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BB.2008.52,BB.2008.53,BB.2008.54,BB.2008.55,BB.2008.56 ΓÇó Criminal seizure appeal struck off after withdrawal
BB.2008.52,BB.2008.53,BB.2008.54,BB.2008.55,BB.2008.56Tribunal Penal Federal / Câmara de Recursos21 de jul. de 2008Withdrawn
Five companies appealed against the Federal Prosecutor’s seizure of their bank accounts in a money-laundering investigation. After the companies filed their appeal, the Federal Prosecutor closed the investigation, lifted the seizure, and asked that the appeal be struck off. The court held that the case ended by withdrawal of the impugned measure, not mootness. It also refused to allocate costs to the successful appellants, ordered refund of the CHF 7,500 advance, and awarded them CHF 1,500 party compensation.
Art. 30 SGG; Art. 245 Abs. 1 BStP; Art. 66 and 68 BGG; distinction between withdrawal (Abstand) and mootness: if the prosecuting authority withdraws the contested measure during the appeal, the proceedings are struck off as terminated by withdrawal, not as moot. The withdrawing party is deemed to have failed for costs purposes, yet a cost order against the successful appellants requires special circumstances. Absent such circumstances, no court costs are levied, the advance is refunded, and a party compensation is awarded to the appellants (consid. 1-3).
Entscheid vom 21. Juli 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
Beschwerdeführerinnen
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Einziehungsbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2008.52 – BB.2008.56
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die Beschwerdegegnerin am 7. Januar 2008 gegen unbekannt ein gerichts- polizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 StGB eröffnete (act. 1.5);
die Beschwerdegegnerin am 8. Januar 2008 gegenüber der Bank F. AG eine Verfügung erliess, mit welcher sie diese um die Erteilung von Auskünften so- wie um Edition von Unterlagen ersuchte und mit welcher sie u. a. die Vermö- genswerte auf den Konten der fünf Beschwerdeführerinnen beschlagnahmte (act. 1.6);
die Beschwerdeführerinnen bei der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom
die Beschwerdegegnerin dieses Gesuch mit Verfügung vom 30. Mai 2008 abwies (act. 1.2);
die Beschwerdeführerinnen hiergegen an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangten und die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung bzw. der Vermögensbeschlagnahme und die Freigabe der entspre- chenden Konten beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 1);
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Juli 2008 das gerichtspoli- zeiliche Ermittlungsverfahren gegen unbekannt wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei einstellte und die Beschlagnahme der Konten der Beschwerdeführerinnen aufhob (act. 8.1);
die Beschwerdegegnerin ebenfalls am 14. Juli 2008 der I. Beschwerdekam- mer beantragte, die Beschwerde – unter Kostenauflage an die Beschwerde- führerinnen – als gegenstandslos abzuschreiben (act. 8);
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Juli 2008 die fraglichen Kon- ten freigegeben und diesbezüglich von ihrer ursprünglichen Verfügung Ab- stand genommen hat;
der Abstand einer Partei gemäss Art. 30 SGG i.V.m. Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 62 ff BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP den Rechtsstreit sofort been- det (vgl. TPF BB.2006.13 vom 10. April 2006 m.w.H.);
3 -
das Verfahren somit zufolge Abstands und nicht zufolge Gegenstandslosig- keit (im Sinne von Art. 72 BZP) abgeschrieben werden kann;
die den Abstand erklärende Partei als unterliegende Partei im Sinne des Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG gilt;
die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Begründung ihres Antrages betref- fend Kostenauflage den Beschwerdeführerinnen sinngemäss vorwirft, diese hätten an der Versiegelung der von der Bank F. AG aufgrund der Editionsver- fügung vom 8. Januar 2008 eingereichten Unterlagen festgehalten und die vorläufige Abweisung des Gesuchs um Aufhebung der Beschlagnahme vor- schnell und überflüssig angefochten, ohne den Ausgang des für die weiteren Ermittlungen wichtigen Entsiegelungsverfahrens BE.2008.4 abzuwarten;
die I. Beschwerdekammer im erwähnten Siegelungsverfahren auf das Ge- such der Beschwerdegegnerin nicht eintrat, nachdem sie zum Schluss kam, dass die Beschwerdegegnerin, obwohl sie sich über die Rechtslage im Klaren war, das von der Bank F. AG angebrachte Privatsiegel zu Unrecht als ver- bindlich eingestuft hat (TPF BE.2008.4 vom 26. Juni 2008 E. 1.4);
insofern auch das Festhalten der Beschwerdeführerinnen an der Siegelung für die Beschwerdegegnerin nicht verbindlich war, da es sich bei ihnen nicht um die gemäss Art. 69 Abs. 3 BStP zur Einsprache berechtigten Inhaberin- nen der Unterlagen handelte;
die Beschwerde infolge des Abstandes der Beschwerdegegnerin bloss ex post als überflüssig bezeichnet werden kann;
somit insgesamt keine Umstände im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG bestehen, um den vorliegend obsiegenden Beschwerdeführerinnen die Kos- ten aufzuerlegen;
demnach keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG) und die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den Beschwerdeführerinnen den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'500.-- zu- rückzuerstatten;
die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer eine Parteientschädigung in der Höhe von ge- samthaft Fr. 1'500.-- (exkl. MwSt.) zu leisten hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG und Art. 3 Abs. 2 des Reglements vom 26. Sep- tember 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafge- richt, SR 173.711.31);
4 -
und erkennt:
Das Verfahren wird zufolge Abstands der Beschwerdegegnerin als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat den Beschwerdeführerinnen Fr. 7'500.-- zurückzuerstatten.
Die Bundesanwaltschaft hat den Beschwerdeführerinnen eine Parteient- schädigung in der Höhe von gesamthaft Fr. 1'500.-- (exkl. MwSt.) zu bezah- len.
Bellinzona, 21. Juli 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).