Entscheid vom 24. April 2008
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Helen Rüegsegger
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Armin Sahli.
Irreführung der Rechtspflege
(Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom
27. Oktober 2007)
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2007.22
2.1 Mit Entscheid vom 1. März 2007 hat das Bundesstrafgericht festgestellt, dass der
Angeklagte zwischen dem 25. Februar und dem 3. März 2005 mehrfach direkt
gegenüber verschiedenen Bundesbehörden wie auch indirekt über die Anwalts-
kanzlei von Rechtsanwalt B. die folgende frei erfundene und damit wahrheitswid-
rige Meldung gemacht hat: Es habe ihn ein russischer Staatsanwalt bezie-
hungsweise ein russischer Amtsträger in seinem Büro aufgesucht und dabei die
Einstellung des Verfahrens beziehungsweise den Rückzug des Auslieferungsbe-
gehrens gegen C. in Aussicht gestellt, wenn ihm eine Zahlung von USD 50'000.–
geleistet werde. Das Bundesgericht hat mit seinem Urteil vom 27. Oktober 2007
die tatsächlichen Feststellungen bestätigt (E. 3.5). Diese Feststellungen stehen
somit nicht mehr zur Diskussion.
2.2 Für die rechtliche Würdigung dieser vom Angeklagten wider besseres Wissens
gemachten Mitteilung im Rahmen von Art. 304 StGB erwog das Bundesstrafge-
richt in E. 3.3.2 des Entscheids vom 1. März 2007, dass das geschilderte Verhal-
ten unter verschiedenen Titeln strafbar sein könne. Insbesondere kämen verbo-
tene Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 StGB), versuchte Erpressung
(Art. 156 StGB), vor allem aber Anstiftung zur Bestechung eines fremden Amts-
trägers (Art. 322
septies
StGB) in Frage. Das Bundesgericht hob den Entscheid in
dieser Hinsicht auf, indem es diese Erwägung sinngemäss insoweit beanstande-
te, als nicht eindeutig festgestellt worden sei, welchen Tatbestand der angezeig-
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3.2.2 Tatbestandsmerkmal der strafbaren Handlung: Bestechung eines fremden Amts-
trägers
a) Gemäss Art. 322
septies
Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer einem Mitglied ei-
ner richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestell-
ten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder
einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internatio-
nale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit
für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlas-
sung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden
Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.
Gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter
Anwendung findet, bestraft, wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verüb-
ten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat.
b) Verlangt ein ausländischer Staatsanwalt (oder ein anderes Behördenmitglied
bzw. ein Amtsträger) einen namhaften Geldbetrag, damit er ein hängiges Straf-
verfahren einstellt und ein mit diesem verbundenes gegen den Beschuldigten ge-
richtetes Auslieferungsgesuch an die Schweiz zurückzieht, erfüllt dies den Tat-
bestand der Anstiftung zu Bestechung im Sinne von Art. 322
septies
Abs. 1 i.V.m.
Art. 24 Abs. 1 StGB ohne weiteres; sämtliche Tatbestandserfordernisse sind ob-
jektiv erfüllt: Der ausländische Amtsträger erfüllt die tatbestandsmässigen perso-
nenbezogenen Eigenschaften, er macht eine pflichtwidrige beziehungsweise in
seinem Ermessen stehende Handlung zu Gunsten eines Dritten (in casu: C.) da-
von abhängig, dass ihm ein nicht gebührender Vorteil gewährt wird, und er be-
stimmt einen anderen (oder versucht einen anderen zu bestimmen), ihm diesen
Vorteil zu gewähren.
c) Der Angeklagte lässt vorbringen, nicht gewusst zu haben, dass das von ihm
geschilderte vorgebliche Verhalten eines russischen Amtsträgers unter dem Titel
der Korruption strafbar wäre, Art. 322
septies
StGB sei weder allgemein bekannt
noch sei die Bestimmung ihm selbst bekannt gewesen.
Das Vorbringen ist unbehelflich. Es ist notorisch, dass sich Amtsträger strafbar
machen, die im privaten Gespräch Geld verlangen, damit sie vom Angesproche-
nen erwünschte Amtshandlungen vornehmen oder unerwünschte Amtshandlun-
gen unterlassen. Das gilt auch für ausländische Amtsträger, zumal dann, wenn
sie in der Schweiz handeln. Der Angeklagte sagt in einer Einvernahme aus, dass
es aufgrund des tiefen Einkommens verständlich sei, dass ein russischer Staats-
anwalt korrupt sei (cl. 2 pag. 13.30 Z. 26 ff.), er kann somit nicht vorbringen, dass
ihm das Korruptionsstrafrecht unbekannt sei. Im Übrigen entspricht es der allge-
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meinen Lebenserfahrung, dass entsprechende Mitteilungen das Interesse der
Strafverfolgungsbehörden wecken, da es sich eben um eine illegale Tätigkeit
handelt. In casu war letzteres denn auch der Fall, und der Angeklagte hat wäh-
rend längerer Zeit an seiner frei erfundenen Darstellung festgehalten, obwohl die
Behörden ihn selbst einvernommen haben und damit, für ihn erkennbar, in der
Sache ermittelten. Er hat überdies anlässlich seiner Einvernahme vom 3. März
2005 gegenüber der Bundeskriminalpolizei mitgeteilt, dass er die von diesem für
den Rückzug des Auslieferungsbegehrens gegen C. geforderte Zahlung über
USD 50'000.– geleistet habe und übergab einen teilweise zensurierten Beleg der
an diesem Tag vorgenommenen Einzahlung (cl. 1 pag. 4.4.19 Z. 2 ff. und
4.4.21). Schliesslich hat der Angeklagte durch seine Handlungen deutlich zum
Ausdruck gebracht, dass er bereit war, auch auf dem nicht von Gesetzes wegen
vorgesehenem Weg vorzugehen, um die seines Erachtens völlig ungerechtfertig-
te Auslieferung seines Geschäftspartners C. an Russland zu verhindern. Dies
geht unter anderem auch aus den von seinem Mitarbeiter D. auf Auftrag des An-
geklagten verfassten Dokumenten hervor (cl. 1 pag. 12.53, 4.4.16 = 12.52,
4.4.34 f. = 12.9 f.). Es muss davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte
mit seiner Anzeige die russischen Behörden bei den für die Auslieferung C.s zu-
ständigen schweizerischen Behörden diskreditieren wollte, um die Auslieferung
zu verhindern. Dieses Ziel konnte er am ehesten erreichen, wenn er den Behör-
den gegenüber einen Sachverhalt schilderte, der ein strafbares Verhalten der
zuständigen russischen Amtsträger nahe legte. Auch wenn er nicht den direkten
Vorsatz gehabt haben sollte, den Behörden gegenüber wider besseres Wissen
eine im Sinne von Art. 322
septies
StGB strafbare Handlung anzuzeigen, so hat er
unter den konkreten Umständen doch zumindest in Kauf genommen, dass das
geschilderte Verhalten strafbar sein kann. Er hat mithin den subjektiven Tatbe-
stand insoweit wenigstens eventualvorsätzlich verwirklicht.
3.2.3 Tatbestandsmerkmal der strafbaren Handlung: Unerlaubte Handlungen für einen
fremden Staat
a) Nach Art. 271 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer auf schweizerischem Ge-
biet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer
Behörde oder einem Beamten zukommen.
b) Unter den konkreten Umständen ist der objektive Tatbestand erfüllt. Ein russi-
scher Amtsträger, der mit dem Geschäftspartner einer inhaftierten Person, für
welche die Auslieferung beantragt ist, in dessen Büro über die Einstellung des
Verfahrens verhandeln und dafür Geld verlangen würde, wäre offensichtlich in
privater Mission unterwegs. Es würde sich um eine tatbestandsmässige Hand-
lung ohne Bewilligung eines ausländischen Beamten in der Schweiz handeln.
Auch wenn nicht ganz auszuschliessen ist, dass über einen solchen Gegenstand
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Verhandlungen geführt werden könnten – die Aufrechterhaltung des Ausliefe-
rungsbegehrens zum Beispiel von der Anerkennung einer Schadenersatzforde-
rung im ausländischen Verfahren abhängig gemacht würde – so steht doch aus-
ser Zweifel, dass solches, wenn überhaupt, nur in einem offiziellen Rahmen und
in Kenntnis und mit Vermittlung der schweizerischen Behörden zulässig wäre.
c) Der Angeklagte lässt vorbringen, dass er um dieses Verbot nicht gewusst ha-
be und dass im Übrigen der Tatbestand in concreto auch gar nicht erfüllt wäre.
Auch diese Vorbringen sind unbehelflich. Es ist notorisch, dass solches Verhal-
ten verboten ist. Soweit die Verteidigung vorbringt, es habe eine Bewilligung vor-
gelegen, weil die stellvertretende Staatsanwältin des Bundes E. bei dem Treffen
zugegen gewesen sei, unterstellt sie, dass der angebliche Besuch des russi-
schen Staatsanwalts beziehungsweise Amtsträgers tatsächlich stattgefunden
hat, was nach dem Beweisergebnis offensichtlich nicht zutrifft. Soweit diese Be-
merkung nur die Mitteilung des Angeklagten an F. vom Bundesamt für Justiz be-
trifft, ist festzustellen, dass anlässlich der anderen Mitteilungen des Angeklagten
gegenüber den Behörden von E. nicht die Rede war. Im Übrigen hätte die Sache
von den Behörden ohne Weiteres geklärt werden können, wenn die angezeigten
Vorgänge tatsächlich stattgefunden hätten und E. dabei zugegen gewesen wäre.
E. hat sich jedoch in ganz anderer Weise geäussert (cl. 1 pag. 4.3.5 f.). Der An-
geklagte hatte keinerlei Grund anzunehmen, dass die Behörden davon ausge-
hen, für den von ihm angezeigten Sachverhalt liege eine behördliche Bewilligung
vor. Im Übrigen ist für den subjektiven Tatbestand sinngemäss auf die Ausfüh-
rungen oben zu verweisen, insoweit diese genereller Natur sind (E. 3.2.2. lit. c.).
Der Angeklagte hat demnach auch hinsichtlich dieses Tatbestandes mindestens
eventualvorsätzlich gehandelt.
3.2.4 Tatbestandsmerkmal der strafbaren Handlung: Erpressung
a) Nach Art. 156 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder
einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder An-
drohung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich
selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
b) Unter den konkreten Umständen ist der objektive Tatbestand erfüllt. Ein russi-
scher Amtsträger, der direkt oder indirekt über das Schicksal eines Ausliefe-
rungsbegehrens gegenüber einer inhaftierten Person entscheiden kann und der
vom Geschäftspartner der inhaftierten Person einen namhaften Geldbetrag for-
dert, damit das Auslieferungsgesuch zurückgezogen wird, könnte den Tatbe-
stand der Erpressung offensichtlich erfüllen. Dies gilt zumal dann, wenn dem an-
gesprochenen Geschäftspartner, wie vorliegend, sehr viel am Schicksal des In-
haftierten liegt. Der ernstliche Nachteil, der hier angedroht würde, bestünde in
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der – nach Auffassung des Angeklagten völlig unberechtigten – Auslieferung an
Russland, die durch ein Unterlassen, nämlich den Verzicht auf den Rückzug des
Auslieferungsbegehrens verwirklicht würde. Dass die bezeichnete Zahlung eine
unrechtmässige Bereicherung darstellen würde, liegt ebenso auf der Hand, wie
der Motivationszusammenhang zwischen der Drohung mit dem genannten ernst-
lichen Nachteil und der zu leistenden Zahlung.
c) Der Tatbestand der Erpressung ist auch juristischen Laien allgemein bekannt
und es ist kein hinreichender Grund ersichtlich, weshalb der Angeklagte nicht
darum gewusst haben sollte beziehungsweise ihm dieses Wissen nicht zuge-
schrieben werden könnte. Im Übrigen ist auch hier für den subjektiven Tatbe-
stand sinngemäss auf die Ausführungen oben zu verweisen, insoweit diese ge-
nereller Natur sind (E. 3.2.2. lit. c.). Der Angeklagte hat demnach auch hinsicht-
lich dieses Tatbestandes mindestens eventualvorsätzlich gehandelt.
3.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Angeklagte bei den Behörden wi-
der besseres Wissen einen Sachverhalt anzeigte, der objektiv wenigstens drei
Tatbestände des Strafgesetzbuches erfüllen würde, wenn er sich ereignet hätte,
und der Angeklagte hat dies, soweit es die Strafbarkeit des angezeigten Sach-
verhalts betrifft, subjektiv zumindest eventualvorsätzlich getan. Er ist demnach
der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu
sprechen und in Anwendung von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zu bestrafen.
II.
Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be-
schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).