Removal of mixed-nationality spouses requires proper family assessment

2014-13Tribunal Administrativo Federal10 de fev. de 2014Partially Granted

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Resumo Omnilex

The Iraqi appellant challenged a BFM decision that did not enter into his asylum claim and ordered removal. The Federal Administrative Court upheld the non-entry part, but found the assessment of the removal execution incomplete because the authority had not properly examined the family situation of the mixed-nationality spouses and their children. The wife’s provisional admission, the children's circumstances, and the wife’s right to be heard were not adequately considered. The court therefore allowed the appeal only as to the removal execution issue and remitted the matter to the first instance for fresh fact-finding and a new, sufficiently reasoned decision.

Sumário Omnilex

Art. 44 AsylG; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, 30 VwVG; Art. 83 AuG; mixed-nationality spouses and reasonableness of removal execution: execution is in principle reasonable if the spouses can establish themselves together in the non-endangered spouse’s country of origin; however, the authority must specifically examine this possibility and consider the family unity principle. The spouse not directly affected by the proceedings must be included in the factual assessment and afforded the right to be heard before conclusions are drawn about the family’s return situation (consid. 8.1). Where such essential factual clarification is lacking, the case is to be remitted under Art. 61 Abs. 1 VwVG if decision maturity cannot be achieved without substantial additional inquiry (consid. 8.2-8.3).

Texto completo

BVGE 2014/13

Entscheiddatum: 10.02.2014Publikationsdatum: 06.11.2014

13

Auszug aus dem Urteil der Abteilung IVi.S. A. gegen Bundesamt für MigrationD 528/2014 vom 10. Februar 2014

Gemischtnationale Ehegatten. Einheit der Familie. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Rechtliches Gehör. Bestätigung und Präzi­sierung der Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskom­mission (EMARK 1998/31).

Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 29 und Art. 30 VwVG. Art. 44 AsylG. Art. 83 AuG.

  1.  Bei gemischtnationalen Ehegatten ist der Vollzug der Weg­wei­sung grundsätzlich zumutbar, sofern sich die Eheleute gemein­sam im Heimatland des nichtgefährdeten Ehegatten niederlassen können. Bestätigung der Rechtsprechung (E. 8.1).
    
  2.  In die Abklärungen ist auch der vom Verfahren nicht direkt be­troffene Ehegatte unter Wahrung seines Anspruchs auf rechtli­ches Gehör miteinzubeziehen. Präzisierung der Rechtsprechung (E. 8.1).   
    

Conjoints de nationalités différentes. Unité de la famille. Exigibilité de l'exécution du renvoi. Droit d'être entendu. Confirmation et pré­ci­sion de la jurisprudence de la Commission suisse de recours en matière d'asile (JICRA 1998/31).

Art. 29 al. 2 Cst. Art. 29 et art. 30 PA. Art. 44 LAsi. Art. 83 LEtr.

  1.  En présence de conjoints de nationalités différentes, l'exécution du renvoi est en principe exigible lorsque tous deux peuvent s'établir dans le pays d'origine de l'un d'entre eux, dans lequel ni l'un ni l'autre ne court de danger. Confirmation de la juris­pru­dence (consid. 8.1).
    
  2.  Dans l'examen de la situation, il faut aussi faire intervenir le conjoint qui n'est pas directement concerné par la procédure, et respecter son droit d'être entendu. Précision de la jurisprudence (consid. 8.1).   
    

Coniugi di nazionalità differente. Unità della famiglia. Esigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento. Diritto di essere sentito. Confer­ma e precisazione della giurisprudenza della Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo (GICRA 1998/31).

Art. 29 cpv. 2 Cost. Art. 29 e art. 30 PA. Art. 44 LAsi. Art. 83 LStr.

  1.  Nel caso di coniugi di nazionalità differente, l'esecuzione dell'al­lontanamento è di principio esigibile, purché essi possano sta­bilirsi insieme nel Paese d'origine del coniuge non minacciato. Conferma della giurisprudenza (consid. 8.1).
    
  2.  Nel quadro degli accertamenti occorre coinvolgere anche il coniuge non direttamente interessato dalla procedura rispettando così il suo diritto di essere sentito. Precisazione della giuris­pru­denza (consid. 8.1).    
    

Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stammt aus dem Zentralirak. Sein erstes Asylgesuch wurde mit Verfügung des Bundesamts für Migration (BFM) vom 10. Oktober 2005 abgelehnt. Gleichzeitig wurde aber die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet.

Der Beschwerdeführer heiratete eine in der Schweiz lebende koso­varische Staatsangehörige (nachfolgend: Ehefrau), mit welcher er ein gemeinsames Kind hat. Zwei Kinder der Ehefrau aus erster Ehe befinden sich ebenfalls in der Schweiz.

Zusammen mit seiner Ehefrau und dem Kind kehrte der Beschwer­de­führer in den Irak zurück, wo sie sich im Nordirak nieder­liessen. Auf­grund der Ausreise wurde die vorläufige Aufnahme am 24. Oktober 2011 für erloschen erklärt.

Am 30. April 2012 gelangten die Ehefrau und das Kind erneut in die Schweiz und suchten um Asyl nach. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung des BFM vom 26. Juni 2012 abgelehnt. Wegen Unzumutbarkeit des Weg­weisungsvollzugs wurden Mutter und Kind jedoch in der Schweiz vor­läufig aufgenommen. In der Folge kam das zweite gemeinsame Kind zur Welt.

Am 16. September 2013 gelangte der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz und stellte ein neues Asylgesuch.

Mit Verfügung vom 22. Januar 2014 trat das BFM in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.

Das BFM begründete seine Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt damit, dass die allgemeine Sicherheitslage im Nordirak nicht gegen den Vollzug spreche. Der Beschwerdeführer habe dort mit seiner Frau und seinem Kind bereits gelebt und sei einer Arbeitstätigkeit nachgegangen. Mithin sei seiner Familie eine Rückkehr in den Nordirak zumutbar. Überdies sei es alternativ möglich, sich mit seiner Familie im Kosovo eine Existenz aufzubauen.

Diese Verfügung ficht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts­vertreterin vom 30. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Anordnung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch einzutreten. Even­tualiter sei die mangelhafte Sachverhaltsermittlung festzustellen und die Sache zur korrekten Abklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vor­läufige Aufnahme anzuordnen.

Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde bezüglich des Vollzugs der Wegweisung gut und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

Aus den Erwägungen:

8.1 Das BFM erachtete die Wegweisung des Beschwerdeführers in den Irak sowie in den Kosovo als zumutbar, ungeachtet des Umstandes, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz vorläufig auf­genommen ist. Dies ist zwar bei gemischtnationalen Paaren unter Beachtung des Grundsatzes der Einheit der Familie in Art. 44 AsylG grundsätzlich möglich, bedarf jedoch einer sorgfältigen Abklärung, ob sich die Familie gemeinsam in das Heimatland des nichtgefährdeten Ehegatten begeben kann (vgl. dazu EMARK 1998/31 E. 8c/ee). Diese Abklärung sowie eine diesbezügliche Begründung sind vorliegend unterblieben. So bleibt der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerde­führers und ihre zwei gemeinsamen Kinder in der Schweiz vorläufig aufgenommen sind, in der Begründung unerwähnt. Es wurde auch nicht darauf eingegangen, wieso der Vollzug der Wegweisung der Ehefrau und der Kinder nun im Gegensatz zur Sachlage im Anordnungszeitpunkt der vorläufigen Aufnahme (26. Juni 2012) zumutbar sein soll. Eben­falls nicht berücksichtigt wurde der Umstand, dass sich zwei Kinder der Ehefrau aus erster Ehe in der Schweiz befänden, zu welchen sie enge Kontakte pflege, wie dies in der Beschwerde zu Recht gerügt wurde. Zu­dem erscheint es angebracht, die Ehefrau des Beschwerdeführers in die sie betreffende Sachverhaltsermittlung miteinzubeziehen und ihr zur faktischen Aufhebung ihrer vorläufigen Aufnahme das rechtliche Gehör zu gewähren. Somit kann festgestellt werden, dass der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend festgestellt und die Begründungspflicht verletzt wurde.

8.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwal­tungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisver­fahren durchzuführen ist (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 S. 415; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 233).

8.3 Im vorliegenden Fall ist es angezeigt, die Sache an das BFM als erste Instanz zurückzuweisen, damit dieses die erforderlichen Abklä­run­gen vornimmt und deren Ergebnis im Rahmen eines neuen, hinreichend begründeten Entscheids festhält, da sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt.

8.4 Die Beschwerde ist hinsichtlich des Wegweisungsvoll­zugs­punkts mithin gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen.

Palavras-chave

asylumremoval executionfamily unityright to be heardmixed-nationality spousesremandprovisional admission

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the non-entry decision on the asylum application should be set aside

Decisão extraída

The appeal was dismissed on this point; the non-entry decision was not overturned.

Fundamentação extraída

The court only found deficiencies in the assessment of removal execution, not in the non-entry ruling itself.

Questão jurídica principal

Whether execution of removal to Iraq or Kosovo was reasonable for a mixed-nationality married couple with children

Decisão extraída

The removal execution assessment was deficient and had to be reconsidered by the first instance authority.

Fundamentação extraída

For mixed-nationality spouses, removal execution is generally reasonable only if the couple can settle together in the non-endangered spouse's home country. The authority failed to examine this carefully and ignored the wife's own pending status and the children's situation.

Questão jurídica principal

Whether the wife's hearing rights had to be respected in the assessment

Decisão extraída

Yes; the wife, although not directly party to the procedure, had to be included in the factual assessment and heard before any factual depletion of her provisional admission.

Fundamentação extraída

The court emphasized the family unity principle and the right to be heard under administrative procedure rules.

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