Entscheid vom 18. Dezember 2006
Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt René Bussien,
Beschwerdeführer
gegen
Vorinstanz
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH-
TERAMT,
Gegenstand
Beschwerde gegen die Abweisung des Haftentlas-
sungsgesuchs (Art. 52 Abs. 2 BStP)
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BH.2006.28
Sachverhalt:
A. Im Zusammenhang mit der mutmasslichen Einfuhr von Betäubungsmitteln
in die Schweiz sowie dem Vertrieb von Telefonkarten und der Weiterver-
mittlung von Telefongesprächen mittels diverser Gesellschaften führt die
Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“)
ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. wegen des Ver-
dachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge-
setz, ausgehend von einer kriminellen Organisation (Art. 19 Ziff. 2 BetmG
i.V.m. Art. 260
ter
StGB), der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305
bis
Ziff. 2
StGB), des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage
(Art. 147 StGB), des Betrugs (Art. 146 StGB) sowie der Widerhandlung ge-
gen das ANAG. A. wird namentlich vorgeworfen, die Käufer von Telefon-
karten über den Wert ihrer Gesprächsguthaben zu täuschen, verkaufte Te-
lefonkarten nachträglich zu manipulieren, sich dadurch unrechtmässig zu
bereichern, die illegalen Erträge bar auf Konti in der Schweiz zu deponieren
und danach weiter zu transferieren.
Am 24. Oktober 2006 wurde A. auf der Bezirkswache der Kantonspolizei
Bern in Langenthal/BE von der Bundeskriminalpolizei verhaftet. Das Haft-
gericht III Bern-Mittelland bestätigte am 25. Oktober 2006 die von der Bun-
desanwaltschaft gegen A. angeordnete Untersuchungshaft wegen Flucht-
und Kollusionsgefahr. Dieser Entscheid blieb unangefochten.
B. A. stellte am 1. November 2006 bei der Bundesanwaltschaft ein Haftentlas-
sungsgesuch; zudem beantragte er die Herausgabe sichergestellter Com-
puter und Laptops. Die Bundesanwaltschaft leitete das Gesuch an das zu-
ständige Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersu-
chungsrichteramt“) weiter und beantragte mit Stellungnahme vom 3. No-
vember 2006 die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Bestätigung
der Haft wegen Flucht- und Kollusionsgefahr. Die Parteien hielten mit wei-
teren Stellungnahmen vom 7. und 10. November 2006 an ihren Anträgen
fest, wobei die Bundesanwaltschaft ausführte, dass die sichergestellten
Gegenstände am 15. November 2006 herausgegeben würden.
Mit Entscheid vom 10. November 2006 wies das Untersuchungsrichteramt
das Haftentlassungsgesuch ab, trat auf das Herausgabebegehren nicht ein
und beliess die Kosten von Fr. 400.-- bei der Hauptsache (act. 1.1).
C. Mit Beschwerde vom 13. November 2006 (Postaufgabe: 14. November
2006) beantragt A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Aufhebung des vorgenannten Entscheids und seine Entlassung aus der
Untersuchungshaft, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 1).
Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. No-
vember 2006 kostenfällige Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (recte:
der Beschwerde; act. 4).
Die Parteien halten in ihren weiteren Rechtsschriften vom 22. und 28. No-
vember 2006 an den gestellten Anträgen fest (act. 5 und 9).
Das Untersuchungsrichteramt verzichtete mit Eingaben vom 22. und
24. November 2006 auf eine Stellungnahme (act. 7 und 8) und reichte am
- Dezember 2006 die Verfahrensakten ein (act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Die Beschwerde ist gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Un-
tersuchungsrichters zulässig, insbesondere gegen die Abweisung eines
Haftentlassungsgesuchs durch den Untersuchungsrichter (Art. 52 Abs. 2
und 214 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG; vgl. Urteil des Bundesge-
richts 1S.25/2005 vom 14. September 2005). Die Beschwerde steht den
Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die
Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil er-
leidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung
des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem
der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzu-
reichen (Art. 217 BStP).
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Entlassung aus der
Untersuchungshaft beschwert und als Partei zur Beschwerde legitimiert.
Der angefochtene Entscheid wurde dem Verteidiger des Beschwerdefüh-
rers am 10. November 2006 vorab per Fax mitgeteilt. Die am 14. November
2006 (Postaufgabe) erhobene Beschwerde erfolgte demnach fristgerecht.
-
Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Be-
schuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder
Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe
der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Ein dringender Tatver-
dacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Er-
mittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine
hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Be-
schuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus de-
nen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder de-
ren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und
Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrschein-
lichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrenssta-
dium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch
wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrecht-
zuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkreti-
sieren (TPF BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 2.1, BH.2006.12 vom
-
Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.11 vom 6. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.8 vom
-
April 2006 E. 2.1, BH.2006.5 vom 6. April 2006 E. 4.1, BH.2006.2 vom
-
Februar 2006 E. 2.1, BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005 E. 2.1, BK_H
232/04 vom 26. Januar 2005 E. 2 je m.w.H.). Sodann hat die Untersu-
chungshaft im öffentlichen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässig-
keitsprinzip zu genügen (TPF BH.2006.23 vom 7. September 2006 E. 2.1).
3.1 Der anfängliche Verdacht gegen den Beschwerdeführer wegen qualifizier-
ter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz konnte von den Er-
mittlungsbehörden bis heute nicht erhärtet werden und bildet daher gemäss
Antrag der Bundesanwaltschaft auf Haftbestätigung an das Haftgericht vom
25. Oktober 2006 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (Akten
Untersuchungsrichteramt HE.2006.12 [nachfolgend: Akten URA] S. 2).
3.2 Der Untersuchungsrichter bejahte unter Hinweis auf den Entscheid des
Haftgerichts einen dringenden Tatverdacht in Bezug auf die übrigen dem
Beschwerdeführer vorgehaltenen Straftatbestände und führte aus, dass
aus der Überwachung des Telefonverkehrs hervorgehe, dass der Be-
schwerdeführer die Guthaben der von ihm verkauften Telefonkarten so
manipuliert habe, dass die effektiven Gesprächsminuten nicht dem bezahl-
ten Wert der Karte entsprechen würden. Auch habe der Beschwerdeführer
potentielle Kunden mit korrekt funktionierenden Telefonkarten insofern ge-
täuscht, als der Kunde die Mutation der Guthaben von später gekauften Te-
lefonkarten nicht gemerkt habe. Der Beschwerdeführer habe überdies meh-
rere Geldkuriere beschäftigt, welche ihm aus Deutschland und Österreich
regelmässig mehrstellige Summen Bargeld in die Schweiz gebracht hätten.
Die zu seiner Entlastung gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers
bezeichnete der Untersuchungsrichter als gesuchte Interpretation der auf-
gezeichneten Gesprächsinhalte. Zudem handle es sich um blosse Behaup-
tungen, welche mittels Auswertung der sichergestellten Unterlagen und
weiterer Befragungen zu überprüfen seien.
3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der einzige geltend gemachte Ver-
dachtsgrund auf „Manipulation von Telefonkarten“ laute. Die zu dessen
Stütze aufgelegten Protokolle der Telefonüberwachung seien indessen nur
übersetzte Gesprächszusammenfassungen. Da seinem Antrag, die Ton-
bandaufnahmen abzuhören und die wörtlichen Protokolle der Gespräche
mit Übersetzungen einzusehen nicht stattgegeben worden sei, bestehe der
begründete Verdacht, dass die Telefongesprächsprotokolle die wahren In-
halte der Gespräche nicht korrekt, sondern unrichtig wiedergeben würden.
Der Betrugsverdacht lasse sich daher auf dieser Grundlage nicht belegen.
Die im Ermittlungsverfahren erhobene Rüge, wonach dem Beschwerdefüh-
rer zu Unrecht die beantragte vollumfängliche Akteneinsicht verweigert
worden sei (vgl. Akten URA S. 153), braucht nicht geprüft zu werden, da
eine Verweigerung der Akteneinsicht vorliegend nicht Beschwerdegegen-
stand ist. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vor
der Vorinstanz ausführte, es sei „vorderhand einmal davon auszugehen,
dass auch die Tonbandaufnahmen keine anderen Erkenntnisse über Ge-
spräche ergeben als was in den Zusammenfassungen steht“ (Akten URA
S. 148 und 155). Mithin geht er selber von der Richtigkeit der übersetzten
Protokolle und deren Verwertbarkeit im Haftentlassungsverfahren aus. Hin-
sichtlich der Rüge, dass die Telefongespräche nur zusammengefasst wie-
dergegeben worden seien, ist festzuhalten, dass die Protokollierung zwar in
Berichtsform erfolgte, die Aussagen der Gesprächsteilnehmer jedoch zu-
meist in indirekter Rede wiedergegeben wurden (Akten URA S. 10 ff.), was
für deren Authentizität und Vollständigkeit spricht. Anlässlich der Einver-
nahme durch die Bundeskriminalpolizei vom 21. November 2006 wurden
dem Beschwerdeführer zwei Gespräche vom 11. November und
27. Dezember 2005 vorgespielt; diese sind teilweise im Wortlaut protokol-
liert (act. 9.1). Der Beschwerdeführer bringt dazu in der Replik vom 22. No-
vember 2006 weder Vorbehalte hinsichtlich der Richtigkeit der Übersetzung
noch der Vollständigkeit der beweisrelevanten Aussagen an. Im Übrigen
besteht keine gesetzliche Pflicht zur umfassenden wörtlichen Protokollie-
rung aufgezeichneter Gespräche; die Protokollierung hat sich vielmehr auf
diejenigen Gesprächsteile zu beschränken, die für das Strafverfahren not-
wendig sind (Art. 8 Abs. 1 BÜPF; HANSJAKOB, BÜPF/VÜPF, Kommentar
zum Bundesgesetz und zur Verordnung über die Überwachung des Post-
und Fernmeldeverkehrs, St. Gallen 2002, S. 190 f.). Die Gesprächsproto-
kolle sind demgemäss im vorliegenden Verfahren verwertbar.
3.4 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er habe schon nach der
Verhaftung zu seiner Entlastung sofort einlässliche und überzeugende An-
gaben gemacht und Beweise vorgelegt. Er habe jedoch bis heute nicht er-
fahren, worin die ihm angelastete Betrugshandlung, die Geldwäscherei und
die Beteiligung an einer kriminellen Organisation bestehe. Es werde ihm
gegenüber einzig der Vorwurf erhoben, dass bei einzelnen Telefonkarten
der Firma B. statt der „netto“-Gesprächsdauer, also der verbleibenden Ge-
sprächsdauer nach Abzug der Einwahl-, Administrations- und Verbin-
dungsgebühren, die verbleibende „brutto“-Gesprächsdauer angegeben
werde, wenn Käufer (Abnehmer) sich nach der verbleibenden Gesprächs-
dauer erkundigten. Er habe jedoch nie bestritten, dass den Kunden Fixkos-
ten (Gebühren, Anschlusskosten etc.) in Form von Abzügen an der Ge-
sprächsdauer verrechnet würden. Dies sei ein üblicher ökonomischer Vor-
gang, nicht nur im Telecom-Bereich. Die Höhe der Abzüge von der Ge-
sprächsdauer hange von verschiedensten Faktoren ab und unterliege der
Marktkonkurrenz. Die Preisbedingungen mit den verrechneten Abzügen
würden sowohl auf den Telefonkarten als auch auf Plakaten offen deklariert
und seien in jedem Telecom-Geschäft der Firma B. auch mündlich erhält-
lich.
Die Beschwerdegegnerin hält dafür, dass nach wie vor der dringende Tat-
verdacht bestehe, wonach der Beschwerdeführer, teilweise gemeinsam mit
weiteren Tatbeteiligten, ungefähr seit dem Jahr 2003 Telefonkarten, die
über eine Einwahlnummer das Führen von Telefongesprächen ermöglich-
ten (sogenannte Calling Cards), anfertigen und anschliessend über ein weit
verzweigtes Netz, in der Regel in speziellen Shops, vertreiben lasse. Den
Endabnehmern würden beim Kauf der Karten bewusst wahrheitswidrige
Angaben und Anpreisungen betreffend der Gesprächsdauer gemacht. Ins-
besondere werde ihnen verschwiegen, dass die Calling Cards regelmässig
eine im Verhältnis zur angepriesenen lediglich deutlich kürzere Gesprächs-
dauer ermöglichten. In dieser Weise seien Calling Cards über diverse Fir-
men in einer unbekannten Vielzahl von Fällen verkauft und ein äusserst
beachtlicher Umsatz mit solchen Karten erzielt worden. Es sei von einem
damit einhergehenden erheblichen Gesamtschaden auszugehen.
3.5 Auf die vom Beschwerdeführer vorinstanzlich zu seiner Entlastung einge-
reichten Unterlagen betreffend die allgemeinen Geschäftsbedingungen ver-
schiedener Telefonanbieter in der Schweiz braucht nicht eingegangen zu
werden, da deren Geschäftspraktiken nicht Gegenstand des vorliegenden
Ermittlungsverfahrens sind. Aus dem Umstand, dass die Tätigkeit dieser
Anbieter nicht gesetzeswidrig sein soll, wie der Beschwerdeführer geltend
macht, ist für diesen ohnehin nichts gewonnen. Ob sich auch die Tätigkeit
des Beschwerdeführers bzw. der ihm zuzuordnenden Firma B. im rechtlich
zulässigen Rahmen bewegt, ist demgegenüber Gegenstand laufender Er-
mittlungen und vorliegend unter dem Blickwinkel von Art. 44 bzw. 52 BStP
zu beurteilen. Im Übrigen beruft sich der Beschwerdeführer nicht auf den
Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht, weshalb sich diesbezügliche
Erörterungen erübrigen (vgl. BGE 127 I 1 ff.; BGE 105 IV 7, 11 f.).
3.6 Der Beschwerdeführer deponierte an der Einvernahme vom 21. November
2006, dass er für die Festlegung des Verkaufspreises der von der Firma B.
vertriebenen Telefonkarten mitverantwortlich sei. Anhand eines Beispiels
erklärte er, dass man mit einer 5-Euro-Karte bei einem Minutenpreis von
10 Cents 50 Minuten telefonieren könne, wobei bei jedem Anruf eine
Grundgebühr von beispielsweise 50 Cents abgezogen werde. Die Grund-
gebühr habe B. dem Anbieter für den Verbindungsaufbau zu vergüten. Die
Ansage laute daher beim ersten Anruf, dass das Gesprächsguthaben bis
zu 50 Minuten betrage (act. 9.1 S. 4). Gestützt auf diese Aussage ist davon
auszugehen, dass mit einer solchen Karte bei einem einmaligen Anruf ef-
fektiv ein Gespräch von 45 Minuten Dauer möglich ist, während bei zwei
Anrufen effektiv insgesamt 40 Minuten, bei drei Anrufen 35 Minuten, bei
vier Anrufen 30 Minuten und bei fünf Anrufen 25 Minuten Gesprächszeit zur
Verfügung stehen, sich die gesamte Gesprächsdauer also pro zusätzlichen
Anruf um fünf Minuten verkürzt. Mithin ermöglicht das Gesprächsguthaben
einer Telefonkarte bei einem bestimmten Minutentarif je nach Anzahl der
getätigten Anrufe aufgrund der dabei jeweils anfallenden Grundgebühr eine
unterschiedlich hohe Anzahl Gesprächsminuten: Je mehr Anrufe mit einer
Karte erfolgen, umso tiefer ist die effektive gesamte Gesprächszeit. Auf-
grund der Überwachung des Telefonverkehrs des Beschuldigten ist indes
davon auszugehen, dass bei bestimmten Telefonkarten die gesamte effek-
tive Gesprächszeit unabhängig von der Anzahl Anrufe zum Vorneherein
erheblich tiefer festgelegt wird, als es dem Preis der Karte und dem an-
wendbaren Minutenpreis entsprechen würde. Aus dem bereits erwähnten
Telefongespräch vom 11. November 2005 ergibt sich, dass die Telefonkar-
ten für Deutschland bei einem Minutenpreis von 50 Cents offenbar so ein-
gerichtet worden sind, dass die telefonische Auskunft lautet, es könne für
53 Minuten telefoniert werden, man aber nur 35 Minuten telefonieren kann;
für Spanien lautet diese Ansage auf 77 Minuten für 6 Euro, die Gesprächs-
zeit beträgt aber nur 48 Minuten (act. 9.1; Akten URA S. 10). An der Ein-
vernahme vom 21. November 2006 bestätigte der Beschwerdeführer diese
Angaben (act. 9.1 S. 5). Bei einem Telefongespräch vom 27. Dezember
2005 erwähnte der Beschwerdeführer, dass die Ansage auf 80 Minuten
laute, der Kunde jedoch 58 Minuten erhalte, wenn er ohne Unterbrechung
telefoniere. Auch dies bestätigte der Beschwerdeführer an der vorerwähn-
ten Einvernahme (act. 9.1 S. 6). Aus jenem Gespräch geht zudem hervor,
dass der Beschwerdeführer verschiedene Varianten für Abzüge vom Ge-
sprächsguthaben diskutierte, darunter eine automatische Unterbrechung
nach 30 Minuten Gesprächsdauer oder ein Abzug von zwei Minuten nach
einer Gesprächsdauer von mehr als fünf Minuten. An der Einvernahme
vermochte er dazu indes keine nachvollziehbaren Erklärungen abzugeben,
sondern wies lediglich darauf hin, dass die Unterbrechung nur diskutiert,
aber nicht vorgenommen worden sei. Bei einem Telefongespräch vom
15. November 2005 erwog der Beschwerdeführer, die Gesprächsminute
auf 50 Sekunden herunterzusetzen, wobei für den Verkauf immer Karten
bereit sein müssten, welche richtig abrechneten. Ein potentieller Kunde ü-
berprüfe mit der Uhr, ob die Karte gut sei. Sei dies der Fall, werde er viele
Karten kaufen, worunter auch die manipulierten seien. Bei einer Reklamati-
on könne man ihm sagen, er habe sicherlich länger telefoniert (Akten URA
S. 14). Bei einem Telefongespräch vom 21. November 2005 erklärte der
Beschwerdeführer, dass in Spanien 80 Minuten gegeben würden, aber nur
für 60 Minuten telefoniert werden könne (Akten URA S. 11). Bei einem Te-
lefongespräch vom 28. November 2005 wies der Beschwerdeführer an,
dass die Telefonkarten so aktiviert werden sollen, dass bei der ersten Be-
nützung genau die auf der Karte aufgeführten Minuten erhältlich seien, bei
jedem weiteren Anruf aber etwas mehr abgezogen werde (Akten URA
S. 12). Bei all diesen Gesprächen geht es offensichtlich um nachträgliche
Abzüge vom bezahlten Gesprächsguthaben, welche nicht der effektiven
Gesprächsdauer bzw. dem Abrechnungsmodus gemäss Telefonkarte ent-
sprechen und welche der Benützer nicht ohne weiteres feststellen kann.
3.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der dringende Verdacht des
Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und des betrügerischen Miss-
brauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1
StGB (vgl. ARZT, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 31 ff. zu Art. 146,
FIOLKA, a.a.O., N. 8 ff. zu Art. 147 StGB) ohne weiteres zu bejahen. Inwie-
weit aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage auch ein dringender Tatver-
dacht mit Bezug auf den Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne
von Art. 305
bis
Ziff. 2 StGB und der Zugehörigkeit zu oder Unterstützung ei-
ner kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260
ter
StGB gegeben ist,
kann hier offen bleiben. Mit Bezug auf letzteren Tatbestand ist immerhin
festzuhalten, dass nach Aussage des Beschwerdeführers für die B. ausser
in der Schweiz auch Personen in Italien und Deutschland in massgeblicher
Funktion tätig sind (act. 9.1 S. 2 f.); mit diesen Personen führte der Be-
schwerdeführer die vorstehend erwähnten Telefongespräche. Damit beste-
hen gewisse Anhaltspunkte für das Bestehen einer kriminellen Organisati-
on.
- Der Untersuchungsrichter bestätigte unter Hinweis auf den Entscheid des
Haftgerichts das Bestehen von Kollusions- und Fluchtgefahr (act. 1.1 S. 4).
4.1 Kollusionsgefahr besteht, wenn bestimmte Umstände befürchten lassen,
der Beschuldigte beseitige Spuren der strafbaren Handlung oder verleite
Zeugen oder Mitbeschuldigte zu Falschaussagen. Diese Gefahr muss kon-
kret sein und durch präzise Tatsachen untermauert werden (Entscheid des
Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 3.1.1; TPF BH.2006.19
vom 10. August 2006 E. 3; PIQUEREZ, Procédure pénale suisse, Zürich
2000, S. 500 N. 2349). Das ist vorliegend der Fall. In den erwähnten Tele-
fongesprächen erteilte der Beschwerdeführer wiederholt Anweisungen an
Gesprächspartner darüber, in welcher Art und Weise beim Verkauf von Te-
lefonkarten und der Abrechnung der Gesprächsminuten vorzugehen ist. Er
hat mithin eine bestimmende Rolle und damit offensichtlich ein Interesse,
seine Gesprächspartner und allfällige weitere involvierte Personen im Hin-
blick auf bevorstehende Einvernahmen zu seinen Gunsten zu beeinflussen.
Der Haftgrund der Kollusionsgefahr ist demgemäss zu bejahen.
4.2 Fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund der persönlichen Situation des Be-
schuldigten und der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass je-
ner sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, falls er in Frei-
heit gelassen wird (Entscheid des Bundesgerichts 1P.430/2005 vom
29. Juli 2005 E. 5.1 m.w.H., namentlich BGE 117 Ia 69, 70 E. 4a; TPF
BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 4). Nachdem der Beschwerdeführer
den Haftgrund der Fluchtgefahr nicht bestreitet, kann diesbezüglich auf die
zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid bzw. im Entscheid
des Haftgerichts verwiesen werden. Fluchtgefahr ist demnach zu bejahen.
-
Die Untersuchungshaft dauert seit 24. Oktober 2006, mithin weniger als
zwei Monate, und erweist sich angesichts der Schwere des Tatvorwurfs als
verhältnismässig. Sie liegt überdies im Interesse der Verbrechensbekämp-
fung und damit im öffentlichen Interesse.
-
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen.
- Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten zu
tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr ist
auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004
über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
-
Die Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 19. Dezember 2006
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt René Bussien
- Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
- Schweizerische Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit-
telinstanz oder deren Präsident es anordnet.