Asylum cantonal allocation; no family unity violation

e-4282-2012Tribunal Administrativo Federal / Divisão 530 de ago. de 2012Dismissed

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The Federal Administrative Court dismissed two appeals against BFM interim orders assigning asylum seekers to a canton. The applicants argued they should be placed in the canton where the applicant’s brother lived so that he could help care for his elderly and ill relative. The court held that this was only a matter of convenience and not a protected family-unity interest under asylum law. No close dependency relationship with the adult brother was shown. The court also held that the written allocation decisions were sufficiently reasoned. Costs of CHF 600 were imposed on the appellants.

Sumário Omnilex

Art. 27 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 2 AsylG; Zuweisungsentscheid an einen Kanton und Rüge der Verletzung der Einheit der Familie. Der Zuweisungsentscheid ist nur anfechtbar, soweit der Schutzbereich der familiären Einheit betroffen ist. Voraussetzung ist eine enge familiäre Bindung im Sinne eines eigentlichen Abhängigkeitsverhältnisses; die blosse Anwesenheit eines erwachsenen Verwandten oder reine Zweckmässigkeits- und Unterstützungsüberlegungen genügen nicht. Die Behörde hat die gesetzlichen Zuweisungskriterien und die Berücksichtigung familiärer Verhältnisse in genügender Weise zu berücksichtigen; die Begründung kann bei summarisch erlassenen Verfügungen auf die gesetzlichen Grundlagen verweisen, sofern der Betroffene vorgängig angehört wurde (vgl. consid. 1, 3, 4).

Texto completo

BVGer E-4282/2012

Entscheiddatum: 30.08.2012Publikationsdatum: 06.09.2012

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4311/2012E-4282/2012

Urteil vom 30. August 2012 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (...),und (...)B._______, geboren (...),Syrien,(...),Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 (...),Vorinstanz. Gegenstand Kantonszuweisung;Verfügungen des BFM vom 2. und 3. August 2012N (...) und N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass die Beschwerdeführenden am 1. Juli 2012 im C._______ um Asyl nachsuchten und daselbst am 17. Juli 2012 zu ihrer Person, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurden,

dass ihnen anlässlich der Kurzbefragungen das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit (...) respektive (...) für die Durchführung ihrer Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt wurde,

dass der Beschwerdeführer (...) bei seiner Befragung den Wunsch äusserte, mit seiner (...) (Beschwerdeführerin [...]) zu seinem im Kanton (...) wohnhaften Bruder (...) transferiert zu werden, wenn dies möglich sei,

dass er im Anschluss an die Kurzbefragung anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Zuweisung in einen anderen Kanton vorbrachte, er habe nur darauf hingewiesen, dass sein Bruder (...) im Kanton (...) lebe, wenn eine Zuweisung in diesen Kanton nicht möglich sei, sei dies kein Problem,

dass das BFM die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügungen vom 2. und 3. August 2012 für die Dauer der Asylverfahren dem Kanton (...) zuwies und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog,

dass das Bundesamt dem Gericht mit Übermittlungsformular vom 16. August 2012 eine von den Beschwerdeführenden mit Hilfe von (...) verfasste Beschwerde vom 10. August 2012 (Eingangsstempel Vorinstanz: 13. August 2012) übermittelte,

dass die Beschwerdeführenden beantragen, sie seien unter Aufhebung der Zwischenverfügungen vom 2. und 3. August 2012 dem Kanton (...) zuzuweisen, weil der Beschwerdeführer (...) seiner alten und kranken (...) ohne Unterstützung seines Bruders (...) nicht viel helfen könne,

dass der Instruktionsrichter am 23. August 2012 den Eingang der Beschwerden bestätigte,

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - abschliessend über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung an einen Kanton um eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung handelt (vgl. Art. 107 Abs. 1 [letzter Satz] AsylG),

dass asylsuchende Personen einen Zuweisungsentscheid des Bundesamtes nur mit der Begründung anfechten können, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 [letzter Satz] AsylG),

dass von den Beschwerdeführenden sinngemäss eine solche Verletzung geltend gemacht wird, womit der in Art. 27 Abs. 3 AsylG genannte Rügegrund angerufen wird (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 1.2),

dass daher auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-wechsel verzichtet wurde,

dass das Bundesamt die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt,

dass es die Asylsuchenden unter Berücksichtigung bereits in der Schweiz lebender Familienangehöriger, der Staatsangehörigkeit und besonders betreuungsintensiver Fälle möglichst gleichmässig auf die Kantone verteilt (Art. 22 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),

dass die Beschwerdeführenden geltend machen, der in (...) (Kanton [...]) wohnhafte (...) könne den Beschwerdeführer (...) bei der Betreuung seiner (...) unterstützen, wenn sie dem Kanton (...) zugewiesen würden,

dass dieses Vorbringen auch nicht geeignet ist, den Zuweisungsentscheid des BFM als unrechtmässig erscheinen zu lassen,

dass in dieser Hinsicht vorab festzuhalten ist, dass dem Beschwerdeführer (...) zur Frage der Kantonszuweisung das rechtliche Gehör gewährt wurde und dieser angeführt hat, wenn eine Zuweisung in den Kanton (...) nicht möglich sei, sei dies kein Problem,

dass angesichts dieser Sachlage der Verweis in der Formularverfügung vom 3. August 2012 auf die gesetzlichen Bestimmungen den formalen Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung zu entsprechen vermag (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 3),

dass vorliegend kein Anlass zur Annahme besteht, zwischen den Beschwerdeführenden und dem im Kanton (...) wohnhaften (...), der als erwachsene Person offenkundig nicht der Kernfamilie angehört, bestünde eine enge familiäre Bindung im Sinne eines eigentlichen Abhängigkeitsverhältnisses,

dass deshalb bei einer solchen Konstellation eine Berufung auf den Schutzbereich der Einheit der Familie ausser Betracht fällt (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 4.1),

dass von den Beschwerdeführenden im Ergebnis keine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie dargelegt, sondern blosse Nützlichkeitsüberlegungen angestellt werden, welchen nach dem klaren Wortlaut von Art. 27 Abs. 3 AsylG keine Relevanz zukommt,

dass nach dem Gesagten eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschwerden gegen die Zwischenverfügungen des BFM vom 2. und 3. August 2012 abzuweisen sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...).

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi

Versand:

Palavras-chave

asylumcantonal allocationfamily unityadmissibilityhearingreasoningcourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the cantonal allocation orders violated the principle of family unity under Art. 27(3) AsylG.

Decisão extraída

No violation was shown; the brother was an adult outside the nuclear family and no dependency relationship was established.

Fundamentação extraída

The applicants raised only convenience and support considerations. Such utility arguments do not fall within the protection of family unity; the hearing record also showed the applicant said a transfer to that canton would be fine if impossible, and the written orders met the reasoning requirement.

Questão jurídica principal

Whether court costs should be imposed on the appellants.

Decisão extraída

Yes; the unsuccessful appellants had to bear the procedural costs.

Fundamentação extraída

Costs follow the outcome of the proceedings and were fixed under the applicable fee rules.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.