Asylum appeal allowed and case remanded for fact-finding

e-3412-2012Tribunal Administrativo Federal / Divisão 528 de nov. de 2013Granted

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A Sri Lankan asylum seeker appealed a BFM decision rejecting asylum and ordering removal. The Federal Administrative Court found that the decisive facts had not been fully established, particularly in light of the evolving situation for Sri Lankan Tamil returnees, and held that it could not itself determine the case as a first instance. It therefore allowed the appeal, annulled the BFM decision, and remanded the matter for complete fact-finding and a new decision. No court costs were charged, and the appellant received CHF 1,600 in party compensation.

Sumário Omnilex

Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 111 lit. e AsylG; Art. 64 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE: Where the decisive facts are not sufficiently established, the appellate court must not replace the first instance by conducting the core fact-finding itself. In asylum matters, particularly where a new assessment of the country situation may affect refugee status or removal, the proper course is to annul the decision and remit the case for complete factual clarification and a new ruling. If the appeal succeeds, no court costs are levied; the represented party is entitled to necessary party compensation, which may be reduced where the claimed effort is excessive or largely duplicative (consid. 3-5).

Texto completo

BVGer E-3412/2012

Entscheiddatum: 28.11.2013Publikationsdatum: 11.12.2013

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3412/2012

Urteil vom 28. November 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______,Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Mai 2012 / N (...).

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am 19. April 2009, gelangte am 27. April 2009 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 5. Mai 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ befragt. Das BFM hörte ihn am 12. Mai 2009 zu den Asylgründen an.

B. Mit Verfügung vom 21. Mai 2012 - eröffnet am 24. Mai 2012 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Juni 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell seien die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragte ferner, vor Gutheissung der eingereichten Beschwerde sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. Weiter ersuchte er um Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut seien und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden. Der Beschwerde lagen die auf Seite 24 f. aufgeführten Beweismittel (1 bis 25) bei.

D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2012 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, behandelte das Gesuch um Fristansetzung zur Einreichung einer Kostennote mit Verweis auf die Zwischenverfügung E-1534/2012 vom 23. März 2012, wonach beim rubrizierten Rechtvertreter künftig davon abzusehen ist, einen allfällig gestellten Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung einer Kostennote mit einer Zwischenverfügung abzuweisen, und teilte ihm antragsgemäss die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchkörpers mit.

E. Mit unaufgeforderten Beweismitteleingaben seines Rechtsvertreters vom 10. Juli 2012 bzw. 9. August 2012 legte er die Beilagen 26 bis 29 bzw. die Beilage 30 ins Recht, wobei Beilage 29 eine Kostennote darstellt.

F. In der Vernehmlassung vom 2. November 2012 hielt das BFM vollumfänglich an seiner Verfügung fest, ohne sich inhaltlich mit der Beschwerde auseinanderzusetzen. Am 5. November 2012 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer in Kopie zur Kenntnis gebracht.

G. Mit unaufgeforderter Beweismitteleingabe seines Rechtsvertreters vom 28. November 2012 legte er die Beilagen 31 bis 60 ins Recht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2 Die Beschwerdeinstanz ist nicht an die Beschwerdebegründung gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Sie kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).

2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).

3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit offenbar selber davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 21. Mai 2012 zugrunde liegt, nicht vollständig festgestellt ist. Es besteht kein Zweifel, dass sich eine neue Lagebeurteilung vor Ort auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flüchtlings- und Asylpunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).

3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1854/2012 vom 7. November 2012, E. 3.2).

3.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Allein die Tatsache, dass die Ergebnisse der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerde ist somit - ungeachtet der Parteivorbringen - gutzuheissen.

  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG).

  2. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines faktischen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote vom 10. Juli 2012 ausgewiesenen zeitlichen Vertretungsaufwand - unter Berücksichtigung des nach Einreichen der Kostennote entstandenen Aufwandes - als unangemessen, weshalb er zu reduzieren ist. Namentlich ist zu berücksichtigen, dass etliche Beweismittel (insbesondere Länderberichte) keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen und daher nur mittelbar für das vorliegende Beschwerdeverfahren aussagekräftig sind. Ferner sind weite Züge der Beschwerdebegründung ebenso wie zahlreiche Beweismittel, soweit sie auf die allgemeine Lage in Sri Lanka Bezug nehmen, in diversen vom mandatierten Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht worden. Zudem weist der Inhalt der Eingabe teilweise redundante Ausführungen auf. In Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren und angesichts der besonderen Umstände erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.- angemessen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2.Die Verfügung des BFM vom 21. Mai 2012 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.

3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.

5.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer

Versand:

Palavras-chave

asylumremandfact-findingright to be heardSri LankaTamil returneesparty compensationcourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the BFM decision had to be set aside because the relevant facts were incompletely established and the case required further fact-finding.

Decisão extraída

The appeal was upheld because the BFM had not fully established the decisive facts; the decision was therefore annulled and the case remanded for a complete factual investigation and a new decision.

Fundamentação extraída

Given the changed situation regarding Sri Lankan Tamil returnees, the court held that fundamental factual questions could not be resolved for the first time on appeal. The appellate court should not act as a first instance in establishing the core facts.

Questão jurídica principal

Whether procedural costs should be charged against the appellant.

Decisão extraída

No procedural costs were charged.

Fundamentação extraída

Because the appeal succeeded, no court costs were to be levied.

Questão jurídica principal

Whether the appellant was entitled to party compensation and in what amount.

Decisão extraída

The appellant was awarded party compensation of CHF 1,600.

Fundamentação extraída

As the represented appellant prevailed in substance, compensation for necessary legal costs was due, but the requested amount was reduced as excessive and partly duplicative.

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