StRKE Nr. 6/1994•Vorsorge: Freiwillige Beiträge an eine ausländische Vorsorgeeinrichtung
Vorsorge: Freiwillige Beiträge an eine ausländische Vorsorgeeinrichtung
StRKE Nr. 6/1994Tribunal de Recursos Fiscais13 de jan. de 1994
Texto completo
Vorsorge
Freiwillige Beiträge an eine ausländische Vorsorgeeinrichtung
Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 6/1994 vom 13. Januar 1994
Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung, der die Anerkennung als Vorsorgeform der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) durch die Eidgenössische Steuerverwaltung fehlt, sind von vornherein nicht abziehbar, ohne dass die weiteren Voraussetzungen eines Abzugs für Beiträge an die Säule 3a geprüft zu werden brauchen.
I. Sachverhalt
1. Der Rekurrent ist im November 1989 aus Deutschland zugezogen und seither als Arzt für eine Firma in X./BL tätig.
In der Steuererklärung 1990 hat der Rekurrent Fr. 3'884 .- für Beiträge an anerkannte For- men der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) zum Abzug geltend gemacht. Diese Sum- me entspricht umgerechnet dem Betrag von DM 4'613.70, welchen er gemäss einer beige- legten Bescheinigung der Bayrischen Ärzteversorgung, München, im Verlauf des Jahres 1990 gesamthaft einbezahlt hat, um seine Ruhegeldanwartschaft weiter zu äufnen.
Die Steuerverwaltung hat dem Rekurrenten schriftlich mitgeteilt, dass nur Beiträge an die Säule 3a abgezogen werden könnten, welche auf dem dafür vorgesehenen Formular be- scheinigt seien. Da dies bei ihm nicht der Fall sei, könne der Abzug nicht gewährt werden. Mit Schreiben vom 20. Februar 1992 hat der Rekurrent am Abzug festgehalten und geltend gemacht, dass die freiwillige Mitgliedschaft bei der Bayrischen Ärzteversorgung einer ge- bunden Selbstvorsorge entspreche.
2. Die Steuerverwaltung hat indessen mit Veranlagung vom 2. März 1992 den Abzug ver- weigert. Eine dagegen erhobene Einsprache vom 7. März 1992 hat sie mit Entscheid vom 22. Juli 1992 abgewiesen.
3. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs vom 26. Juli 1992. Der Re- kurrent beantragt, dass die Zahlung von umgerechnet Fr. 3'884 .- an die Bayrische Ärztever- sorgung zum Abzug zugelassen werde. Die Bayrische Ärzteversorgung sei als eine Einrich- tung der gebundenen Selbstvorsorge durch die Schweizer Behörden zu anerkennen und das Vertragsmodell durch die Eidgenössische Steuerverwaltung zu genehmigen. Falls dem nicht entsprochen werden könne, so bitte er zu überprüfen, ob seine Beiträge gemäss § 45 StG abziehbar seien.
4. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Oktober 1992 beantragt die Steuerverwaltung, den Re- kurs abzuweisen. Ihre Erwägungen ergeben sich soweit erforderlich aus den nachfolgenden Entscheidungsgründen.
5. Auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ist verzichtet worden. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.
II. Entscheidungsgründe
1. Der Rekurrent beantragt, dass die Bayrische Ärzteversorgung, München, als Einrichtung
der gebunden Selbstvorsorge anerkannt, sein Vertrag mit derselben genehmigt und seine Beiträge von umgerechnet Fr. 3'884 .- zum Abzug zugelassen werden.
Der Sachverhalt ist unbestritten.
2. Gemäss § 45 lit. c StG können nach Gesetz, Statuten oder Reglement geleistete Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sowie Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus den ihr gleichgestellten anderen Vorsorgeformen im Sinne und im Umfang der Normen des BVG vom reinen Einkommen abgezogen werden.
Diese Bestimmung hat ihren Grund in Art. 81 und 82 des Bundesgesetzes über die berufli- che Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Gemäss Art. 82 Abs. 1 BVG kön- nen Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende Beiträge (neben denjenigen zum Erwerb von Ansprüchen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gemäss Art 81 BVG) auch für wei- tere, ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vor- sorgeformen abziehen. Das Basler Steuergesetz führt somit in § 45 lit. c nur Bundesrecht aus.
Im einzelnen ist die Anerkennung solcher Vorsorgeformen und die Abzugsberechtigung der Beiträge auch für das kantonale Recht verbindlich in der bundesrätlichen Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) geregelt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 BVV 3 gelten als anerkannte Vorsorgeformen im Sinne von Art. 82 BVG: die gebundene Vorsorgeversicherung bei Versicherungseinrichtungen (lit. a) und die gebundene Vorsorgevereinbarung mit Bankstiftungen (lit. b), beide unter den Vor- aussetzungen von Abs. 2 und 3. Gemäss Abs. 4 sind Vertragsmodelle für gebundene Vor- sorgeversicherungen und -vereinbarungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzurei- chen. Diese prüft, ob Form und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und teilt das Ergebnis mit.
3. Der Rekurrent beantragt, dass sein Vorsorgeverhältnis bei der Bayrischen Ärztekasse anerkannt werde. Indessen ist weder der Rekurrent als Vorsorgenehmer berechtigt, einen dahingehenden Antrag zu stellen, noch die Steuerrekurskommission zuständig, eine solche Anerkennung auszusprechen: Der Vorsorgeträger, also die Versicherung oder die Bankstif- tung, ist verpflichtet, vor Abschluss der einzelnen Verträge mit den Vorsorgenehmern das Vorsorgemodell bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Genehmigung einzureichen. Diese Regelung ergibt sich bereits aus Art. 1 Abs. 4 BVV 3, aber auch aus Ziff. 1 des Kreis- schreibens der Eidg. Steuerverwaltung vom 31. Januar 1986 zur BVV 3. Diese hat dann anhand des Mustervertrages und der Statuten zu entscheiden, ob die Vorsorge als gebun- den im Sinne der Bestimmungen zu anerkennen ist. Hingegen ist es nicht möglich, dass der einzelne Vorsorgenehmer, der Beiträge an eine (noch) nicht anerkannte Institution geleistet hat und diese abziehen möchte, das Anerkennungsverfahren anstelle derselben und nur auf sein Vorsorgeverhältnis bezogen nachholen kann. Dies widerspricht der gesetzlichen Ord- nung. Auf das entsprechende Begehren des Rekurrenten kann deshalb nicht eingetreten werden.
Es braucht daher nicht näher überprüft zu werden, ob eine ausländische Vorsorgeeinrich- tung überhaupt anerkannt werden kann. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass das System der beruflichen Vorsorge davon ausgeht, dass die Vorsorgeträger von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zu befreien sind (Art. 80 Abs. 2 BVG). Da dies nur möglich ist, wenn jene ihren Sitz in der Schweiz haben (Maute/Steiner, Steuern und Versicherungen, S. 75), kann eine hier nicht ansässig Einrichtung wohl grundsätzlich nicht zur anerkannten Einrichtung der beruflichen Vorsorge werden. Dasselbe muss auch für die Träger der gebundenen Vorsorge gelten.
4. Das Vorsorgeverhältnis mit der Bayrischen Ärzteversorgung ist keine von der Eidgenössi- schen Steuerverwaltung anerkannte Vorsorgeform im Sinne von Art. 1 BVV 3. Das Vorsor- gemodell dieser Einrichtung wurde nie überprüft und figuriert somit nicht in der Liste der an- erkannten Vorsorgeformen der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Es ist folglich gar nicht möglich, die Einzahlung auf dem dafür vorgesehenen Formular bestätigen zu lassen. Beiträ- ge an die Bayrische Ärzteversorgung können unter diesen Umständen nicht von den Steu- ern abgezogen werden. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten vermögen die weiteren In- formationen über die Bayrische Ärztekasse und die Modalitäten seines persönlichen Vorsor- geverhältnisses nichts daran zu ändern. Das Begehren des Rekurrenten, seine Beiträge einer Einzahlung in eine Säule 3a gleichzusetzen und damit abziehen zu dürfen, muss daher abgewiesen werden.
5. Es besteht auch unter keinem anderen Titel eine Möglichkeit für den Rekurrenten, seine Beiträge an die Bayrische Ärztekasse vom Reineinkommen abzuziehen:
Insbesondere kann die Zahlung, wie die Steuerverwaltung zurecht ausführt, nicht als Beitrag an die 2. Säule, die berufliche Vorsorge, zum Abzug zugelassen werden: Der Rekurrent ge- hört obligatorisch der 1. Säule, der AHV/IV, und der zweiten Säule, der Pensionskasse sei- nes Arbeitgebers, an. Gemäss dem Lohnausweis des Jahres 1990 wurden von seinem Ge- halt Beiträge von Fr. 3'890 .- für die AHV/IV/EO/ALV sowie solche von Fr. 2'523 .- für die Pensionskasse abgezogen. Der zu deklarierende Nettolohn II von Fr. 67'687 .- ist bereits um diese Beträge gekürzt; diese sind somit gemäss § 45 Abs. 1 a und c zum Abzug gekommen. Damit ist es nicht möglich, gleichzeitig noch Beiträge an eine ausländische Vorsorgeeinrich- tung unter dem gleichen Titel abzuziehen. Dies käme einer mit nichts zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung gegenüber Steuerpflichtigen ohne eine ausländische Versicherung gleich.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurrent nicht berechtigt ist, zu beantra- gen, die Bayrische Ärzteversorgung als Vorsorgeeinrichtung der 3. Säule zu anerkennen und die Steuerrekurskommission nicht zuständig ist, einen dahingehenden Entscheid zu fällen. Die vom Rekurrenten einbezahlte Summe von Fr. 3'844 .- kann deshalb weder als Beitrag an die gebundene Selbstvorsorge noch unter anderem Titel zum Abzug zugelassen werden. Demnach ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
7. ...
Demgemäss wird erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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