Fee for appointed counsel set at CHF 4,125.05

c-624-2011Tribunal Administrativo Federal / Divisão 326 de jan. de 2011Granted

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Resumo

The Federal Administrative Court had to reset the remuneration of Dr. A., appointed as counsel in an IV appeal after the Federal Supreme Court had set aside the prior fee determination and remanded the matter. The court held that the submitted fee note was reasonable in light of the substantial procedural workload and confirmed that the case did not justify any further increase under the VGKE. It therefore fixed the compensation at CHF 4,125.05 including expenses. No court costs were levied and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 9 ff., 10 Abs. 2 und 3, 12 und 14 Abs. 2 VGKE; Bemessung der Entschädigung des amtlich bestellten Rechtsbeistands. Für die Entschädigung ist grundsätzlich die eingereichte Kostennote massgebend; amtlich bestellte Anwälte werden nach den Ansätzen der vertraglichen Vertretung entschädigt. Der Stundenansatz beträgt mindestens CHF 200 und höchstens CHF 400; eine Erhöhung setzt eine entsprechende Rechtfertigung voraus, namentlich bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Ein überdurchschnittlicher Aufwand kann die geltend gemachte Entschädigung tragen, sofern die Kostennote nicht zu beanstanden ist (consid. 3). Kosten- und Entschädigungsfolgen richten sich im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nach Art. 63 und 64 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 VGKE.

Texto completo

BVGer C-624/2011

Entscheiddatum: 26.01.2011Publikationsdatum: 17.02.2011

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-624/2011

Urteil vom 26. Januar 2011 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),Richterin Franziska Schneider, Richter Johannes Frölicher, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth. Parteien Dr. A._______, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Neufestsetzung der Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Verfahren C-_______.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-_______ und C-_______ vom 20. August 2010 die Beschwerde von B._______, vertreten durch Rechtsanwalt A._______, im Verfahren C-_______ abgewiesen, das Gesuch um unentgeltliche Prozesspflege und Verbeiständung gut­geheissen und dem als unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellten Rechts­anwalt A._______ eine Entschädigung von Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen) zugesprochen hat,

dass Rechtsanwalt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) in eigenem Namen gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 21. September 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventualiter subsidiäre Verfassungs­beschwerde, beim Bundesgericht erhob und beantragte, in Abänderung von Ziffer 2 Absatz 3 des Urteilsdispositivs sei die Entschädigung für die un­entgeltliche Rechtsvertretung vor Bundesverwaltungsgericht auf Fr. 4'125.05 (inkl. Fr. 275.05 Barauslagen) festzusetzen,

dass das Bundesgericht mit Urteil X._______ vom 11. Januar 2011 den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2010 bezüglich der Entschädigung an den Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechts­beistand aufgehoben und die Sache zur Neufestsetzung der Entschädigung an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat,

dass sich die Höhe der Entschädigung für die Kosten der Vertretung nach Art. 9 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) richtet, wobei gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE auf eine allenfalls eingereichte Kostennote abzustellen ist,

dass für amtlich bestellte Anwälte und Anwältinnen die gleichen Ansätze wie für die vertragliche Vertretung gelten (Art. 12 VGKE),

dass der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt, wobei das Anwaltshonorar bei Streitig­keiten mit Vermögensinteresse angemessen erhöht werden kann (Art. 10 Abs. 2 und 3 VGKE),

dass vorliegend die vom Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren eingereichte Kostennote nicht zu beanstanden ist, handelte es sich beim bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren doch um ein Verfahren, das einen deutlich überdurchschnittlichen anwaltlichen Aufwand nötig machte (relativ umfangreiche Vorakten, temporäre Sistierung des Verfahrens, 3-facher Schriftenwechsel sowie diverse Instruktionsverfügungen), sodass das geltend gemachte Anwaltshonorar gerechtfertigt erscheint,

dass die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Anwaltshonorars nach Art. 10 Abs. 3 VGKE vorliegend nicht gegeben sind,

dass daher die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verfahren C-_______ - wie vom Beschwerdeführer beantragt - auf Fr. 4'125.05.- (inkl. Auslagen) festzusetzen ist,

dass für das vorliegende Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben sind und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG und Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht (C-_______) wird auf Fr. 4'125.05.- (inkl. Auslagen) festgesetzt. Diese Entschädigung ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtkasse zu leisten.

  2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  3. Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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