Wehrpflichtersatz

StRKE Nr. 56/1998Tribunal de Recursos Fiscais27 de ago. de 1998

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Wehrpflichtersatz

Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 56/1998 vom 27. August 1998

Befreiung vom persönlichen Militärdienst, nicht aber vom Wehrpflichtersatz für einen Schweizer Doppelbürger und Grenzgänger mit Wohnsitz im Ausland und Arbeitsort in der Schweiz, der bereits Wehrdienst im Ausland leistet.

I. Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer, geboren 1975, ist schweizerisch-deutscher Doppel- bürger und wohnt in K./Deutschland. In der Zeit vom 1. April 1994 bis zum 31. März 1995 leistete er bei der deutschen Bundeswehr Militärdienst. Nach dessen Beendigung hat er eine Stelle in der Schweiz angenommen. Er ist deshalb am 27. Juli 1995 als Grenzgänger erfasst worden und gilt seither militärisch als in Basel angemeldet.

Mit Verfügung vom 18. August 1995 wies das Bundesamt für Adjutantur (heute Untergruppe Personelles der Armee) den Beschwerdeführer den nicht eingeteilten Doppelbürgern zu. Das Büro für Militärpflichtersatz (heute Wehrpflichtersatz) teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Verfügung über die Ersatzbefreiung oder Ermässigung der Ersatzabgabe vom 12. Oktober 1995 mit, dass er für die Jahre 1996 und die Folgejahre ersatzpflichtig sei. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechts- kraft erwachsen.

Am 3. Dezember 1997 ist dem Beschwerdeführer die Wehrpflichtersatzveranla- gung pro 1996 zugestellt worden.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Dezember 1997 Einsprache, welche vom Büro für Wehrpflichtersatz mit Entscheid vom 31. März 1998 abgewiesen wurde.

3. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 14. April 1998. Darin beantragt der Beschwerdeführer die ersatzlose Aufhebung des dem Ein- spracheentscheid zugrundeliegenden Bescheids vom 3. Dezember 1997 über die Heranziehung zum Wehrpflichtersatz. Auf die Einzelheiten der Beschwerdebegrün- dung wird, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

4. Sowohl das Büro für Wehrpflichtersatz in seiner Vernehmlassung vom 14. Mai 1998 als auch die Eidgenössische Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung vom 12. Mai 1998 beantragen die Abweisung der Beschwerde. Ihre Begründungen erge- ben sich, soweit erforderlich, ebenfalls aus den nachfolgenden Erwägungen.

5. Auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ist verzichtet worden. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.

II. Entscheidungsgründe

1. Der Beschwerdeführer beantragt, die Wehrpflichtersatzveranlagung vom 3. Dezember 1997 und den Einspracheentscheid vom 31. März 1998 aufzuheben und ihn vom Wehrpflichtersatz zu befreien.

Umstritten ist im vorliegenden Fall einzig, ob der Beschwerdeführer von der Wehrpflichtersatzabgabe zu befreien ist oder nicht. Die Höhe der Ersatzabgabe wird vom Beschwerdeführer hingegen ausdrücklich als richtig anerkannt.

2. Zwischen der Schweiz und Deutschland besteht zurzeit weder eine zwischen- staatliche Vereinbarung noch eine multilaterale Regelung über die Militärdienstlei- stungen der schweizerisch-deutschen Doppelbürger. Die Schweiz knüpft - wie die meisten anderen Staaten und auch Deutschland - für die Wehrpflicht an die Staats- bürgerschaft an. Dabei handelt es sich um die sogenannte Personalhoheit, kraft derer dem Heimatstaat gegenüber seinen Bürgern ein uneingeschränkter Anspruch auf Erfüllung der Wehrpflicht zusteht. Dies ist bei Personen mit mehrfacher Staats- angehörigkeit nicht anders: Auch bei diesen steht aufgrund des Personalprinzips dem Heimatstaat ein uneingeschränkter Anspruch auf Erfüllung der militärischen Pflichten zu, ohne dass dieser auf die weitere Staatsangehörigkeit Rücksicht nehmen müsste (vgl. BGE 122 II 56 ff .; ASA 66, S. 252 ff.).

3. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BV und Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ar- mee und die Armeeverwaltung (Militärgesetz, MG) statuieren die allgemeine Wehr- pflicht. Danach ist jeder Schweizer Bürger wehrpflichtig. Die Bundesverfassung und das Bundesgesetz unterscheiden nicht zwischen den Mitbürgern im Inland und den im Ausland wohnenden Schweizern. Die allgemeine Wehrpflicht nimmt keine Rück- sicht auf eine allfällige zweite Staatsbürgerschaft. Aus diesem Grunde unterstehen Schweizer Doppelbürger ebenfalls der allgemeinen Wehrpflicht (vgl. BGE 122 II 56 ff.). Der Beschwerdeführer als schweizerisch-deutscher Doppelbürger ist dem- entsprechend in der Schweiz auch wehrpflichtig.

Die Wehrpflicht ist grundsätzlich durch persönliche Dienstleistung (Militär- dienst) zu erfüllen. Wer sie nicht durch persönliche Dienstleistung erfüllt, hat Wehr- pflichtersatz zu bezahlen (Art. 18 Abs. 4 BV). Das Nähere regelt das Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über den Wehrpflichtersatz (WPEG, in der für das Ersatzjahr 1996 gültigen Fassung).

4. a) Art. 2 Abs. 1 Bst. a WPEG legt fest, dass Wehrpflichtige mit Wohnsitz im In- und Ausland, die im Ersatzjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, während mehr

als sechs Monaten nicht in einer Formation der Armee eingeteilt sind, ersatzpflich- tig sind.

b) Nach Art. 50 der Verordnung über das militärische Kontrollwesen (VMK PISA) erhalten Grenzgänger keinen Auslandurlaub; sie haben sich vielmehr beim Sektionschef anzumelden, der für ihren Arbeitsort zuständig ist. Erst bei Aufgabe des Arbeitsortes in der Schweiz hat der Grenzgänger um militärischen Auslandur- laub nachzusuchen. Damit hat der Grenzgänger seine militärischen Pflichten in der Schweiz zu erfüllen; wird er nun - wie der Beschwerdeführer - wegen Militär- dienstleistung im anderen Staat den nicht eingeteilten Doppelbürgern zugewiesen, so unterliegt er der Ersatzpflicht.

c) Eine Ersatzbefreiung nach Art. 4a Abs. 1 WPEG kommt im vorliegenden Fall nicht in Frage. Abs. 3 dieser Bestimmung stellt nämlich klar, dass wehrpflichtige Schweizer, die im Ausland wohnen, sich jedoch militärisch in der Schweiz anzu- melden und ihre dienstlichen Obliegenheiten zu erfüllen haben, von der Befreiung ausgenommen sind. Als wehrpflichtige Schweizer, die im Ausland wohnen, sich jedoch in der Schweiz anzumelden und ihre dienstlichen Obliegenheiten zu erfüllen haben, gelten insbesondere Grenzgänger (vgl. Botschaft vom 12. Mai 1993 zur Revision des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz, BB1 1993 II 703).

d) Wenn sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darüber beklagt, dass er aufgrund der ihm vorliegenden Gesetzesvorschriften nicht hätte nachvoll- ziehen können, wieso er als Grenzgänger zur Abgabe herangezogen würde, so ist dies nicht zu hören (vgl. Beschwerdebegründung, Buchstabe e). Dies allein schon deshalb, weil die für seinen Fall relevanten Bestimmungen auf der Rückseite der Veranlagungsverfügung abgedruckt sind.

e) Aus alledem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer der Ersatzpflicht unterliegt und dass ihm das Büro für Wehrpflichtersatz für das Jahr 1996 folglich zu Recht eine Wehrpflichtersatzveranlagung zugestellt hat.

5. Gegen seine Ersatzpflicht erhebt der Beschwerdeführer nun diverse Einwände:

a) Zunächst macht er geltend, dass er seinen Wehrdienst bei der deutschen Bundeswehr geleistet habe und dieser nach wie vor zur Verfügung stehe (vgl. Be- schwerdebegründung, Buchstabe a und f). Daraus kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss Art. 5 Abs. 1 MG sind Schweizer Bürger, die das Bürgerrecht eines anderen Staates besitzen und dort ihre militäri- schen Pflichten oder Ersatzleistungen erbracht haben, in der Schweiz nicht mehr militärdienstpflichtig; ihre grundsätzliche Wehrpflicht (und damit auch die Ersatz- pflicht) bleibt aber aufrechterhalten (Art. 5 Abs. 2 MG).

b) Im weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass er mit Verfügung vom 18. Au- gust 1995 den nicht eingeteilten Doppelbürgern zugewiesen worden sei und dem- nach nicht zum Militärdienst herangezogen werden könne. Diese Befreiung müsse

sich auch auf die Ersatzpflicht beziehen (vgl. Beschwerdebegründung, Buchstabe c). Dieses Vorbringen vermag dem Beschwerdeführer jedoch auch nicht weiterzu- helfen. So ist es zwar richtig, dass er aufgrund von Art. 5 MG den nicht eingeteilten Doppelbürgern zugewiesen worden ist und als Grenzgänger keinen Militärdienst zu leisten hat. Wie oben aber bereits dargelegt wurde, hat diese Befreiung vom Mili- tärdienst keinen Einfluss auf die allgemeine Wehrpflicht. Die Schlussfolgerung, die der Beschwerdeführer aus der Verfügung vom 18. August 1995 gezogen hat, geht somit fehl.

c) Auch aus dem Wehrpflichtblatt der Schweizer Vertretung in Freiburg im Breis- gau vom 14. Februar 1995 kann der Beschwerdeführer keine Ersatzbefreiung ablei- ten. So ist es zwar richtig, dass er darin gestützt auf Art. 2 Buchstabe a MPGA (heute Art. 4a Abs. 1 Buchstabe a WPEG) für die Jahre 1995 und folgende als vom Mili- tärpflichtersatz befreit erklärt worden ist. Auf dem Wehrpflichtblatt ist indessen auch vermerkt, dass «die Ersatzbefreiung nur so lange gilt, als die in den anwendbaren Bestimmungen erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind; sie wird namentlich bei ei- ner Wohnsitznahme in der Schweiz überprüft». Mit der Aufnahme der Erwerbstä- tigkeit und der damit verbundenen Anmeldung in der Schweiz haben sich die Vor- aussetzungen im vorliegenden Fall jedoch derart verändert, dass die Ersatzbefreiung des Beschwerdeführers überprüft und schliesslich aufgehoben werden musste (vgl. Verfügung vom 18. August 1998 des Bundesamtes für Adjutantur und Verfügung vom 12. Oktober 1995 des Büros für Militärpflichtersatz). Die Erklärung der Schweizer Vertretung im Wehrpflichtblatt vom 14. Februar 1995 ist damit hinfällig.

6. Gemäss Art. 29 WPEG trifft die Veranlagungsbehörde eine besondere Verfü- gung, wenn sie festzustellen hat, ob einem Ersatzpflichtigen eine das Ersatzjahr über- dauernder Anspruch auf Befreiung von der Ersatzpflicht oder auf Ermässigung der Ersatzpflicht zusteht. Erwächst eine solche Verfügung in Rechtskraft, so bleibt sie gültig, solange keine neuen wesentlichen Tatsachen eintreten.

Im vorliegenden Fall hat das Büro für Wehrpflichtersatz am 12. Oktober 1995 eine solche Verfügung erlassen. Diese ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 26 der Verordnung über den Wehr- pflichtersatz (WPEV) hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge, wonach die Verfügung des Büros für Wehr- pflichtersatz vom 12. Oktober 1995 an die Adresse des Arbeitgebers geschickt wurde und ihm erst nach Ablauf der Einsprachefrist zugegangen ist, hätte somit im vor- liegenden Verfahren nicht mehr eingegangen werden müssen (vgl. Beschwerde- begründung, Buchstabe d). Die Ersatzbehörde ist dennoch auf die Einsprache ein- getreten und hat diese materiell überprüft. Dabei hat sie - wie die erkennende Kom- mission nun ebenfalls - zu Recht festgestellt, dass ihre Verfügung vom 12. Oktober 1995 nicht zu beanstanden ist.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde insgesamt als un- begründet erweist. Der Einspracheentscheid des Büros für Wehrpflichtersatz ist demnach zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

Demgemäss wird erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen.

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