Late cost advance led to non-entry in pension revision appeal

b-1861-2012Tribunal Administrativo Federal / Divisão 26 de ago. de 2012Inadmissible

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The appellant challenged an IVSTA decision in a pension revision matter, but the Federal Administrative Court held that the requested cost advance was not paid on time. Her request for restoration of the deadline was rejected because she failed to prove an unexcused impediment; a bank transfer error by an auxiliary person is attributable to the applicant. The court therefore did not enter into the appeal. It ordered court costs of CHF 200 against the appellant, set off against the late advance, and denied party compensation.

Sumário Omnilex

Art. 41 ATSG; Art. 24 Abs. 1 VwVG: Fristwiederherstellung setzt ein unverschuldetes Hindernis voraus, das den Gesuchsteller oder seinen Vertreter objektiv oder subjektiv am rechtzeitigen Handeln hinderte. Das Hindernis ist vom Gesuchsteller zu beweisen; bloße Glaubhaftmachung genügt nicht. Das Verhalten von Hilfspersonen, namentlich einer mit der Überweisung eines Kostenvorschusses beauftragten Bank, ist dem Gesuchsteller zuzurechnen. Ein blosser Hinweis auf einen Übermittlungs- oder Informatikfehler der Bank begründet daher keine Fristwiederherstellung (E. 2). Unterbleibt die rechtzeitige Leistung des Kostenvorschusses, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten; die Kosten folgen dem Unterliegenden, eine Parteientschädigung entfällt.

Texto completo

BVGer B-1861/2012

Entscheiddatum: 06.08.2012Publikationsdatum: 21.08.2012

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IIB-1861/2012

Urteil vom 6. August 2012 Besetzung Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Frank SeethalerGerichtsschreiber Alexander Moses. Parteien A._______vertreten durch Rechtsanwalt Francisco José Vazquez Bürger, Avda. La Habana, 9-1.°, ES-32003 Ourense ,Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Rentenrevision.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland mit Verfügung vom 2. März 2012 auf das Rentenrevisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 17. November 2011 nicht eingetreten ist,

dass A._______ gegen diese Verfügung am 3. April 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat,

dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2012 aufgefordert wurde, bis zum 6. Juni 2012 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

dass mit Schreiben vom 21. Mai 2012 die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mitteilte, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 420.- überwiesen zu haben,

dass entgegen dieser Mitteilung der verlangte Kostenvorschuss nicht innert Frist dem Postkonto des Bundesverwaltungsgerichts gutgeschrieben wurde,

dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Juni 2012 aufgefordert wurde, bis zum 13. Juli 2012 den Nachweis zu erbringen, dass der verlangte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- spätestens am 6. Juni 2012 der Schweizerischen Post übergeben wurde,

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 4. Juli 2012 mitteilte, dass die entsprechende Überweisung auf Grund eines Systemfehlers der Bank nicht rechtzeitig erfolgte,

dass die Beschwerdeführerin im erwähnten Schreiben zudem angab, den Betrag nochmals überwiesen zu haben und das Gericht darum ersuchte, die verspätete Überweisung zu akzeptieren und das Verfahren regulär weiterzuführen,

dass am 5. Juli 2012 eine Zahlung in Höhe von Fr. 420.- dem Postkonto des Bundesverwaltungsgerichts gutgeschrieben wurde,

dass das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 4. Juni 2012 als Wiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 41 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) behandelt werden kann,

dass Art. 41 ATSG dem Wortlaut von Art. 24 Abs. 1 erster Satzteil des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) entspricht, weshalb Lehre und Rechtsprechung zu dieser Bestimmung herangezogen werden können (Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-394/2009 vom 1. Oktober 2009),

dass gemäss Art. 41 ATSG und Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt werden kann, wenn ein Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, rechtzeitig zu handeln,

dass auf Wiederherstellung der Frist nur zu erkennen ist, wenn die Säumnis auf ein unverschuldetes Hindernis, also auf die objektive oder subjektive Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist. Der entsprechende Nachweis ist vom Gesuchsteller zu erbringen, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (Urteile des Bundesverwaltungsgericht A-7248/2008 vom 20. November 2008, E. 2 und B-65/2012 vom 11. April 2012, E.3, jeweils mit Hinweisen),

dass das Verhalten von Hilfspersonen - namentlich einer Bank, welche mit der Überweisung eines Kostenvorschusses beauftragt wurde - dem Gesuchsteller zuzurechnen ist (Maitre / Thalmann, in: Waldmann / Weissenberger, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 24 N 12; Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-7248/2008 vom 20. November 2008, E. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 23/01 vom 22. Juni 2001, E. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_691/2008 vom 23. September 2009, E. 4),

dass dem Schreiben der Beschwerdeführerin sowie der beigelegten Bestätigung ihrer Bank lediglich zu entnehmen ist, dass die nicht rechtzeitige Überweisung auf einen Informatikfehler zurückzuführen sei, welcher der mit der Überweisung beauftragten Bank zuzuschreiben sei ("debito a un error informático imputable a B._______, la transferencia no se realizo correctamente en esa fecha"),

dass die Beschwerdeführerin damit nicht darlegt, inwiefern sie oder ihre Bank (als Hilfsperson) aufgrund eines unverschuldeten Hindernisses davon abgehalten wurde, die Zahlung des Kostenvorschusses rechtzeitig vorzunehmen,

dass eine Wiederherstellung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses somit nicht möglich ist,

dass der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig geleistet wurde, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 200.- festgesetzt und mit dem am 5. Juli 2012 eingetroffenen Kostenvorschuss verrechnet,

dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 e contrario VwVG) und auch der Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Das Wiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2012 wird abgewiesen.

  2. Auf die Beschwerde vom 3. April 2012 wird nicht eingetreten.

  3. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 5. Juli 2012 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Überschuss von Fr. 220.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  5. Dieses Urteil geht an:

  •    die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Rückerstattungsformular)
    
  •    die Vorinstanz (Ref-Nr. \_\_\_\_\_\_\_; Gerichtsurkunde)
    
  •    das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)  
    

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Francesco Brentani Alexander Moses

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 15. August 2012

Palavras-chave

cost advancerestoration of time limitnon-entrysocial insurancebank transfer errorauxiliary personcourt costsparty compensation

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Questão jurídica principal

Whether the deadline for payment of the cost advance should be restored due to an alleged bank system error.

Decisão extraída

Restoration was denied because the appellant did not prove an unexcused impediment preventing timely payment; a bank error by an auxiliary person is attributable to the applicant.

Fundamentação extraída

Under Art. 41 ATSG / Art. 24 VwVG, restoration requires an unpreventable obstacle and proof of the relevant facts. The evidence only showed a bank transfer problem, which is not sufficient and is attributable to the appellant.

Questão jurídica principal

Whether the appeal could be entered into despite late payment of the cost advance.

Decisão extraída

No. Since the cost advance was not paid within the set time limit and restoration failed, the appeal had to be dismissed as inadmissible.

Fundamentação extraída

The advance was not credited in time; the court had warned that non-payment would lead to non-entry.

Questão jurídica principal

Allocation of court costs and party compensation.

Decisão extraída

Costs of CHF 200 were imposed on the appellant and offset against the late-paid advance; no party compensation was awarded to either side.

Fundamentação extraída

The losing appellant bears the costs under Art. 63 VwVG; no entitlement to compensation exists, and none is due to the respondent.

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