Kosovar resident denied exportable AHV old-age pension

c-2133-2013Tribunal Administrativo Federal / Divisão 31 de abr. de 2014Dismissed

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A Kosovo citizen residing in Kosovo challenged the SAK’s refusal of his AHV old-age pension and requested a lump-sum settlement. The Federal Administrative Court held that, after the non-applicability of the former Yugoslavia social security agreement to Kosovo nationals from 1 April 2010, the appellant had no treaty basis for exporting an AHV pension and could not claim the lump-sum alternative. Although he would otherwise have met the age requirement, the lack of Swiss residence and of an applicable interstate agreement barred entitlement. The appeal was dismissed in the single-judge procedure, with no court costs and no party compensation.

Sumário Omnilex

Art. 18 Abs. 2 AHVG; Art. 85bis AHVG; Sozialversicherungsabkommen mit dem ehemaligen Jugoslawien und Kosovo-Staatsangehörige; Anspruch auf Export einer AHV-Altersrente und auf Abfindung. Ausländische Staatsangehörige ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, sofern keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht. Das Abkommen mit der ehemaligen SFRJ ist seit dem 1. April 2010 gegenüber Kosovo-Staatsangehörigen nicht mehr anwendbar; damit entfällt ihre Stellung als Vertragsausländer. Eine AHV-Altersrente kann im Ausland nicht ausgerichtet werden, und die frühere Abfindungsregelung des Abkommens fällt dahin. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos; bei Abweisung der Beschwerde besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (consid. 3-5).

Texto completo

BVGer C-2133/2013

Entscheiddatum: 01.04.2014Publikationsdatum: 09.04.2014

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIIC-2133/2013

Urteil vom 1. April 2014 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli,Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind. Parteien X._______, Kosovo, Zustelladresse: A._______ Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand AHV-Rente (Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2012/12. März 2013).

Sachverhalt:

A. Der am (...) 1947 geborene, in der Republik Kosovo wohnhafte X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) meldete sich am 19. April 2012 für eine Altersrente an; das entsprechende, am 4. Mai 2012 vom ausländischen Sozialversicherungsträger unterzeichnete Formular ging am 7. Juni 2012 bei der Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) ein (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: SAK-act.] 4).

B. Nach Überprüfung der Unterlagen erliess die SAK am 28. August 2012 eine Verfügung, mit welcher der Antrag auf eine Altersrente abgewiesen wurde (SAK-act. 16). Die hiergegen vom Versicherten mit Datum vom 14. September 2012 erhobene Einsprache (SAK-act. 18) wurde mit Entscheid vom 1. Oktober 2012 (SAK-act. 20) abgewiesen.

Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die Nichtweiterführung des Abkommens mit der Republik Kosovo habe zur Folge, dass Staatsangehörige dieses Staates zukünftig nicht mehr die Rechtsstellung von Vertragsausländer/-ausländerinnen innehaben und diese ab dem 1. April 2010 als Nichtvertragsausländer/-ausländerinnen gelten würden. Der im Kosovo wohnhafte Versicherte sei als kosovarischer Staatsbürger Staatsangehöriger eines Nichtvertragsstaates und habe seinen Wohnsitz ausserhalb der Schweiz, weshalb die Abweisung des Antrags auf eine Altersrente zu bestätigen sei.

C. Im Januar 2013 liess der Beschwerdeführer der Vorinstanz erneut seine Einsprache 14. September 2012 zukommen, worauf die Vorinstanz annahm, dass er die ablehnende Einspracheverfügung vom 1. Oktober 2012 nicht erhalten habe. In der Folge versandte die Vorinstanz am 12. März 2013 abermals den Entscheid - diesmal eingeschrieben und mit Rückschein - an den Beschwerdeführer (SAK-act. 22, 23).

D. Mit Schreiben vom 8. April 2013 richtete der Beschwerdeführer eine als "Einsprache" bezeichnete Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht, worin er die Aufhebung der Einspracheverfügung sowie eine einmalige Abfindung der Altersrente in Höhe von Fr. 17'746.-- beantragte. Zur Begründung führte er aus, dass das Bundesverwaltungsgericht die Anwendbarkeit des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Jugoslawien für den Kosovo in der Vergangenheit bejaht habe (act. 1).

E. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (act. 3).

Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, im vorliegenden Fall sei das Leistungsbegehren allein aufgrund des fehlenden schweizerischen Wohnsitzes des Beschwerdeführers bzw. mangels zwischenstaatlicher Vereinbarung mit dem Kosovo abgewiesen worden. Die Vorinstanz sei an die Weisungen ihrer Aufsichtsbehörde (BSV) gebunden, wonach die Rentengesuche kosovarischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger bis zum Vorliegen eines anderslautenden Entscheids des Bundesgerichts abzuweisen seien.

F. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

  1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz; VwVG; SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).

1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

1.2 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.

1.3 Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1. Oktober 2012 ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert (Art. 59 ATSG, vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind - einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3 sowie Art. 50 und Art. 52 VwVG).

2.1 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheides in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1). Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Diese Lösung stellt zufolge ihres allgemein gültigen Bedeutungsgehaltes einen für alle Rechtsverhältnisse - und somit auch für Dauerleistungen - geltenden intertemporalrechtlichen Grundsatz auf (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; SVR 2010 IV Nr. 59 S. 181 E. 3.1).

2.2

2.2.1 Männer, welche das 65. Altersjahr und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommens-, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a und b AHVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG).

2.2.2 Der Beschwerdeführer wurde am (...) 1947 geboren (act. 4, S. 1 sowie act. 5, S. 5). In Anwendung der vorstehend erwähnten Gesetzesnormen hätte er ab dem (...) 2012 grundsätzlich Anspruch auf eine Altersrente.

2.3

2.3.1 Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht.

2.3.2 Der im Ausland wohnhafte Beschwerdeführer verfügt nicht über die Schweizer Staatsbürgerschaft. Er erfüllt mangels Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Altersrente gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nicht. Nachfolgend ist zu prüfen, ob eine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die zu einem anderen Ergebnis zu führen vermag.

3.1 Gemäss BGE 139 V 263 sind das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.818.12) ab dem 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden.

3.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der in der Republik Kosovo wohnhafte Beschwerdeführer über die Staatsbürgerschaft dieses Landes verfügt (act. 5, S. 2). Der Umstand, dass das Abkommen gemäss dem in vorstehender Erwägung erwähnten höchstrichterlichen Urteil nicht weiter auf Staatsbürgerinnen und Staatsbürger der Republik Kosovo anwendbar ist, führt dazu, dass der Beschwerdeführer - welcher im Übrigen auch keine Doppelbürgerschaft, welche eine allfällige Weiteranwendung des Abkommens mit sich bringen könnte (vgl. BGE 139 V 263 und 139 V 335; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3307/2013 vom 11. Oktober 2013), geltend gemacht und bewiesen hat - diesbezüglich nicht mehr die Rechtsstellung eines Vertragsausländers innehat und seit dem 1. April 2010 als Nichtvertragsausländer gilt. Zwar wäre er - da nach dem Dargelegten ab 1. April 2010 keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung mehr besteht - aufgrund eines Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz ab 1. Mai 2012 rentenberechtigt (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Ein Export dieser Rentenleistungen ist mit Blick auf das erwähnte höchstrichterliche Urteil jedoch nicht (mehr) möglich.

3.3 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente in Form einer Abfindung. Diese Möglichkeit bestand gemäss Art. 7 Bst. a Satz 1 des ab dem 1. April 2010 nicht mehr anwendbaren Abkommens, der besagte, dass im Fall des Anspruchs auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, an Stelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt wird.

3.4 Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf aufmerksam zu machen, dass gemäss schweizerischem Recht Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht (vorliegend ab dem 1. April 2010), sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG bezahlten Beiträge rückvergütet werden können, wobei der Bundesrat die Einzelheiten - insbesondere das Ausmass der Rückvergütung - regelt (Art. 18 Abs. 3 AHVG). Gemäss Art. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) können die Beiträge zurückgefordert werden, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Dem Beschwerdeführer steht es offen, bei der Vorinstanz ein entsprechendes Gesuch um Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Beitragsrückvergütung einzureichen.

  1. Nach dem Dargelegten und aufgrund von BGE 130 V 263 erweist sich die Eingabe vom 8. April 2013 gegen den die Verfügung vom 28. August 2012 bestätigenden Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2012 als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG).

  2. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

5.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2009 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung und die Voraussetzungen einer Ausnahme im vorliegenden Fall sind nicht erfüllt (BGE 126 V 143 E. 4b; Art. 46 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Dieses Urteil geht an:

  •    den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
    
  •    die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
    
  •    das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
    

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether the appellant, a Kosovo citizen living abroad, was entitled to an exportable Swiss old-age pension.

Decisão extraída

He was not entitled to receive the pension abroad because, as a non-Swiss citizen without residence in Switzerland and without an applicable bilateral agreement, he did not satisfy the export conditions.

Fundamentação extraída

Art. 18(2) AHVG restricts foreign nationals to pension entitlement only while resident in Switzerland unless an interstate agreement provides otherwise. The Yugoslavia agreement ceased to apply to Kosovo citizens from 1 April 2010, so the appellant had no treaty-based right to an exported pension.

Questão jurídica principal

Whether the appellant could claim a one-time lump-sum settlement instead of the pension.

Decisão extraída

No. The lump-sum option under the no-longer-applicable Yugoslavia agreement was unavailable, and Swiss law did not provide such a substitute here.

Fundamentação extraída

The treaty basis for a lump-sum settlement no longer applied to Kosovo nationals, and the court found no other legal basis for an old-age pension settlement.

Questão jurídica principal

Whether court costs or party compensation had to be awarded.

Decisão extraída

No procedural costs were charged, and no party compensation was awarded.

Fundamentação extraída

The proceedings were free of charge under Art. 85bis(2) AHVG; as the appellant lost, he had no entitlement to compensation, and the federal authority respondent likewise had none.

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