 2 StPO kann das Rechtsmittel bei mündlichen Verfahren bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen und bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen zurückgezogen werden. Verzicht und Rückzug sind endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (Art. 386 Abs. 3 StPO).

Vorliegend hat der Präsident des Strafappellationshofs vom Rückzug der Berufung Vormerk genommen und das Verfahren wird als erledigt abgeschrieben.

Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung vor Einreichung einer Berufungserklärung zurückgezogen, so dass das Verfahren ohne Kostenfolge als erledigt abgeschrieben wurde.

3. Mit Eingabe vom 12. Januar 2015 reichte Rechtsanwältin Sarah Schläppi ihre Kostennote für das Berufungsverfahren ein.

Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO räumt dem Freigesprochenen einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren ein. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen notwendig waren. Die angemessene Entschädigung in Zivil- und Strafsachen wird auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt (Art. 57 Abs. 1 JR). In Betracht fallen allerdings einzig jene Verrichtungen, die für die Führung des Verfahrens notwendig waren, unnütze oder überflüssige Verrichtungen oder Eingaben sind nicht zu entschädigen (Art. 73 Abs. 1 JR).

Rechtsanwältin Schläppi macht einen Arbeitsaufwand von 2.40 Stunden für Aktenstudium. Besprechungen, Telefongespräche und Korrespondenz mit Klientin, Staatsanwaltschaft und Gericht sowie Auslagen für Porti und Kopien von Fr. 22.60 geltend.

Die von Rechtsanwältin Schläppi geltend gemachten Aufwendungen von insgesamt einer Stunde für Studium, Korrespondenz und Telefongespräch mit dem Klienten nach der vorsorglichen Berufungsanmeldung durch die Staatsanwaltschaft, vor Eröffnung des begründeten Entscheids sowie der fürs Studium der Entscheidbegründung und den Brief an den Klienten geltend gemachte Aufwand von 1 Std. 15 Min. betreffen ausschliesslich das erstinstanzliche Verfahren.

Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung bereits vor Einreichung einer Berufungserklärung zurückgezogen, so dass X.________ im zweitinstanzlichen Verfahren weder eine Berufungserklärung zur Kenntnis zu nehmen noch eine Berufungsantwort oder eine andere Eingabe einzureichen hatte. Im Berufungsverfahren bestimmt der Strafappellationshof die prozessleitenden Verfahrensschritte. Nur solche können eine Entschädigung nach sich ziehen. Ein Rechtsanwalt muss wissen, dass die blosse Berufungsanmeldung noch keinen Rechtsnachteil für seinen Klienten bedeutet. Er kann sie ungelesen im Dossier ablegen (Urteil Bundesgericht 6B_284/2013 vom 10. Oktober 2013). Der Anspruch ist unbegründet. Der von Rechtsanwältin Schläppi geltend gemachte Arbeitsaufwand war für das Berufungsverfahren nicht erforderlich, folglich kann er nicht berücksichtigt werden. Aus diesem Grund ist ihr Antrag auf Parteientschädigung abzuweisen.

Der Hof erkennt:

I. Der Antrag von X.________ auf Parteientschädigung wird abgewiesen.

II. Er werden keine Kosten erhoben.

III. Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 14. Januar 2015

Präsident

Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

Palavras-chave

party compensationwithdrawal of appealnecessary expensesappeal proceedingsacquittalcourt costs

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Questão jurídica principal

Whether the prosecution's withdrawn appeal caused compensable defense costs in the appeal proceedings under Art. 429 StPO.

Decisão extraída

No compensation was due because the work claimed by counsel was not necessary for the appellate proceedings; the appeal was withdrawn before any appeal statement or other appellate filing by the defendant became necessary.

Fundamentação extraída

Only procedural steps directed by the appellate court can trigger compensation in appeal proceedings. Mere notice of appeal does not yet create a disadvantage requiring counsel action, and the claimed work related in substance to the first-instance proceedings.

Questão jurídica principal

Whether any court costs should be charged for the discontinued appeal compensation proceeding.

Decisão extraída

No court costs were imposed.

Fundamentação extraída

The appeal was withdrawn before the appellate proceedings advanced, and the case was written off without costs.

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