Appeal inadmissible for lack of proper reasoning

c-8308-2007Tribunal Administrativo Federal / Divisão 310 de jan. de 2008Inadmissible

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Resumo

The Federal Administrative Court held that the company’s appeal against SUVA’s order to submit technical documents and information was inadmissible because it lacked both a proper request and a sufficient statement of reasons. The appellant had been granted an improvement deadline, but no corrected filing was submitted. The court rejected the argument that the three-week deadline was too short. It therefore issued a non-entry decision and ordered the appellant to pay CHF 200 in court costs.

Regest

Art. 52 VwVG; admissibility of an appeal and consequences of an uncured formal defect: an appeal must state the relief sought and contain a reasoned challenge showing, at least in substance, what is claimed and on what facts it is based. A mere reference to other submissions or annexed documents does not satisfy the duty to reason. If the appeal is defective, the appellate authority must set a short cure period with warning; if the defect is not remedied within that period, it may refuse to enter into the matter. Costs follow the outcome under Art. 63 VwVG and the applicable fee regulations.

Texto completo

BVGer C-8308/2007

Entscheiddatum: 10.01.2008Publikationsdatum: 18.01.2008

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-8308/2007/frj/fa

{T 0/2}

Urteil vom 10. Januar 2008

Besetzung

Einzelrichter Johannes Frölicher,

Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.

Parteien

X.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

SUVA Schweizerische Unfallversicherungs-Anstalt, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Einforderung von technischen Unterlagen und Informationen (Verfügung vom 9.11.2007).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung,

dass die SUVA Schweizerische Unfallversicherungs-Anstalt mit Verfügung vom 9. November 2007 die X.________ GmbH zur Einreichung von technischen Unterlagen und Informationen betreffend die von ihr in Verkehr gebrachten, kraftbetriebenen Sektionaltore bis spätestens 30. November 2007 aufforderte,

dass die X.________ GmbH diese Verfügung mit Beschwerde vom 6. Dezember 2007 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,

dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten,

dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten [STEG; SR 819.1]),

dass die Beschwerdeschrift gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerde führenden Partei oder deren Vertreter zu enthalten hat,

dass die Beschwerdeinstanz den Beschwerdeführenden eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einzuräumen hat, wenn die Beschwerde den Anforderungen nicht genügt oder die Begehren oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen lassen (Art. 52 Abs. 2 VwVG), wobei sie diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 3 VwVG),

dass die Beschwerde vom 6. Dezember 2007 weder Antrag noch Begründung enthält bzw. zur Begründung lediglich auf eine an die SUVA gerichtete Stellungnahme vom 30. November 2007 verweist,

dass nach der Rechtsprechung zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein muss, was die Beschwerde führende Partei verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft, wobei ein blosser Verweis auf der Beschwerde beigelegte Aktenstücke den Anforderungen an eine sachbezogene Begründung nicht zu genügen vermag (BGE 123 V 335 E. 1a),

dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2007 aufgefordert worden ist, die Beschwerdeschrift bis zum 7. Januar 2008 zu verbessern, ansonsten auf die Beschwerde vom 6. Dezember 2007 nicht eingetreten werde,

dass innerhalb der angesetzten Nachfrist keine Beschwerdeverbesserung eingereicht worden ist,

dass die vorliegend gewährte Nachfrist von drei Wochen - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin in ihrer Faxeingabe vom 9. Januar 2007 - keineswegs als kurz bezeichnet werden kann,

dass somit keine rechtsgenügliche Beschwerde vorliegt, weshalb androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 200.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

  • das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD)

  • Kopie an: Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Direktion für Arbeit und Arbeitsbedingungen, Technische Einrichtungen und Geräte, Stauffacherstrasse 101, 8004 Zürich

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Johannes Frölicher Susanne Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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Palavras-chave

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