Asylum non-entry upheld for missing identity documents

d-2819-2009Tribunal Administrativo Federal / Divisão 47 de mai. de 2009Dismissed

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Resumo Omnilex

The Federal Administrative Court dismissed the appeal against the Federal Office for Migration’s non-entry decision in an asylum case. It held that the appellant had not submitted identity documents within the statutory time limit and had not credibly shown excusable reasons. The court also found no need for further clarification of refugee status or removal barriers, upheld the removal order, denied free legal aid, and imposed court costs of CHF 600 on the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 32 Abs. 2 lit. a and Abs. 3 AsylG; non-entry into an asylum application for failure to file identity or travel documents. Where the asylum seeker does not submit documents within 48 hours and fails to make excusable non-production credible, the authority may refuse to enter into the application. Persistently deficient cooperation, especially concealment of identity through use of false documents, may justify an inference that no further clarification of refugee status or removal obstacles is required. In such a case, removal under Art. 44 Abs. 1 AsylG remains the regular consequence. Manifestly unfounded appeals do not justify free legal aid; court costs are imposed on the unsuccessful appellant (consid. 2-4).

Texto completo

BVGer D-2819/2009

Entscheiddatum: 07.05.2009Publikationsdatum: 18.05.2009

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-2819/2009

{T 0/2}

Urteil vom 7. Mai 2009

Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller,

mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;

Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Partei

A.______ unbekannter Herkunft, angeblich Sudan,

B.______

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz,

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. April 2009 / N______

Das Bundesverwaltungsgericht,

in Anwendung

des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),

des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),

des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),

des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),

des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),

des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),

stellt fest,

dass der Beschwerdeführer am 15. Juni 2008 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass er im C.______ am 25. Juni 2008 einer Erstbefragung unterzogen und am 11. Juli 2008 nach Art. 29 Abs. 4 AsylG angehört wurde,

dass er dabei unter anderem angab, er sei sudanesischer Staatsangehöriger und gehöre der Ethnie der Gule an,

dass er aufgrund einer Adoption schottischer Abstammung sei und aus diesem Grund englisch spreche,

dass er sich von Geburt an bis zum 18. Dezember 2003 in D._______Portfarm aufgehalten und dort von seiner Grossmutter aufgezogen worden sei, welche sich auf einer Farm einer schottischen Familie aufgehalten habe,

dass Staatsangehörige der arabischen Emirate dieses Land in der Absicht, dort Öl zu finden, hätten kaufen wollen, sich indessen die dortigen Bewohner, nachdem der Besitzer seine Farm aufgegeben habe, gegen diese Besitznahme gewehrt hätten,

dass im Dezember 2003 Helikopter das Grundstück beschossen hätten und er auf der Flucht von zwei Männern angegriffen und dabei an der Hand verletzt worden sei,

dass er sich in der Folge in der Elfenbeinküste niedergelassen habe,

dass er am 26. Oktober 2007 die Elfenbeinküste verlassen habe und nach Frankreich gelangt sei, wo er sich bis zu seiner illegalen Einreise in die Schweiz bis zum 21. Mai 2008 aufgehalten habe,

dass ein Fingerabdruckvergleich ergab, dass sich der Beschwerdeführer am 24. Mai 2008 unter Vorweisung eines gestohlenen, verfälschten Reisepasses als E._______ ausgegeben hatte,

dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 11. Juli 2008 darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass seine geltend gemachte sudanesische Herkunft bezweifelt werde und er mit Schreiben vom 4. März 2009 Gelegenheit erhielt, sich zur allfälligen Wegweisung in einen anderen Staat als den Sudan zu äussern,

dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 30. März 2008 (Eingang BFM) an seinen Angaben festhielt,

dass für weitere Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung und die vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im C._______ bis zum heutigen Zeitpunkt keine Identitätspapiere einreichte mit der Begründung, er habe ausser einem Zertifikat als Schweisser, das auch seine Fotografie und seine Unterschrift enthalte, nie Identitätspapiere besessen (vgl. A5, S. 5; A10, S.4),

dass das BFM mit - am 25. April 2009 eröffnetem - Entscheid vom 23. April 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Mai 2009 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),

dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,

dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),

dass das Bundesamt offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend,

dass der Beschwerdeführer nämlich, wie erwähnt, trotz Aufforderung im C._______ bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente eingereicht hat mit der Begründung, er habe ausser einem Zertifikat als Schweisser, das auch seine Fotografie und seine Unterschrift enthalte, nie Identitätspapiere besessen (vgl. A5, S. 5; A10, S.4),

dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Behörden gegenüber mit einem gefälschten Reisepass unter einer anderen Identität aufgetreten ist, die Vermutung nahelegt, der Beschwerdeführer wolle den Behörden seine wahre Identität verheimlichen,

dass im Weiteren auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Herkunftsort und dem Reiseweg auffallend unsubstanziiert ausgefallen sind und der Beschwerdeführer bis zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich keine ernsthaften Anstrengungen unternommen hat, Identitätsdokumente nachzureichen,

dass der Beschwerdeführer nämlich in der Beschwerdeschrift lediglich behauptet, in der Zwischenzeit vom F.______ ein - nicht näher bezeichnetes - Dokument erhalten zu haben,

dass im Weiteren die nochmalige - auch auf Beschwerdeebene wenig substanziierte - Schilderung des angeblichen Reisewegs an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Angaben des Beschwerdeführers hierzu stereotyp ausgefallen seien, nichts zu ändern vermag,

dass das Bundesamt im Weiteren zu Recht und mit zutreffender Begründung die Vorbringen, im Jahr 2003 Behelligungen durch Unbekannte ausgesetzt gewesen zu sein, angesichts der teils widersprüchlichen, teils unsubstanziierten Angaben zu seiner angeblichen Herkunft und den damit verbundenen Vorbringen als nicht glaubhaft erachtet hat,

dass hinsichtlich der weiteren Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, zumal es sich beim von der Vorinstanz festgestellten Widerspruch bezüglich des angegebenen Zeitpunktes der Abreise des Farmbesitzers nicht, wie in der Beschwerdeschrift behauptet, um ein blosses Detail handelt,

dass der Beschwerdeführer schliesslich mit dem Hinweis, er habe den Fehler gemacht, nicht in Frankreich um Schutz nachzusuchen, nicht erklären kann, weshalb er erst nach vierjährigem Aufenthalt in der Elfenbeinküste nach Frankreich beziehungsweise in die Schweiz reiste, um dort um Asyl nachzusuchen,

dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG notwendig erscheinen,

dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),

dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),

dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG),

dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch, wie vom BFM zutreffend festgehalten, nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls die beschwerdeführende Person - wie vorliegend durch die fehlende Offenlegung von Identitätsdokumenten - ihrer Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen ist,

dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegen stehen,

dass somit die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt,

dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen und die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

Dieses Urteil geht an:

den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N______ (per Kurier; in Kopie)

(...)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Merkli

Versand am:

Palavras-chave

asylumnon-entryidentity documentsremovalcredibilitylegal aidcourt costscooperation duty

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the BFM could refuse to enter into the asylum application under Art. 32(2)(a) AsylG for missing identity or travel documents.

Decisão extraída

Yes. The appellant failed to submit identity papers within 48 hours and did not credibly show excusable reasons under Art. 32(3) AsylG.

Fundamentação extraída

The appellant persistently withheld identity documents, gave only unsubstantial explanations, and had previously used a forged passport under another identity, which undermined credibility and suggested concealment of true identity.

Questão jurídica principal

Whether additional investigations were required before non-entry and removal could be ordered.

Decisão extraída

No. The record did not reveal grounds for further clarification of refugee status or removal barriers.

Fundamentação extraída

Given the appellant's lack of cooperation and the deficient substantiation of origin and travel route, the authorities were not required to search for possible removal obstacles.

Questão jurídica principal

Whether the removal order was lawful after non-entry into the asylum request.

Decisão extraída

Yes. Removal follows as the regular consequence where the applicant has no residence permit and no entitlement to one.

Fundamentação extraída

Under Art. 44(1) AsylG, removal is the normal consequence of non-entry; no permit or claim to one was shown.

Questão jurídica principal

Whether free legal aid should be granted on appeal.

Decisão extraída

No. The appeal had no prospects of success.

Fundamentação extraída

Because the appeal was manifestly unfounded, the requirements for waiver of costs were not met.

Questão jurídica principal

How the procedural costs should be allocated.

Decisão extraída

Costs of CHF 600 were imposed on the appellant.

Fundamentação extraída

As the appeal failed, the appellant had to bear the proceedings costs.

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