projetos
b-3688-2010 ΓÇó Appeal withdrawn in France Télécom / Sunrise merger case
b-3688-2010Tribunal Administrativo Federal / Divisão 27 de jun. de 2010Withdrawn
France Télécom appealed WEKO’s prohibition of the planned merger with Sunrise Communications AG, seeking annulment of the ban or authorization with or without conditions. Before the Federal Administrative Court could decide on the merits, France Télécom withdrew the appeal. The court therefore struck the proceedings out as moot in single-judge procedure and, considering the early stage of the case and the realistic chances of success, waived the levying of procedural costs.
Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG; withdrawal of an appeal renders the proceedings moot and leads to striking off the case. Under Art. 5 and Art. 6 VGKE, costs are in principle borne by the party causing mootness, but may be waived in whole or in part where the remedy is withdrawn without significant judicial effort or where other circumstances make a cost order disproportionate; an early procedural stage and plausible prospects of success justify waiver.
Entscheiddatum: 07.06.2010Publikationsdatum: 09.06.2010
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-3688/2010
{T 1/2}
Abschreibungsentscheid vom 7. Juni 2010
Besetzung
Einzelrichter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien
France Télécom SA,
place d'Alleray 6, FR-75505 Paris cedex 15,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Andràs Gurovits und/oder
lic. iur. Nicolas Birkhäuser, Niederer Kraft & Frey AG, Bahnhofstrasse 13, 8001 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Wettbewerbskommission WEKO,
Monbijoustrasse 43, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zusammenschlussvorhaben France Télécom SA / Sunrise Communications AG.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Wettbewerbskommission (WEKO; nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 21. April 2010 das Zusammenschlussvorhaben France Télécom SA / Sunrise Communications AG untersagt hat,
dass die France Télécom SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 20. Mai 2010 dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt hat, es sei die Verfügung aufzuheben und das Zusammschlussvorhaben ohne Auflagen und Bedingungen zu genehmigen, eventualiter unter den von den beteiligten Unternehmen vorgeschlagenen Auflagen, subeventualiter unter geeigneten Auflagen und Bedingungen, zu denen die Beschwerdeführerin anzuhören sei; subsubeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig ist (Art. 31, 32 sowie Art. 33 Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 7. Juni 2010 die Beschwerde vom 20. Mai 2010 zurückgezogen hat,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23. Abs. 1 Bst. a VGG),
dass nach Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) die Verfahrenskosten bei gegenstandslosen Verfahren in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat,
dass jedoch die Vefahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE), oder andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE),
dass vorliegend angesichts des frühen Verfahrensstandes und der reellen Erfolgsaussichten der Beschwerde auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden kann.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieser Entscheid geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückzugserklärung vom 7. Juni 2010)
die Sunrise Communications AG (Beilage: Rückzugserklärung vom 7. Juni 2010)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Astrid Hirzel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 7. Juni 2010