Appeal dismissed as moot after reconsideration of diploma recognition

b-1789-2009Tribunal Administrativo Federal / Divisão 25 de mai. de 2010Dismissed

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Resumo

The appellant challenged a federal office decision on diploma equivalence. During the appeal, the office reconsidered its decision under Art. 58 VwVG and granted a higher equivalence level, which fully met the appellant's request. The appellant agreed to discontinuance. The Federal Administrative Court therefore struck the case from the docket as moot, levied no court costs, awarded no party compensation, and ordered refund of the CHF 700 advance after finality.

Regest

Art. 58 VwVG; mootness after administrative reconsideration in pending appeal proceedings; where the contested administrative decision is withdrawn or amended by the authority and the appellant's request is fully satisfied, the appeal is to be struck off the roll for lack of subject matter (consid. ...). Costs are allocated according to the cause of mootness; however, no court costs are charged to federal authorities or lower authorities in the situations governed by Art. 63 Abs. 2 VwVG, and no party compensation is due absent representation and compensable expense. The advance on costs is to be refunded once the judgment enters into force.

Texto completo

BVGer B-1789/2009

Entscheiddatum: 05.05.2010Publikationsdatum: 12.05.2010

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung II

B-1789/2009

{T 0/2}

Abschreibungsentscheid vom

  1. Mai 2010

Besetzung

Richter Frank Seethaler (Einzelrichter),

Gerichtsschreiber Michael Barnikol.

Parteien

A._______,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT,

Effingerstrasse 27, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Diplomanerkennung.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung,

dass das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT (Vorinstanz) dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. März 2009 eine Niveaubestätigung ausgestellt hat, in der sie feststellt, die von ihm erworbenen Abschlüsse seien mit einem schweizerischen Abschluss der höheren Berufsbildung auf Tertiärstufe B (ISCED 5B) vergleichbar,

dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 11. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat und sinngemäss begehrt, seine Abschlüsse seien als mit einem schweizerischen Abschluss auf einem höheren Niveau vergleichbar zu bestätigen,

dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 58 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wiedererwägungsweise mit Verfügung vom 9. April 2010 auf ihren Entscheid vom 3. März 2009 zurückgekommen ist,

dass sie ausführt, der akademische Grad der Ausbildung des Beschwerdeführers sei mit einer schweizerischen Fachhochschulausbildung auf Tertiärstufe A (ISCED 5A) vergleichbar,

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. März 2010 erklärt hat, er sei mit einer Abschreibung des Beschwerdeverfahrens einverstanden, nachdem die Vorinstanz bereits mit Schreiben vom 18. März 2010 eine Wiedererwägung in Aussicht stellte,

dass dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen wurde und das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist,

dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aus Art. 31 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 5 VwVG ergibt, wobei über Abschreibungen wegen Gegenstandslosigkeit im einzelrichterlichen Verfahren zu entscheiden ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG),

dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind und dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 8 VGKE),

dass dem Beschwerdeführer der gezahlte Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist.

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Der Kostenvorschuss von Fr. 700.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

Dieser Entscheid geht an:

den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Rückerstattungsformular)

die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Frank Seethaler Michael Barnikol

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

Versand: 5. Mai 2010

Palavras-chave

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