StRKE Nr. 37/1999•Berufsunkosten: Arbeitszimmer
Berufsunkosten: Arbeitszimmer
StRKE Nr. 37/1999Tribunal de Recursos Fiscais29 de abr. de 1999
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Berufsunkosten Arbeitszimmer
Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 37/1999 vom 29. April 1999
Die Erforderlichkeit eines privaten Arbeitszimmers für Vorbereitungsarbeiten bei einer Turn- und Sportlehrkraft in Frage gestellt, da bei diesem Unterrichtsfach kaum Korrektur- und Schreibarbeiten anfallen. Mit der Lagerung von im Zweifel privaten Sportmaterials kann die berufliche Notwendigkeit eines Arbeitszimmers nicht be- gründet werden.
I. Sachverhalt
1. Die Rekurrentin hat in ihrer Steuererklärung pro 1995 unter Ziffer 13e einen Abzug in der Höhe von 2'475 .- für die berufliche Benützung eines privaten Ar- beitszimmers geltend gemacht. Sie hat der Steuererklärung den Fragebogen zur Be- stimmung der Berechtigung und des Umfanges eines Abzuges für ein Arbeitszim- mer beigelegt.
2. Mit Änderungsanzeige vom 20. November 1996 hat die Steuerverwaltung der Rekurrentin die Aufrechnung des geltend gemachten Abzuges von Fr. 2'475 .- mit- geteilt. Die entsprechende Veranlagung datiert vom 5. Dezember 1996.
3. Die Rekurrentin hat mit Schreiben vom 2. Januar 1997 gegen die Veranlagung vom 5. Dezember 1996 Einsprache erhoben. Mit Entscheid vom 6. August 1997 ist die Einsprache von der Steuerverwaltung abgewiesen worden.
4. Mit Schreiben vom 4. September 1997 hat die Rekurrentin gegen den Ein- spracheentscheid vom 6. August 1997 Rekurs erhoben. Sie beantragt, pro 1995 den Abzug für ein Arbeitszimmer in der Höhe von Fr. 2'475 .- zuzulassen. Ihre Begrün- dung ergibt sich, soweit sie für den vorliegenden Fall von Belang ist, aus den nach- folgenden Erwägungen.
5. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 1998 beantragt die Steuerverwaltung, den Rekurs abzuweisen. Ihre Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, ebenfalls aus den nachfolgenden Erwägungen.
6. Auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ist verzichtet worden. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.
II. Entscheidungsgründe
1. Die Rekurrentin beantragt, den Einspracheentscheid vom 6. August 1997 auf- zuheben und ihr einen Abzug von Fr. 2'475 .- für die berufliche Benützung eines pri- vaten Arbeitszimmers im Sinne von § 17 Abs. 4 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt (Vo StG) zu gewähren. Die Höhe der angefallenen Kosten ist unbestritten. Umstritten ist hingegen die rechtliche Quali- fikation der Kosten.
2. a) Als Gewinnungskosten gemäss § 43 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt (StG) werden grundsätzlich jene speziel- len Kosten definiert, die unmittelbar aufgewendet werden und damit die Voraus- setzung bilden, um die steuerbaren Einkünfte zu «gewinnen». Als abzugsfähige Gewinnungskosten gelten demnach Berufsunkosten, die nach ihrer Art und Höhe mit einer beruflichen Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang stehen und die für die Einkommenserzielung eine Notwendigkeit darstellen. Diese Kausalität liegt vor, wenn die Aufwendungen direkt und unmittelbar dem Gewinn, der Erhaltung oder der Steigerung des Berufseinkommens dienen (vgl. VGE vom 23. Januar 1987 i. S. Z., in BJM 1988, S. 102 ff .; StRKE Nr. 4/1990 vom 8. Februar 1990 i. S. M .- C .; Grüninger/Studer, Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 1970, 2. Auflage, S. 250 ff.).
b) Gemäss § 17 Abs. 4 Vo StG (in der ab 1. Januar 1993 gültigen Fassung) sind die Kosten für die berufliche Benützung eines privaten Zimmers als Gewinnungs- kosten abziehbar, sofern der oder die Pflichtige darauf angewiesen ist, regelmässig einen wesentlichen Teil der Berufstätigkeit in den privaten Räumlichkeiten auszu- üben, weil der Arbeitgeber keinen Arbeitsraum zur Verfügung stellt. Befindet sich das Arbeitszimmer in der Wohnung des oder der Pflichtigen, können nicht mehr als drei Viertel der auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten in Abzug gebracht wer- den.
3. a) Die Rekurrentin macht geltend, dass sie nebst ihren 16 Unterrichtsstunden pro Woche rund 20 Stunden ein Zimmer ihrer Wohnung zur Vorbereitung der Turn- und Sportunterrichtsstunden benütze. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass bei der Tätigkeit einer Turn- und Sportlehrerin kaum Korrektur- und Schreibarbei- ten anfallen. Jedenfalls hat die Rekurrentin weder derartige Arbeiten noch andere Aufgaben, die ein privates Arbeitszimmer erforderlich machen würden, nachgewie- sen. Dieser Nachweis wäre umso mehr erforderlich gewesen, als sich ein Zimmer von 4,5 x 2,2 Meter für die Vorbereitung von Turn- und Sportübungen grundsätz- lich nicht eignet. Da es sich beim Abzug gemäss § 43 Abs. 1 lit. a StG i.V.m. § 17 Abs. 4 Vo StG nicht um einen Pauschalabzug handelt, stellt der Nachweis der tat- sächlich angefallenen Kosten eine der Voraussetzungen für seine Zulässigkeit dar. Diese Voraussetzung ist in casu jedoch nicht erfüllt.
b) Es kommt vorliegend hinzu, dass Turn- und Sportlehrer an Gymnasien gemäss § 98a Abs. 1 Ziff. 4 des Schulgesetzes pro Woche 27 Pflichtstunden haben. Mit 16
Lektionen hat die Rekurrentin infolgedessen ein Pensum von 60%. Die Vorberei- tungszeit beträgt bei einem vollen Pensum von 27 Pflichtstunden pro Woche 15 Stun- den (= 42 Wochenstunden - 27 Pflichtstunden). Bei dem Pensum der Rekurrentin von 60% reduziert sich entsprechend die Vorbereitungszeit von 15 Stunden auf 9 Stunden. Die 20 Stunden Vorbereitungszeit, welche die Rekurrentin geltend macht, sind also zu hoch angesetzt und auf 9 Stunden pro Woche zu korrigieren. Daraus ist zu schliessen, dass die Rekurrentin das Zimmer in einem viel geringeren Masse be- nutzt, als sie geltend macht.
c) Das Sportmaterial, das die Rekurrentin bei sich zu Hause aufbewahrt, muss im Übrigen als privates Material betrachtet werden, solange das Gegenteil nicht mit ei- ner Bestätigung des Arbeitgebers nachgewiesen worden ist. Auch dies spricht ge- gen die berufliche Benützung des Zimmers.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rekurrentin objektiv nicht auf ein Arbeitszimmer zu Hause angewiesen ist. Es liegen somit keine Gewinnungskosten im Sinne von § 43 Abs. 1 lit. a StG i.V.m. § 17 Abs. 4 Vo StG vor. Die Steuerver- waltung hat somit zu Recht der Rekurrentin die Abzüge verwehrt. Der Rekurs ist ab- zuweisen.
5.
Demgemäss wird erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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