Entscheid vom 11. Dezember 2008
II. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Roy Garré und Giorgio Bomio,
Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
A. SA, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Huber,
Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜ-
RICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2008.149
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Potsdam (Deutschland) führt gegen B., C., D. und
weitere Verantwortliche Organe von E. & Co, Edinburg, und der A. SA, Zü-
rich, ein Strafverfahren wegen Betruges, Subventionsbetruges, Untreue und
Kapitalerhöhungsschwindel. Ein paralleles Strafverfahren wird von der
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft
III Zürich“) geführt. Gegenstand der Strafverfahren bilden kurz zusammenge-
fasst folgender Sachverhalt: Das Institut F. AG beabsichtigte, ein elektro-
nisch gestütztes Panel für Markt- und Meinungsforschung von 30'000 Haus-
halten in Deutschland aufzubauen (Projekt Panel Online). In diesem Zu-
sammenhang schloss Institut F. AG einen Vertrag mit der E. & Co, welche
ihrerseits von der A. SA verwaltet wird. Institut F. AG stellte 1996 bei der
Bank G. einen Subventionsantrag, welcher wegen des sogenannten Verblei-
bensgebots (der subventionierten Güter beim Subventionsempfänger) je-
doch nicht gutgeheissen werden konnte. In der Folge wurde der Antrag mo-
difiziert auf den Erwerb „immaterieller Güter“ über DEM 40 Mio. Das „imma-
terielle Gut“ hätte im Know-How bezüglich der Software- und Hardwarekom-
ponenten des Projekts Panel Online bestanden. Gestützt auf einen Vertrag
vom 29. Mai 1998, modifiziert am 18. Juni 1998, hätte die E. & Co dieses
Know-How gegen DEM 40 Mio. der Institut F. AG verkaufen sollen. Darüber
hätte ein Liefer- und Leistungsvertrag geschlossen werden sollen, was je-
doch unterblieben ist. Dennoch und auf der Basis des nie abgeschlossenen
Liefer- und Leistungsvertrags soll die Institut F. AG einen Subventionsent-
scheid der Bank G. über DEM 24'420'300 erwirkt haben.
Eine weitere Voraussetzung für eine Subventionierung durch die Bank G.
bildete der Nachweis einer ausreichenden Eigenkapitalausstattung, über
welche die Institut F. AG jedoch nicht verfügte. Gemäss der ersuchenden
Behörde soll deshalb eine fingierte Kapitalerhöhung bei der Institut F. AG er-
folgt sein. Über die H. GmbH, der Hauptaktionärin der Institut F. AG, sollte
vorübergehend Kapital von DEM 3 Mio. beschafft werden. D., die Lebensge-
fährtin von C., soll deshalb mit Vertrag vom 7./14. Juni 1999 der H. GmbH
ein Darlehen zur Verfügung gestellt haben, wobei mittels geheimer Neben-
abrede sichergestellt worden sei, dass der Betrag umgehend wieder an D.
zurückfliesse. In diesem Sinne sei dann im Oktober/November 1999 die Dar-
lehensgewährung und der Rückfluss des Betrages abgewickelt worden, wo-
bei die Rückzahlung durch die E. & Co erfolgt sein soll und die Transaktio-
nen über die Bank I. in Zürich vorgenommen worden sein sollen.
B. Mit Rechtshilfeersuchen vom 31. Januar 2005 ersuchte die Staatsanwalt-
schaft Potsdam um Durchsuchung und Befragung der Angeschuldigten so-
wie um Übersendung von relevanten Akten aus dem schweizerischen Straf-
verfahren. Des Weitern wurde um Kontosperren ersucht (StA act. 200001).
C. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 14. März 2005 ordnete die
Staatsanwaltschaft III Zürich diverse Durchsuchungen und Einvernahmen an
sowie die Erhebung von Konto und Safe-Unterlagen der Beteiligten (StA act.
200004). Die Massnahmen wurden in der Folge soweit möglich durchgeführt.
Mit an die privaten Parteien versandtem Verfügungsentwurf vom 21. August
2007 tat die Staatsanwaltschaft III Zürich ihre Absicht kund, die bei der A. SA
sichergestellten Unterlagen, die verschiedenen Einvernahmeprotokolle und
Bankunterlagen an die Staatsanwaltschaft Potsdam herauszugeben.
D. Mit Eingabe vom 24. September 2007 gelangte Rechtsanwalt Felix Grether,
Vertreter des Angeschuldigten C., an die Staatsanwaltschaft III Zürich und
zeigte darin auf, welche Akten seiner Auffassung nach nicht an die deut-
schen Behörden herausgegeben werden dürften. Dem Schreiben legte er ei-
ne Liste bei, in welcher er genau aufgeführte, auf welche Herausgaben zu
verzichten sei. Der Vertreter der A. SA, Rechtsanwalt Rolf Huber, schloss
sich dieser Stellungnahme mit Schreiben vom 24. September 2007 an
(act. 1.9). In der 1. Teil-Schlussverfügung vom 26. Mai 2008 (nachfolgend
„Teil-Schlussverfügung“) hielt die Staatsanwaltschaft III Zürich schliesslich
fest, dass den Anträgen zu folgen sei und die beantragten Abdeckungen
vorzunehmen bzw. auf die entsprechenden Herausgaben zu verzichten sei.
Infolgedessen wurde in Ziffer 2 lit. a und b des Dispositivs insbesondere Fol-
gendes verfügt (act. 1.1):
(a): „Verfügungen an die Bank I. und deren Eingaben (Korrespondenz vom
11.12.2003 bis 11. Februar 2004 mit Beilagen betreffend Konten von D., B.,
C. und J. SA (act. 001 bis 685), einstweilen jedoch mit den Einschränkun-
gen gemäss Beilage zu Anhang 1 zu dieser Verfügung.“
(b): „Betreffend A. SA, sämtliche von der Staatsanwaltschaft Potsdam an-
lässlich der Einsichtnahme vom 7./8. Februar 2006 bezeichneten Unterla-
gen (act. 686 bis 3248), wiederum mit den einstweiligen Einschränkungen
gemäss Beilage zu Anhang 1 dieser Verfügung.“
Hingegen wurde in Ziff. 6 des Dispositivs zusätzlich angeordnet, dass die
Verfügung selbst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens u. a. der
Staatsanwaltschaft Potsdam übermittelt werden sollte.
E. Gegen diese Teil-Schlussverfügung gelangt die A. SA an die II. Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):
„1. Die 1. Teil-Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich
vom 26. Mai 2008 (A-1/REC/2005/4) sei aufzuheben und zur Berichtigung
im Sinne der nachfolgenden Eventualanträge
an die Staatsanwaltschaft III
des Kantons Zürich zurückzuweisen.
2. Sollte dem Rückweisungsbegehren gemäss Ziff. 1 nicht entsprochen wer-
den, so sei die 1. Teil-Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kan-
tons Zürich vom 26. Mai 2008 (A-1/REC/2005/4) im Sinne folgender Even-
tualanträge zu berichtigen und es
a) sei davon abzusehen, der 1. Teil-Schlussverfügung der Staats-
anwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. Mai 2008
(A-1/REC/2005/4) den Anhang 1 (=Eingabe RA Grether vom
24. September 2007 samt Beilage [Liste]) beizufügen; und
b) seien die Ziffern 2 lit. a und lit. b des Dispositivs der 1. Teil-
Schlussverfügung aufzuheben und dahingehend zu berichtigen,
dass jegliche Bezugnahme auf den vorgesehenen Anhang 1 bzw.
dessen Beilage unterbleibe; und
c) sei der Text in der 1. Teil-Schlussverfügung auf den Seiten 9 und
10 dahingehend zu berichtigen, dass jede Bezugnahme auf den
vorgesehenen Anhang 1 bzw. dessen Beilage [Liste] unterbleibt.
3. Subeventualiter sei die 1. Teil-Schlussverfügung dahingehend zu berichti-
gen, dass in dem der ersuchenden Staatsanwaltschaft Potsdam zuzustel-
lenden Exemplar dieser 1. Teil-Schlussverfügung die Beilage (Liste) zum
Anhang 1 entsprechend der Beilage 10 zur vorliegenden Beschwerde ge-
schwärzt werde.“
Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2008 beantragt das Bundesamt für
Justiz (nachfolgend „BJ“) die Aufhebung der Teil-Schlussverfügung inso-
weit, als darin die Zustellung dieser Verfügung nach rechtskräftigem Ab-
schluss des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Potsdam angeordnet
werde (act. 6). Die Staatsanwaltschaft III Zürich stellt mit Eingabe vom
28. Juli 2008 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 7). Innert er-
streckter Frist repliziert die A. SA am 28. August 2008 und hält an den ge-
stellten Anträgen fest (act. 10).
F. Bei einem Teil der Gegenstand der Verfügung bildenden Dokumente han-
delte es sich um Kontounterlagen der J. SA, Panama. Diese soll jedoch
gemäss Beschwerdeeingabe der A. SA aufgelöst und liquidiert worden sein
und deren als Treuhänder fungierende Verwaltungsräte sollen ihre Befug-
nisse und Rechte auf die A. SA übertragen haben. Dafür legte sie von zwei
der Verwaltungsräte unterzeichnete entsprechende Bestätigungen ins
Recht. Aufgrund dessen wurde der Vertreter der A. SA am 10. September
2008 aufgefordert, nachzuweisen, dass alle sechs (und nicht nur zwei) der
damaligen Verwaltungsräte der aufgelösten und liquidierten J. SA ihre
Rechte der A. SA abgetreten hatten (act. 11). Innert erstreckter Frist reichte
die A. SA am 13. Oktober 2008 die entsprechenden Erklärungen nach
(act. 13, 13.1 – 13.4), wovon dem BJ und der Staatsanwaltschaft III Zürich
am 15. Oktober 2008 Kenntnis gegeben wurde (act. 14).
G. Schliesslich reichte der Vertreter der A. SA am 10. November 2008 beim
Bundesstrafgericht ein Sistierungsgesuch mit der Begründung ein, im glei-
chen Sachzusammenhang habe C. am 7. November 2008 bei der Ober-
staatsanwaltschaft des Kantons Zürich eine Aufsichtsbeschwerde einge-
reicht (act. 15). Das Sistierungsgesuch wurde am 12. November 2008 ab-
gewiesen (act. 17).
Am 12. November 2008 wurde davon sowie von der Beschwerdereplik dem
BJ und der Staatsanwaltschaft III Zürich Kenntnis gegeben und Frist zur
Einreichung einer allfälligen Duplik gesetzt (act. 16). Das BJ hat mit Schrei-
ben vom 18. November 2008 mitgeteilt, auf eine Beschwerdeduplik zu ver-
zichten (act. 20). Die Duplik der Staatsanwaltschaft III Zürich ging am
27. November 2008, damit nach Ablauf der ihr auf den 25. November 2008
erstreckten Frist ein (act. 19, 22) und ist somit verspätet.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz ist in erster Li-
nie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechts-
hilfe in Strafsachen (EUeR, SR 0.351.1) massgeblich. Da mit dem Rechts-
hilfeersuchen Kontensperren verlangt werden (StA act. 200001, S. 6), ge-
langt hier zusätzlich das Übereinkommen vom 8. November 1990 über
Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Er-
trägen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung. Soweit diese
Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend
regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an
die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), ist das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR
351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR
351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355
E. 1; 124 II 180 E. 1a).
1.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Teil-
Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen
Rechtshilfeangelegenheiten, gegen die gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. e des
Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (SGG;
SR 173.71) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni
2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710) und Art. 80e Abs. 1 IRSG
die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
gegeben ist. Die Beschwerde wurde innert der 30-tägigen Frist eingereicht
(Art. 80k IRSG).
1.3 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer
Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge-
gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben
Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Ein schutzwür-
diges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Bezie-
hung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Zur Bejahung der Legitimation
ist vielmehr erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwer-
deführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit der Bürger bzw.
eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe
gegeben ist. Die Rechtsprechung anerkennt deshalb die Legitimation jeder
natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme
unmittelbar berührt wird, verneint dagegen die Beschwerdebefugnis von
Personen, die nur mittelbar von der angefochtenen Verfügung betroffen
sind (zum Ganzen BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 163; 128 II 211 E. 2.3 S. 217;
123 II 153 E. 2b S. 156; TPF 2007 79 E. 1.6, je m.w.H.). Als persönlich und
direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG gilt bei der Erhe-
bung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV) und im
Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter
(Art. 9a lit. b IRSV).
Die ausführende Behörde hat die Herausgabe der am 15. März 2005 bei
der Beschwerdeführerin edierten Geschäfts- und Kontounterlagen ange-
ordnet (act. 1, Dispositiv Ziff. 2 b). Insofern ist die Legitimation ohne weite-
res gegeben.
1.4 Soweit sich die Beschwerde gegen die Herausgabe von Kontounterlagen
richtet, welche sich auf die J. SA beziehen (act. 1, Ziff. 2 a Dispositiv),
hängt die Legitimation der Beschwerdeführerin hingegen davon ab, ob sie
deren Auflösung und Rechtsnachfolge beweisen kann. Bloss wirtschaftlich
an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte
sind nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert. Dies kann
praxisgemäss etwa der Fall sein, wenn eine juristische Person, über deren
Konto Auskunft verlangt wird, aufgelöst wurde und deshalb nicht mehr
handlungsfähig ist. Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und
die Liquidation der Gesellschaft obliegt allerdings dem Rechtssuchenden;
ausserdem darf die Firmenauflösung nicht bloss vorgeschoben oder
rechtsmissbräuchlich erscheinen (TPF RR.2007.182 vom 17. Juli 2008
E. 2.3; Urteil des Bundesgerichtes 1A.7/2003 vom 24.2.2003 E. 2.1).
Die Beschwerdeführerin hat sowohl die Auflösung der J. SA, die Übertra-
gung der Treuhänderfunktion nach panamaischen Recht auf die Verwal-
tungsräte und schliesslich deren Abtretung ihrer Liquidationsbefugnisse an
die Beschwerdeführerin dargetan (act. 1.3 – 1.9, 13.1 – 13.3), so dass die-
se auch zur Beschwerde bezüglich der Kontounterlagen der J. SA legiti-
miert ist.
1.5 Die im Bereich der „anderen Rechtshilfe“ zulässigen Beschwerdegründe
gegen Entscheide der ausführenden Behörde finden sich vorab in Art. 80i
IRSG. Der Beschwerdeführer kann die Verletzung von Bundesrecht, ein-
schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens so-
wie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländi-
schen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG rügen. Die II. Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts überprüft zudem die Richtigkeit und die
Vollständigkeit der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides gemäss Art. 49 lit. b
und c VwVG (TPF 2007 57 E. 3.2). Sie ist – worauf das BJ zutreffend hin-
gewiesen hat – insbesondere auch nicht an die Begehren der Parteien ge-
bunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG).
- Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die Voraussetzungen der Rechts-
hilfegewährung an sich und wendet sich auch nicht gegen den Entscheid
auf Rechtshilfegewährung als solchen. Ihre Beschwerde – wie schon zuvor
im Rechtshilfeverfahren ihre Einwendungen – richten sich allein gegen den
Umfang der Rechtshilfegewährung. Sie verlangt erstens, dass ein Anhang
zur Teil-Schlussverfügung, der aus dem Rechtshilfeverfahren stammt, nicht
an die ersuchende Behörde herauszugeben ist. Zweitens beantragt sie,
dass im Text und Dispositiv der Teil-Schlussverfügung die Bezugnahme
auf diesen Anhang unterbleibt und die Teil-Schlussverfügung entsprechend
korrigiert wird. Das BJ als Partei im Beschwerdeverfahren hat sich materiell
dem Begehren der Beschwerdeführerin insofern angeschlossen, als es die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung insoweit beantragt, als damit die
Herausgabe der Teil-Schlussverfügung verfügt wird. In ihrer Replik hat die
Beschwerdeführerin diesen Antrag übernommen.
2.1 Der ursprüngliche Antrag der Beschwerdeführerin stellt im Verhältnis zu ih-
rem Antrag in der Replik ein „Minus“ dar. Im Antrag in der Beschwerde-
schrift verlangt sie weniger als in der Replik; nämlich nur die Modifizierung
der herauszugebenden Teil-Schlussverfügung, und nicht wie in der Replik
die Nichtherausgabe derselben. Nach abgelaufener Beschwerdefrist kann
indessen der Antrag nicht mehr erweitert, sondern höchstens präzisiert,
eingeengt oder fallengelassen werden (ANDRÉ MOSER in AUER/MÜL-
LER/SCHINDLER, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver-
fahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 6 zu Art. 52). Wie das BJ unter Hinweis
auf Art. 25 Abs. 6 IRSG zutreffend ausführt, ist die Beschwerdeinstanz je-
doch nicht an die Begehren der Parteien gebunden. Insofern kann ohne
weiteres auch das Begehren auf integrale Nichtherausgabe der Teil-
Schlussverfügung geprüft werden.
2.2 Das BJ weist zutreffend darauf hin, dass es sich beim Rechtshilfeverfahren
um ein internes schweizerisches Verfahren handelt. Dem ersuchenden
Staat kommt dabei grundsätzlich keine Parteistellung zu (BGE 125 II 411
E. 3a; insbesondere BGE 115 Ib 193 E. 6; ROBERT ZIMMERMANN, La coopé-
ration judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004,
S. 188; vgl. auch Urteil RR.2007.77 vom 29. Oktober 2007, Bst. N, nicht
publiziert in TPF 2007 124). Entsprechend dürfen dem ersuchenden Staat
weder die Eintretens- und Schlussverfügung der Vollzugsbehörden noch
die Eingaben der Parteien an die Vollzugsbehörden und die Beschwerdein-
stanz herausgegeben werden, da dadurch die Verteidigungsrechte der Be-
troffenen eingeschränkt werden (Urteil des Bundesgerichtes 1A.43/2003
vom 23. April 2003 E. 3.2; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O, S. 179 unter Ver-
weis auf die Rechtsprechung). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung
ging sogar soweit, das BJ einzuladen, sich bei irrtümlichem Versand derar-
tiger Unterlagen aus dem Rechtshilfeverfahren beim ersuchenden Staat um
Rückgabe und Unterlassung deren Verwendung zu bemühen (ROBERT
ZIMMERMANN, a.a.O, S. 179, FN 569).
Aus dem oben Ausgeführten ergibt sich somit ohne weiteres, dass die Teil-
Schlussverfügung nicht herauszugeben ist. Insofern ist die Beschwerde
gutzuheissen und Ziff. 6 des Dispositivs der angefochtene Verfügung ist im
Hinblick auf die verfügte Herausgabe der Teil-Schlussverfügung aufzuhe-
ben. Wie die Beschwerdeführerin und das Bundesamt zu Recht bemerken,
kann die ausführende Behörde anlässlich der Übermittlung der Vollzugsak-
ten in abstrakter Form und ohne Bezugnahme auf konkrete Parteien oder
Eingaben die Gründe für die eingeschränkte Aktenherausgabe mitteilen.
2.3 Die Beschwerdegegnerin beabsichtigte offenbar, mit der Teil-Schlussverfü-
gung eine Kopie der Eingabe des Rechtsvertreters von C. vom 24. Septem-
ber 2007 samt deren Beilage an die ersuchende Behörde herauszugeben.
Mindestens ist diese Schlussfolgerung aus Ziff. 3 b., 1. Absatz, 2. Satz der
Begründung der Teil-Schlussverfügung zu ziehen, wonach „eine Kopie der
Eingabe ... Anhang 1 zu dieser Verfügung“ bilde. Bei der fraglichen Einga-
be handelt es sich um eine im Rechtshilfeverfahren eingereichte Rechts-
schrift sowie eine von einer Partei des Rechtshilfeverfahrens selbst erstellte
Liste, mithin um Akten des Beschwerdeverfahrens, die gemäss oben dar-
gelegter Rechtsprechung nicht herauszugeben sind.
Die Beschwerde ist auch in Bezug auf die damit verfügte Herausgabe die-
ser Eingabe und ihrer Beilage gutzuheissen. Die Aufhebung von Ziff. 6 des
Dispositivs hinsichtlich der Herausgabe der angefochtenen Verfügung um-
fasst indessen bereits diese Beilagen.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine
Gerichtsgebühren aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG i.V.m. Art. 30
lit. b SGG). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerde-
führerin den einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.00 zurückzuer-
statten.
3.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin im Umfang ihres
Obsiegens für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen
Parteikosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30
lit. b SGG). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von insgesamt
Fr. 2'500.00 inkl. MwSt. angemessen (vgl. Art. 3 des Reglements vom
26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bun-
desstrafgericht; SR 173.711.31; TPF RR.2007.1 vom 29. Januar 2007,
E. 6.2.1 nicht publiziert in SJ 2007 I 255).
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
-
Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 6 des Dispositivs der 1. Teil-
Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. Mai
2008 wird insofern aufgehoben, als damit die Herausgabe der 1. Teil-
Schlussverfügung (samt Anhang 1) verfügt wird.
-
Der Beschwerdeführerin werden keine Kosten auferlegt. Die Bundesstrafge-
richtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den einbezahlten Kos-
tenvorschuss von Fr. 3'000.00 zurückzuerstatten.
-
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesstrafgericht mit insgesamt Fr. 2'500.00 zu entschädigen.
Bellinzona, 11. Dezember 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Rolf Huber
- Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde
nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder
Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich
um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt
insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze
verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).