StRKE Nr. 229/2001•Rekursverfahren: Unentgeltliche Rechtspflege, mündliche Verhandlung
Rekursverfahren: Unentgeltliche Rechtspflege, mündliche Verhandlung
StRKE Nr. 229/2001Tribunal de Recursos Fiscais29 de out. de 2001
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Rekursverfahren
Unentgeltliche Rechtspflege, mündliche Verhandlung Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 229/2001 vom 29. Oktober 2001
Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist, dass die ersuchende Partei bedürftig und das Verfahren nicht aussichtslos ist.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rekursverfahren besteht kein Anspruch. Ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, entscheidet der Präsident nach Zweckmässigkeit. Eine mündliche Verhandlung dient dazu, den in der Untersuchung erstellten Sachverhalt bekannt zu geben, die Parteien zu befragen und ihnen die Möglichkeit zu gewähren, sich zum Streitgegenstand zu äus- sern.
I. Sachverhalt
1. Die Rekurrenten sind mangels Abgabe der Steuererklärung 1991 nach zwei- maliger erfolgloser Mahnung durch die Steuerverwaltung amtlich eingeschätzt worden. Dabei wurde das steuerbare Einkommen pro 1991 mit Veranlagung vom 27. Januar 1994 auf Fr. 80'000 .- und der Steuerbetrag auf Fr. 13'860 .- festge- setzt.
2. Gegen diese Veranlagungsverfügung erhoben die Rekurrenten am 28. Februar 1994 sinngemäss Einsprache und ersuchten gleichzeitig um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Einsprachebegründung in Form der ausgefüllten Steuererklä- rung. Die Steuerverwaltung räumte den Rekurrenten mehrfach Fristverlängerungen für die Nachreichung der Einsprachebegründung ein. Mit Schreiben vom 6. Juli 1994 gewährte die Steuerverwaltung den Rekurrenten eine letzte Frist bis zum 31. Juli 1994. Gleichzeitig wurde den Rekurrenten angedroht, dass auf die Einsprache nicht eingetreten werde, wenn die Einsprachebegründung bis zum genannten Zeitpunkt nicht eingereicht werde. Da innert der gewährten Frist keine Einsprachebegründung einging, trat die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 18. November 1994 nicht auf die Einsprache ein.
3. Gegen diesen Nichteintretensentscheid richtet sich der vorliegende Rekurs vom 17. Dezember 1994. Darin beantragen die Rekurrenten, den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung aufzuheben, ihnen zur Einreichung der Steuererklärung eine neue Frist zu gewähren sowie ihnen «einen Armenanwalt zuzuerkennen». Des Weiteren stellen die Rekurrenten den Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Auf die Einzelheiten ihres Standpunktes wird, soweit sie für den Entscheid von Be- lang sind, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
4. In ihrer Vernehmlassung vom 16. März 1995 beantragt die Steuerverwaltung, den Rekurs abzuweisen. Ihre Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, ebenfalls aus den nachfolgenden Erwägungen.
5. Ein zweiter Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
II. Entscheidungsgründe
1. Gemäss § 29 Abs. 1 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 22. Dezem- ber 1949 (aStG) respektive gemäss dem seit dem 1. Januar 2001 geltenden, inhalt- lich mit der alten Bestimmung übereinstimmenden § 164 Abs. 1 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 12. April 2000 (nStG) kann die betroffene Person gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides an die Steuerrekurskommission Rekurs erheben. Daraus ergibt sich deren sachliche und funktionelle Zuständigkeit zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses. Die Rekurrenten sind als Steuerpflichtige durch den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 18. November 1994 unmittelbar berührt und daher zum Rekurs legitimiert. Auf den am 17. Dezember 1994 rechtzeitig erhobenen und gleich- zeitig begründeten Rekurs ist daher einzutreten.
2. Die Rekurrenten ersuchen zunächst darum, ihnen im Rahmen der unentgelt- lichen Rechtspflege einen Anwalt beizugeben.
a) Ist eine rekurrierende Partei bedürftig und erscheint ihr Begehren nicht zum vornherein aussichtslos, so kann gemäss § 136 Abs. 1 der neuen baselstädtischen Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern vom 14. November 2000 (nStV) auf entsprechenden Antrag hin von der Auferlegung von Verfahrensgebühren ganz oder teilweise abgesehen werden. § 136 Abs. 2 nStV sieht ferner vor, dass einer be- dürftigen Partei, wenn sie nicht im Stande ist, ihre Sache selbst zu vertreten, und ihr Begehren nicht zum vornherein aussichtslos erscheint, ein Anwalt oder eine An- wältin beigegeben werden kann.
b) Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ergibt sich als Minimalgarantie direkt aus Art. 4 aBV bzw. Art. 29 Abs. 3 BV, soweit das kantonale Recht keine weitergehenden Ansprüche gewährt. Wie sich aus den oben erwähnten Absätzen 1 und 2 des § 136 nStV ergibt, gewährleisten diese keine über Art. 4 aBV bzw. Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehenden Rechte. Der geltend gemachte Anspruch ist daher ge- stützt auf die bundesgerichtliche Praxis zu Art. 4 aBV - Art. 29 Abs. 3 BV bringt demgegenüber keine Neuerung - zu prüfen. Danach hat eine bedürftige Partei An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege und sofern ein solcher zur gehörigen Inter- essenwahrung erforderlich ist, auch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn das Verfahren nicht als für sie aussichtslos zu gelten hat (vgl. BGE 124 I 304 ff. so- wie das im Internet publizierte Urteil des Bundesgerichts 1P.788/1999/odi vom 19. Januar 2000).
c) Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bildet also - wie erwähnt - zum einen das Kriterium der Bedürftigkeit. Eine solche wird dann angenommen, wenn eine Partei die Prozesskosten nicht aus ihren aktuellen, eigenen Mitteln aufbringen kann. Dabei müssen die Kosten für den Lebensunterhalt der Be- troffenen und ihrer Familie vorab gedeckt werden können. Massgebend ist grund- sätzlich die gesamte wirtschaftliche Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches, das heisst, es muss einerseits sämtlichen finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers Rechnung getragen werden und andererseits sind nicht nur dessen Einkünfte, sondern auch dessen Vermögen zu berücksichtigen (vgl. Moser/Übersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel/Frankfurt am Main 1998, Rz. 4.35). Wer die unentgeltliche Prozessführung beansprucht, hat deren Vor- aussetzungen nachzuweisen. Dazu gehört insbesondere auch der Nachweis der Be- dürftigkeit (vgl. Geiser/Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, Basel/Frankfurt am Main 1998, Rz. 1.43). Im vorliegenden Fall haben die Rekurrenten den Beweis der Bedürftigkeit nicht erbracht. Durch das bereits mehrfache Nichteinreichen der Steuererklärung verhindern sie zudem, dass die für die Abklärung der Bedürftigkeit notwendigen Angaben wenigstens teilweise vorhanden sind. Da nun aber die Re- kurrenten das Vorliegen der Bedürftigkeit hätten beweisen müssen, haben sie auch den Nachteil des fehlenden Nachweises zu tragen. Das sinngemäss erhobene Gesuch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. Angesichts dessen kann hier offen gelassen werden, ob das vorliegende Verfahren nicht auch als zum vornherein aussichtslos zu bezeichnen gewesen wäre.
d) Da bereits die (allgemeinen) Voraussetzungen für die Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung nicht vorliegen, kann auch dem Begehren um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht entsprochen werden. Dies um so mehr als hierfür zusätzlich noch verlangt wird, dass die rekursführende Partei nicht in der Lage ist, ihre Sache selber zu vertreten. Dieses Kriterium ist in casu jedoch eben- falls nicht erfüllt. Im vorliegenden Rekursverfahren ist nämlich einzig zu beurteilen, ob die Steuerverwaltung zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist und ob allenfalls Gründe vorliegen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand recht- fertigen. Von einer komplizierten Sach- oder Rechtsfrage kann demnach also keine Rede sein, weshalb das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes auch unter diesem Aspekt abzulehnen ist. Verstärkt wird diese Feststellung noch durch die Tatsache, dass der Rekurrent zu den gleichen Fragestellungen, wie sie hier zur Diskussion stehen, schon mehrfach Rekursverfahren bei der Steuerrekurs- kommission angestrengt und sich dabei jeweils selber vertreten hat (vgl. StRKE Nr. 24/1994 vom 18. August 1994 und 22. Februar 1996 zu den kantonalen Steuern pro 1984, 1985 und 1986; StRKE Nr. 43/1993 vom 23. September 1993 zu den kantonalen Steuern pro 1987 und StRKE Nr. 65/1996 vom 21. November 1996 und 24. April 1997 zu den kantonalen Steuern pro 1988, 1989 und 1990).
3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellen die Rekurrenten ferner den Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und diverse namentlich bezeichnete Or- ganisationen und Firmen als Zeugen einzuvernehmen.
a) Im Gegensatz zum Steuerhinterziehungsverfahren findet Art. 6 Abs. 1 EMRK im (normalen) Steuerverfahren keine Anwendung. Der Steuerpflichtige kann sich daher im Veranlagungsverfahren und im anschliessenden Rechtsmittelverfahren auch nicht auf die in Art. 6 EMRK umschriebenen Rechte berufen. Insbesondere hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch darauf, von einer kantonalen Steuerrekurs- kommission mündlich in einer publikumsöffentlichen Verhandlung angehört zu werden (vgl. Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Ba- sel/Genf/München 2000, Art. 14 DBG N 4). § 167 nStG, der als Verfahrensbestim- mung gemäss § 234 Abs. 2 nStG seit dem 1. Januar 2001 anwendbar ist, sieht dem- entsprechend auch vor, dass der Präsident oder die Präsidentin der Steuerrekurs- kommission auf Antrag einer Partei oder eines Kommissionsmitgliedes die Durch- führung einer mündlichen Verhandlung beschliessen kann (vgl. hierzu auch den ähn- lich lautenden § 133 nStV). Dass nach dem Wortlaut von § 31 Abs. 4 aStG noch eine mündliche Verhandlung anzuordnen war, wenn dies der Rekurrent verlangt hat, ver- mag an den obigen Ausführungen nichts zu ändern. Denn erstens sind die alten ver- fahrensrechtlichen Bestimmungen am 1. Januar 2001 ausser Kraft gesetzt worden und zweitens hat die Steuerrekurskommission auch beim Vorliegen eines entspre- chenden Antrages schon von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen (vgl. StRKE Nr. 65/1996 vom 21. November 1996 und 24. April 1997 in Sachen W.S.).
b) Eine mündliche und öffentliche Verhandlung dient dazu, den in der Instruk- tion erstellten Sachverhalt bekannt zu machen, die Parteien zu befragen und ihnen die Möglichkeit zu geben, sich abschliessend zum Streitgegenstand zu äussern (vgl. Moser/Übersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel/ Frankfurt am Main 1998, Rz. 3.83). Nach Ansicht des Präsidenten der Steuerre- kurskommission sind die für die Beurteilung des vorliegenden Rekursverfahrens massgeblichen Fakten aufgrund des Schriftenwechsels ausreichend erstellt. Eine zu- sätzliche Parteibefragung und insbesondere die Einvernahme von Zeugen erscheint in casu nicht notwendig. Auf die Anordnung einer mündlichen Verhandlung ist daher verzichtet worden.
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Demgemäss wird erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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