Delay in deciding detention-release request

BK_H125/04BTribunal Penal Federal23 de nov. de 2004Granted

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The detained appellant complained that the Federal Investigating Magistrate had delayed deciding his request for release from custody. Although the request had been rejected and the related appeal dismissed, the court held that the complaint still raised a recurring question on the time limit for deciding such requests. On the merits, it found that a 17-day delay was excessive in the circumstances and constituted undue delay. The complaint was upheld, no court fee was charged, and the appellant received CHF 1,000 in compensation.

Sumário Omnilex

Art. 214 Abs. 1 BStP; Rechtsverzögerung bei der Behandlung eines Haftentlassungsgesuchs. Über ein Haftentlassungsgesuch ist im Bundesstrafverfahren möglichst rasch zu entscheiden; mangels ausdrücklicher Frist ergibt sich aus Art. 5 Ziff. 4 EMRK sowie aus verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgeboten, dass im Normalfall eine Entscheidung innert längstens rund 10 Tagen zu ergehen hat. Die konkrete Beurteilung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; wird keine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft eingeholt, ist eine längere Dauer grundsätzlich nicht gerechtfertigt (E. 2.3–2.5). Eine nachträgliche Erledigung lässt das Feststellungsinteresse nicht zwingend dahinfallen, wenn sich die Frage in künftigen Fällen wieder stellen kann.

Texto completo

Entscheid vom 23. November 2004 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Daniel Kipfer Fasciati, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante Parteien A.______, derzeit in Haft,

Beschwerdeführer

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Pierre Heusser,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt, Postfach, 3003 Bern,

Gegenstand Rechtsverzögerung (Art. 214 Abs. 1 BStP) Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BK_H 125/04/b

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Sachverhalt:

A. A.______ befindet sich wegen des Verdachts der Beteiligung an illegalem Drogenhandel seit dem 14. November 2003 in Untersuchungshaft. Mit Eingabe vom 17. August 2004 stellte er beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt (nachstehend „URA“) ein Gesuch um Haftentlassung.

B. Mit Fax-Eingabe vom 1. September 2004 erhob A.______ bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und beantragte seine unverzügliche Haftentlassung; eventualiter sei das URA anzuweisen, sein Haftentlassungsgesuch unverzüglich zu entscheiden (Eingang der Beschwerdeschrift am 2. September 2004). Die Beschwerde wurde dem URA gleichentags zur Vernehmlassung zugestellt.

C. Mit Entscheid vom 3. September 2004 wies die zuständige Untersuchungsrichterin des URA das Haftentlassungsgesuch vom 17. August 2004 ab. In ihrer Vernehmlassung vom selben Tag teilte sie der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit, welche Ermittlungs- handlungen zwischen dem 18. August und dem 2. September 2004 vorgenommen worden waren.

Zur Ablehnung des Haftentlassungsgesuchs verwies sie auf den begründeten Entscheid vom 3. September 2004 und stellte in der Beilage der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts diverse Aktenstücke zu (Fotodokumentation, Haftakten, Einvernahme- und Konfrontationseinver- nahmeprotokolle).

Die gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 22. September 2004 ab.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 214 Abs. 1 BStP); das Bundesstrafgericht ist zuständig. Frist und Form geben zu keinen Bemerkungen Anlass. In formeller Hinsicht ist deshalb auf die Beschwerde einzutreten.

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1.2 Vorliegend ist allein über die Rechtsverzögerungsbeschwerde zu entscheiden. Diese Rüge ist, nachdem die Untersuchungsrichterin das Haftentlassungsgesuch am 3. September 2004 und das Bundesstrafgericht die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen haben, gegenstandslos geworden, weshalb auf die Beschwerde nicht mehr eingetreten werden müsste. Das gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer selbst mit seiner Beschwerde beim Bundesstrafgericht den Eventualantrag stellte, es sei über das Haftentlassungsgesuch umgehend zu entscheiden. Nach dem diesbezüglichen Entscheid ist der Beschwerdeführer insoweit unter dem Gesichtspunkt der Rechtsverzögerung nicht mehr beschwert. Da die Frage der Frist für die Prüfung von Haftentlassungsgesuchen im Bundesstraf- verfahren bisher nicht entschieden worden ist, die Frage sich in künftigen Bundesstrafverfahren jedoch wieder stellen könnte und das Gesetz keine diesbezügliche Vorschrift enthält, besteht heute ein erhebliches Feststellungsinteresse, weshalb auf die Beschwerde auch in materieller Hinsicht einzutreten ist.

2.1 Im vorliegend zu beurteilenden Verfahren entschied die Untersuchungs- richterin das Haftentlassungsgesuch nach einer Frist von siebzehn Tagen und nachdem der Beschwerdeführer beim Bundesstrafgericht Rechts- verzögerungsbeschwerde erhoben hatte und diese der Untersuchungs- richterin zur Vernehmlassung zugestellt worden war.

2.2 Untersuchungshaft kann so lange aufrechterhalten werden, als der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts und einer der speziellen Haftgründe der Verdunkelungs- oder der Fluchtgefahr bestehen (Art. 44 i.V.m. Art. 47 und 50 BStP). Ein Inhaftierter kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen (Art. 52 Abs. 1 BStP), mit dem er vorbringen kann, dass die Voraussetzungen für die Weiterführung der Untersuchungs- haft nicht mehr vorliegen. Die Bundesstrafprozessordnung enthält zwar eine Frist, innert welcher der Haftrichter den Antrag der Bundesanwaltschaft auf Haftanordnung gegenüber einem vorläufig Inhaftierten zu behandeln hat (48 Stunden gemäss Art. 47 Abs. 4 BStP); sie schweigt sich aber darüber aus, innert welcher Frist das Haftentlassungsgesuch eines Untersuchungshäftlings zu behandeln ist. Aus der Natur der Sache (einschneidenste strafprozessuale Zwangs- massnahme) in Verbindung mit allgemeinen, aus der Verfassung und der EMRK abzuleitenden Rechtsgrundsätzen ergibt sich jedoch, dass auch über ein Haftentlassungsgesuch möglichst schnell zu befinden ist, auch wenn bei einem bereits rechtmässig Inhaftierten möglicherweise weniger strenge Anforderungen in zeitlicher Hinsicht zu stellen sind als bei einer

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verhafteten Person, über deren Untersuchungshaft noch keine richterliche Behörde entschieden hat.

2.3 Gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK ist über ein Haftentlassungsgesuch innert kurzer Frist zu entscheiden. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) geht dahin, dass bei der Auslegung dieser Vorschrift auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen ist (vgl. FROWEIN/PEUKERT, Europäische Menschen- rechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl/Strassburg/ Arlington 1996, N 151 zu Art. 5 EMRK). Fristen von acht bis zwanzig Tagen werden von seiner Rechtsprechung nicht als Verletzung der Konvention bewertet (vgl. FROWEIN/PEUKERT, a.a.O., N 151 ff. zu Art. 5 EMRK; VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, N 373 zu Art. 5 EMRK). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erscheint die Dauer der Haftprüfung im vorliegenden Verfahren als EMRK- konform. Auch die Verfassungsrechtsprechung des Bundesgerichts zu kantonalen Haftprüfungsverfahren führt zu keinem anderen Ergebnis.

2.4 Der in einem Bundesstrafverfahren Inhaftierte sollte nicht wesentlich schlechter gestellt werden, als der in einem kantonalen Strafverfahren Inhaftierte. Die kantonalen Prozessordnungen stellen für Haftprüfungs- verfahren in zeitlicher Hinsicht – wenigstens teilweise – strenge Vorschriften auf. So gilt im Kanton Zürich für die Haftanordnung eine Frist von zwei Tagen (§ 62 Abs. 2 StPO/ZH). Bei der Haftüberprüfung ist diese Zweitagesfrist zwar keine Gültigkeitsvorschrift, sie wird aber von Lehre und Rechtsprechung als Ordnungsvorschrift qualifiziert, die nach Möglichkeit einzuhalten sei. Es sei auch bei der Haftprüfung unverzüglich beziehungsweise so schnell wie möglich zu entscheiden (vgl. DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, N 32 zu § 64). Im Kanton Basel-Landschaft ist über ein Haftentlassungsgesuch ohne Verzug zu entscheiden. Eine gegen einen negativen Haftentlassungsentscheid erhobene Beschwerde ist nach einer dreitägigen Vernehmlassungsfrist vom Haftrichter spätestens nach fünf Arbeitstagen – kantonal letztinstanzlich – zu entscheiden (§ 85 StPO/BL). Im Kanton St. Gallen hat der Untersuchungsrichter, der an der Haft festhalten will, das Haftentlassungsgesuch unverzüglich zusammen mit seinem begründeten Antrag und den erforderlichen Akten dem Haftrichter zu unterbreiten (Art. 128 Abs. 2 StPO/SG). In der Praxis entscheidet der Haftrichter anschliessend innert weniger Tage.

2.5 Vor diesem Hintergrund erscheint die Dauer von 17 Tagen bis zum Entscheid über das Haftentlassungsgesuch als sehr lang. Der zuständige Untersuchungsrichter kann aufgrund seiner Kenntnis des Aktenstandes

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normalerweise ohne weitere Abklärungen abschätzen, ob sich eine Entlassung rechtfertigt oder nicht. Gelangt er zum Ergebnis, dass die Untersuchungshaft aufrechterhalten werden soll, hat er so rasch als möglich zu entscheiden. Die Frage, innerhalb welcher Frist dieser Entscheid ergehen muss, hängt allerdings – entsprechend der Praxis des Bundesgerichts und der Konventionsorgane – von der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ab. Im Normalfall sollte der Entscheid innert längstens 10 Tagen erfolgen. Zieht der Untersuchungsrichter indessen eine Entlassung in Betracht, hat er den Staatsanwalt zu begrüssen. In diesem Fall verlängert sich die Dauer um die Frist, die dem Staatsanwalt zur Stellungnahme eingeräumt wird.

Im konkreten Fall wurde der Staatsanwalt nicht begrüsst. Die Unter- suchungsrichterin hätte daher rasch entscheiden können und in Anbetracht der Interessenlage des inhaftierten Beschwerdeführers auch entscheiden müssen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Untersuchungsrichterin nach Eingang des Haftentlassungsgesuchs mit Einvernahmen und weiteren mit dem Verfahren zusammenhängenden Beweismassnahmen beschäftigt war.

Die Rechtsverzögerung ist daher in Gutheissung der Beschwerde zu bejahen.

  1. Gemäss Art. 245 BStP gelten für Kosten und Entschädigung vor Bundes- strafgericht die ordentlichen Kostenbestimmungen gemäss Art. 146 – 161 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) und damit der Grundsatz, dass die Kosten zu tragen hat, wer vor Gericht unterliegt (Art. 156 Abs. 1 OG). Dem Bund können allerdings in der Regel keine Kosten auferlegt werden (Art. 156 Abs. 2 OG). Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr ist somit abzusehen.

Gemäss Art. 159 OG (Marginale: Parteientschädigung) ist mit dem Entscheid über die Streitsache selbst zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. Nachdem der Beschwerdeführer obsiegt hat, sind ihm die durch das Beschwerdeverfahren verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Dabei ist das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht anwendbar (SR 173.711.31). Gemäss Art. 3 Abs. 3 dieses Reglements wird das Honorar nach Ermessen festgesetzt, wenn bis zur Schlussverhandlung oder innert einer vom Gericht angesetzten Frist

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keine Kostennote eingereicht wird. Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 des erwähnten Reglements wird deshalb eine pauschale Entschädigung (inkl. MwSt) von Fr. 1'000.-- festgesetzt. Der Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren aus der Bundesstrafgerichtskasse mit diesem Betrag zu entschädigen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

  2. Es werden keine Kosten erhoben.

  3. Der Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren aus der Bundesstrafgerichtskasse mit Fr. 1'000.-- (inkl. MwSt) zu entschädigen.

Bellinzona, 30. November 2004

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Pierre Heusser
  • Schweizerische Bundesanwaltschaft
  • Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether the complaint about undue delay in deciding the detention-release request was admissible and still live

Decisão extraída

The complaint was admissible; although the request had meanwhile been decided, there remained a need to determine the permissible time limit for such requests in federal criminal proceedings.

Fundamentação extraída

The issue had become moot as to the individual request, but it raised a recurring question not yet settled by law, creating a sufficient declaratory interest.

Questão jurídica principal

Whether the 17-day delay in deciding the detention-release request amounted to unlawful delay

Decisão extraída

Yes. In the concrete circumstances, a 17-day delay was too long and amounted to undue delay.

Fundamentação extraída

Detention-release applications must be decided as quickly as possible under constitutional and ECHR principles. In the normal case, a decision should be rendered within at most about 10 days; here no prosecutor consultation was needed, so the investigating judge should have decided much earlier.

Questão jurídica principal

Costs and compensation

Decisão extraída

No court fee was charged, and the appellant was awarded CHF 1,000 including VAT from the Federal Criminal Court cash desk.

Fundamentação extraída

As the appellant succeeded, he was entitled to necessary costs; however, costs are generally not imposed on the Confederation.

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