Extradition detention upheld due to flight risk

RR.2007.93Tribunal Penal Federal / Câmara de Recursos25 de jun. de 2007Dismissed

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

A. appealed against a Federal Office of Justice order placing him in extradition detention for surrender to Germany. He argued he would not flee and wished to return to Morocco. The II. Criminal Chamber of the Federal Criminal Court held the appeal timely but dismissed it on the merits. It found that extradition detention is the rule, that no exceptional ground for release was shown, and that the appellant’s lack of Swiss ties and stated wish to go to Morocco supported a concrete flight risk. The court also ordered him to pay a CHF 500 court fee.

Sumário Omnilex

Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; extradition detention and release criteria. Extradition detention is the rule throughout extradition proceedings. Release is exceptional and requires proof that the person will probably not evade extradition and will not jeopardize the proceedings, or that another statutory ground for a less intrusive measure is present. Mere assertions of intent to leave Switzerland or to return to a third country do not suffice; where the person lacks ties to Switzerland and a concrete risk of absconding appears likely, detention is upheld. Claims attacking the extradition request itself are to be examined in the extradition proceedings proper, unless obvious inadmissibility is shown without further inquiry.

Texto completo

Entscheid vom 25. Juni 2007 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Sektion Auslieferung Beschwerdegegnerin

Gegenstand Auslieferung an Deutschland

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2007.93

  • 2 -

Sachverhalt:

A. Mit Meldung vom 24. Februar 2007, ergänzt am 23. Mai 2007, ersuchte In- terpol Wiesbaden, gestützt auf einen Vollstreckungshaftbefehl der Staats- anwaltschaft Heidelberg vom 21. Juli 2006, um Verhaftung von A. zwecks Auslieferung. A. ist gemäss Interpolmeldung am 29. September 2005 vom Amtsgericht Sinsheim wegen Drogendelikten und Einbruchdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden. Das Amtsgericht Sinsheim hat mit Widerrufsbeschluss vom 26. April 2006 offenbar den Vollzug der Freiheitsstrafe beschlossen (act. 5.1 und 5.4).

Mit Schreiben vom 8. Mai 2007 hat die Kantonspolizei St. Gallen dem Bun- desamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) mitgeteilt, dass sich A. vor- aussichtlich bis am 22. Juli 2007 in der Strafanstalt B. im Strafvollzug be- findet (act. 5.2). Das Bundesamt hat am 22. Mai 2007 die provisorische Auslieferungshaft von A. verfügt (act. 5.3). Nachdem sich A. anlässlich sei- ner Einvernahme vom 23. Mai 2007 einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland widersetzt hatte (act. 5.5), ordnete das Bundesamt am 24. Mai 2007 die Auslieferungshaft von A. an (act. 5.6). Auf Ersuchen von Interpol Wiesbaden vom 4. Juni 2007 (act. 5.7) hat das Bundesamt die Frist zur Vorlage des formellen Auslieferungsersuchens am 5. Juni 2007 auf 40 Ta- ge verlängert (act. 5.8). A. wurde am 12. Juni 2007 aus dem Strafvollzug bedingt entlassen und für die Auslieferungshaft ins Regionalgefängnis C. versetzt (act. 5.9).

B. Gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 24. Mai 2007 gelangt A. mit Be- schwerde vom 4. Juni 2007 ans Bundesstrafgericht (act. 1).

Das Bundesamt stellt in seiner Vernehmlassung vom 12. Juni 2007 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 5). Eine Beschwerdereplik wurde in- nert der angesetzten Frist nicht eingereicht.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

  • 3 -

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzabkommen; SR 0.353.913.61) massgebend. Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).

1.2 Die angefochtene Verfügung ist am 24. Mai 2007 ergangen, mithin nach dem Inkrafttreten am 1. Januar 2007 der Änderungen des IRSG gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, wes- halb vorliegend gemäss Art. 110b IRSG e contrario die revidierten Bestim- mungen des IRSG zur Anwendung gelangen.

  1. Gegen einen Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Der Auslieferungshaftbefehl vom 24. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer am 30. Mai 2007 eröffnet (act. 5.6). Die Beschwerde vom 4. Juni 2007 wurde demnach fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

3.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 362; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbe- fehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die

  • 4 -

Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringt, indem er ohne Verzug nachweist, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, die eine weni- ger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 2 - 5 IRSG). Diese Auf- zählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1 S. 309; 117 IV 359 E. 2a S. 361 f.). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Aus- schlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründet- heit des Auslieferungsbegehrens im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3 S. 309 f.; 111 IV 108 E. 2 S. 110).

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in Marokko aufgewachsen, sei dort jedoch nie gemeldet gewesen und besitze keine Papiere. Nachdem er sich mehrere Jahre in Italien, Deutschland sowie der Schweiz aufgehalten hätte und lange Zeit in Gefängnissen verbracht hätte, wolle er nun wieder nach Marokko zurückkehren, um Papiere zu bekommen und seine Familie zu suchen. Er könne und wolle daher nicht an Deutschland ausgeliefert werden.

3.3 Diese Vorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigen offensichtlich keine Haftentlassung. Andere Gründe, welche für eine Entlassung aus der Aus- lieferungshaft sprechen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Be- schwerdeführer, welcher keine Bindung zur Schweiz hat, äusserte im Ge- genteil wiederholt den Wunsch, sich in sein Heimatland begeben zu kön- nen. Im Falle einer Haftentlassung wäre daher mit grosser Wahrscheinlich- keit damit zu rechnen, dass sich dieser nach Marokko absetzt, weshalb die Auslieferungshaft aufgrund der bestehenden Fluchtgefahr und der damit verbundenen Erschwerung der Auslieferung an Deutschland gerechtfertigt ist. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist ab- zuweisen.

  • 5 -
  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren wurde in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten. Der Vorbehalt von Art. 63 Abs. 5 VwVG muss jedoch in analoger Anwendung auch zugunsten von Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG gelten, weshalb vorliegend für die Berechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwen- dung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichts- gebühr wird auf CHF 500.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht).
  • 6 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr von CHF 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 25. Juni 2007

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • A.
  • Bundesamt für Justiz, Sektion Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Palavras-chave

extradition detentionflight riskextraditionadmissibilitycostssimplified extradition

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal against the extradition detention order was timely and admissible

Decisão extraída

The appeal was filed within the ten-day deadline and was admissible.

Fundamentação extraída

The order was served on 30 May 2007 and the appeal was filed on 4 June 2007, so the statutory time limit was met.

Questão jurídica principal

Whether the extradition detention order had to be lifted because the appellant allegedly would not evade extradition or had other reasons against detention

Decisão extraída

No. The detention order remained justified because there was a significant risk of flight and no exceptional ground for release was shown.

Fundamentação extraída

Detention is the rule in extradition proceedings. The appellant had no ties to Switzerland, expressed a wish to go to Morocco, and would likely abscond there if released, which would complicate extradition to Germany.

Questão jurídica principal

Whether the appellant had shown an obvious inadmissibility of the extradition request or another ground requiring release

Decisão extraída

No such ground was established.

Fundamentação extraída

The asserted arguments did not show obvious inadmissibility or any less severe measure that would suffice.

Questão jurídica principal

Who bears the procedural costs

Decisão extraída

The appellant bears the court fee.

Fundamentação extraída

As the appeal failed, costs were imposed on the appellant; the fee was set at CHF 500.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.