Costs and compensation after remand in transport surcharge case

a-6352-2010Tribunal Administrativo Federal / Divisão 130 de nov. de 2010Modified

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Following the Federal Supreme Court's remand, the Federal Administrative Court redetermined only the costs consequences of a transport surcharge dispute. It held that SBB was to bear reduced procedural costs of CHF 1,500, offset against its advance, because it was largely unsuccessful but the lower authority's decision had been adjusted. No costs were imposed on the respondent or the authority. SBB was also awarded a reduced party compensation of CHF 2,500 payable by the Federal Office of Transport after finality.

Sumário Omnilex

Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE; Kosten- und Entschädigungsfolgen nach teilweisem Obsiegen/Unterliegen und nach Rückweisung. Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen, können jedoch bei teilweisem Unterliegen angemessen herabgesetzt werden. Eine Bundesbehörde als Vorinstanz trägt vor Bundesverwaltungsgericht keine Verfahrenskosten. Der teilweise obsiegenden Partei ist eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen; deren Bemessung richtet sich nach dem Umfang des Obsiegens und den anwendbaren Gebührenregeln.

Texto completo

BVGer A-6352/2010

Entscheiddatum: 30.11.2010Publikationsdatum: 07.12.2010

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung I

A-6352/2010

{T 0/2}

Urteil vom 30. November 2010

Besetzung

Richter Beat Forster (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richter Jérôme Candrian,

Gerichtsschreiber Cesar Röthlisberger.

Parteien

Schweizerische Bundesbahnen SBB, Division Personenverkehr, P-KS-VP, Wylerstrasse 123/125, 3000 Bern 65 SBB,

vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. iur. Isabelle Häner, bratschi, wiederkehr & buob, Bahnhofstrasse 70, Postfach 1130, 8021 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

X._______

Beschwerdegegner,

und

Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Kontrollzuschlag nach Transportgesetz.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) am 17. Januar 2009 von X._______ einen Kontrollzuschlag von Fr. 80.- und einen Zeitzuschlag von Fr. 25.- erhoben, weil dieser auf einer Strecke mit Selbstkontrolle bloss einen Fahrausweis der 2. Klasse vorweisen konnte, obwohl er in der 1. Klasse reiste,

dass das Bundesamt für Verkehr (BAV) mit Verfügung vom 13. März 2010 in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde den "Entscheid" der SBB, von X._______ einen Zuschlag zu erheben, aufgehoben hat, da die Erhebung eines einheitlichen Zuschlags von Reisenden, die überhaupt keinen Fahrausweis erwerben (Schwarzfahrer) und von solchen, die in der 1. Klasse mit einem Fahrausweis der 2. Klasse reisen (Graufahrer), bundesrechtswidrig sei,

dass die SBB (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 28. April 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob mit dem Antrag, die Verfügung des BAV (nachfolgend: Vorinstanz) sei aufzuheben,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-2742/2009 vom 14. Dezember 2009 die Beschwerde teilweise gutgeheissen und im Sinne der Erwägungen aufgehoben hat,

dass das Bundesgericht auf Beschwerde des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und der Beschwerdeführerin hin mit Urteil vom 26. August 2010 das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2009 teilweise aufgehoben hat,

dass das Bundesgericht in der Sache direkt und abschliessend befunden und die Vorinstanz darin bestätigt hat, dass die gänzlich undifferenzierte Behandlung von Grau- und Schwarzfahrern, soweit keine Hinweise auf absichtliches Verhalten bzw. Missbrauch bestünden, im Ergebnis rechtsungleich sei und in mehrfacher Hinsicht gegen Bundesrecht verstosse,

dass das Bundesgericht die Beschwerdeführerin in Anpassung bzw. Klarstellung der vorinstanzlichen Verfügung aufsichtsrechtlich angewiesen hat, auf die von ihr geltend gemachten und als bundesrechtswidrig erkannten Forderung zurückzukommen, wobei es der Beschwerdeführerin frei stehe, diese durch eine solche zu ersetzen, die dem höherrangigen Recht entspreche,

dass das Bundesgericht die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht an dieses zurückgewiesen hat,

dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren zur neuen Kostenverlegung wieder aufgenommen hat und unter der Geschäftsnummer A-6352/2010 weiterführt,

dass die Verfahrenskosten in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen sind, jedoch ermässigt werden können, wenn diese nur teilweise unterliegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

dass die Beschwerdeführerin nach dem bundesgerichtlichen Urteil als weitgehend unterlegen anzusehen ist, infolge der Anpassung bzw. Klarstellung der vorinstanzlichen Verfügung indessen eine Ermässigung der Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'000.- um 1/4 als erforderlich bzw. angemessen erscheint, sodass dieser unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.- Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'500.- aufzuerlegen sind,

dass sich am Verzicht, dem Beschwerdegegner Verfahrenskosten aufzuerlegen durch das bundesgerichtliche Urteil nichts geändert hat,

dass der Vorinstanz gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG vor Bundesverwaltungsgericht keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,

dass der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine um 3/4 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. MWSt) zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'500.- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- verrechnet.

Der Beschwerdeführerin wird eine um 3/4 reduzierte Parteientschädigung im Betrag von Fr. 2'500.- zugesprochen. Diese ist ihr durch die Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.

Dieses Urteil geht an:

die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)

die Vorinstanz (Einschreiben)

das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Forster Cesar Röthlisberger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

Versand:

Palavras-chave

transport surchargecourt costsparty compensationremandpartial successadministrative appeal

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Questão jurídica principal

How should the procedural costs before the Federal Administrative Court be allocated after the Federal Supreme Court's remand?

Decisão extraída

The appellant bears CHF 1,500 in procedural costs, set off against the advance payment already made.

Fundamentação extraída

The appellant is largely unsuccessful, but the costs are reduced by one quarter because the lower authority's decision was clarified or adjusted; no costs are imposed on the respondent or the authority.

Questão jurídica principal

What party compensation is due after the remand?

Decisão extraída

The appellant is awarded reduced party compensation of CHF 2,500, payable by the lower authority after the judgment becomes final.

Fundamentação extraída

Because the appellant is partially successful, it receives a three-quarter reduced compensation at the expense of the lower authority under the applicable cost rules.

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