Dublin transfer to Italy upheld; asylum appeal dismissed

e-3008-2013Tribunal Administrativo Federal / Divisão 54 de jun. de 2013Dismissed

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

An Eritrean asylum seeker challenged a Federal Office decision that declined to examine his asylum request and ordered his transfer to Italy under the Dublin system. The Federal Administrative Court held that Italy was responsible, that the appellant did not rebut the presumption of compliance with international obligations, and that no concrete removal impediments or humanitarian reasons were shown. The appeal was dismissed, the request for free legal aid was denied as hopeless, and court costs of CHF 600 were imposed on the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG; Dublin-II-VO, Art. 3 Abs. 2 and Art. 15; transfer under the Dublin system may justify non-entry where another Member State is clearly responsible. The reviewing court is confined to examining whether the non-entry decision was lawful and whether removal to the responsible state is admissible, reasonable and possible. The presumption that the responsible Dublin state complies with its international obligations can be rebutted only by concrete and serious indications of an individual risk of inhuman treatment or denial of protection. General references to deficient reception conditions are insufficient without substantiated, case-specific evidence (consid. 4-6).

Texto completo

BVGer E-3008/2013

Entscheiddatum: 04.06.2013Publikationsdatum: 19.06.2013

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3008/2013

Urteil vom 4. Juni 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong. Parteien A._______, Eritrea, (...),Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver­fahren); Verfügung des BFM vom 8. Mai 2013 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer am 2. Mai 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass das BFM mit Verfügung vom 8. Mai 2013 - eröffnet am 18. Mai 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,

dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären,

dass er in prozessualer Hinsicht ersuchte, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilten unter Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Italien für die Dauer des Beschwerdeverfahrens abzusehen, sowie den Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses und um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragte,

dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetztes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),

dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), prüfte,

dass gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 6-13 Dublin-II-Verordnung derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde,

dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Ver­ordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),

dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 1. Dezember 2009 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte,

dass das BFM die italienischen Behörden am 30. April 2013 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung ersuchte,

dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 8. Mai 2013 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten,

dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm zur Überstellung nach Italien gewährten rechtlichen Gehörs bestritt, je in Italien gewesen zu sein und dort ein Asylgesuch eingereicht zu haben (vgl. B12/2), indes in der Beschwerde die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb,

dass die Zuständigkeit von Italien offensichtlich gegeben ist,

dass die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), weshalb allfällige Vollzugshindernisse hinsichtlich des zuständigen Dublin-Mitgliedstaates - vorliegend Italien -, welche zur Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1 führen könnten, bereits in diesem Rahmen geprüft werden,

dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwog, der Wegweisungsvollzug nach Italien sei zulässig, möglich und zumutbar,

dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm den notwendigen Schutz verwehren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),

dass der Beschwerdeführer dazu auf Beschwerdeebene nichts Substanzielles vorbringt, sondern lediglich auf die desolaten Lebensbedingungen in Italien für asylsuchende Personen hinweist, welche für den Beschwerdeführer angesichts seiner jetzigen psychischen Verfassung unzumutbar seien, indes keine weiteren Angaben und keine medizinischen Atteste zu seinem derzeitigen Gesundheitszustand folgen,

dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten offensichtlich nicht beweisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, seine Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen,

dass unter diesen Umständen offensichtlich keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe i.S. von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen,

dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),

dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,

dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos erweist,

dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos war, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt sind,

dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

  1. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

  2. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Truong

Versand:

Palavras-chave

asylumDublin procedurenon-entry decisiontransferItalyadmissibilitylegal aidcourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal against the Dublin non-entry decision was admissible and timely.

Decisão extraída

The appeal was admissible and filed in due form and time.

Fundamentação extraída

The appellant had standing, participated below, and filed within the statutory deadline; the court therefore entered into the appeal.

Questão jurídica principal

Whether the Federal Office correctly refused to examine the asylum claim under the Dublin rules.

Decisão extraída

The non-entry decision was lawful because Italy was clearly responsible for the asylum procedure.

Fundamentação extraída

Eurodac showed a prior asylum application in Italy; Italy accepted the takeover request under the Dublin II Regulation, and the appellant did not substantiate any reason to shift responsibility.

Questão jurídica principal

Whether transfer to Italy was unlawful or unreasonable because of removal impediments or humanitarian grounds.

Decisão extraída

No concrete and serious risk of an Article 3 ECHR violation or other impediment was shown.

Fundamentação extraída

The court relied on the presumption that the responsible Dublin state respects its international obligations; the appellant offered only general allegations about poor reception conditions and no medical evidence or specific facts.

Questão jurídica principal

Whether the request for free legal aid should be granted.

Decisão extraída

Free legal aid was refused because the appeal had no prospects of success.

Fundamentação extraída

Given the manifest lack of merit, the statutory requirements for waiver of advance costs were not met.

Questão jurídica principal

Who bears the court costs.

Decisão extraída

The appellant must pay CHF 600 in court costs.

Fundamentação extraída

Costs follow the outcome of the proceedings and were fixed under the Federal Administrative Court cost regulations.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.