Entscheid vom 21. Dezember 2010
I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
- A. AG,
- B.,
- C.,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Peter Niggli,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschlagnahme (Art. 46 VStrR)
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BV.2010.74, BV.2010.75, BV.2010.76
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
-
die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 18. November 2010 im
Rahmen ihrer wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bun-
desgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken
(Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) geführten Strafuntersuchung ver-
schiedene, anlässlich der Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der D.
in Z. sichergestellte Gegenstände beschlagnahmte (act. 2.1, 2.2, 2.3);
-
die von den Beschlagnahmen betroffenen Beschwerdeführer hiergegen am
- November 2010 beim Direktor der Beschwerdegegnerin Beschwerde
einreichten, mit welcher sie u. a. die Freigabe der beschlagnahmten Ge-
genstände beantragten (act. 1);
-
der Direktor der Beschwerdegegnerin die Beschwerde am 26. Novem-
ber 2010 zusammen mit seiner Stellungnahme der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts weiterleitete und die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei, beantragte (act. 2);
-
der gemeinsame Vertreter der drei Beschwerdeführer mit Eingabe vom
- Dezember 2010 den Rückzug der Beschwerden erklärte (act. 8);
-
gemäss Art. 30 lit. a SGG i.V.m. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 62 ff. und
71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP die Rückzugserklärung (Abstand) den
Rechtsstreit beendet;
-
das Verfahren demnach zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt von
der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann, wobei die den Ab-
stand erklärenden Beschwerdeführer als unterliegende Partei gelten und
deshalb die Gerichtskosten zu tragen haben (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m.
Art. 66 Abs. 1 BGG);
-
die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 300.-- festgesetzt,
gleichmässig den Beschwerdeführern auferlegt und mit den geleisteten
Kostenvorschüssen verrechnet wird (Art. 3 des Reglements vom 11. Feb-
ruar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht;
SR 173.711.32);
-
die Bundesstrafgerichtskasse daher jedem Beschwerdeführer den verblei-
benden Anteil des vorab geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von je
Fr. 1'400.-- zurückzuerstatten hat;
-
3 -
und erkennt:
-
Die Verfahren BV.2010.74, BV.2010.75 und BV.2010.76 werden zufolge
Rückzugs der Beschwerden als erledigt von der Geschäftskontrolle abge-
schrieben.
-
Die Gerichtsgebühr von 300.-- wird zu gleichen Teilen den Beschwerdefüh-
rern auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die
Bundesstrafgerichtskasse hat den Beschwerdeführern je Fr. 1'400.-- zurück-
zuerstatten.
Bellinzona, 21. Dezember 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Peter Niggli
- Eidgenössische Spielbankenkommission (unter Beilage eines Doppels von
act. 8)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).