Beschluss vom 11. Juni 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
-
KANTON AARGAU, Staatsanwaltschaft des
Kantons Aargau,
-
KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B G .20 12 .21
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
-
die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Verfügung vom 11. Mai 2012 das
bisher durch die Staatsanwaltschaft 1 Luzern, Kriens, gegen A. geführte
Strafverfahren übernahm (act. 1.1);
-
sich A. mit einer Eingabe vom 19. Mai 2012 an die Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts gegen die Übernahmeverfügung vom
- Mai 2012 wandte, ohne sich jedoch dazu zu äussern, aus welchen
Gründen das Verfahren nicht durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm
übernommen werden könne (act. 1);
-
die Beschwerdekammer A. mit Schreiben vom 30. Mai 2012 dazu auffor-
derte, bis zum 6. Juni 2012 seine gegen die Übernahmeverfügung gerichte-
te Beschwerde zu begründen, insbesondere anzugeben, welche Gründe
einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen
werden, andernfalls auf die Beschwerde mit Kostenfolge nicht eingetreten
werden könne (act. 2);
-
A. mit Schreiben vom 2. Juni 2012 geltend machte, mit der Übernahme des
Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm einverstanden zu
sein und ferner erklärte, dass er mit seiner Beschwerde lediglich versucht
habe, die Umstände, welche zum Strafverfahren gegen ihn geführt hätten,
darzulegen (act. 3);
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
-
wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis
zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Akten-
ergänzungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO);
-
die Rückzugserklärung (Abstand) den Rechtsstreit beendet (in diesem Sin-
ne CALAME, Commentaire romand, Bâle 2011, n°4 ad art. 386 CPP);
-
die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2012 sinngemäss als
Rückzug der Beschwerde zu behandeln ist;
-
das Beschwerdeverfahren demzufolge als erledigt von der Geschäftskon-
trolle abgeschrieben werden kann (in diesem Sinne ZIEGLER, Basler Kom-
mentar, Basel 2011, Art. 386 StPO N. 4);
-
3 -
-
die Parteien die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens tragen, wobei als unterliegend auch die Par-
tei gilt, die die Beschwerde zurückzieht (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);
-
demnach der Beschwerdeführer vorliegend kostenpflichtig wird;
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die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf das reglementarische
Minimum von Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8
Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
[BStKR; SR 173.713.162]);
-
4 -
und erkennt:
-
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle-
digt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 11. Juni 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.,
- Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.