Appeal against medical expert examination order dismissed

c-6200-2013Tribunal Administrativo Federal / Divisão 312 de nov. de 2013Dismissed

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Resumo Omnilex

The Federal Administrative Court dealt with an appeal against an interim order of the IVSTA requiring the insured person to undergo a multidisciplinary medical examination at ABI. It held that the asserted burden of travel, absence from work, and representation costs did not create an irreparable disadvantage because loss of earnings from the examination is compensated under the invalidity insurance rules. To the extent the appellant challenged the necessity of the expert opinion, the court found the assessment justified, as no comparable conclusive multidisciplinary evaluation had yet been performed and the RAD had recommended it. The appeal was therefore dismissed insofar as it was admissible. No court costs or party compensation were awarded.

Sumário Omnilex

Art. 46 Abs. 1 VwVG; Anfechtbarkeit selbständig eröffneter Zwischenverfügungen betreffend medizinische Abklärungen; irreparabler Nachteil bei blossen zeitlichen oder wirtschaftlichen Belastungen verneint, sofern diese kompensiert werden. Die Rüge der Unnötigkeit eines MEDAS- bzw. multidisziplinären Gutachtens ist als materielle Einwendung zulässig; die Anordnung ist rechtmässig, wenn zur Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit eine gesamthafte, interdisziplinäre Abklärung erforderlich erscheint und eine entsprechende konklusive Vorbegutachtung fehlt (vgl. consid. 3). Kosten- und Entschädigungsfolgen richten sich nach dem VGKE; bei kostenfreier Behandlung ist weder Verfahrenskostenersatz noch Parteientschädigung geschuldet.

Texto completo

BVGer C-6200/2013

Entscheiddatum: 12.11.2013Publikationsdatum: 20.11.2013

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-6200/2013

Urteil vom 12. November 2013 Besetzung Einzelrichter Stefan Mesmer,Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenversicherung, medizinische Abklärung, Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2013.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, im Folgenden auch: Vorinstanz) mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2012 angeordnet hat, dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) sich vom 18. bis zum 20. November 2013 einer Abklärung durch das Ärztliche Begutachtungsinstitut GmbH (ABI), Basel, zu unterziehen habe,

dass der Beschwerdeführer diese Zwischenverfügung am 27. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,

dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2013, die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen ist, die Abweisung der Beschwerde beantragt hat,

dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De­­zember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Aus­nahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,

dass Verfügungen der IVSTA im Bereich von Leistungsansprüchen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass auch Zwischenverfügungen als Verfügungen gemäss Art. 5 VwVG gelten (Art. 5 Abs. 2 VwVG) und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auszumachen ist,

dass das Bundesverwaltungsgericht daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwer­de vom 27. Oktober 2013 zuständig ist,

dass gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen, die nicht Zuständig­keitsfragen oder Ausstandsbegehren betreffen, eine Be­schwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG nur dann zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken oder wenn die Gut­heissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde,

dass vorliegend weder Zuständig­keits- oder Ausstandsfragen geltend gemacht werden, noch mit einer Gutheissung der Beschwerde ein Endentscheid herbeigeführt würde, so dass einzig zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer durch die Zwischenverfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden würde,

dass der nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht recht­licher Natur sein muss; vielmehr genügt die Beeinträchtigung in schutzwürdigen tatsächlichen, ins­be­sondere auch wirtschaftlichen Interessen - sofern der Be­troffene nicht nur versucht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Ver­fahrens zu verhindern (BGE 130 II 148 E. 2.2),

dass das Beschwerdeführer in erster Linie vorbringt, die Verteilung der vorgesehenen medizinischen Abklärungen auf drei Tage (mit Reisetagen fünf Tage) träfen ihn hart, da er in dieser Zeit nicht arbeiten könne und Vertreter einsetzen müsse, was mit hohen Kosten verbunden sei,

dass - wie die Vorinstanz zu Recht in der Vernehmlassung festhält - der Erwerbsausfall infolge einer medizinischen Abklärung gemäss Art. 91 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) entschädigt wird,

dass dem Beschwerdeführer damit durch die Abklärung kein finanzieller Nachteil erwächst, der nicht wieder gutzumachen wäre,

dass daher insoweit mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2012 nicht eingetreten werden kann,

dass der Beschwerdeführer aber im Weiteren die Notwendigkeit und Angemessenheit der vorgesehenen Abklärungen in Frage stellt,

dass es sich bei der Rüge, die Einholung eines MEDAS-Gutachtens sei unnötig, um eine materielle Einwendung handelt, die dem Bundesverwaltungsgericht beschwerdeweise unterbreitet werden kann (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_113/2012 vom 14. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7),

dass damit auf die Beschwerde in dieser Beziehung einzutreten ist,

dass vorliegend die Einholung eines multidisziplinären Gutachtens als an­gezeigt erscheint, kann doch nur so eine gesamt­heitliche, die Interaktion der verschiedenen geklagten Leiden berücksichtigende Beurteilung der (Rest-)Arbeits­fähigkeit erfolgen,

dass eine derartige Begutachtung bis anhin noch nicht stattgefunden hat und Dr. med. B._______, Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes Rhone (RAD), - in Kenntnis des Berichts des Universitätsklinikums C._______ (Untersuchung vom 9. März 2012, act. 162) sowie weiterer Berichte dieser Klinik (act. 160 und 161) - am 21. Januar 2013 empfohlen hat, ein pluridisziplinäres Gutachten erstellen zu lassen, "da immer noch eine korrekte, medizinisch nachvollziehbare konklusive orthopädisch-internistisch-psychiatrische Begutachtung" fehle (act. 165 pag. 2),

dass die Anordnung eines multidisziplinären Gutachtens unter diesen Um­ständen ohne Zweifel als notwendig, angemessen und zumutbar erscheint,

dass aus diesen Gründen die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und, soweit darauf eingetreten werden kann, im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG; Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  3. Dieses Urteil geht an:

  •    den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 8. November 2013)
    
  •    die Vorinstanz (Ref-Nr.\_\_\_\_\_\_\_)
    
  •    das Bundesamt für Sozialversicherungen  
    

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Palavras-chave

medical assessmentirreparable harminterim orderinvalidity insurancemultidisciplinary expertiseadmissibilitycourt costsparty compensation

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Questão jurídica principal

Whether the appeal against the interim order was admissible despite the absence of a non-reparable disadvantage.

Decisão extraída

The appeal was inadmissible to the extent it challenged only the logistics and costs of the assessment, because any loss of earnings is compensated under the invalidity insurance rules and no irreparable disadvantage was shown.

Fundamentação extraída

Under Art. 46(1) VwVG, a separate appeal against an interim order is allowed only if it causes irreparable harm or would immediately lead to a final decision. The asserted work loss and travel burden were compensable and therefore not irreparable.

Questão jurídica principal

Whether the ordered multidisciplinary medical assessment was necessary and appropriate.

Decisão extraída

The complaint was dismissed on the merits insofar as it was admissible, because the multidisciplinary expertise was justified and proportionate.

Fundamentação extraída

A comprehensive assessment was needed to evaluate the insured person's residual work capacity in light of the interaction of the alleged impairments. No equivalent conclusive multidisciplinary assessment had yet been carried out, and the RAD had recommended such an expert opinion.

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