Partial lifting of seizure in criminal organization investigation

BK_B081/04Tribunal Penal Federal20 de set. de 2004Partially Granted

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A man appealed a federal seizure order in an investigation concerning suspected involvement in a criminal organization and an attempted abduction. The Federal Criminal Court lifted the seizure for a surveillance report, a voice recorder, two cameras and SIM cards, holding that no sufficiently concrete nexus to the suspected offenses or confiscation existed. It upheld the seizure of weapons and dangerous objects as support potential for the alleged organization and confirmed seizure of vehicles as assets subject to possible forfeiture. The appeal was dismissed as moot for computers already released. Costs were reduced in view of the partial success.

Sumário Omnilex

Art. 65 BStP; provisional seizure requires a concrete suspicion and a sufficiently specific nexus to the offence or to future confiscation. For objects relied on as potential instruments or support material of a criminal organization, mere abstract usefulness is insufficient; the connection must be made plausible. By contrast, weapons and similarly dangerous objects may remain seized where their factual availability could facilitate the suspected organizational activity and endanger public safety. Under Art. 59 Ziff. 3 StGB, assets include commercially valuable tangible objects; decisive is factual control by the organization or its members, not delinquent origin. Costs and compensation are to be adjusted according to the degree of success.

Texto completo

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer BK_B 081/04

Entscheid vom 20. September 2004 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz, Bundesstrafrichter Keller und Ponti, Gerichtsschreiberin Kummli Parteien A.______,

Beschwerdeführer

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Bettoni,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 65 BStP)

  • 2 -

Sachverhalt: A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 29. Januar 2003 ein gerichtspolizeili- ches Ermittlungsverfahren gegen mehrere Mitglieder des Vereins „Hells Angels MC Switzerland Zürich“ (nachfolgend „Hells Angels“), unter anderen auch A.______ (nachfolgend „A.“) wegen Beteiligung an bzw. Un- terstützung einer kriminellen Organisation und nahm am 29. April 2004 im Rahmen einer umfangreichen Aktion (...) mit Hausdurchsuchungen und In- haftierungen unter anderen auch A. fest. A.______ wurde am 12. Mai 2004 wieder auf freien Fuss gesetzt. Mit Verfügung vom 18. Juni 2004 belegte der Staatsanwalt des Bundes mehrere bei der Aktion vom 28./29. April 2004 sichergestellte Gegenstände formell mit Beschlag (BK act. 1.1), darunter Waffen, Waffenzubehör und gefährliche Gegenstände (Liste Nrn. 1 – 4), einen Überwachungsbericht (Liste Nr. 5), mehrere Computer (Liste Nrn. 6, 8, 9, 11 – 17), einen Voice Recorder (Liste Nr. 7), zwei Digitalkameras (Liste Nrn. 10, 18), zwei SIM- Karten (Liste Nr. 19) sowie drei Fahrzeuge, nämlich eine Harley Davidson, FLHTCUI (Liste Nr. 20), einen Rolls-Royce, Silver spur, a.V. (Liste Nr. 21), einen Mercedes, S 55 AMG (Liste Nr. 22).

B. Gegen die Beschlagnahmeverfügung liess A.______ durch seinen Vertei- diger am 25. Juni 2004 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Aufhe- bung der Beschlagnahmeverfügung und unverzügliche Herausgabe aller Gegenstände, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (BK act. 1). Mit Verfügung vom 21. Juli 2004 gab der Staatsanwalt des Bundes die be- schlagnahmten Computer (siehe obige Auflistung) frei (BK act. 5). In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. August 2004 trug die Bundesanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde an (BK act. 6). Der Vertreter A.______s liess sich dazu innert erstreckter Frist in der Beschwerdereplik vom 26. August 2004 unter Einlage weiterer Akten vernehmen (BK act. 9). Die Bundesan- waltschaft nahm dazu mit Schreiben vom 7. September 2004 Stellung (BK act. 11). Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und den eingereichten Akten wird nachfolgend, soweit erforderlich, näher eingetreten.

  • 3 - Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
  1. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ergibt sich aus Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG. Der Beschwerdeführer ist Partei im Verfahren und durch die Verfügung der Beschwerdegegnerin im rechtlichen Sinne beschwert (Art. 214 Abs. 2 BStP). Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden (Art. 217 BStP). Auf die Beschwerde ist insofern einzutreten, als sie sich auf die zur Zeit noch beschlagnahmten Gegenstände bezieht. Soweit sie sich auf die be- schlagnahmten Computer bezieht (Liste Nrn. 6, 8, 9, 11 – 17), so ist die Beschwerde mangels Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, da der Be- schlag über diese Gegenstände aufgehoben und diese retourniert wurden.

  2. Gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP sind Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, mit Beschlag zu belegen. Ebenso können Ge- genstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unter- liegen, beschlagnahmt werden. Die Beschwerdegegnerin hält weiterhin Waffen, Waffenzubehör, gefährliche Gegenstände (Messer, Handschellen), einen Überwachungsbericht, einen Voice Recorder, zwei Digitalkameras, zwei SIM-Karten unter dem Titel der Sicherungseinziehung, die Fahrzeuge unter dem Titel der Vermögenseinziehung (nach Art. 59 Ziff. 3 StGB) be- schlagnahmt.

Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bei der Überprüfung des Tatverdachts keine er- schöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4). Die Beschlagnahme als bloss provisorische prozessuale Massnahme präjudiziert den materiellen Ein- ziehungsentscheid nicht. Schliesslich muss eine Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (BGE 125 IV 185, 187 E. 2a).

  1. Grundvoraussetzung für die Beschlagnahme ist das Vorliegen eines kon- kreten Tatverdachts für den objektiven Tatbestand einer Straftat (vgl. auch HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, § 69 N 1). Dieser muss sich im Verlaufe der Ermittlungen entsprechend verdichten, um eine längerfristige Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zu rechtfertigen (BSK StGB I-BAUMANN, Basel 2003, Art. 59 N 74, unter Ver- weis auf BGE 122 IV 91, 95 f. E. 4).
  • 4 - 3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl den Bestand einer kriminellen Organisation als auch seine allfällige Beteiligung an bzw. Unterstützung ei- ner solchen. Hiefür lägen keine Hinweise vor. Auch im Zusammenhang mit dem Fall „Harley“ – dem Vorwurf der versuchten Entführung bzw. versuch- ten Freiheitsberaubung – habe sich ein möglicherweise anfänglich gegen ihn bestehender Tatverdacht nicht erhärtet. Die Beschwerdegegnerin wen- det dagegen ein, es bestehe nach wie vor der Verdacht auf eine kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260 ter StGB. Überdies werde der Vorwurf der versuchten Entführung evt. der versuchten Freiheitsberaubung weiter- hin aufrecht erhalten. 3.2 Den Straftatbestand des Art. 260 ter StGB setzt, wer sich an einer Organisa- tion beteiligt bzw. eine solche unterstützt, die ihren Aufbau und ihre perso- nelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewalt- verbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu berei- chern. Der Tatbestand setzt eine strukturierte Gruppe von mindestens drei, im Allgemeinen mehr Personen voraus, welche geplant wurde, um unab- hängig von einer Änderung der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dauer- haft zu bestehen, und welche vor allem durch die Unterwerfung unter An- weisungen, Arbeitsteilung, Intransparenz und Professionalität, die in den verschiedenen Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrscht, ge- kennzeichnet wird. Der verbrecherische Zweck muss nicht ausschliessli- cher sein, zumindest im Wesentlichen ist jedoch ein solcher vorausgesetzt (BGE 129 IV 271, 273 E. 2.3.1, publ. in: Pra 2004 Nr. 89, S. 511 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 27.08.1996, publ. in: SJ 1997 1, E. 4b S. 3). Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist über längere Zeit hinweg eine Raumüberwachung des Büros des Präsidenten der Hells Angels (B.______) durchgeführt worden, durch welche in Ton und Bild Ereignisse und Besprechungen aufgezeichnet wurden, welche konkrete Hinweise auf verschiedene, vor allem versuchte Straftaten bzw. strafbare Vorbereitungs- handlungen ergeben. Wie die Beschwerdekammer im von der Beschwer- degegnerin eingereichten Haftverlängerungsentscheid vom 1. Juni 2004 (BK act. 6.5) bereits ausgeführt hat, berechtigten die Protokolle dieser Raumüberwachung zur Annahme, dass es sich bei den Hells Angels – oder mindestens einer Kerngruppe unter dem Deckmantel der Hells Angels – nicht um einen harmlosen Club von Liebhabern des Motorradhobbys han- delt. Ob die Hells Angels ganz allgemein als kriminelle Vereinigung einzu- stufen sind oder ob dies eventuell auf einzelne Sektionen, Untergruppen oder das Führungsteam der Hells Angels zutrifft, bedarf einer vertieften Klärung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Als kriminell gilt eine Or- ganisation nur, wenn sie bezweckt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, und sie ihren Aufbau und

  • 5 - ihre personelle Zusammensetzung geheim hält (wobei dieses Kriterium in der Lehre kontrovers diskutiert wird; siehe z.B. BSK StGB II-BAUMGARTNER, Basel 2003, Art. 260 ter N 7; ARZT, StGB 260 ter N 136 – 141, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geld- wäscherei, Bd. I, Zürich 1998; vor allem ROULET, Das kriminalpolitische Gesamtkonzept im Kampf gegen das organisierte Verbrechen, Europäi- sche Hochschulschriften, Reihe II, Bd. 2219, 1997, S. 125 ff.). Offen auftre- tende kriminelle Gruppierungen werden von der Anwendung des Art. 260 ter

StGB erfasst, wenn der interne Aufbau und der Kreis der Mitglieder und Hilfspersonen qualifiziert und systematisch verschleiert wird. Das Merkmal der Geheimhaltung geht über die im Allgemeinen mit deliktischen Verhal- tensweisen verbundene Diskretion hinaus. Die Geheimhaltung muss sich nicht notwendigerweise auf das Bestehen der Organisation selbst bezie- hen, sondern auf deren interne Struktur und den Kreis ihrer Mitglieder und Helfer (BGE 129 IV 271, 273 E. 2.3.1, publ. in: Pra 2004 Nr. 89, S. 511 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 27.08.1996, publ. in: SJ 1997 1, E. 4b S. 3; BAUMGARTNER, a.a.O., Art. 260 ter N 7). Eine Abschottung kann unter ande- rem gerade dadurch erreicht werden, dass die kriminelle Organisation einen Anschein von Legalität erweckt, indem sie erlaubte Unternehmungen betreibt und sich dabei ein entsprechendes Beziehungsnetz aufbaut (ROULET, a.a.O., S. 126). Zumindest scheint zum heutigen Zeitpunkt fest- zustehen, dass die Hells Angels eine etablierte, längerfristig angelegte Gruppenstruktur aufweisen; die speziellen Funktionen (z.B. „sergeant at arms“) deuten auf eine gewisse Arbeitsteilung hin. Protokolle der Raum- überwachung ergeben ferner Hinweise auf eine gewisse hierarchische Struktur und die Abschottung nach aussen mindestens eines Kreises inner- halb der Hells Angels. Bei der Sektion Zürich der Hells Angels sind zwar grundsätzlich weder Aufbau noch Zusammensetzung als solche geheim. Die kriminellen Handlungen, für die sich bisher aus dem Dossier ein Tat- verdacht ergab, betreffen nur eine Gruppe innerhalb der Hells Angels. Es besteht deshalb der Verdacht, ein Teil der Mitglieder der Hells Angels be- gehe Gewaltverbrechen bzw. sei bereit dazu bzw. stifte dazu an, mit dem Zweck sich dadurch zu bereichern. Dieser kriminelle Kern und dessen kri- minelle Aktivitäten scheinen danach durch den Schleier der nicht kriminel- len, jedoch durch Gruppenloyalität zur Verschwiegenheit gegenüber der Justiz verpflichteten Mitglieder gedeckt zu werden (zu eng die Definition der Geheimhaltung bei ARZT, a.a.O., StGB 260 ter N 142 ff.). Ein Indiz für eine wirkungsvolle Abdeckung krimineller Aktivitäten eines Kerns (immer im Sinne des Tatverdachts) bildet auch der Umstand, dass Mitglieder bei den Hells Angels zwar grundsätzlich Personen aller Berufsgruppen werden können, ausgenommen genau Angehörige der Polizei und Justiz. Zur Zeit ist deshalb jedenfalls noch vom Verdacht einer kriminellen Organisation un-

  • 6 - ter dem Schleier der nach aussen offen auftretenden Hells Angels auszu- gehen. Ohne deutliche Konkretisierung dieses Tatbestands werden sich Zwangsmassnahmen gestützt auf den alleinigen Tatverdacht der kriminel- len Organisation allerdings nicht auf Dauer aufrechterhalten lassen. 3.3 Um dem Beschwerdeführer gehörende Vermögenswerte zu beschlagnah- men, bedarf es eines konkreten Tatverdachts auf Beteiligung an oder we- nigstens Unterstützung der kriminellen Organisation durch ihn persönlich. Wie die Beschwerdekammer im Haftverlängerungsentscheid vom
  1. Juni 2004 ausgeführt hat, begründen die in jenem Zusammenhang ein- gereichten Akten gegen den Beschwerdeführer den Verdacht auf Mitwir- kung bei der versuchten Entführung bzw. Freiheitsberaubung. Obschon in- zwischen weitere drei Monate vergangen sind und seitens der Bundesan- waltschaft nichts Weiteres dargetan wurde, genügt dies auch heute für ei- nen genügenden Tatverdacht. Im Gegensatz zur Untersuchungshaft bedarf es für die Beschlagnahme nämlich nur eines einfachen und nicht eines dringenden Tatverdachts. Aus dem Protokoll vom 12. September 2003 er- gibt sich beispielsweise, dass unter anderem der Beschwerdeführer an der „Einsatzbesprechung“ für die geplante Entführung beteiligt und für ihn eine aktive Rolle vorgesehen war. Anlässlich der weiteren Detailbesprechung wird erwähnt, dass „C.______“ (Spitzname des Beschwerdeführers) gesagt habe, er komme auch mit. Es ist zwar einzuräumen, dass der Beschwerde- führer als mutmasslich Geschädigter des Diebstahls seines Motorrades ein gesteigertes Interesse an deren Wiederbeschaffung hatte. Dennoch be- gründet der Verdacht auf Mitwirkung in diesem Fall eben auch einen ge- wissen Verdacht darauf, der Beschwerdeführer gehöre zum möglicherwei- se im Sinne des Art. 260 ter StGB eine kriminelle Organisation bildenden Kreis von Hells Angels oder unterstütze diese zumindest. Auch diesbezüg- lich gilt, dass für eine andauernde Beschlagnahme von Vermögenswerten des Beschwerdeführers der Verdacht der konkreten Unterstützung der kri- minellen Organisation sich noch deutlich verdichten muss.

  2. Zu prüfen ist somit, ob auch der jeweilige konkrete Beschlagnahmegrund für die Beschlagnahme der einzelnen Gegenstände gegeben ist. 4.1 Die Beschwerdegegnerin hat unter den Nrn. 1 − 4 der Liste der beschlag- nahmten Gegenstände eine Schusswaffe, ein Pistolenmagazin, ein Messer sowie Handschellen zum Zwecke der allfälligen späteren Sicherungsein- ziehung nach Art. 58 StGB beschlagnahmt. Bei der Beschlagnahme zum Zwecke der späteren Sicherungseinziehung bedarf es konkreter Hinweise für den erforderlichen Deliktskonnex. Sodann

  • 7 - müssen bei diesem Beschlagnahmegrund die spezifischen Erfordernisse als Tatinstrument, als Tatprodukt bzw. als durch die mutmassliche strafbare Handlung hervorgebrachter Gegenstand hinreichend dargetan sein. Anders als für die Einziehung nach Art. 58 StGB als definitive Nebenstrafe genügt es für die Beschlagnahme als bloss provisorisches Sicherungselement, wenn diese Voraussetzungen hinreichend glaubhaft gemacht werden. Es ist gegenüber dem Beschwerdeführer einzuräumen, dass eine Verbin- dung von konkreter Verwendung oder wenigstens konkret beabsichtigter Verwendung der Waffen des Beschwerdeführers zu den einzelnen Strafta- ten (z.B. Verwendung im Zusammenhang mit dem mutmasslichen Erpres- sungs- bzw. Freiheitsberaubungsversuch) nicht glaubhaft gemacht wird. Offen ist damit aber nach wie vor, wie es sich mit dem Deliktskonnex unter dem Gesichtspunkt des Vorwurfs der Beteiligung an einer kriminellen Organisation verhält. Diese setzt ja nicht Mittäterschaft an einer konkreten strafbaren Handlung im Rahmen der Organisation voraus. Beteiligung ist jede Aktivität des Beteiligten, welche für die verbrecherische Zweckverfol- gung unmittelbar oder mittelbar wesentlich ist (vgl. BAUMGARTNER, a.a.O., Art. 260 ter N 10). Selbst wenn demnach Waffen einer Person, die der Betei- ligung an einer kriminellen Organisation verdächtigt wird, nicht für eine konkrete einzelne Straftat verwendet wurden, liegt doch der Verdacht nahe, dass Waffen bzw. gefährliche Gegenstän- de bei Bedarf der kriminellen Organisation auch zur Verfügung gestanden hätten, sei es in der Hand des Beschwerdeführers selbst, sei es durch leihweises Zur-Verfügung-Stellen. In der faktischen Verfügbarkeit für die kriminelle Organisation aber liegt ein ausreichend konkreter Konnex zur Straftat der Beteiligung an der kriminellen Organisation. Die Schusswaffe, das Pistolenmagazin, das Messer und die Handschellen bilden ein konkret geeignetes Unterstützungspotential für eine kriminelle Organisation. Vor- ausgesetzt wird zusätzlich, dass vom einzuziehenden Gegenstand eine Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öf- fentliche Ordnung ausgeht. Dabei sind diesbezüglich keine erhöhten Anfor- derungen zu stellen; es genügt, dass es wahrscheinlich ist, dass eine Ge- fahr bestünde, wenn ein Gegenstand in der Hand des Berechtigten nicht eingezogen wird (BGE 125 IV 185, 187 E. 2a; 124 IV 121, 123 E. 2a). Auf- grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer verdächtigt wird, eine kriminelle Organisation zu unterstützen bzw. sich daran zu beteiligen, ergibt sich ohne weiteres, dass die fraglichen Gegenstände in der Hand des Be- schwerdeführers eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen bilden. Auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit wirft die Beschlagnahme in diesem Punkte keine Probleme auf. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

  • 8 - Anders verhält es sich mit dem Voice Recorder (Liste Nr. 7), den beiden Digitalkameras (Liste Nrn. 10, 18) und den beiden SIM-Karten (Liste Nr. 19). Beim Tatverdacht auf eine kriminelle Organisation ergibt sich ein Konnex (im Sinne des Art. 58 StGB) zwischen den möglichen Straftaten und solchen Gegenständen – anders als bei den Waffen und gefährlichen Gegenständen – nicht aus sich heraus und ohne weiteres. Auch hinsicht- lich der geplanten Entführung bzw. Freiheitsberaubung fehlt ein derartiger Konnex. Das Gleiche gilt hinsichtlich des unter Nr. 5 aufgeführten „Überwa- chungsberichts“. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein „Überwachungsbe- richt" – was auch immer darunter zu verstehen ist – in der Hand des Be- schwerdeführers die öffentliche Sicherheit gefährden könnte. Die Be- schlagnahme dreier Fahrzeuge ist zwar für den Beschwerdeführer, die fragliche Anstalt bzw. dessen Ehefrau eine wirtschaftliche Belastung. In Anbetracht des Tatvorwurfs sowie des bisherigen Zeitablaufs ist die Ver- hältnismässigkeit jedoch zur Zeit noch gegeben. Die Beschwerde ist des- halb bezüglich dieser Fahrzeuge abzuweisen. 4.2 In Hinblick auf eine Vermögenseinziehung nach Art. 59 Ziff. 3 StGB sind zwei Autos und ein Motorrad beschlagnahmt worden. Wenn auch bei der Revision des Einziehungsrechts und dem dabei neu geschaffenen Art. 59 Ziff. 3 StGB der Gesetzgeber vor allem Finanzmittel des organisierten Verbrechens im Auge hatte, fallen doch klarerweise auch körperliche Gegenstände, deren Wert grundsätzlich in Geld ausdrück- bzw. schätzbar ist, unter diesen Vermögensbegriff (SCHMID, Art. 59 N 17 und 19 i.V.m. N 128, ferner N 133 und 193, in: Schmid [Hrsg.], a.a.O.). Fahrzeuge (von noch kommerziellem Wert) sind daher auch von diesem Vermögens- begriff erfasst. Dies ist naheliegend, kann es doch nicht im Sinne der Ge- setzgebung sein, einer kriminellen Organisation zwar ihre Finanzmittel zu entziehen, nicht jedoch die von ihr benutzte oder nutzbare Infrastruktur, zu der meist auch Fahrzeuge gehören. Bei den beschlagnahmten Fahrzeugen handelt es sich somit um Vermögenswerte im Sinne des Art. 59 Ziff. 3 StGB. Der Beschwerdeführer wendet ein, die beiden Autos unterlägen schon deshalb nicht der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation, weil der Rolls Royce seiner Frau, der Mercedes der D.______ gehören würde. Be- züglich des Mercedes reicht er Handelsregisterauszüge (FL), Kaufvertrag, Erklärung der Zur-Verfügung-Stellung an den Beschwerdeführer und Auf- forderung zur Rückgabe ein (BK act. 1.2, 9.1 – 9.6). Gemäss Art. 59 Ziff. 3 Satz 2 StGB stehen Vermögenswerte schon dann in der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation, wenn die kriminelle Organisation bzw. deren Exponenten – gegen die sich die Einziehung effektiv richtet – die faktische

  • 9 - Verfügungsgewalt über die relevanten Vermögenswerte ausüben und diese jederzeit für ihre Ziele einsetzen können (SCHMID, Art. 59 N 132, a.a.O.). Dabei ist nicht massgebend, ob die betroffenen Vermögenswerte delikti- scher Herkunft sind, sondern es kommt ausschliesslich darauf an, ob diese der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen (BAUMANN, a.a.O., Art. 59 N 58; SCHMID, Art. 59 N 129, a.a.O.). Dem ist hinzuzufügen, dass die kriminelle Organisation ja nicht „als solche“ handelt, also Verfü- gungen über Vermögenswerte trifft bzw. Gegenstände nutzt, sondern dass es letztlich immer natürliche Personen – Teilnehmer an der kriminellen Or- ganisation – sind, die diese nutzen bzw. darüber verfügen. Grundsätzlich wird bei allen Vermögenswerten (so SCHMID, Art. 59 N 193, a.a.O.) einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder diese unterstützt hat, im Sinne einer eigentlichen Beweislastumkehr die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet (Art. 59 Ziff. 3 Satz 2 StGB). Allerdings wäre es, so SCHMID (Art. 59 N 202, a.a.O.), offensichtlich übertrieben, beispielsweise einen Garagisten, der die kriminellen Aktivitäten des organisierten Verbrechens durch Vermietung eines Autos unterstützt, mit seinem gesamten Ge- schäfts- und Privatvermögen unter diese Beweislastumkehr fallen zu las- sen. Diese Beweislastumkehr trifft jedoch nicht nur die eigentlichen Chefs, sondern auch die Zudiener und blossen Mitläufer, die möglicherweise zur Mitwirkung gezwungen wurden (so, wenn auch im Sinne einer Kritik: SCHMID, Art. 59 N 189, a.a.O.). Im Zusammenhang mit dieser gesetzlichen Vermutung gilt, dass für die definitive Einziehung zwar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Verfügungsmacht der kriminellen Organisation bestehen muss, jedoch an den Gegenbeweis keine hohen Anforderungen zu stellen sind (BAUMANN, a.a.O., Art. 59 N 66 f.). Ein Vermögenswert einer Person, die der Beteiligung oder Unterstützung einer kriminellen Organisation verdächtigt wird, kann deshalb beschlag- nahmt werden, wenn der Inhaber nicht sogleich, ohne weitere Erhebungen und eindeutig darzutun vermag, dass der Vermögenswert weder direkt noch indirekt der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterliegt. Befindet sich, wie hier der Rolls-Royce, ein Vermögenswert im Eigentum eines der nächsten Familienangehörigen einer Person, die der Beteiligung oder Unterstützung einer kriminellen Organisation verdächtigt wird, und wird nicht sogleich und eindeutig klar, dass dieser Gegenstand nichts mit der Beteiligung oder Unterstützung der kriminellen Organisation zu tun hat, so gilt dieser Vermögenswert vorläufig als der Verfügungsmacht der mögli- chen kriminellen Organisation unterworfen. Was den Mercedes anbelangt, der im Jahre 2002 für Fr. 20’000.-- durch eine Liechtensteinische Anstalt (Anstaltskapital Fr. 30'000.--) gekauft und dem Beschwerdeführer (offenbar

  • 10 - unentgeltlich) zur Verfügung gestellt wurde, so hat der Beschwerdeführer die Nutzung und über ihn die mögliche kriminelle Organisation die mut- massliche Verfügungsmacht. Der wirtschaftliche Hintergrund der Anstalt ist überdies ungeklärt. Vermutungsweise besteht ein wirtschaftlicher Bezug zwischen dieser Anstalt und dem Beschwerdeführer, ansonsten ihm wohl kaum ein derart teures Fahrzeug zur freien Benutzung zur Verfügung ge- stellt worden wäre. Das beschlagnahmte Motorrad gehört unbestritten dem Beschwerdeführer, unterliegt also seiner Verfügungsmacht und damit indi- rekt derjenigen der möglichen kriminellen Organisation. Die Beschwerde gegen die Beschlagnahme der Fahrzeuge ist daher abzuweisen.

  1. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'600.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge- richt [SR 173.711.32]). Der Beschwerdeführer ist zwar nur in einem gerin- gen Umfange mit seinem Rechtsbegehren durchgedrungen, jedoch ist bei summarischer Prüfung zu berücksichtigen, dass die Beschwerde bezüglich der beschlagnahmten Computer wohl auch hätte gutgeheissen werden müssen, wenn diese nicht bereits freigegeben worden wären. Angemessen erscheint daher eine Auflage an den Beschwerdeführer im Betrag von Fr. 1'200.-- unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses (Art. 156 Abs. 3 OG i.V.m. Art. 245 BStP). Entsprechend diesem Verfahrensausgang ist ihm eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 3 OG). Gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) ist das Honorar nach Ermessen festzusetzen, wenn keine Kostennote eingereicht wird. Ausgehend von einer angemessen Entschä- digung von Fr. 1'600.-- ist ihm ein Betrag von Fr. 400.-- (inkl. MwSt) zuzu- sprechen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  • 11 -
  1. Die Beschwerde wird teilweise geschützt und die Beschlagnahme über den Überwachungsbericht (Liste Nr. 5), den Voice Recorder (Liste Nr. 7), die beiden Digitalkameras (Liste Nrn. 9, 18) und die beiden SIM-Karten mit drei Boxen (Liste Nr. 19) wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Ge- genstandslosigkeit abgeschrieben wird.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'600.-- festgesetzt und im reduzierten Be- trag von Fr. 1'200.-- dem Beschwerdeführer auferlegt. Diesen Betrag hat er unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses zu bezahlen, den Rest trägt die Eidgenossenschaft.
  3. Der Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 400.-- zu entschädigen.

Bellinzona, 1. Oktober 2004 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Herrn Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Bettoni
  • Schweizerische Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether the appeal remained admissible for items already released and for items still seized

Decisão extraída

The appeal was heard only for items still under seizure; it was struck off as moot for the released computers.

Fundamentação extraída

Once the seizure over the computers had been lifted and the items returned, there was no live object for review.

Questão jurídica principal

Whether the weapons and dangerous objects could remain seized for possible confiscation

Decisão extraída

Yes. The weapon, magazine, knife and handcuffs could stay seized because they formed a sufficiently concrete support potential for the alleged criminal organization and posed a danger to public safety.

Fundamentação extraída

For provisional seizure, credible indication of a nexus to the offense suffices; the suspected availability of such objects for the organization made the link concrete enough.

Questão jurídica principal

Whether the voice recorder, digital cameras, SIM cards and surveillance report could remain seized

Decisão extraída

No. For these items, the necessary concrete nexus to the alleged offenses or to confiscation was not sufficiently shown.

Fundamentação extraída

Unlike weapons, these objects did not by themselves reveal a sufficient link to the alleged organization or the attempted abduction; the surveillance report also had no apparent public-safety relevance.

Questão jurídica principal

Whether the vehicles could remain seized as assets subject to forfeiture

Decisão extraída

Yes. The vehicles were treated as assets under the forfeiture provision because they were under the factual control of the suspected organization or its members.

Fundamentação extraída

The court accepted that vehicles of commercial value can fall within the notion of assets and that factual control, not origin, is decisive; the ownership and use circumstances did not rebut the presumption.

Questão jurídica principal

Costs and compensation for the appeal proceedings

Decisão extraída

The court fee was set at CHF 1,600, of which CHF 1,200 was charged to the appellant, and CHF 400 compensation was awarded to him.

Fundamentação extraída

Given the partial success and the likely success on the already released computers, a reduced allocation of costs and a modest party compensation were appropriate.

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