Asylum revoked after voluntary return to Vietnam

d-204-2007Tribunal Administrativo Federal / Divisão 431 de out. de 2007Dismissed

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Resumo Omnilex

The Federal Administrative Court dismissed an appeal against the BFM's decision of 5 December 2006 withdrawing asylum and recognizing that refugee status no longer applied. It held that the appellant's travel to Vietnam constituted voluntary contact with his home state and an invocation of its protection within the meaning of Art. 1 C(1) Refugee Convention. The later claim that he had merely visited a seriously ill cousin was not credible and, in any event, would not justify a different result. Court costs of CHF 600 were imposed and offset against the advance payment.

Sumário Omnilex

Art. 1 C Ziff. 1 FK; Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG: Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls setzen voraus, dass sich die betroffene Person freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt hat. Erforderlich sind kumulativ ein freiwilliger Kontakt mit dem Heimatstaat, die Absicht, dessen Schutz in Anspruch zu nehmen, und der tatsächliche Erhalt dieses Schutzes (E. 3 ff.). Ein bloss behaupteter Familienbesuch vermag die Annahme der freiwilligen Rückkehr nicht zu widerlegen, wenn er erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemacht und nicht belegt wird. Die Kosten folgen dem Unterliegerprinzip; der Kostenvorschuss ist anzurechnen.

Texto completo

BVGer D-204/2007

Entscheiddatum: 31.10.2007Publikationsdatum: 08.11.2007

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-204/2007

{T 0/2}

Urteil vom 31. Oktober 2007

Besetzung

Richter Walter Lang (Vorsitz),

Richter Maurice Brodard, Richter Robert Galliker,

Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.

Parteien

X._______, geboren _______, Vietnam,

_______,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Verfügung vom 5. Dezember 2006 i.S. Widerruf Asyl /

N _______.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass das BFM mit Verfügung vom 5. Dezember 2006 - eröffnet am 6. Dezember 2006 - dem Beschwerdeführer die am 11. Juni 1991 in der Schweiz zuerkannte Flüchtlingseigenschaft aberkannte und das ihm gewährte Asyl widerrief,

dass der Beschwerdeführer mit an das BFM adressierter Eingabe vom 5. Januar 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben,

dass das BFM am 9. Januar 2007 die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2007 mit den vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht zustellte,

dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2007 aufforderte, bis zum 5. März 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen,

dass der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss am 5. März 2007 einzahlte,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht entrichtet wurde, weshalb und auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG),

dass das BFM unter anderem aus Gründen nach Art. 1 C Ziffn. 1 - 6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) das Asyl widerruft und die Flüchtlingseigenschaft aberkennt (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG),

dass im vorliegenden Fall das BFM zur Begründung des Asylwiderrufs und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft die Bestimmung von Art. 1 C Ziff. 1 FK herangezogen hat, der zufolge eine die Bedingungen von Art. 1 A FK erfüllende Person nicht mehr unter das Abkommen fällt, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat,

dass gemäss Rechtsprechung die Anwendung von Art. 1 C Ziff. 1 FK kumulativ voraussetzt, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65; 1998 Nr. 29 E. 3a S. 241 f.),

dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen anführt, gemäss Grenzkontrollrapport der Kantonspolizei Zürich (Flughafenpolizei) vom 13. August 2006, habe sich der Beschwerdeführer vom 23. Juli 2006 bis zum 13. August 2006 in seinem Heimatland Vietnam aufgehalten,

dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 29. November 2006 diesen Sachverhalt bestätigt und erklärt habe, er habe in Saigon Sommerferien verbracht,

dass deshalb davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe sich freiwillig nach Vietnam begeben, habe sich während seines Aufenthalts zumindest indirekt unter den Schutz der vietnamesischen Behörden gestellt, und dieser Schutz sei ihm mindestens indirekt auch gewährt worden,

dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, sich im fraglichen Zeitraum in Vietnam aufgehalten zu haben,

dass der Beschwerdeführer über den Flughafen von Ho Chi Minh City (Saigon) in Vietnam einreiste und auf gleichem Weg aus Vietnam wieder ausreiste,

dass er durch die dergestalt erfolgte Ein- und Ausreise den Schutz des Heimatstaates absichtlich in Anspruch genommen und diesen Schutz auch erhalten hat,

dass der Beschwerdeführer jedoch geltend macht, er habe sich nach Saigon begeben, um ein letztes Mal seine Cousine zu sehen, welche an einer fortgeschrittenen Krebserkrankung leide,

dass am Wahrheitsgehalt dieser auf Beschwerdeebene erstmals erhobenen und nicht weiter belegten Behauptung überwiegende Zweifel bestehen, nachdem der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 29. November 2006 erklärte, er habe in Saigon Sommerferien verbracht,

dass selbst für den Fall, dass tatsächlich eine Cousine des Beschwerdeführers schwer erkrankt sein sollte, nicht davon ausgegangen werden könnte, beim Aufenthalt in Vietnam vom 23. Juli 2006 bis zum 13. August 2006 habe es sich um einen bloss kurzzeitigen Aufenthalt ausschliesslich zum Zweck des Besuchs der Cousine gehandelt,

dass somit kein Grund für die Annahme besteht, die Reise in den Heimatstaat sei ausschliesslich aus einer moralischen Verpflichtung gegenüber einer engen Angehörigen erfolgt, womit allenfalls noch kein genügender Grund vorliegen würde, um die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 9 S. 105 f.; 1996 Nr. 11 E. 6 S. 89 f.; 1996 Nr. 7 E. 11 S. 63 ff.),

dass vielmehr davon ausgegegangen werden muss, der Beschwerdeführer sei durch seine Reise nach Vietnam freiwillig mit dem Heimatstaat in Kontakt getreten,

dass somit die von Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise den Widerruf des Asyls in Bezug auf den Beschwerdeführer erfüllt sind,

dass das BFM dem Beschwerdeführer demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und ihm das gewährte Asyl widerrufen hat,

dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),

dass die Verfahrenskosten durch den am 5. März 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (eingeschrieben)

  • die Vorinstanz (Kopie), Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______)

  • _______ (Kopie)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Corinne Krüger

Versand:

Palavras-chave

asylum revocationrefugee statusvoluntary returnhome state protectioncostsappeal admissibility

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the asylum revocation and withdrawal of refugee status were lawful under Art. 1 C(1) Refugee Convention and Art. 63(1)(b) AsylG.

Decisão extraída

The appellant voluntarily entered into contact with his home state and invoked its protection by traveling to Vietnam; the statutory and treaty conditions for withdrawal were met.

Fundamentação extraída

The court held that Art. 1 C(1) FK requires voluntary contact with the home state, intent to seek protection, and actual receipt of that protection. The appellant's round trip via Ho Chi Minh City and his own statement that he spent summer holidays in Saigon showed a voluntary return; the later unsupported cousin explanation was not credible.

Questão jurídica principal

Whether the appeal should be admitted and whether the challenged decision violated federal law or was unreasonable.

Decisão extraída

The appeal was timely, admissible, and ultimately unfounded; no violation of federal law or factual error was shown.

Fundamentação extraída

The court found the filing and fee advance timely and the appellant entitled to appeal, but the merits arguments did not disprove the BFM's findings.

Questão jurídica principal

Allocation of procedural costs.

Decisão extraída

Costs of CHF 600 were imposed on the appellant and set off against the advance payment already made.

Fundamentação extraída

As the appeal failed, the ordinary cost rule applied.

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