Dublin non-entry and removal to Italy upheld

e-4666-2012Tribunal Administrativo Federal / Divisão 513 de set. de 2012Dismissed

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Resumo Omnilex

An Iranian family challenged the Federal Migration Office’s Dublin non-entry decision and removal order to Italy. The Federal Administrative Court held the appeal timely and admissible, but found Italy responsible for examining the asylum claim. There were no concrete indications of a breach of international protection obligations, no family-unity obstacle because the family would be transferred together, and no grounds requiring Swiss self-entry under the humanitarian clause. The non-entry and removal order were therefore upheld. Because the appeal had no prospects of success, free legal aid was denied and costs of CHF 600 were imposed on the applicants.

Sumário Omnilex

Art. 34 Abs. 2 lit. d AsylG; Dublin-II-VO Art. 3 Abs. 2 und Art. 15; humanitäre Klausel und Selbsteintritt im Dublin-Verfahren: Das Bundesamt darf auf ein Asylgesuch nicht eintreten, wenn ein anderer Dublin-Staat für das Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig ist und die Überstellung rechtlich sowie tatsächlich möglich erscheint. Ein Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO setzt besondere Umstände voraus, namentlich konkrete Hinweise auf systemische oder individuelle EMRK-/FK-/FoK-Verletzungen oder andere beachtliche humanitäre Gründe; blosse allgemeine Kritik an den Verhältnissen im zuständigen Staat genügt nicht. Die Anwendung der humanitären Klausel nach Art. 15 Dublin-II-VO beruht auf pflichtgemässem Ermessen und wird nur auf Ermessensüberschreitung oder -missbrauch überprüft (consid. betreffend Zuständigkeit, Selbsteintritt und Wegweisung).

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BVGer E-4666/2012

Entscheiddatum: 13.09.2012Publikationsdatum: 21.09.2012

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4666/2012

Urteil vom 13. September 2012 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien A._______, geboren (...), seine Ehe­frau B._______, geboren (...), und ihre Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Iran, alle vertreten durch Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführende, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfah­ren); Verfügung des BFM vom 24. August 2012 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht,

in Anwendung

des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),

des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105),

der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen­rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),

des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA, SR 0.142.392.68),

der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),

des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),

der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311),

des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),

des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver­fahren (VwVG, SR 172.021),

des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge­richt (VGG, SR 173.32),

des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),

des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),

stellt fest,

dass die Beschwerdeführenden am 20. April 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,

dass sie am 8. Mai 2012 zu ihrer Person befragt wurden und ihnen gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einer Überstellung nach Italien im Rahmen eines Dublin-Verfahrens gewährt wurde,

dass das BFM mit Verfügung vom 24. August 2012 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Beschwerdeführenden nach Italien wegwies, sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,

dass das Bundesamt feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,

dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. September 2012 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und das Bundesamt sei anzuweisen, die Behandlung des Asylgesuchs in der Schweiz fortzusetzen,

dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Kantonspolizei (...) entsprechend anzuweisen sei,

dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift geltend machen, die angefochtene Verfügung sei ihnen am 31. August 2012 eröffnet worden, womit mit Beschwerdeeingabe vom 7. September 2012 die Beschwerdefrist eingehalten sei (Art. 108 Abs. 2 AsylG),

dass den BFM-Akten nicht zu entnehmen ist, wann die Verfügung eröffnet wurde (Ausgangsstempel BFM: 29. August 2012), und damit zugunsten der Beschwerdeführenden davon auszugehen ist, dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde,

dass somit auf die formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 52 VwVG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),

dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung kommt, weshalb das BFM die Zuständigkeit gestützt auf die Dublin-II-VO prüft,

dass die Beschwerdeführenden in der Befragung zur Person angaben, die Beschwerdeführerin und die Kinder seien per Flugzeug und mit einem italienischen Visum versehen von Teheran nach Italien und von dort auf dem Landweg in die Schweiz gelangt, während der Beschwerdeführer die Schweiz auf dem Luftweg über die Türkei erreicht habe,

dass das BFM Italien am 21. Mai 2012 aufgrund von Art. 9 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin-II-VO (Beschwerdeführerin und Kinder) respektive Art. 14 Dublin-II-VO (Beschwerdeführer) zur Übernahme der Beschwerdeführenden aufforderte,

dass Italien am 17. Juli 2012 die Übernahme ablehnte und die Schweiz bat, sich in Anwendung der Humanitären Klausel nach Art. 15 Dublin-II-VO für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig zu erklären,

dass das BFM mit Schreiben vom 19. Juli 2012 die Anrufung der Humanitären Klausel nach Art. 15 Dublin-II-VO ablehnte und Italien erneut mit Verweis auf die Verpflichtungen nach Art. 9 Abs. 2 und Art. 14 Dublin-II-VO zur Aufnahme der Beschwerdeführenden aufforderte,

dass Italien am 24. August 2012 der Übernahme der Beschwerdeführenden zustimmte,

dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Verfahrens bezüglich einer Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien vorbrachten, die Eltern des Beschwerdeführers und zwei seiner Geschwister wohnten in der Schweiz, während sie in Italien alleine wären,

dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, dass die Eltern des Beschwerdeführers nicht als Familienangehörige im Sinne der Dublin-II-VO gälten und damit diesbezüglich kein Zuständigkeitskriterium nach der Dublin-II-VO gegeben sei,

dass das BFM damit grundsätzlich zu Recht Italien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtete,

dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift geltend machen, die Schweiz sei das erste Land, in dem sie einen Asylantrag stellten, der Beschwerdeführer sei direkt in die Schweiz eingereist und die Einheit der Familie müsse gewahrt werden,

dass sie zudem geltend machen, die Situation der Flüchtlinge in Italien sei schlecht und ihnen drohe eine Kettenabschiebung,

dass aus diesen Gründen die Schweiz einen Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO vornehmen müsse,

dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist und im vorliegenden Fall auch die Beschwerdeführenden keine konkreten Vorbringen machen, die darauf hinweisen würden, dass Italien sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält,

dass alle Beschwerdeführenden zusammen nach Italien überstellt werden und deshalb die Einheit der Familie diesbezüglich nicht berührt ist,

dass dem BFM bezüglich der Anwendung der Humanitären Klausel nach Art. 15 Dublin-II-VO ein Ermessensspielraum zusteht und im vorliegenden Fall keine Hinweise darauf vorliegen, dass das BFM sein Ermessen nicht pflichtgemäss ausübte,

dass die Umstände, dass die Beschwerdeführenden erst in der Schweiz ein Asylgesuch einreichten, dass der Beschwerdeführer nicht über Italien in die Schweiz gelangte und dass die Eltern des Beschwerdeführers sich hier befinden, die Schweiz nicht zum Selbsteintritt verpflichten und auch keine Tatsachen darstellen, deren Nichtbeachtung als Ermessensüber- oder unterschreitung seitens des BFM gewertet werden könnten,

dass damit weder Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte durch Italien noch für humanitäre Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen, die für einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO sprechen würden,

dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb das BFM die Wegweisung zu Recht angeordnet hat,

dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse i.S.v. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da deren Fehlen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10),

dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, mithin bereits bei der Prüfung der Gründe zum Nichteintreten stattgefunden hat,

dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,

dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 ff. VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),

dass das Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Anordnung von vorsorglichen Massnahmen mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Meyer

Versand:

Palavras-chave

asylumDublin procedurenon-entry decisionremoval orderself-entryhumanitarian clauselegal aidcourt costsItalyfamily unity

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal against the BFM decision was admissible and timely

Decisão extraída

The appeal was admissible; the filing was treated as timely and the applicants were entitled to appeal.

Fundamentação extraída

The file did not establish when the decision was served, so the court resolved the doubt in the applicants' favor and found the appeal filed in time and properly lodged.

Questão jurídica principal

Whether Switzerland had to enter into the asylum claims under the Dublin system

Decisão extraída

No. Italy was responsible under the Dublin rules and no ground justified Swiss sovereignty discretion or a mandatory self-entry.

Fundamentação extraída

Italy had accepted the transfer; no concrete indications showed a breach of the ECHR, Refugee Convention or CAT, family unity was not affected because the family would be transferred together, and the humanitarian clause remained within the administration's discretion.

Questão jurídica principal

Whether the removal order to Italy was unlawful

Decisão extraída

No. The non-entry decision entailed removal, and the removal to Italy was lawful, reasonable and feasible.

Fundamentação extraída

Because no residence permit existed and the non-entry decision was lawful, the removal order followed; impediments to removal did not need separate review beyond the non-entry assessment.

Questão jurídica principal

Whether free legal aid and waiver of an advance on costs should be granted

Decisão extraída

No. The appeal had no prospects of success, so free legal aid was refused.

Fundamentação extraída

The appeal was considered hopeless in light of the merits, which precluded exemption from costs.

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