Intercantonal jurisdiction dispute: prior decision required for complaint

BK_G092/04Tribunal Penal Federal12 de ago. de 2004Inadmissible

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A.______ asked the Federal Criminal Court's complaint chamber to assign all criminal proceedings to Basel-Landschaft. The court held the request inadmissible because no prior decision by the cantonal authority handling the matter had been issued or challenged in the proper way under Art. 279 BStP. It added that, even if the request could be examined, Vaud would remain the competent forum under Art. 350 StGB. The applicant was ordered to pay court costs of CHF 800.

Sumário Omnilex

Art. 279 BStP; complaint against cantonal jurisdiction decisions requires a prior decision or equivalent omission by the authority seised. The party must first request transmission of the case to the competent authority; only thereafter may the complaint chamber be seized. A direct application to the Federal Criminal Court is inadmissible. For the determination of the gravest offense under Art. 350 Ziff. 1 StGB, the concurrence-based aggravation under Art. 68 StGB is not taken into account; the comparison is made on the intrinsic seriousness of the offenses alone (consid. 2–3).

Texto completo

Entscheid vom 12. August 2004 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz, Ott und Keller, Gerichtsschreiberin Kummli Parteien A.______,

Gesuchstellerin

vertreten durch Advokat Dr. N.R.

gegen

  1. Kanton Basel-Landschaft,
  2. Kanton Waadt,

Gesuchsgegner

Gegenstand Bestimmung des Gerichtsstandes in Sachen A.______ (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BK_G 092/04

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Sachverhalt: A. A.______ (nachfolgend „A.“ genannt) wird vorgeworfen, sich am 18./19. März 2001 in Z. im Kanton Waadt einer Nötigung, und am

  1. Dezember 2003 in Y.______ im Kanton Basel-Landschaft einer Nötigung in Tateinheit mit einem Hausfriedensbruch schuldig gemacht zu haben. A.______ ist Zentralsekretärin der Gesellschaft B.; die ihr vorgewor- fenen Delikte sollen im Zusammenhang mit Arbeitskampfmassnahmen ge- gen die Firma C. in Z.______ und gegen die Firma D.______ in Y., an denen A. teilgenommen hat, begangen worden sein. Am 7. Oktober 2002 erliess der Juge d’instruction (...) einen Strafbefehl in der Angelegenheit C.______ (BK act. 6.1), wogegen A.______ Einsprache erhob. Die anschliessend auf den 23. und 24. Juni 2003 angesetzte Ge- richtsverhandlung wurde verschoben und ist noch nicht durchgeführt wor- den (BK act. 6.2). Das Strafverfahren im Kanton Waadt ist demzufolge nach wie vor pendent. In der Sache D.______ erfolgte am 24. Dezember 2003 die Anzeige der Polizei Basel-Landschaft (BK act. 1.2). In der Folge wurde zwischen den Kantonen Waadt und Basel-Landschaft ein Meinungsaustausch durchge- führt, und man einigte sich darauf, dass das Verfahren gegen A.______ in Sachen D.______ ebenfalls durch den Kanton Waadt erledigt werde (BK act. 6.2).

B. Mit Eingabe vom 1. Juli 2004 stellte der Vertreter von A.______ das Ge- such um Übernahme sämtlicher Strafverfahren gegen A.______ durch den Kanton Basel-Landschaft. Im anschliessenden Schriftenwechsel verzichte- te der Kanton Waadt auf eine Stellungnahme (BK act. 6), und der Kanton Basel-Landschaft antwortete mit Eingabe vom 22. Juli 2004 (BK act. 7). Nach Eingang der Replik des Vertreters von A.______ vom 27. Juli 2004 (BK act. 9) duplizierte der Kanton Basel-Landschaft mit Schreiben vom 2. August 2004 (BK act. 12), womit der Schriftenwechsel zu einem Ende kam.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

  1. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG bzw. Art. 351 StGB sowie Art. 279 Abs. 1 und 2 BStP. Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Art. 214 – 219 BStP.

2.1 Das Bezirksstatthalteramt Liestal und der Juge d’instruction cantonal sind nach ihrer kantonsinternen Zuständigkeitsordnung berechtigt, bei interkan- tonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone nach Aussen zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl., Bern 2004, S. 213 ff., Anhang II). Diese haben vorliegend ei- nen Meinungsaustausch durchgeführt und sind anschliessend zum Schluss gekommen, dass der Gesuchsgegner 2 zur Strafverfolgung der Delikte, die der Gesuchstellerin angelastet werden, zuständig sei. 2.2 Im Rahmen der Revision des Bundesstrafrechtspflegegesetz wurde Art. 264 aBStP aufgehoben und durch den neuen Art. 279 BStP ersetzt. Gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP kann gegen den Entscheid der kantonalen Strafverfolgungsbehörde bei der Beschwerdekammer Beschwerde geführt werden. Die Botschaft führt zu Art. 279 BStP aus, dass eine Partei, welche die mit der Strafsache befasste Behörde für unzuständig hält, diese unverzüglich auffordern muss, die Sache der zuständigen Behörde zu übermitteln; das Gleiche gilt bei Säumnis (Botschaft zur Totalrevision der Bundesstraf- rechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4202, S. 4375). Der in Art. 279 Abs. 2 BStP angesprochene Entscheid ergeht damit erst als Reak- tion der mit der Sache befassten Behörde auf die obige Parteiaufforderung hin. Nur ein solcher von der mit der Sache befassten Behörde ergangener Entscheid – bzw. eine entsprechende Säumnis – bildet ein taugliches Be- schwerdeobjekt für eine Beschwerde vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Eine Partei hat sich somit vorerst an die das Strafver- fahren führende Behörde zu wenden, bevor sie auf dem Beschwerdeweg an die Beschwerdekammer gelangen und von dieser einen Entscheid über die Frage der Zuständigkeit erlangen kann. 2.3 Die Eingabe der Gesuchstellerin an die Beschwerdekammer (BK act. 1) ist als Gesuch ausgestaltet, welchem keine Anfrage der Gesuchstellerin an

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den mit der Sache befassten Gesuchsgegner 2 vorausgegangen ist. Zwar findet sich in den Akten ein Schreiben des Juge d'instruction vom 9. März 2004, in welchem er die Zuständigkeit des Kantons Waadt anerkennt (BK act. 6.2). Dabei handelt es sich jedoch gerade nicht um einen Entscheid im Sinne vorstehender Erwägung. Mangels Vorliegen eines vorinstanzlichen Entscheids ist auf das Gesuch nicht einzutreten.

  1. Ergänzend ist zu bemerken, dass selbst wenn ein Eintreten möglich wäre, das Gesuch aus nachstehenden Gründen nicht gutgeheissen werden könn- te. 3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin wegen Delikten ver- folgt wird, die sie im Kanton Waadt einerseits, und im Kanton Basel- Landschaft andererseits begangen haben soll. Der Gerichtsstand bestimmt sich deshalb nach Art. 350 StGB, soweit nicht gestützt auf Art. 263 BStP von diesem Gerichtsstand aus wichtigen Gründen abzuweichen wäre (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N 435). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 3.2 Die Gesuchstellerin führt aus, die ihr zur Last gelegten Delikte des Haus- friedensbruchs und der Nötigung unterstünden der gleichen Minimal- und Maximalstrafandrohung von 3 Tagen bis 3 Jahren Gefängnis. Nachdem ihr jedoch im Kanton Basel-Landschaft Nötigung und Hausfriedensbruch vor- geworfen würden, im Kanton Waadt jedoch nur Nötigung, wögen die Delik- te im Kanton Basel-Landschaft insgesamt schwerer und führten auch zu einer automatischen Strafschärfung nach Art. 68 StGB. Mithin sei der Kon- flikt gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu entscheiden – Gerichtsstand des Begehungsortes der schwersten Tat – und nicht gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB – Gerichtsstand des Ortes, wo die Untersuchung zuerst ange- hoben wurde. Dem kann nicht gefolgt werden. Bei der Ermittlung der schwersten Tat im Sinne von Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist der Strafschär- fungsgrund des Zusammentreffens mehrerer strafbarer Handlungen nicht zu berücksichtigen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N 294), weshalb das forum praeventionis gilt, mithin der Kanton Waadt zuständig ist.

  2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin gebühren- pflichtig (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 OG). Die Gebühr ist auf Fr. 800.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.

Bellinzona, 18. August 2004 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Advokat Dr. N.R.
  • Kanton Basel-Landschaft
  • Kanton Waadt

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.

Palavras-chave

jurisdiction disputenon-entryterritorial competencecriminal procedurecourt costsforum of first seizure

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Questão jurídica principal

Whether the request for determination of jurisdiction was admissible without a prior decision by the seised cantonal authority.

Decisão extraída

The request was inadmissible because no prior decision, or equivalent failure to act, by the authority handling the case had been shown.

Fundamentação extraída

Under Art. 279 BStP, a complaint lies only against a decision of the cantonal criminal authority after a party has first demanded transmission to the competent authority. The applicant addressed the appellate court directly, so no admissible complaint object existed.

Questão jurídica principal

Which canton would be territorially competent if the merits were reached.

Decisão extraída

Even if admissible, the request would not succeed; Vaud remained competent as the forum of the first investigation and the gravity comparison under Art. 350 StGB did not include sentence enhancement for concurrence.

Fundamentação extraída

The housebreaking count in Basel-Landschaft did not make that case the 'heaviest' one because concurrence-based aggravation under Art. 68 StGB is disregarded when identifying the gravest offense.

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