Entscheid vom 4. Dezember 2007
I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Barbara Ott und Alex Staub,
Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
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KANTON FREIBURG, Kantonsgericht,
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KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
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KANTON THURGAU, Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 2 BStP)
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2007.28
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
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gegen A. im Kanton Freiburg ein Strafverfahren wegen Ehrverletzung
(Art. 173 StGB) hängig ist (act. 1.1);
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A. mit Beschwerde vom 14. November 2007 bei der I. Beschwerdekammer
die interkantonale Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons
Freiburg bestreitet und beantragt, die Behörden des Kantons Zürich, evtl.
Kanton Thurgau seien berechtigt und verpflichtet zu erklären, die ihm zur
Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen
(act. 1);
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A. mit seinem weiteren Antrag, „Der Freiburger Untersuchungsrichter sei
anzuweisen, die Vorladung auf den 18. Dezember 2007 zu sistieren und
jede weitere Untersuchungshandlung, insbesondere Zwangsmassnahmen
zu unterlassen“, sinngemäss geltend macht, es sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu gewähren (act. 1);
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gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG i.V.m. Art. 279 Abs. 2 BStP gegen den
Entscheid einer kantonalen Strafverfolgungsbehörde über die Zuständigkeit
sowie wegen Säumnis beim Erlass eines solchen Entscheides bei der Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden
kann (TPF BG.2004.12 vom 12. August 2004 E. 2.2; TPF BG.2005.7 vom
- März 2005 E. 1.1);
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A. keinen Entscheid der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Freiburg
über ihre Zuständigkeit eingereicht hat und folglich kein Anfechtungsobjekt
vorliegt;
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A. geltend macht, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Freiburg hät-
ten nicht auf sein Schreiben vom 29. September 2007 reagiert, wonach er
die Überweisung des Falles an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons
Zürich verlangt habe;
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A. damit sinngemäss eine Säumnis der Strafverfolgungsbehörden des Kan-
tons Freiburg beim Erlass eines Entscheides über die Zuständigkeit geltend
macht;
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A. sein Schreiben vom 29. September 2007 nicht eingereicht und somit die
angebliche Säumnis nicht belegt hat;
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3 -
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A. aber die Möglichkeit hat, seine Unzuständigkeitseinrede bei der Ver-
handlung vor den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Freiburg vom
- Dezember 2007 (act. 1.1) erneut vorzubringen und einen anfechtbaren
Entscheid über die Zuständigkeit zu verlangen, welcher allenfalls bei der
I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden könn-
te;
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im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 219 Abs. 1 BStP);
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die Beschwerde demnach verfrüht und mangels eines gültigen Anfech-
tungsobjektes nicht einzutreten ist (siehe dazu TPF BB.2006.35 vom
- November 2006);
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das Gesuch um aufschiebende Wirkung damit gegenstandslos wird;
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bei diesem Ausgang des Verfahrens A. die Gerichtskosten zu tragen hat
(Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr
auf Fr. 300.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar
2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR
173.711.32).
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4 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos von der
Geschäftskontrolle abgeschrieben.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 4. Dezember 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Kanton Freiburg, Kantonsgericht
- Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft
- Kanton Thurgau, Staatsanwaltschaft
Beilage:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.