IV pension appeal remanded for further medical assessment

c-1667-2009Tribunal Administrativo Federal / Divisão 326 de ago. de 2009Partially Granted

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Resumo

The claimant appealed the IV authority's refusal of an invalidity pension. After the authority itself, relying on its medical service, acknowledged that the available medical file did not allow a reliable assessment, the Federal Administrative Court found the facts insufficiently established. It set aside the refusal decision and remitted the case for supplementary rheumatological and psychiatric examinations and a new administrative decision. The appeal was otherwise successful; no procedural costs or party compensation were awarded, and the CHF 300 advance is to be reimbursed after finality.

Regest

Art. 61 Abs. 1 VwVG; remand for further fact-finding in social insurance appeal proceedings. Where the medical file does not permit a reliable assessment of the claimant's health status and work incapacity, the appellate court may not decide the merits itself; it must annul the challenged decision and remit the matter to the administrative authority for additional investigations and a fresh decision. If the appellant prevails without legal representation and without necessary, proportionately high expenses, no party compensation is due; procedural costs may be waived under Art. 63 VwVG.

Texto completo

BVGer C-1667/2009

Entscheiddatum: 26.08.2009Publikationsdatum: 07.09.2009

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-1667/2009

{T 0/2}

Urteil vom 26. August 2009

Besetzung

Richter Michael Peterli (Vorsitz),

Richter Beat Weber,

Richter Stefan Mesmer,

Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien

L._______, Deutschland,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Gegenstand

IV (Rente).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IV-Stelle) mit Verfügung vom 13. Februar 2009 das Leistungsbegehren von L._______ gestützt auf den Schlussbericht des RAD Rhone vom 1. Dezember 2008 abgewiesen hat, da keine leistungsbegründende Invalidität vorliege;

dass L._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 16. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und unter Beilage diverser Dokumente die Zusprechung einer ganzen Rente beantragt hat;

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist;

dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt;

dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist;

dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und der einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- fristgerecht geleistet wurde und somit auf die Beschwerde einzutreten ist;

dass die IV-Stelle mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2009 mit Verweis auf die Stellungnahme von Dr. med. A._______ des medizinischen Dienstes der IV-Stelle vom 13. Juli 2009 beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen und die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, da aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht bestätigt werden könne, dass lediglich eine temporäre Arbeitsunfähigkeit bestehe und ferner insbesondere unklar sei, inwiefern die Beschwerdeführerin aus psychopathologischer Sicht eingeschränkt sei;

dass diese Vernehmlassung sowie die Stellungnahme von Dr. med. A._______ der Beschwerdeführerin am 24. Juli 2009 zur Kenntnis zugestellt wurde;

dass in Übereinstimmung mit der Stellungnahme von Dr. med. A._______ festzustellen ist, dass es aufgrund der neu eingereichten Dokumente unklar ist, ob der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bisher korrekt gewürdigt und zu Recht nur eine temporäre Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde;

dass Dr. med. A._______ empfiehlt, die Beschwerdeführerin in Basel rheumatologisch und psychiatrisch abzuklären, um eine definitive Beurteilung vornehmen zu können;

dass sich das Bundesverwaltungsgericht dem Vorschlag von Dr. med. A._______ anschliesst, eine Begutachtung im obgenannten Sinn durchführen zu lassen;

dass der Sachverhalt somit im heutigen Zeitpunkt ungenügend festgestellt ist und die von Dr. med. A._______ vorgeschlagenen Untersuchungen durchzuführen und auszuwerten sind;

dass das Bundesverwaltungsgericht daher nicht in der Lage ist, aufgrund der vorliegenden Akten einen Entscheid in der Sache zu fällen;

dass die Beschwerde daher in dem Sinn gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, verbunden mit der Anweisung, den Sachverhalt mit den erforderlichen Berichten zu ergänzen, diese zu beurteilen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen;

dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- nach Rechtskraft auf ein von ihr anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist;

dass der obsiegenden Beschwerdeführerin, die sich nicht anwaltlich vertreten liess und der auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht somit keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die Verfügung vom 13. Februar 2009 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dieses Urteil geht an:

die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse)

die Vorinstanz

das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

Versand:

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