Appeal against refusal of release from pre-trial detention

BK_H178/04Tribunal Penal Federal9 de nov. de 2004Dismissed

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Resumo Omnilex

A detainee accused of transporting 10 kg of heroin appealed the refusal of his renewed release request. The Federal Criminal Court held the appeal timely, found that urgent suspicion and flight risk still justified detention, and considered collusion risk no longer sufficient for the main charges, except for an unresolved point regarding a drug package in Germany. It refused release against bail because the financial situation relevant to setting bail had not been clarified. The appeal was dismissed and the appellant ordered to pay the court fee.

Sumário Omnilex

Art. 44, 52 Abs. 2 and 217 BStP; pre-trial detention and continued detention on appeal against refusal of release. Continued detention requires urgent suspicion of a felony or misdemeanor and at least one special ground, notably flight or collusion risk, as well as proportionality. Collusion risk cannot be maintained in abstracto merely because the accused and co-accused make divergent statements; in ordinary cases it is normally exhausted once the decisive facts have been sufficiently clarified by separate and confrontational questioning. Only in exceptional constellations, such as highly organized criminal milieus, may it persist until trial. Bail may replace detention only if an amount can be fixed on an adequately clarified financial basis.

Texto completo

Entscheid vom 9. November 2004 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante Parteien

Vorinstanz

A.______,

Beschwerdeführer

amtlich verteidigt durch Fürsprecher André Vogel- sang,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin

Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,

Gegenstand Beschwerde gegen Ablehnung eines Haftentlas- sungsgesuches (Art. 52 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer BK_H 178/04

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Sachverhalt: A. A.______ wurde am 26. März 2004 in Zürich festgenommen. In einem von ihm gelenkten Fahrzeug konnten 10 kg Heroin sichergestellt werden. A.______ war bezüglich des Transports von Drogen grundsätzlich gestän- dig. Der Eidgenössische Untersuchungsrichter verfügte am 29. März 2004 die Fortsetzung der Untersuchungshaft gegen A.______ wegen Flucht- und Kollusionsgefahr (BK act. 1.19). Am 22. Juni 2004 eröffnete die zuständige Eidgenössische Untersuchungsrichterin (nachfolgend „Untersuchungs- richterin“) eine Voruntersuchung gegen A.. A. liess durch seinen Verteidiger am 29. Juni 2004 ein begründetes Haftentlassungsgesuch einreichen, welches die Untersuchungsrichterin am 16. Juli 2004 abwies. Gegen die Ablehnung der Haftentlassung liess A.______ am 26. Juli 2004 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben. Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 16. August 2004 ab (BK_H 104/04).

B. Mit Gesuch vom 14. Oktober 2004 beantragte A.______ durch seinen Ver- teidiger erneut die unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft. Die Untersuchungsrichterin wies das Gesuch am 20. Oktober 2004 ab. Gegen die Ablehnung der Haftentlassung liess A.______ am 25. Oktober 2004 wiederum Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts erheben und beantragte darin, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, ihn unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, e- ventualiter gegen angemessene Sicherheit (BK act. 1, mit Beilagen). Die Bundesanwaltschaft und die Untersuchungsrichterin beantragten beide mit Eingaben vom 2. November 2004 die Abweisung der Beschwerde (BK act. 3, 4). Mit Beschwerdereplik vom 3. November 2004 nahm der Vertreter von A.______ nochmals kurz Stellung (BK act. 5). Auf die Einholung einer Beschwerdeduplik wurde verzichtet. In tatsächlicher Hinsicht wird auf die Ausführungen im Entscheid der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 16. August 2004 verwie- sen.

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Auf die Ausführungen in den Eingaben und Akten wird, soweit diese rele- vant sind, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen näher eingegan- gen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

  1. Gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs durch den Untersu- chungsrichter oder Bundesanwalt kann gemäss Art. 52 Abs. 2 BStP bei der Beschwerdekammer Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist ge- mäss Art. 217 BStP innert fünf Tagen nach Kenntnisnahme der ablehnen- den Verfügung einzureichen. Der ablehnende Entscheid der Vorinstanz wurde dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 21. Oktober 2004 rechtsgültig zugestellt. Mit der Eingabe vom 25. Oktober 2004 (Eingang:

  2. Oktober 2004) ist die Beschwerdefrist damit gewahrt. Der Beschwerde- führer als Inhaftierter ist beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist ein- zutreten.

  3. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Be- schuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht, und zusätzlich einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Sodann muss die Untersu- chungshaft dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen.

  4. Ein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens besteht nach wie vor. Auch ist noch immer Fluchtgefahr ge- geben. Es wird diesbezüglich integral auf den Entscheid der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts vom 16. August 2004 (E. 3 und 4.1) ver- wiesen.

  5. Die Beschwerdegegnerin geht sodann in Bezug auf weite Teile der gegen den Beschwerdeführer untersuchten Tatvorwürfe von einer fort- bestehenden Kollusionsgefahr aus. Sie führt dazu allgemein aus, dass Kol- lusionsgefahr daraus entstehen könne, dass Aussagen der beschuldigten Person in wichtigen Punkten von denjenigen von Gewährspersonen oder Mitangeschuldigten abweichen würden. Die Kollusionsgefahr sei in der Re- gel besonders ausgeprägt bei Straftatbeständen, die aus einer Gruppe

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mehr oder weniger gleichgesinnter Personen heraus begangen werde. Im Bereich des organisierten Drogenhandels dürfe dies ohne weiteres der Fall sei. Vorliegend würden zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und denjenigen der Mitbeschuldigten B.______ und C.______ erhebliche Differenzen bestehen, die trotz verschiedener Vorhalte in den bisherigen Befragungen und trotz Konfrontation nicht hätten ausgeräumt werden kön- nen (BK act. 4 S. 3 ff.). Die Vorinstanz erachtet die Kollusionsgefahr eben- falls für noch gegeben, weil die Ermittlungsergebnisse betreffend den Or- ganisator D.______ noch nicht vorliegen würden (BK act. 3 S. 2). Nach An- sicht des Beschwerdeführers ist Kollusionsgefahr nicht mehr gegeben (BK act. 1 S. 8, act. 5). Die Rechtsauffassung der Beschwerdegegnerin gründet auf einer zu extensiven Auslegung der Kollusionsgefahr und führt im Ergebnis dazu, dass bei divergierenden Aussagen eine Kollusionsgefahr bis in die Hauptverhandlung hinein angenommen werden müsste. Dies ist aber nur in ausserordentlichen Konstellationen – etwa in einem hoch organisierten kriminellen Milieu – anzunehmen, einer Konstellation, die hier klarerweise nicht gegeben ist (vgl. Keller, Untersuchungshaft im Kanton St. Gallen – vom alten zum neuen Strafprozessgesetz, in AJP 2000, S. 938). Vorliegend besteht Kollusionsgefahr nicht mehr bezüglich des Hauptvorwurfs (Import von 10 kg Heroin) und der vorhergehenden Fahrt aus dem Kosovo nach Deutschland, da die Beteiligten mehrfach einzeln und in Konfrontation befragt wurden. Ungeklärt ist scheinbar aber nach wie vor, was die Ermittlungen bezüglich des Drogenpakets in Deutschland ergeben haben; allerdings ergibt sich aus der Stellungnahme der Vorinstanz nichts dazu. Immerhin hätte erwartet werden können, dass diese Frage zügig geklärt wird. Versäumt die Behörde dies innert vernünftiger Frist, kann sie sich zur Aufrechterhaltung der Haft nicht mehr auf Kollusionsgefahr berufen.

  1. Der Beschwerdeführer befindet sich zur Zeit seit etwas mehr als sieben Monaten in Untersuchungshaft. Die Untersuchung ist grundsätzlich beförderlich vorangetrieben worden. Aus dem Beschleunigungsgebot kann er daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Entgegen der Ansicht des Verteidigers muss der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung wegen der Einfuhr von 10 kg Heroin in die Schweiz – eine zusätzliche Verurteilung wegen der Einfuhr der Drogen nach Deutschland wird dies zusätzlich geringfügig nach oben korrigieren – im Regelfall mit einer mehrjährigen, unbedingten Zuchthausstrafe rechnen.
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  1. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter Entlassung aus der Unter- suchungshaft gegen Kaution und ersucht die Beschwerdekammer, diese festzusetzen, was rechtlich gesehen ohne weiteres möglich wäre. Eine Beschwerde wäre dann insofern zu schützen und – im Sinne einer milderen Massnahme – eine Entlassung gegen Kaution direkt anzuordnen. Dies ist hier indessen nicht möglich, da die finanziellen Verhältnisse vor allem der Eltern des Beschwerdeführers nicht geklärt sind. Diese aber sind wesentlich massgeblich für die Bestimmung des Betrags, soll dieser doch so hoch angesetzt werden, dass damit zu rechnen ist, der Beschwerde- führer werde sich sicher dem Verfahren stellen, um so nicht den Verlust der Kaution zu riskieren. Die Frage der Opportunität einer Entlassung gegen Kaution braucht hier nicht entschieden zu werden. Es ist Sache der Untersuchungsrichterin, das Notwendige zur Bestimmung der finanziellen Verhältnisse abzuklären. Dabei trägt allerdings auch die Verteidigung eine gewisse „Bringschuld“ insofern, als es ihr ein Leichtes sein sollte, diese Faktoren zu belegen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

  2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten desselben zu tragen. Die Gebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32). Die Entschädigung an den amtlichen Verteidiger wird nach Ermessen festgesetzt, da dieser keine Kostennote eingereicht hat (Art. 3 Abs. 3 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31). Vorliegend erscheint eine pauschale Entschädigung (inkl. MwSt) von Fr. 1'200.-- angemessen. Der amtliche Ver- teidiger hat diesen Betrag im Rahmen seiner definitiven Kostennote (bei Einstellung oder im Gerichtsverfahren) geltend zu machen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.

Bellinzona, 10. November 2004 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Fürsprecher André Vogelsang
  • Schweizerische Bundesanwaltschaft
  • Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.

Palavras-chave

pre-trial detentionflight riskcollusion riskbailheroin traffickingappeal admissibilityproportionalitycourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal against refusal of release from detention was admissible in time

Decisão extraída

The appeal was timely and admissible.

Fundamentação extraída

The challenged decision was validly served on 21 October 2004 and the appeal filed on 25 October 2004 met the five-day time limit under Art. 217 BStP; the appellant had standing as a detainee.

Questão jurídica principal

Whether pre-trial detention remained justified by suspicion and detention grounds

Decisão extraída

Detention remained justified because a serious suspicion persisted and flight risk still existed.

Fundamentação extraída

The court referred to its prior decision and held that the urgent suspicion of a felony and the flight risk continued to be established.

Questão jurídica principal

Whether collusion risk still justified continued detention

Decisão extraída

Collusion risk had not entirely disappeared, but it could no longer support detention for the main heroin-import charge and the earlier Kosovo-Germany trip; only unresolved aspects concerning the German drug package remained open.

Fundamentação extraída

Collusion risk cannot be presumed merely because statements diverge; in ordinary cases it does not last until trial. Since the core facts had already been examined repeatedly and in confrontation, continued detention could not rest broadly on collusion. The authorities should clarify the remaining point within a reasonable time.

Questão jurídica principal

Whether release against bail had to be ordered

Decisão extraída

No release against bail was ordered because the financial situation needed for fixing adequate bail had not been clarified.

Fundamentação extraída

Although a conditional release on security would in principle be possible, the court could not itself set bail on the present record. It left clarification of the financial circumstances to the investigating judge.

Questão jurídica principal

Costs of the appeal

Decisão extraída

The appellant had to bear the costs and the court fee was fixed at CHF 800.

Fundamentação extraída

As the appeal failed, costs were imposed on the appellant; the official defence counsel was awarded a lump-sum fee of CHF 1,200.

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