Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BH.2005.37
Entscheid vom 30. Dezember 2005
Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiberin Joséphine Contu
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess,
Beschwerdeführer/Gesuchsteller
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, ABTEILUNG INTER-
NATIONALE RECHTSHILFE, SEKTION AUSLIE-
FERUNG,
Beschwerdegegner/Gesuchsgegner
Gegenstand
Wiedererwägung des Entscheids der Beschwerde-
kammer BH.2005.37 vom 6. Dezember 2005 betref-
fend unentgeltliche Rechtspflege (Kosten und Ent-
schädigung)
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
-
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid vom 6. De-
zember 2005 (Verfahren BH.2005.37) die Beschwerde des Beschwerde-
führers und Gesuchstellers vom 27. Oktober 2005 infolge Gegenstandslo-
sigkeit von der Geschäftskontrolle abschrieb und dessen Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege mangels Angaben über die Herkunft der für seine
provisorische Freilassung aus der Auslieferungshaft bezahlten Kaution von
Fr. 10'000.-- abwies;
-
der Beschwerdeführer und Gesuchsteller mit Eingabe vom 12. Dezem-
ber 2005 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Bezug-
nahme auf den Entscheid vom 6. Dezember 2005 sinngemäss beantragt,
es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
-
der Beschwerdeführer und Gesuchsteller sich zur Begründung seines Ge-
suchs auf ein Schreiben der Gemeinde B. vom 7. November 2005 abstützt,
welches belegt, dass die Kaution im Umfang von Fr. 10'000.-- für seine
provisorische Freilassung aus der Auslieferungshaft von ebendieser be-
zahlt worden ist (act. 11.1);
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der Beschwerdeführer und Gesuchsteller geltend macht, dieses Schreiben
habe sich mit Sicherheit in den Haftakten befunden (vgl. act. 11, S. 2);
-
sich indessen besagtes Schreiben, welches nach der Vernehmlassung des
Beschwerdegegners und Gesuchsgegners vom 4. November 2005 datiert,
in den der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zugestellten Akten
nicht befand;
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für die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nicht der geringste
Anlass zur Annahme bestand, die Wohnsitzgemeinde könnte als Kautions-
leisterin aufgetreten sein;
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es sich beim Entscheid vom 12. Dezember 2005 um einen prozessleiten-
den Entscheid handelt, gegen den das ordentliche Rechtsmittel der Be-
schwerde ans Bundesgericht gegeben ist, und die entsprechende Rechts-
mittelfrist noch nicht abgelaufen, der Entscheid mithin noch nicht formell
rechtskräftig ist;
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das vorliegende Gesuch daher als Wiedererwägungsgesuch zu behandeln
ist;
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3 -
-
Art. 12 IRSG auf die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
verweist, welches in Art. 58 Abs. 1 die Wiedererwägung erwähnt, sich die
Verweisnorm des IRSG jedoch nur an die Bundesverwaltungsbehörden
richtet;
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die Wiedererwägung weder im Bundesgesetz über die Bundesstrafrechts-
pflege (BStP; SR 312.0), welches in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht
grundsätzlich (Art. 30 SGG) und für das Verfahren der Überprüfung der
Auslieferungshaft im Speziellen aufgrund der Verweisnorm von Art. 48
Abs. 2 IRSG anwendbar ist, noch im Bundesgesetz über die Organisation
der Bundesrechtspflege (OG; SR 173.110), auf welches Art. 31 Abs. 1
SGG mit Bezug auf die Revision, Erläuterung und Berichtigung von Ent-
scheiden der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts verweist, gere-
gelt ist;
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das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers und Gesuchstellers
daher gemäss den Regeln des allgemeinen Verwaltungsrechts zu behan-
deln ist;
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die als formloser Rechtsbehelf zu qualifizierende Wiedererwägung grund-
sätzlich keinen Anspruch auf Prüfung und Beurteilung vermittelt, es sei
denn, die Umstände hätten sich seit dem ersten Entscheid wesentlich ge-
ändert oder der Gesuchsteller mache erhebliche Tatsachen oder Beweis-
mittel namhaft, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die
schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder dazu keine
Veranlassung bestand (HÄFELIN/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,
- Aufl., Zürich 2002, N. 1832 f.), was vorliegend nicht zutrifft;
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der Umstand der Kautionszahlung durch die Wohnsitzgemeinde eine neue
erhebliche Tatsache bei der Beurteilung der Einkommens- und Vermö-
genssituation des Beschwerdeführers und Gesuchstellers darstellt;
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unter der Berücksichtigung dieses Umstandes und der übrigen dargelegten
Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Bedürftigkeit des Beschwer-
deführers und Gesuchstellers dargetan ist;
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sich die Wiedererwägung des Entscheids vom 6. Dezember 2005 in Bezug
auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege daher
rechtfertigt und dieses gutzuheissen ist;
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4 -
-
dem Verteidiger des Beschwerdeführers und Gesuchstellers das Resthono-
rar von Fr. 1'000.-- von der Gerichtskasse des Bundesstrafgerichts zu be-
zahlen ist;
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der Entscheid im Übrigen zu bestätigen ist,
und erkennt:
Das Gesuch um Wiedererwägung wird gutgeheissen und das Dispositiv des Ent-
scheids der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 6. Dezem-
ber 2005 lautet wie folgt:
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Die Beschwerde wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Ge-
schäftskontrolle abgeschrieben.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
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Die reduzierte Gerichtsgebühr im Betrag von Fr. 600.-- wird dem Beschwer-
deführer auferlegt, und angesichts der unentgeltlichen Rechtspflege vorläufig
auf die Gerichtskasse genommen.
-
Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für dieses Verfahren mit
Fr. 500.-- zu entschädigen.
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Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Vertreter des Beschwerdeführers
ein Resthonorar von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
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Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Gerichtsgebühr gemäss Ziffer 3
und das Resthonorar gemäss Ziffer 5 an die Gerichtskasse zurückzubezah-
len, sobald er dazu in der Lage ist.
Bellinzona, 4. Januar 2006
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Beat Hess
- Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Auslie-
ferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit-
telinstanz oder deren Präsident es anordnet.