Suspensive effect denied because only financial harm alleged

BP.2010.3,BB.2010.4,BP.2010.5Tribunal Penal Federal / Câmara de Recursos26 de jan. de 2010Dismissed

Abrir fonte

Resumo

In a written order, the president of the First Complaints Chamber of the Federal Criminal Court denied the applicant's request for suspensive effect under Art. 218 BStP. The applicant challenged five Federal Prosecutor's Office orders that lifted seizures and directed account balances to be paid into the bankruptcy estate of B. AG in liquidation. The court held that the alleged prejudice was purely financial and did not amount to irreparable harm, especially since any unlawful damage by the Confederation could be pursued under the federal liability act. Costs were left to be decided in the main proceedings.

Regest

Art. 218 BStP; suspensive effect in criminal complaint proceedings; no irreparable disadvantage where the asserted prejudice is purely financial and compensable by a later liability claim. The grant of suspensive effect depends on the concrete circumstances and on a balancing of interests; it must be refused where the execution of the challenged measure would jeopardize or frustrate the purpose of the investigation or of the measure itself (consid. 2). A mere risk that the previous financial position may be difficult to restore is insufficient, if the alleged loss is monetary and can be redressed through statutory state liability remedies. Costs may be reserved to the main proceedings.

Texto completo

Verfügung vom 26. Januar 2010 Präsident der I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Fürsprecher Beat Luginbühl,

Gesuchsteller

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BP.2010.3 (Hauptverfahren: BB.2010.4)

  • 2 -

Der Präsident der I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

  • die Gesuchsgegnerin gegen den Gesuchsteller sowie gegen weitere Mitbe- teiligte und gegen unbekannte Täterschaft ein gerichtspolizeiliches Ermitt- lungsverfahren führt wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB sowie weiterer Delikte;

  • der Gesuchsteller den ihm gegenüber erhobenen Vorwurf des gewerbs- mässigen Betruges anerkannte (act. 3.1, Z. 35) und am 7. August 2009 schriftlich bestätigte, dass alle Gelder auf den Konten, an denen er in der Schweiz der wirtschaftlich Berechtigte sei, resp. die Gelder auf drei Konten in Österreich von den Anlegern der B. AG stammten und auf das Konto der Bundesanwaltschaft zur Weiterleitung auf das Konto der Konkursmasse der B. AG in Liq. zu überweisen seien (act. 3.3, S. 2);

  • die Gesuchsgegnerin darauf hin am 13. Januar 2010 insgesamt fünf Verfü- gungen erliess, mit welchen sie verschiedene Beschlagnahmen von Ver- mögenswerten aufhob und anordnete, dass die Saldi der entsprechenden Konten auf ein Konto der Eidg. Finanzverwaltung zwecks umgehender Weiterleitung in die Konkursmasse der B. AG in Liq. zur grösstmöglichen Deckung der Schadenersatzforderungen der Gläubiger einzuzahlen seien (BB.2010.4, act. 1.1 bis 1.5);

  • der Gesuchsteller hiergegen mit Beschwerde vom 19. Januar 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte, die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen verlangte und um Erteilung der aufschie- benden Wirkung ersuchte (act. 1);

  • die Gewährung des Suspensiveffektes in der Regel von den konkreten Umständen und einer Abwägung der widerstreitenden Interessen abhängt (vgl. BGE 107 Ia 269 E. 1 S. 270), wobei der Vollzug der angefochtenen Verfügung nicht aufgeschoben werden darf, wenn damit der Zweck der Un- tersuchung bzw. der mit der Massnahme angestrebte Zweck gefährdet oder vereitelt würde (vgl. GUIDON/WÜTHRICH, Zur Praxis bei Beschwerden gegen das Bundesstrafgericht, in: plädoyer 4/2005, S. 34 ff., 39 f.; BÖSCH, Die Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts [Aufgaben und Verfahren], Diss. Zürich 1978, S. 87);

  • der Gesuchsteller sein Gesuch damit begründet, dass im Falle der Über- führung der Konten-Saldi in die Konkursmasse der B. AG in Liq. vor dem Entscheid des Bundesstrafgerichts, es in der Folge im Falle der Gutheis- sung der Beschwerde schwierig, wenn nicht unmöglich, wäre, den ur-

  • 3 -

sprünglichen Zustand wiederherzustellen, was einem nicht wiedergutzuma- chenden Nachteil gleichkomme (act. 1, S. 5 f.);

  • der Gesuchsteller damit einzig finanzielle Interessen vorbringt, dabei aber verkennt, dass ihm im Falle einer widerrechtlichen Schadenszufügung durch die Eidgenossenschaft die Möglichkeit zustünde, gemäss dem Bun- desgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes so- wie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz; SR 170.32) den Ersatz seines allfälligen Schadens zu verlangen;

  • die vom Gesuchsteller geltend gemachte Gefährdung seiner Vermögensin- teressen demnach keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellt, weshalb dessen Gesuch abzuweisen ist;

  • die Kosten des vorliegenden Entscheides bei der Hauptsache verbleiben;

  • 4 -

und erkennt:

  1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.

  2. Die Kosten verbleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 26. Januar 2010

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Fürsprecher Beat Luginbühl
  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Palavras-chave

suspensive effectirreparable harmcriminal investigationseizurebankruptcy estatefinancial intereststate liabilitycomplaint procedure