Appeal against definitive debt enforcement dismissal inadmissible for lack of reasoning

102 2015 202Tribunal Cantonal30 de out. de 2015Inadmissible

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Resumo Omnilex

The debtor appealed a decision granting the creditor definitive debt enforcement for maintenance arrears. He argued that his financial situation, reduced work capacity after a heart attack, and his spouse’s ability to work part time had not been considered when fixing maintenance. The appellate court held that the appeal did not satisfy the reasoning requirement because it failed to address the enforceability of the debt-enforcement title and instead attacked the underlying maintenance judgment. It therefore did not enter into the appeal. In any event, the court noted that no clear documentary proof of extinction, deferral, or limitation of the debt had been produced. Costs of CHF 350 were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded.

Sumário Omnilex

Art. 80 and 81 SchKG; Art. 321 ZPO: definitive debt enforcement may be challenged only by a properly reasoned appeal and, on the merits, only by strict documentary proof of extinction, deferral, or limitation of the debt; objections directed against the underlying judgment are inadmissible in the enforcement stage. In summary proceedings, the appeal must contain a specific prayer for relief and must identify the challenged defects. If the appellant merely reargues the merits of the substantive judgment without addressing the enforcement title, the appeal is inadmissible; even if entered into, it fails absent unequivocal documents establishing discharge of the debt (consid. 2–3).

Texto completo

102 2015 202

Urteil vom 30. Oktober 2015 II. Zivilappellationshof

Besetzung

Präsident: Adrian Urwyler Richter: Catherine Overney, Michel Favre Gerichtsschreiberin: Rahel Brühwiler

Parteien

A.________, ** Gesuchsgegner** und ** Beschwerdeführer** gegen B.________, ** Gesuchstellerin** und ** Beschwerdegegnerin**,vertreten durch Rechtsanwalt André Clerc

Gegenstand

Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG) Beschwerde vom 8. September 2015 gegen das Urteil des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 4. August 2015

Sachverhalt

A. Mit Entscheid vom 4. August 2015 wurde B.________ in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamts des Sensebezirks für die Beträge von CHF 36‘426.40 (Saldo Unterhaltsbeiträge Oktober 2012 bis Juli 2014) zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. August 2013 und von CHF 7‘988.25 (Saldo Unterhaltsbeiträge August 2014 bis Dezember 2014) zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Oktober 2014, für die Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.30, für die Parteientschädigung von CHF 567.- und die Gerichtskosten von CHF 350.- die definitive Rechtsöffnung erteilt.

B. Mit Beschwerde vom 8. September 2015 führte A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) sinngemäss aus, dass er aufgrund seiner schwierigen finanziellen Situation nicht in der Lage sei, B.________ die mit rechtskräftigem Urteil vom 24. September 2014 zugesprochenen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Er wies darauf hin, dass die Richter seiner infolge eines Herzinfarkts beschränkten Arbeitsfähigkeit, seinen tatsächlichen Einkommensverhältnissen sowie der Möglichkeit seiner Ehefrau, eine Teilzeitarbeit anzunehmen, bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge nicht Rechnung getragen haben.

C. Der Präsident verzichtete auf die Einholung einer Stellungnahme von B.________ (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zur Beschwerde vom 8. September 2015.

Erwägungen

1. a) Mangels Berufungsfähigkeit unterliegt der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 26. Februar 2013 der Beschwerde (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. 319 lit. a ZPO).

b) Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilappellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario; Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 JG, Art. 17 Abs. 1 lit. c Reglement für das Kantonsgericht vom 22. November 2012).

c) Gemäss Art. 251 lit. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt.

d) Die Beschwerdefrist beträgt im summarischen Verfahren 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO).

Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 29. August 2015 zugestellt. Die am 8. September 2015 eingereichte Beschwerde erfolgte fristgerecht.

e) Gestützt auf Art. 322 ZPO ist von der Zustellung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme abzusehen.

2. a) Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 lit. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition (Gehri, in Gehri/Kramer, ZPO Kommentar, Zürich 2010, Art. 320 N 1). Andererseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 lit. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen. Beruht eine tatsächliche Feststellung allerdings auf einer unrichtigen Anwendung der einschlägigen beweisrechtlichen Normen, ist die Rechtsmittelinstanz in ihrer Kognition nicht eingeschränkt (Botschaft ZPO, S. 7377; Spühler, Basler Kommentar 2010, Art. 321 N 3).

b) Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Untersagt sind sowohl echte als auch unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in Sutter-Somm et al., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, Art. 326 N 4; Staehelin, Basler Kommentar 2010, Art. 82 N 86 SchKG m.w.H.).

c) Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

d) Der Streitwert beträgt CHF 44‘414.65; Zinsen, Betreibungskosten, Gerichtskosten und Parteientschädigung werden nicht berücksichtigt (Art. 91 Abs. 1 S. 2 ZPO; Schleiffer Marais, in * Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2010, Art. 91 N 14).*

e) Die Beschwerde hat eine Begründung aufzuweisen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus dieser muss ersichtlich sein, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft, und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15). Als ungeschriebenes, aber selbstverständliches Formerfordernis ist zu verlangen, dass die Beschwerdeschrift ein hinlänglich bestimmtes Rechtsbegehren bzw. konkrete Anträge enthält. Das Vorliegen einer Begründung bildet Prozessvoraussetzung (Zürcher in Sutter-Somm/Hasenböhler/leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, Art. 59 N 90).

Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung Bestandteil des Vollstreckungsverfahrens ist. Seine Aufgabe ist die Abklärung der Vollstreckbarkeit eines gerichtlichen Entscheids und die Prüfung, ob die Forderung nach Entscheidfällung aus materiellrechtlichen Gründen untergegangen ist. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem Rechtsöffnungsentscheid vom 4. August 2015 nicht auseinander. Er zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern das Urteil des I. Zivilappellationshofs vom 24. September 2014 kein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG sein solle, sondern rügt lediglich, dass das Gericht seine infolge eines Herzinfarkts beschränkte Arbeitsfähigkeit, seine tatsächlichen Einkommensverhältnisse sowie die Möglichkeit seiner Ehefrau, eine Teilzeitarbeit anzunehmen, bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge nicht berücksichtigt habe. Auf die Beschwerde ist daher mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.

3. a) Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie abgewiesen werden. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags resp. die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Neben diesen Einwendungen gegen die Forderung kann vorweg auch der Rechtsöffnungstitel als solcher bestritten und beispielsweise geltend gemacht werden, das Urteil sei gefälscht, nichtig oder nicht rechtskräftig, weshalb gar kein definitiver Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 Abs. 1 SchKG vorliege (BGE 137 III 87 E. 3)

Als Tilgung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG gilt nicht nur die Zahlung, sondern jeder auf irgendeinem andern zivilrechtlichen Grund beruhende Untergang der Forderung (BGE 136 III 624 E. 4.2.1). Anders als bei der provisorischen Rechtsöffnung (Art. 82 Abs. 2 SchKG) kann der Rechtsöffnungstitel nur durch den strikten Gegenbeweis mit völlig eindeutigen Urkunden entkräftet werden. Es ist zudem nicht am Rechtsöffnungsrichter, über heikle materiellrechtliche Fragen oder über Fragen, bei denen das Ermessen eine erhebliche Rolle spielt, zu entscheiden (BGE 124 III 501 E. 3; 115 III 97 E. 4; 113 III 82 E. 2c; 104 Ia 14 E. 2).

b) Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. Die Einwendungen des Schuldners nach Art. 81 Abs. 1 SchKG müssen aus einer völlig eindeutigen Urkunde hervorgehen (BGE 115 III 97 E. 4). Solche sind den Akten nicht zu entnehmen, wie bereits die Vorinstanz richtig festgehalten hat. Folglich müsste die Beschwerde abgewiesen werden, wenn darauf einzutreten wäre.

4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Als solche gilt dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführer.

Die Gerichtskosten sind namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe auf pauschal CHF 350.- festzusetzen (Art. 48, 61 Abs. 1 GebV SchKG).

Parteikosten werden nur auf Antrag hin zugesprochen (Mohs in Gehri/Kramer, ZPO Kommentar, 2010, Art. 105 N 2). Mangels Aufforderung zur Stellungnahme wird der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zugesprochen.

(Dispositiv auf der folgenden Seite)

Der Hof erkennt:

I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt.

Die Gerichtskosten werden auf pauschal CHF 350.- festgesetzt.

B.________ wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

III. Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 30. Oktober 2015/rbr

Präsident

Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

.

Palavras-chave

debt enforcementdefinitive legal openingappeal admissibilityreasoned appealdocumentary proofmaintenance arrearscourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal against the definitive debt enforcement order was sufficiently reasoned.

Decisão extraída

The appeal lacked an adequate legal request and did not engage with the debt-enforcement ruling; it was therefore inadmissible.

Fundamentação extraída

In summary proceedings, an appeal must state the grounds of challenge and a sufficiently specific request. The appellant only repeated family-law objections to the maintenance award, but did not address the enforceability of the title or show why the order under Art. 80 SchKG was wrong.

Questão jurídica principal

Whether the definitive debt enforcement order should be set aside on the merits.

Decisão extraída

Even if admissible, the appeal would fail because no clear documentary proof of extinction, deferral, or limitation of the debt was shown.

Fundamentação extraída

Under Art. 81 SchKG, the debtor must rebut the enforcement title with unequivocal documents. The file contained no such evidence, and the debtor’s arguments concerned underlying maintenance assessment, which the debt-enforcement judge cannot review.

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