Reallocation of costs and compensation after appeal success

a-1744-2013Tribunal Administrativo Federal / Divisão 123 de jul. de 2013Modified

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Resumo Omnilex

Following the Federal Supreme Court’s judgment of 28 March 2013, the Administrative Court had to reallocate costs and party compensation in the earlier Mühleberg nuclear power plant appeal. It held that the appellants were to be treated as fully unsuccessful overall, but granted a partial cost waiver because the appeal also served a public-interest aim. Procedural costs for A-667/2010 were therefore fixed at CHF 16,000, with CHF 4,000 waived and the remaining amount offset against the advance. BKW FMB Energie AG was awarded CHF 50,000 in party compensation. No costs or compensation were ordered for the present reallocation procedure.

Sumário Omnilex

Art. 63 Abs. 1 und 4bis VwVG, Art. 64 VwVG, Art. 6, 6a und 7 VGKE; Neuverlegung von Kosten und Parteientschädigung nach Rückweisung durch das Bundesgericht. Bei der Neuverlegung ist von der endgültigen Unterliegenslage auszugehen; in die Kostenverlegung sind Zwischenentscheide nur einzubeziehen, wenn sie im Gesamtzusammenhang erhebliches Gewicht haben (consid. 2). Ein teilweiser Erlass von Gerichtskosten setzt kein subjektives Recht voraus, steht vielmehr im Ermessen des Spruchkörpers und kann namentlich bei Mitverfolgung öffentlicher Interessen angezeigt sein. Die Parteientschädigung ist nach Notwendigkeit und Plausibilität des Aufwandes festzusetzen; eine Kürzung wegen teilweisen Unterliegens entfällt, wenn der obsiegenden Partei der volle zugesprochene Betrag angemessen erscheint (consid. 3-4).

Texto completo

BVGer A-1744/2013

Entscheiddatum: 23.07.2013Publikationsdatum: 13.08.2013

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IA-1744/2013 Urteil vom 23. Juli 2013 Besetzung Richter Christoph Bandli (Vorsitz),Richterin Marianne Ryter, Richterin Kathrin Dietrich, Richter André Moser, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Nina Dajcar. Parteien 1. Ursula Balmer-Schafroth und Mitbeteiligte, 2. Caroline Gisiger, 3. Stéphanie Penher, 4. Aline Froidevaux, 5. Magdalena Fricker-Roidt, 6. Hans-Ulrich Fricker, 7. Erika Loser, alle vertreten durch Rainer Weibel, Fürsprecher, Advokatur Weibel & Seydoux, Beschwerdeführende, gegen BKW FMB Energie AG, vertreten durch lic. iur. Walter Streit, Rechtsanwalt LL.M., Beschwerdegegnerin, Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Bundeshaus Nord, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Neuverlegung Kosten und Parteientschädigung.

Sachverhalt:

A. Ursula Balmer-Schafroth und Mitbeteiligte (nachfolgend: Beschwerdeführende) führten beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen eine Verfügung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 17. Dezember 2009, in der die Befristung der Betriebsbewilligung des Kernkraftwerks (KKW) Mühleberg aufgehoben wurde. Das Verfahren wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer A-667/2010 geführt und mit Urteil vom 1. März 2012 mit einer teilweisen Gutheissung abgeschlossen.

B. Die dagegen erhobenen Beschwerden der BKW FMB Energie AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) und des UVEK wurden vom Bundesgericht vereinigt und am 28. März 2013 vollumfänglich gutgeheissen (Verfahren 2C_347/2012 und 2C_357/2012). In Ziffer 5 dieses Urteils weist das Bundesgericht die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt das Verfahren unter der Geschäftsnummer A-1744/2013 wieder auf.

In seinem Urteil vom 28. März 2013 äussert sich das Bundesgericht nicht näher über die Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung durch das Bundesverwaltungsgericht. Für das bundesgerichtliche Verfahren auferlegt es den Beschwerdegegnern (also den Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren) Gerichtskosten von Fr. 50'000. und verpflichtet sie, der BKW FMB Energie AG für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 50'000. zu bezahlen, beides zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung.

C. Die Beschwerdegegnerin ersucht in ihrer Eingabe vom 17. April 2013 darum, die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und diese unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen, ihr eine Parteientschädigung von Fr. 50'000.- zu bezahlen.

Sie führt insbesondere aus, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 1. März 2012 eine Parteientschädigung von Fr. 50'000.- als angemessen erachtet; eine Kürzung der nun ihr zustehenden Parteientschädigung sei vorliegend nicht gerechtfertigt, da sie vor Bundesgericht vollumfänglich obsiegt habe. Aus der dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren A-667/2010 bereits am 2. Februar 2012 eingereichten Kostennote sei ersichtlich, dass der Aufwand eine noch höhere Parteientschädigung rechtfertigen würde. Ein kostenmässiges Entgegenkommen gegenüber den Beschwerdeführenden sei trotz der beträchtlichen Kosten nicht gerechtfertigt, da die Kosten auf 116 beschwerdeführende Personen verteilt werden könnten und der prozessuale Aufwand nicht zuletzt wegen deren äusserst umfangreichen Eingaben erhöht worden sei.

D. Die Beschwerdeführenden äussern sich in ihrer Eingabe vom 6. Mai 2013 zur Höhe resp. zu Gründen für eine Reduktion der Kosten und der Parteientschädigung anlässlich deren Neuverlegung.

Sie bringen zu den Gerichtskosten insbesondere vor, es liege eine Streitigkeit ohne Vermögensinteressen vor, da es ihnen primär um den Schutz ihrer Gesundheit gegangen sei. Die Spruchgebühr betrage in diesem Fall maximal Fr. 5'000. . Gemäss Art. 63 Abs. 1 letzter Satz des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) könnten Gerichtskosten ausnahmsweise (teilweise) erlassen werden. Sie hätten das Verfahren nicht nur im egoistischen, sondern auch in einem öffentlichen Interesse geführt; sodann seien mehrere unklare und nicht präjudizierte Rechtsfragen zu klären sowie Sachverhalte zu beurteilen gewesen, für welche primär die Beschwerdegegnerin verantwortlich gewesen sei. Auch sei nur dank ihrer Eingabe vom 30. März 2011 das KKW Mühleberg heruntergefahren worden, um einen seit Jahrzehnten unentdeckten Auslegungsfehler provisorisch zu korrigieren; damit sei die kollektive Sicherheit ein bisschen erhöht worden. Bei der Festsetzung der Parteientschädigung sei die Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen; die Beschwerdeführenden seien zwar zahlreich, aber nicht wirtschaftsstark. Ihnen werde das vom KKW Mühleberg ausgehende Risiko aufgezwungen und gegenüber dem grössten Wirtschaftsunternehmen des Kantons Bern habe nie Waffengleichheit bestanden. Im Übrigen seien die Verteidigungskosten der obsiegenden Beschwerdegegnerin geringer, weil sich diese in allen Instanzen auf die vorbehaltlose Unterstützung durch das UVEK und das Eidgenössische Nuklearsicherheits­inspektorat (ENSI) verlassen und auf deren Eingaben verweisen konnte.

E. Die Beschwerdegegnerin geht in ihrer Eingabe vom 7. Mai 2013 auf diese Argumente ein und hält an ihrem Antrag vom 17. April 2013 fest. Sie argumentiert im Wesentlichen, die Nachrüstungen im Sommer 2011 seien aufgrund von Forderungen des ENSI und nicht der Beschwerdeführenden erfolgt. Deren Schonung aufgrund mangelhafter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit sei nicht angebracht, da sich rund 120 Personen am Verfahren beteiligt hätten und sie finanziell durch mehrere Städte und Gemeinden unterstützt würden. Es bestehe angesichts des grossen Aufwands kein Grund, von den Kostenverlegungs- und Entschädigungsgrundsätzen abzuweichen.

F. Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

  1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren ist aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht ohne Weiteres gegeben.

  2. Im aufgehobenen Urteil des Verfahrens A-667/2010 ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, das Unterliegen der Beschwerdeführenden mit einzelnen Anträgen (beispielsweise bezüglich der Aufhebung der altrechtlichen Befristung sowie einer Sistierung des Verfahrens, vgl. Zwischenverfügung vom 31. Mai 2011) bewege sich im Umfang von einem Fünftel. Nach der Aufhebung dieses Entscheids steht fest, dass die Beschwerdeführenden als im Endurteil des Bundesverwaltungsgerichts vollumfänglich unterliegend gelten. An dieser Einschätzung ändern auch die in Zwischenverfügungen gutgeheissenen Anträge nichts; hiervon ist namentlich die Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2010 zu nennen, in welcher ein Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden teilweise gutgeheissen worden ist. Dies ist darin begründet, dass nebst diesem teilweise gutgeheissenen Akteneinsichtsgesuch auch verschiedene Verfahrensanträge abgewiesen wurden (vgl. für eine ausführliche Darstellung des Verfahrens den Sachverhalt des Urteils vom 1. März 2012) und den in Zwischenverfügungen gutgeheissenen Anträgen in einer Gesamtsicht des Verfahrens ein kleines Gewicht zukommt. Deshalb rechtfertigt es sich nicht, diese bei der Neuverlegung zu berücksichtigen.

3.1 Die Verfahrenskosten setzte das Bundesverwaltungsgericht im aufgehobenen Urteil auf insgesamt Fr. 20'000. fest. Hierbei ging es davon aus, der Streitwert sei nicht genau bezifferbar und es gelte grundsätzlich der Gebührenrahmen für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einer Obergrenze von Fr. 5'000. (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Jedoch könne das Gericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über den Höchstbetrag nach Art. 3 VGKE hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich ausserordentlicher Aufwand, dies rechtfertigen würden (Art. 2 Abs. 2 VGKE). Aufgrund des äusserst umfangreichen Verfahrens mit mehreren Zwischenverfügungen, einer öffentlichen Parteiverhandlung, zahlreichen Eingaben und Stellungnahmen und einem sehr grossen Aktenumfang erachtete es Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 20'000. als gerechtfertigt. Von der damaligen Beurteilung ist weder vor dem Hintergrund des bundesgerichtlichen Urteils noch der Parteivorbringen abzuweichen, weshalb auch bei der Neuverlegung von Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 20'000. auszugehen ist.

3.2 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 6 VGKE werden die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt, wobei ausnahmsweise davon abgewichen werden kann, wie die Beschwerdeführenden beantragen. Ein Erlass der Verfahrenskosten ist namentlich denkbar, wenn mit der Beschwerde ideelle Ziele verfolgt werden, das öffentliche Interesse an der Abklärung einer Streitsache einen Kostenerlass rechtfertigt oder sich die unterliegende Partei in einer finanziellen Notlage befindet; indes besteht aufgrund der klaren Formulierung von Art. 6 VGKE kein Anspruch auf Erlass der Verfahrenskosten, sondern dieser Entscheid liegt im Ermessen des Spruchkörpers (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 4.60 f. mit Praxishinweisen). Vorliegend lässt sich nicht von der Hand weisen, dass die Beschwerde nicht nur egoistischen Interessen diente, sondern auch dem öffentlichen Interesse an einem möglichst sicheren Betrieb des KKW Mühleberg. Es rechtfertigt sich deshalb, vom Grundsatz der Kostenauferlegung an die unterliegende Partei abzuweichen und den Beschwerdeführenden Gerichtskosten im Umfang von Fr. 4'000.- zu erlassen. Die restlichen Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 16'000. sind von ihnen zu übernehmen. Dieser Betrag ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000. (Fr. 3'000. für das Verfahren A-667/2010 vor dessen Vereinigung mit dem Verfahren A-863/2010, für welches vor der Vereinigung ein Kostenvorschuss von Fr. 1'000. erhoben wurde) zu verrechnen. Die Beschwerdeführenden haben die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 6a VGKE; vgl. Moser/Beusch/Kneu­bühler, a.a.O., Rz. 4.45).

4.1 Sodann sprach das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden im aufgehobenen Urteil eine Parteientschädigung zu. Es ging aufgrund des umfangreichen Verfahrens und der hohen Auslagen für Kopiergebühren im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsverfahren davon aus, Fr. 50'000. seien angemessen. Diesen Betrag kürzte es aufgrund des teilweisen Unterliegens ebenfalls um einen Fünftel auf Fr. 40'000. .

4.2 Auch anlässlich der Neuverlegung der Parteientschädigung erscheint der von der Beschwerdegegnerin beantragte Betrag von Fr. 50'000. angemessen. Zwar hatte die Beschwerdegegnerin keine hohen Auslagen im Zusammenhang mit Kopiergebühren im Akteneinsichtsverfahren. Jedoch erscheinen die in der Kostennote vom 2. Februar 2012 genannten Aufwendungen plausibel und notwendig, weshalb kein Anlass besteht, der Beschwerdegegnerin weniger als die von ihr beantragten Fr. 50'000. Parteientschädigung zuzusprechen. Sie ist von den Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 6a und Art. 7 Abs. 5 VGKE; Moser/Beusch/Kneu­bühler, a.a.O., Rz. 4.70).

  1. Für den vorliegenden Kostenentscheid sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE) und von einer Parteientschädigung ist abzusehen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 und 8 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Den Beschwerdeführenden werden für das Verfahren A-667/2010 reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 16'000. zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung auferlegt. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000. verrechnet. Den Restbetrag von Fr. 12'000. haben die Beschwerdeführenden innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu bezahlen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

  2. Der Beschwerdegegnerin wird für das Verfahren A-667/2010 eine Parteientschädigung von Fr. 50'000. (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen. Diese ist ihr von den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung zu entrichten.

  3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

  4. Dieses Urteil geht an:

  •    die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
    
  •    die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
    
  •    die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
    

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Bandli Nina Dajcar

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Palavras-chave

cost allocationparty compensationpublic interestjudicial feessolidary liabilitynuclear power plantappeal remand

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Questão jurídica principal

Whether the appellants should bear the full procedural costs of A-667/2010 or receive a reduction/waiver

Decisão extraída

The appellants are charged reduced procedural costs of CHF 16,000, with CHF 4,000 waived in view of the public-interest character of the case.

Fundamentação extraída

Although they ultimately lost, the appeal also pursued public-interest goals concerning safe operation of the plant; therefore a partial departure from the general rule of cost allocation was justified.

Questão jurídica principal

Whether the respondent is entitled to party compensation and in what amount

Decisão extraída

The respondent is awarded party compensation of CHF 50,000, payable jointly and severally by the appellants.

Fundamentação extraída

The claimed expenses were plausible and necessary; there was no reason to reduce the requested amount despite the lack of copying expenses in the access-to-file proceedings.

Questão jurídica principal

Whether costs are to be imposed in the present reallocation procedure

Decisão extraída

No costs are levied for the present procedure and no party compensation is awarded.

Fundamentação extraída

This is a pure cost decision; under the applicable rules no court fees and no compensation are charged.

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