No standing to challenge refusal of interim fee payment

BB.2006.2Tribunal Penal Federal / Câmara de Recursos24 de abr. de 2006Dismissed

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Appointed defense counsel A. sought payment of his fee note or, alternatively, an advance payment for work performed in an ongoing federal criminal investigation. The Federal Prosecutor had refused the request, arguing that advances are only exceptional. The Federal Criminal Court held that in unfinished proceedings there is no legal entitlement to fee fixation or to an advance payment, so A. was not sufficiently aggrieved and lacked standing. The complaint was therefore not admissible. The court ordered A. to pay CHF 1,000 in court costs, offset against his cost advance.

Sumário Omnilex

Art. 214 Abs. 2, Art. 217, Art. 245 BStP; interim remuneration of appointed defence counsel in pending proceedings: the fee of appointed counsel is fixed only upon termination of the proceedings under Art. 38 Abs. 1 BStP. An advance payment is a purely provisional measure based on equitable considerations and, absent statutory regulation, does not create an enforceable right. In an ongoing investigation, refusal of payment or of an advance does not as such constitute a legally cognisable disadvantage; the appellant therefore lacks standing and the complaint is inadmissible (consid. 1.3–1.5).

Texto completo

Entscheid vom 24. April 2006 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschwerde gegen Amtshandlung (Art.105bis Abs. 2 i.V.m. Art. 214 ff. BStP) / Entschädigung des amtli- chen Verteidigers

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2006.2

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Sachverhalt:

A. A. wurde im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gegen B. und Mitbe- teiligte wegen Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, der eventuellen Veruntreuung sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 146 Abs. 2, 138 und 305 bis StGB mit Verfügung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) vom 10. Oktober 2005 rückwirkend auf den 22. August 2005 als amtlicher Verteidiger von B. ernannt (act. 7.3).

Am 9. Januar 2006 reichte A. der Bundesanwaltschaft die Kostennote für seine Aufwendungen für die amtliche Verteidigung von B. in der Zeit vom 15. August 2005 bis 31. Dezember 2005 im Betrag von total Fr. 19'494.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ein und ersuchte um entsprechende Entschädigung (act. 7.4). Mit Verfügung vom 17. Januar 2006 wies die Bundesanwaltschaft das Gesuch ab. Zur Begründung führte sie im Wesent- lichen aus, dass ihrer Praxis gemäss bei nicht abgeschlossenem Ermitt- lungsverfahren nur bei erheblichem Stundenaufwand eine Anzahlung per Ende eines Jahres beantragt werden könne, welche in aller Regel die Hälf- te bis maximal zwei Drittel der geleisteten Aufwendungen nicht übersteigen solle, das Honorar des Verteidigers vorliegend auf Fr. 10'066.50 (inkl. Aus- lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen wäre, mithin eine Anzahlung zwi- schen Fr. 5'000.-- und Fr. 7'000.-- geltend gemacht werden könnte und die- sem Betrag keine Erheblichkeit zukomme (act. 7.5).

B. A. führt mit Eingabe an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 23. Januar 2006 Beschwerde mit dem Antrag, die vorgenannte Verfü- gung sei aufzuheben und sein Gesuch vom 9. Januar 2006 um Überwei- sung des geltend gemachten Honorars für die amtliche Verteidigung bis 22. Dezember 2005 sei gutzuheissen (Ziffer 1) und es sei ihm für seine Tätig- keit als amtlicher Verteidiger für die Zeit vom 15. August 2005 bis am 22. Dezember 2005 das Honorar inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer von gesamthaft Fr. 19'168.40, eventualiter anteilsweise ca. Fr. 13'000.--, zu überweisen (Ziffer 2), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundesanwaltschaft bzw. der Eidgenossenschaft (act. 1).

Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2006 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7).

Mit Beschwerdereplik vom 6. April 2006 hält A. an seinen Rechtsbegehren fest (act. 12).

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Die Verfügung betreffend Entschädigung des amtlichen Verteidigers vom 17. Januar 2006 wurde dem Beschwerdeführer per Gerichtsurkunde zuge- stellt. Mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2006 wurde die fünftägige Frist gemäss Art. 105 bis Abs. 2 i.V.m. Art. 217 BStP gewahrt.

1.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfü- gung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Da die Frage, ob es sich bei diesem Nachteil um einen ungerechtfertigten Nachteil handelt, den materiellen Kern des Be- schwerdeverfahrens bildet, muss im Stadium der Legitimationsprüfung folg- lich eher von „möglichem ungerechtfertigtem“ Nachteil gesprochen werden. Vorliegend ist der Beschwerdeführer der amtliche Verteidiger des Beschul- digten, also nicht Partei gemäss Art. 34 BStP. Er stellt den Antrag, sein Honorar sei festzusetzen und ihm zu überweisen und beschwert sich, dass die Beschwerdegegnerin dieses nicht gemäss dem von ihm in Rechnung gestellten Betrag berechnet und die Honorarzahlung abgelehnt habe.

1.3 Die Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers erfolgt erst beim Abschluss des Verfahrens – bei Einstellung durch den Bundesanwalt, nach der Anklageerhebung durch das Bundesstrafgericht (Art. 38 Abs. 1 BStP). Die Zusprechung einer Akontozahlung ist eine rein vorläufige, Billigkeits- überlegungen entspringende Massnahme, die nicht gesetzlich geregelt ist. Der effektive Entscheid über die Festsetzung und die Höhe des Honorars des amtlichen Verteidigers erfolgt erst bei Verfahrensabschluss. Es besteht in einem nicht abgeschlossenen Verfahren weder ein Rechtsanspruch des amtlichen Verteidigers auf Honorarzahlung für seine bisher erbrachten Aufwendungen noch ein solcher auf Leistung einer Akontozahlung (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.20 vom 1. Juni 2005 E. 2.2). 1.4 Durch die nicht erfolgte Honorarfestsetzung ist der Beschwerdeführer da- her nicht im Rechtssinne beschwert, womit keine genügende Beschwerde- legitimation vorliegt; das Gleiche gilt hinsichtlich seines Eventualantrags auf Leistung einer Akontozahlung. Diese wurde von der Beschwerdegegnerin im Übrigen bloss „zurzeit“ verweigert. Nach welchen Kriterien eine solche vorzunehmen wäre, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prü- fen. Immerhin wird die Beschwerdegegnerin bei dieser Gelegenheit darauf hingewiesen, dass ihre internen Weisungen betreffend Entschädigung des amtlichen Verteidigers vom 2. Mai 2005, welche in Art. 4 Abs. 2 Vorausset- zungen und Modalitäten einer allfälligen Akontozahlung regeln (act. 7.6), zwischenzeitlich durch die vom Bundesstrafgericht erlassene Weisung

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betreffend Verteidigungs-, Kosten- und Vollzugsfragen vom 27. September 2005 abgelöst worden sind (vgl. Protokoll der Koordinationssitzung Bun- desstrafgericht, Bundesanwaltschaft und Untersuchungsrichteramt vom 5. Dezember 2005, Ziffer 6). Gemäss dieser Weisung ist grundsätzlich auf al- len Stufen des Bundesstrafverfahrens auf entsprechendes Gesuch hin eine Akontozahlung an den amtlichen Verteidiger nach jeweils einem Jahr oder bei Aufwendungen von Fr. 10'000.-- (Honorar und Auslagen) zulässig. 1.5 Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32) und mit dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss zu verrechnen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech- net.

Bellinzona, 24. April 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • A.,
  • Schweizerische Bundesanwaltschaft, Staatsanwältin des Bundes Susanne Pälmke,

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Palavras-chave

standingappointed defense counselinterim fee paymentcriminal investigationinadmissibilitycourt costs

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Questão jurídica principal

Whether the complaint against the refusal to pay the appointed defense counsel's fee was admissible.

Decisão extraída

The complaint was inadmissible because the appellant lacked sufficient legal interest/standing: in an ongoing investigation, the fee is fixed only at the end of the proceedings, and there is no enforceable right to immediate payment or an advance.

Fundamentação extraída

The court held that interim fee advances are merely provisional and based on equity, not statutory entitlement. Since the formal fee determination occurs only at the end of the proceedings, the appellant was not legally aggrieved by the refusal.

Questão jurídica principal

Whether the appellant had a right to an advance payment for work already performed as appointed defense counsel.

Decisão extraída

No such right exists in unfinished proceedings.

Fundamentação extraída

The court noted that neither the fee determination nor an advance payment is legally guaranteed before the proceedings end; the prosecutor's refusal was only temporary and therefore not reviewable on the merits here.

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