StRKE Nr. 35/1999•Alleinerzieherabzug
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Alleinerzieherabzug Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt 35/1999 vom 29. April 1999
Der Sozialabzug für Alleinerziehende kann nicht von Personen beansprucht wer- den, die mit einem weiteren Erwachsenen einen gemeinsamen Haushalt führen. Der Nachweis des Vorliegens der gemeinsamen Haushaltführung obliegt der Steuerver- waltung, wenn wie im vorliegenden Fall das Bestehen eines Untermietverhältnisses belegt ist.
I. Sachverhalt
1. Die Rekurrentin hat in ihrer Steuererklärung pro 1996 den Abzug für Allein- erziehende von Fr. 3'500 .- vorgenommen, welcher von der Steuerverwaltung nicht gewährt worden ist. Zudem hat die Steuerverwaltung die Steuer nach dem Tarif A bemessen. Die entsprechende Veranlagung datiert vom 23. September 1997.
2. Gegen diese Veranlagung hat die Rekurrentin mit Schreiben vom 26. Septem- ber 1997 Einsprache erhoben, welche von der Steuerverwaltung mit Entscheid vom 24. November 1997 abgewiesen wurde.
3. Gegen diesen Entscheid vom 24. November 1997 richtet sich der vorliegende Rekurs vom 29. Dezember 1997. Die Vertreterin der Rekurrentin beantragt, den Ab- zug für Alleinerziehende zuzulassen und die Steuer nach dem Tarif B zu bemessen. Auf die Einzelheiten ihrer Begründung wird, soweit sie für den Entscheid von Be- lang sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
4. In ihrer Vernehmlassung vom 16. März 1998 beantragt die Steuerverwaltung, den Rekurs abzuweisen. Ihre Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, ebenfalls aus den nachfolgenden Erwägungen.
5. Ein zweiter Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden; eine mündliche Ver- handlung hat nicht stattgefunden.
II. Entscheidungsgründe
1. Die Rekurrentin beantragt, den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 24. November 1997 aufzuheben, ihr den Abzug für Alleinerziehende von Fr. 3'500 .- zu gewähren sowie die Steuer nach dem Tarif B zu bemessen.
Unbestritten ist, dass Herr M. in der 4-Zimmerwohnung der Rekurrentin wohnt und dass er sich an den Kosten derselben beteiligt. Umstritten ist hingegen, wie das Zusammenleben der Rekurrentin mit Herrn M. zu qualifizieren ist. Davon hängt ab, ob die Rekurrentin die Voraussetzungen des Abzuges für Alleinerziehende erfüllt und ob die Steuer nach dem ermässigten Tarif B zu bemessen ist.
2. a) Nach § 44 Abs. 1 Ziff. 1 lit. b des Gesetzes über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt (StG) in der Fassung vom 20. September 1995 (wirksam seit dem 1. Januar 1996) können Alleinstehende mit eigenem Haushalt vom reinen Einkommen einen Freibetrag in Höhe von Fr. 3'500 .- abziehen, sofern sie mit minderjährigen, erwerbsunfähigen oder der beruflichen Ausbildung obliegenden Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben. Diese Bestimmung wird durch § 21 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt (Vo StG) in der Fassung vom 21. November 1995 (wirksam seit dem 1. Januar 1996) präzisiert, welcher festhält, dass nur Halbfamilien diesen Abzug vornehmen kön- nen.
b) Der Abzug will Alleinstehenden mit Kindern einen Ausgleich für die grössere finanzielle Belastung ermöglichen. Als alleinstehend mit Kind bzw. als Halbfami- lie im Sinne des Gesetzes und der Verordnung gelten nur solche Personen, die für den Haushalt und die Kinderbetreuung sowohl in finanzieller als auch in praktischer Hinsicht die alleinige Verantwortung tragen. Wird der Haushalt aber mit einer an- deren erwachsenen Person gemeinsam geführt, so entfällt das Element des eigenen, allein geführten Haushalts sowie die damit zusammenhängende Belastung, die durch den Abzug gemindert werden soll. Ein Abzug ist in diesem Fall nicht möglich. Wenn
zwei Erwachsene in einer Wohnung leben, ist aber nicht automatisch das Vorhan- densein eines gemeinsamen Haushalts anzunehmen. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob in finanzieller und praktischer Hinsicht eine gemeinsame Nutzung besteht. Ein Indiz für gemeinsame Haushaltsführung ist beispielsweise die gemeinsame Be- nutzung der technischen und sanitären Anlagen (Küche, Bad, Telephon, Garage, TV, etc.) einer Wohnung, ohne dass aber ein Untermietverhältnis vorliegt (vgl. StRKE Nr. 100/1998 vom 26. November 1998 i S. M .; StRKE Nr. 60/1996 vom 31. Ok- tober 1996 i. S. V.).
c) Von den Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Ziff. 1 lit. b StG ist auch die Be- messung der Steuer nach dem ermässigten Tarif B gemäss § 48 Abs. 2 StG abhän- gig: Für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten sowie Steu- erpflichtige im Sinne von § 44 Abs. 1 Ziff. 1 lit. b StG ist die jährliche Steuer auf dem steuerbaren Einkommen nach dem Tarif B zu bemessen.
3. a) Die Steuerverwaltung legt als Indiz für einen gemeinsamen Haushalt den ge- meinsamen Telephonanschluss ins Recht, den die Rekurrentin und ihr Mitbewoh- ner, Herr M., haben. Die Rekurrentin macht demgegenüber geltend, dass die Woh- nung zwar nur einen Telephonanschluss habe, dass jedoch die Telephonkosten be- nutzungsabhängig bezahlt würden; es werde somit keine gemeinsame Kasse geführt. Dies belegt sie mit einer Rechnung der Telecom, auf der unter «Zusatzausrüstun
gen» ein Zähler figuriert, und mit einem Abrechnungsblatt, auf dem die Telephon- kosten von Herrn M. monatlich aufgeführt sind.
b) Die Steuerverwaltung macht ferner die natürliche Vermutung eines gemeinsa- men Haushaltes geltend, sobald technische und sanitäre Anlagen gemeinsam benutzt werden. Diese Vermutung ist aber nur zulässig, sofern kein Untermietverhältnis zwi- schen den Parteien besteht. Die Rekurrentin macht dagegen geltend, dass zwischen ihr und Herrn M. ein Untermietverhältnisses bestehe. Herr M. bezahle ihr monatlich Fr. 500 .- resp. Fr. 480 .- als Untermietzins inklusive Nebenkosten. Dies belegt sie mit einem Quittungsblatt und mit der Bestätigung ihres Vermieters, dass sie die Untervermietung eines Zimmers an Herrn M. mit ihm abgesprochen habe. Daraus, dass sie in ihrer Steuererklärung angekreuzt habe, es wohne eine erwachsene Per- son mit ihr «im gleichen Haushalt», könne zudem nichts abgeleitet werden, da «im gleichen Haushalt» für sie in derselben Wohnung bedeute. Von einem gemeinsamen Haushalt sei nie die Rede gewesen. Wegen des von der Rekurrentin belegten Unter- mietverhältnisses ist die Vermutung eines gemeinsamen Haushaltes, wie sie die Steuerverwaltung aufstellt, unzulässig.
c) Da einerseits die Steuerverwaltung den Nachweis eines gemeinsamen Haus- haltes der Rekurrentin mit Herrn M. nicht erbracht hat, und andererseits die Ver- mutung des gemeinsamen Haushaltes wegen des vorliegenden Untermietverhält- nisses nicht zulässig ist, stellt die Rekurrentin mit ihrer Tochter eine Halbfamilie im Sinne des § 21 Vo StG dar. Die Rekurrentin hat demnach Anspruch auf den Abzug für Alleinerziehende von Fr. 3'500 .- gemäss § 44 Abs. 1 Ziff. 1 lit. b StG und auf den ermässigten Tarif B gemäss § 48 Abs. 2 StG.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund des ausgebliebenen Nach- weises eines gemeinsamen Haushaltes durch die Steuerverwaltung der Rekurs im Sinne der Erwägungen gutzuheissen ist.
5.
Demgemäss wird erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
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