StRKE Nr. 4/1998•Abzug für Alimente und Unterstützungsleistungen
Abzug für Alimente und Unterstützungsleistungen
StRKE Nr. 4/1998Tribunal de Recursos Fiscais26 de fev. de 1998
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Abzug für Alimente und Unterstützungsleistungen
Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 4/1998 vom 26. Februar 1998
Die Abzüge für Unterhalts- und Unterstützungsleistungen an die im Ausland leben- den Kinder können nur gutgeheissen werden, wenn der Steuerpflichtige mit geeigne- ten Mitteln den Nachweis erbringt, dass die entsprechenden Zahlungen tatsächlich erfolgt sind.
I. Sachverhalt
1. Auf der ersten Seite der Steuererklärung 1993 führte der Rekurrent drei in der Türkei lebende Kinder auf und bezifferte die für die Kinder geleistete Unterstützung mit insgesamt Fr. 6'000 .-. Unter Ziffer 18 der Steuererklärung machte der Rekurrent einen Abzug für Unterstützungsleistungen in der Höhe von Fr. 5'000 .- geltend.
2. Mit Veranlagung vom 26. Januar 1995 setzte die Steuerverwaltung das steuerbare Einkommen des Rekurrenten auf Fr. 36'200 .- fest.
3. Gegen diese Veranlagung erhob der Rekurrent, vertreten durch die N. GmbH, am 16. Februar bzw. 14. März 1995 Einsprache. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Differenz zwischen dem vom Rekurrenten deklarierten Einkommen und dem ver- anlagten Einkommen nicht nachvollziehbar sei. Mit Schreiben vom 17. Juli 1995 leg- te die Steuerverwaltung der Vertreterin des Rekurrenten einlässlich dar, dass sich die Differenz zwischen dem deklarierten und dem veranlagten Einkommen dadurch erkläre, dass der Unterstützungsabzug von Fr. 5'000 .- mangels Nachweis und Beleg nicht gewährt worden sei. Um den Nachweis, dass die Unterstützungsleistungen tat- sächlich erbracht worden sind, nachholen zu können, wurde dem Rekurrenten eine Frist bis zum 17. August 1995 gewährt.
4. Als innert der gesetzten Frist bei der Steuerverwaltung der verlangte Nachweis der tatsächlichen Unterstützung nicht einging, wies die Steuerverwaltung die Einsprache mit Entscheid vom 16. Oktober 1995 ab.
5. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs vom 25. Oktober bzw. 1. Dezember 1995. Der Rekurrent beantragt, es sei der Betrag von Fr. 6'000 .- zum Abzug zuzulassen. Er macht geltend, dass er für seine Kinder in der Türkei gemäss Gerichtsentscheid Alimente bezahlen müsse. Nachdem auf die öffentlichen Dienste in der Türkei keinerlei Verlass und es daher immer fraglich sei, ob Geldsendungen wirklich ankommen, seine Ex-Frau aber dringend auf das Geld angewiesen sei, habe er den Betrag von Fr. 6'000 .- einem Bekannten, der in die Türkei gereist sei, mitge- geben. Zum Nachweis seiner Behauptung legte der Rekurrent einen Karton ins Recht, auf welchem Namen und eine Anschrift (inkl. Telefonnummer) vermerkt sind, offenbar des im Rekursschreiben namentlich nicht genannten Bekannten. Ein- und Ausreise seines Boten würden sich zudem durch dessen Pass beweisen lassen.
6. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Februar 1996 beantragt die Steuerverwaltung, den Rekurs abzuweisen. Auf ihre Begründung wird soweit erforderlich in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen.
7. Ein zweiter Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden; eine mündliche Ver- handlung hat nicht stattgefunden.
II. Entscheidungsgründe
1. a) In seiner Rekursschrift beantragt der Rekurrent sinngemäss, der Einsprache- entscheid der Steuerverwaltung vom 16. Oktober 1995 sei aufzuheben und seine Unterstützungsleistungen seien zum Abzug zuzulassen. Er macht dabei geltend, dass er aufgrund eines Gerichtsentscheides für seine in der Türkei lebenden Kinder Alimente in der Höhe von Fr. 6'000 .- p.a. bezahlen müsse.
b) Angesichts dieser Ausführungen ergibt sich allerdings in Bezug auf das Rechts- begehren eine Unklarheit. Denn im vorangehenden Veranlagungs- und Einsprache- verfahren war lediglich umstritten, ob der vom Rekurrenten in der Steuererklärung geltend gemachte Unterstützungsabzug von Fr. 5'000 .- berücksichtigt werden müs- se. Einen Gerichtsentscheid, welcher ihn zu Alimenten verpflichten würde, erwähnte der Rekurrent hingegen nie. Er machte in der Steuererklärung 1993 auch keine ent- sprechenden Abzüge geltend. Es ist somit unklar, ob es dem Rekurrenten eigentlich um die Zulassung des Unterstützungsabzuges gemäss § 44 Abs. 1 Ziff. 3 StG geht oder ob er die Anerkennung des Alimentenabzuges gemäss § 43 Abs. 1 lit. c StG beansprucht.
c) Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen aber ergibt, kann im vorliegenden Fall die Frage, ob es dem Rekurrenten um den Alimentenabzug oder um den Unter- stützungsabzug geht, offengelassen werden.
2. a) Gemäss § 43 Abs. 1 lit. c StG können anlässlich der Ermittlung des reinen Ein- kommens Alimente für den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten und die unter dessen elterlichen Gewalt lebenden Kinder vom gesamten Roheinkommen abgezogen werden.
b) Nach § 44 Abs. 1 Ziff. 3 StG kann für jeden in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht unterstützten Angehörigen Fr. 5'000 .- vom reinen Einkommen abgezogen werden. Ausgenommen sind Abzüge für Ehegatten, auch nach einer Trennung oder Schei- dung, und Abzüge für Kinder, für welche entweder ein Kinderabzug oder ein Alimen- tenabzug gegeben ist.
c) In beiden Fällen gilt, dass es sich nicht um Pauschalabzüge handelt und nur sol- che Aufwendungen abgezogen werden können, die tatsächlich erbracht worden sind, wie insbesondere dem Gesetzeswortlaut von § 44 Abs. 1 Ziff. 3 StG entnom- men werden kann, nach welchem die nachweisbaren Aufwendungen, höchstens aber Fr. 5'000 .- zum Abzug zugelassen werden.
3. Gemäss § 12 StG haben die Steuerpflichtigen alles zu tun, was nötig ist, um das Zustandekommen einer vollständigen und richtigen Veranlagung zu ermöglichen. So haben sie gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung auf Verlangen die erforderlichen Bele- ge und allfällige weitere Bescheinigungen vorzulegen. Was die Beweislast anbetrifft, so gilt der Grundsatz, dass steuerbegründende oder -erhöhende Tatsachen die Steuerbehörden, steuermildernde Tatsachen die Steuerpflichtigen nachzuweisen
haben (Imboden/Rhinow, 5. neubearbeitete und erweiterte Auflage, Basel 1976, Band I, Nr. 88, S. 551). Dementsprechend hat der Rekurrent den geltend gemachten Abzug nachzuweisen und trägt, sollte ihm dies nicht gelingen, die Folgen des man- gelnden Nachweises, was in casu die Nichtgewährung des Abzuges zur Folge hätte.
4. Der Rekurrent behauptet nun in seiner Rekursschrift, dass er einem Bekannten, der in die Türkei gereist sei, einen für seine dort lebenden Kinder bestimmten Geld- betrag von Fr. 6'000 .- mitgegeben habe. Er verweist auf die dem Rekurs beigelegte „schriftliche Bestätigung“ des Boten. Bei dem ins Recht gelegten Schriftstück handelt es sich um ein Stück Karton, das mit Namen, Adresse und Telefonnummer des Be- kannten sowie mit weiteren Namen und einem Datum versehen ist. Es findet sich jedoch auf dieser Notiz nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, dass der angebliche Bote einen Betrag von Fr. 6'000 .- in Empfang genommen und diesen gar den in der Türkei lebenden Unterstützungsberechtigten übergeben hätte. Dieses Schriftstück dient somit nicht einmal ansatzweise dem Nachweis, dass die behauptete Zahlung von Fr. 6'000 .- tatsächlich erfolgt ist. Während der Rekurrent im Veranlagungs- und Einspracheverfahren noch einen Betrag von Fr. 5'000 .- als Unterstützungsabzug geltend macht, behauptet er nun im Rekursverfahren, dass er den Betrag von Fr. 6'000 .- aufgrund eines Gerichtsurteils als Alimente an seine Kinder zu bezahlen ha- be. Der Rekurrent legt aber den von ihm erwähnten Gerichtsentscheid nicht vor.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurrent während des ganzen Ver- fahrens nicht nachweisen konnte, dass er effektiv Zahlungen an seine in der Türkei lebenden Kinder oder an andere Unterstützungsberechtigte geleistet hat. Dies hat den obigen Ausführungen entsprechend zur Folge, dass mangels Nachweis einer tatsächlichen Zahlung der geltend gemachte Abzug nicht gewährt werden kann. Aus diesem Grund ist es in diesem speziellen Fall auch unerheblich und die Frage kann offengelassen werden, ob der Rekurrent in seinem Rekursschreiben nun die Zulas- sung des Alimentenabzuges nach § 43 Abs. 1 lit. c StG oder die Zulassung des Un- terstützungsabzugs nach § 44 Abs. 1 Ziff. 3 StG verlangt. Die Steuerverwaltung hat die Einsprache zu Recht abgewiesen, weshalb auch der Rekurs abzuweisen ist.
6. ...
Demgemäss wird erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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