Non-entry for failure to pay advance on appeal

BV.2009.9Tribunal Penal Federal / Câmara de Recursos5 de mai. de 2009Dismissed

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The I. Beschwerdekammer of the Federal Criminal Court dealt with an appeal against the ESBK's seizure of a gaming machine, cash and a voucher. After several deadlines and extensions, the appellant still did not pay the required advance on costs. The court therefore did not enter into the appeal, imposed a court fee of CHF 200 on the appellant, and rejected the remaining motions of 23 April 2009 insofar as they related to this proceeding. The decision was also served on counsel because his continued mandate was unclear.

Sumário Omnilex

Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 62 Abs. 3 BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses im Beschwerdeverfahren: Wird der vom Gericht angesetzte und unter Androhung des Nichteintretens angemahnte Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt, tritt das Gericht auf die Beschwerde nicht ein. Die wiederholte Fristansetzung und -erstreckung vermag an der Säumnisfolgen nichts zu ändern. Bei Nichteintreten trägt die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG); eine Parteientschädigung fällt grundsätzlich dahin. Zusätzliche prozessuale Anträge werden bei diesem Ausgang abgewiesen, soweit sie das hängige Verfahren betreffen.

Texto completo

Entscheid vom 5. Mai 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Advokat Hans-Jacob Heitz,

Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BV.2009.9

  • 2 -

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

  • die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung führt wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52);

  • sie im Rahmen dieser Strafuntersuchung mit Verfügung vom 16. Februar 2009 einen Spielautomaten „Super Competition“, Bargeld im Betrag von Fr. 438.-- sowie einen Konsumationsgutschein beschlagnahmte, welche am 22. Dezember 2008 im Restaurant B. in Z. sichergestellt worden waren (act. 2.1 und 2.4);

  • der Beschwerdeführer als Patentinhaber des besagten Lokals mit Be- schwerde vom 20. Februar 2009 an den Direktor der ESBK gelangte und die Aufhebung der erwähnten Verfügung sowie die unbeschwerte Heraus- gabe der beschlagnahmten Gegenstände beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (act. 1);

  • der Direktor der ESBK die Beschwerde mitsamt seiner Stellungnahme vom „26. Februar 2009“ (Postaufgabe erfolgte am 25. Februar 2009) an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete und deren kostenfällige Abweisung beantragte (act. 2);

  • der Beschwerdeführer am 26. Februar 2009 eingeladen wurde, bis 9. März 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten (act. 3), wobei ihm diese Frist auf sein Gesuch hin bis 19. März 2009 erstreckt wurde (act. 5);

  • innerhalb dieser Frist kein Zahlungseingang vermerkt werden konnte, wes- halb dem Beschwerdeführer am 24. März 2009 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis 3. April 2009 anberaumt wurde, unter Hinweis darauf, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn der Ko- stenvorschuss auch innert dieser Nachfrist nicht geleistet werde (act. 6);

  • ihm diese Frist auf Gesuch von dessen inzwischen beigezogenem Rechts- vertreter hin letztmals bis 9. April 2009 erstreckt wurde (act. 7);

  • der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 7. April 2009 an die I. Be- schwerdekammer gelangte und eine Reihe von Verfahrensanträgen stellte (act. 8);

  • 3 -

  • mit Abweisung der meisten dieser Anträge dem Beschwerdeführer letzt- mals eine Frist bis 24. April 2009 gewährt wurde, den ausstehenden Ko- stenvorschuss zu bezahlen, andernfalls auf seine Beschwerde nicht einge- treten werde (act. 9);

  • der Vertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 23. April 2009 mit- teilte, dass kein Kostenvorschuss eingehen werde und dass „seine Voll- macht entfalle“, er jedoch weiter an den Verfahrensanträgen um Verfah- rensvereinigung und Sistierung festhielt, diesbezüglich eine formelle Zwi- schenverfügung verlangte und schliesslich formell beantragte, die „zufolge fehlender Beschwerdelegitimation“ nicht weiter instruierten Verfahren ohne Weiteres und ohne Kostenauflage vom Protokoll abzuschreiben, wobei den Beschwerdeführern eine Verfahrensentschädigung zuzusprechen sei (act. 10);

  • somit im vorliegenden Verfahren innerhalb der anberaumten Frist kein Ko- stenvorschuss geleistet wurde, weshalb auf die Beschwerde androhungs- gemäss nicht einzutreten ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 62 Abs. 3 BGG);

  • der Beschwerdeführer demnach als unterliegende Partei die Verfahrens- kosten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wo- bei die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 3 des Regle- ments vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht; SR 173.711.32);

  • bei diesem Ausgang des Verfahrens kein Grund zur Ausrichtung einer Ver- fahrensentschädigung besteht;

  • unklar ist, ob Advokat Hans-Jacob Heitz weiterhin als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fungiert, nachdem er mitteilte, dass er das vorliegende Dossier nicht weiter instruiere bzw. seine Vollmacht entfalle, jedoch im Wi- derspruch dazu im vorliegenden Beschwerdeverfahren weitere Anträge stellte (act. 10);

  • der vorliegende Entscheid daher sowohl dem Beschwerdeführer persönlich als auch Advokat Hans-Jacob Heitz zugestellt wird;

  • 4 -

und erkennt:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

  3. Die weiteren Anträge des Beschwerdeführers vom 23. April 2009 werden abgewiesen, soweit sie das vorliegende Verfahren betreffen.

Bellinzona, 6. Mai 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Advokat Hans-Jacob Heitz
  • A. (mit Einzahlungsschein)
  • Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

Palavras-chave

non-entryadvance on costsseizurecriminal investigationprocedural costsslot machineappeal

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal had to be entered into despite non-payment of the court-cost advance.

Decisão extraída

No. Because the advance was not paid within the final deadline, the appeal had to be dismissed without entering into the merits.

Fundamentação extraída

The court had repeatedly set and extended deadlines for payment and warned of non-entry. Since no payment was received, non-entry followed under the applicable procedural rules.

Questão jurídica principal

How the costs of the proceedings should be allocated.

Decisão extraída

The appellant had to bear the court fee.

Fundamentação extraída

As the losing party in the non-entry decision, the appellant was liable for procedural costs; the fee was set at CHF 200.

Questão jurídica principal

Whether the appellant's additional motions of 23 April 2009 should be granted.

Decisão extraída

The additional motions were rejected insofar as they concerned the present proceedings.

Fundamentação extraída

Given the non-entry and the procedural posture, there was no basis to grant the further requests.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.