Entscheid vom 22. Dezember 2008
I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Alex Staub,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Partei
A.,
Gesuchsteller
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG)
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BP.2008.57
(Hauptverfahren: BB.2008.90)
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
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das Eidg. Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“)
gegen A. eine Voruntersuchung führt wegen des Verdachts auf Nötigung ge-
mäss Art. 181 StGB;
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der Gesuchsteller im Rahmen dieser Voruntersuchung am 23. Februar 2007
beim Untersuchungsrichteramt einen Antrag auf Ablehnung des Bundesge-
richts samt untergeordneter Instanzen stellte (BB.2008.90, act. 1.1);
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der Gesuchsteller mit Beschwerde wegen Rechtsverweigerung vom 17. Ok-
tober 2008 an das Bundesgericht gelangte und geltend machte, dass das Un-
tersuchungsrichteramt nie auf seinen Antrag eingetreten sei (BB.2008.90,
act. 1);
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das Bundesgericht die Beschwerde des Gesuchstellers am 23. Oktober 2008
zuständigkeitshalber an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
weiterleitete (BB.2008.90, act. 1.3);
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die I. Beschwerdekammer den Gesuchsteller am 24. Oktober 2008 einlud, ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten (BB.2008.90, act. 2);
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der Gesuchsteller mit Eingabe vom 2. November 2008 an die I. Beschwerde-
kammer gelangte, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte
(act. 1) und dieses Gesuch mit Eingaben vom 10. November 2008 (act. 3)
und 23. November 2008 (act. 5) ergänzte;
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im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ausdrücklich darauf hin-
gewiesen wird, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den notwendigen
Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können
(act. 3.1);
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eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der
Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschä-
digung befreit werden kann, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er-
scheint (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 1 BGG);
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es grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommens- und Vermö-
gensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen,
wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstel-
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lers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss
zu geben haben;
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das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftig-
keitsnachweis abgewiesen werden kann, wenn der Gesuchsteller der ihm ob-
liegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach-
kommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben
kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse
ergeben (vgl. BÜHLER, Die Prozessarmut in Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten,
Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001,
S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.);
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der Gesuchsteller mittels eingereichtem Formular pauschal geltend macht,
über kein Vermögen und keine Einkünfte zu verfügen;
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der Gesuchsteller weiter einige monatliche Auslagen in der Höhe von insge-
samt Fr. 653.-- geltend macht und diese mittels gewisser Beweisurkunden
untermauert (act. 3.2, 3.3., 3.4 und 3.5);
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dass sich einem Rückerstattungsbeleg der Krankenkasse des Gesuchstellers
hingegen entnehmen lässt, dass im Juli 2008 ein Betrag von Fr. 328.70 auf
das auf den Gesuchsteller lautende Konto Nr. 1 vergütet wurde (act. 3.4);
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der Gesuchsteller somit also offenbar über ein Konto verfügt, welches er in
seinem Gesuch nicht angegeben hat bzw. hierzu keine entsprechenden be-
weismitteltauglichen Auszüge einreichte;
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der Gesuchsteller seiner Mitwirkungsobliegenheit demzufolge nur ungenü-
gend nachgekommen ist und es nicht möglich ist, sich ein kohärentes Bild
über seine finanziellen Verhältnisse zu machen;
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sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demzufolge
abzuweisen ist;
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dem Gesuchsteller bis 5. Januar 2009 erneut Frist gesetzt wird, zur Leistung
eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--;
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die Kosten des vorliegenden Entscheids bei der Hauptsache bleiben;
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und erkennt:
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie-
sen.
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Dem Gesuchsteller wird bis 5. Januar 2009 Frist gesetzt zur Leistung eines
Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.
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Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 22. Dezember 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.