StRKE Nr. 2010-144•Unterstützungsabzug
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Unterstützungsabzug
Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 2010-144 vom 8. Dezember 2011
Voraussetzung für einen Unterstützungsabzug ist das Bestehen einer rechtlichen Unterstützungspflicht des Steuerpflichtigen gegenüber der von ihm unterhaltenen oder unterstützten Person. Grundsätzlich haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, bis es seine Ausbildung ordentlich abgeschlossen hat. Eine Unterhaltspflicht besteht aber nur für die berufliche Erstausbildung. Zweit- oder Zu- satzausbildungen oder sonstige Weiterbildungen fallen nicht darunter. In casu Ver- neinung des Unterstützungsabzugs, da die Tochter der Steuerpflichtigen über einen universitären Masterabschluss verfügte und die Eltern nicht zur Finanzierung eines postgradualen Studiums verpflichtet waren.
Sachverhalt:
A. Die Rekurrenten, die Ehegatten V. und P. X., deklarierten in ihrer Steuerer- klärung für das Jahr 2009 Abzüge für ihre Tochter A. X. von insgesamt CHF 10'145 .-. Zusätzlich wurde ein Versicherungsabzug von CHF 1'000 .- geltend gemacht. Mit Veranlagungsverfügung vom 15. Juli 2010 wurden die Rekurrenten veranlagt. Dabei wurde der Unterstützungsabzug nicht gewährt. Die Steuerverwal- tung begründete dies damit, dass die Tochter über ein eigenes Einkommen verfügte.
B. Mit Schreiben vom 4. August 2010 erhoben die Rekurrenten gegen diese Ver- fügung Einsprache. In ihrer Begründung bringen sie vor, dass sie für ihre Tochter über CHF 10'000 .- aufgebracht hätten, unter anderem für eine postgraduale Weiter- bildung zum «Master of Advanced Studies in ... ». Die Kosten für die Weiterbildung würden über CHF 12'138 .- pro Jahr betragen und die Tochter habe lediglich ein Ein- kommen von CHF 31'126 .- im Jahr 2009 erzielt.
Mit Einspracheentscheid vom 1. November 2010 wies die Steuerverwaltung die Einsprache vollumfänglich ab. Dies wurde damit begründet, dass die Tochter über ein Einkommen verfügte, welches die praxisgemässe Obergrenze von CHF 15'000 .- für die Annahme einer Unterstützungsbedürftigkeit überschreite.
C. Gegen diesen Einspracheentscheid haben die Rekurrenten mit Schreiben vom 25. November 2010 Rekurs erhoben. Sie stellen die Anträge, dass die Unterstüt- zungsberechtigung für ihre Tochter zu bejahen und die Abzüge zu gewähren seien. Ausserdem sei die postgraduale Weiterbildung als steuerlich abzugsfähig einzustu- fen.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. Januar 2011 schloss die Steuerverwaltung auf Abweisung des Rekurses. Die Tochter sei am 31. Dezember 2009 erwerbstätig ge- wesen und habe eine Zusatzausbildung besucht, weshalb keine Unterstützungsbe- dürftigkeit vorliege.
Erwägungen:
2. Die Rekurrenten beantragen, den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 1. November 2010 betreffend kantonale Steuern pro 2009 aufzuheben. Zu prü- fen ist, ob die Steuerverwaltung den Unterstützungs- und Versicherungsabzug für die Tochter der Rekurrenten zu Recht nicht gewährt hat.
3.a) § 35 Abs. 1 lit. b StG sieht vor, dass CHF 5'500 .- vom Einkommen abgezogen werden für jede angehörige Person, an deren Unterhalt die steuerpflichtige Person in Er- füllung einer rechtlichen Unterstützungspflicht mindestens in Höhe des Abzuges beiträgt.
b) Für jedes Kind, für welches ein Abzug nach § 35 Abs. 1 lit. a oder b StG zulässig ist, können CHF 1'000 .- abgezogen werden (Versicherungsabzug; § 32 Abs. 1 lit. g letzter Satz StG).
c) Nach den allgemeinen Regeln ist der Nachweis einer steuermindernden Tatsache durch die steuerpflichtige Person zu erbringen (vgl. Zweifel in: Zweifel/Athanas (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), 2. Auf- lage, Basel/Genf/München 2002, Art. 46 StHG N 25 mit Hinweisen; StE 1996, B 93.3 Nr. 5, Erw. 2c mit Hinweisen).
4.a) Zu beachten sind neben den steuerrechtlichen Bestimmungen auch die Be- stimmungen im Privatrecht, Art. 277 Abs. 2 und Art. 276 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), welche im Bereich von § 35 Abs. 1 lit. b StG relevant sind, wo auf die Rechtspflicht der Eltern Bezug genommen wird. Werden in einer steuer- rechtlichen Norm zivilrechtliche Begriffe verwendet, so ist deren zivilrechtliche Be- deutung grundsätzlich auch für das Steuerrecht massgebend (Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Auflage, Zürich 2009, VB zu DBG, N 115). Gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB haben die Eltern, wenn das Kind noch keine angemessene Ausbildung absolviert hat, soweit es ihnen nach den gesamten Um- ständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine ent- sprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.
b) Das Bundesgericht hat festgehalten, dass, wenn es sich um ein Studium an einer schweizerischen Universität handelt, grundsätzlich die Erlangung eines Lizentiats genügt, damit man davon ausgehen kann, das Kind habe eine angemessene Ausbildung gemäss Art. 277 ZGB abgeschlossen: Dieser akademische Grad bildet den Abschluss der ersten Ausbildungsstufe und ermöglicht seinem Inhaber in der Regel die Ausübung eines Berufs, der ihm erlaubt, seine materiellen Bedürfnisse zu befriedigen. Dagegen gehört ein ergänzender Titel nicht zu der Ausbildung, die durch das Gesetz ins Auge
gefasst wird (BGE 117 II 372, Erw. 5). Eine Unterhaltspflicht besteht somit nur für eine berufliche Ausbildung; Zweitausbildung, Weiterbildung und Zusatzausbildung fallen grundsätzlich nicht darunter, auch wenn diese nützlich sind (BGE 118 II 97, Erw. 4.a). Auch bei Postgraduate- und Doktorstudien besteht keine Unterhaltspflicht mehr, ebenso bezüglich Psychotherapietitel bei psychologischer Ausbildung angesichts des langen und kostenintensiven Bildungswegs (Roelli/Meuli-Lehni in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Amstutz et. al. (Hrsg.), Zürich 2007, Art. 277 N 5).
c) In einem weiteren Entscheid hat das Bundesgericht festgehalten, dass, wer frei- willig ein Zweitstudium unternimmt, sich aufgrund subjektiver Präferenzen weitge- hend aus dem Erwerbsleben zurückzieht. Dies schliesst den Unterstützungsabzug, welcher eine objektive Bedürftigkeit voraussetzt, aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_331/2009 vom 14. Oktober 2009, Erw. 2.2).
d) Die Tochter der Rekurrenten schloss ihr Masterstudium an der Universität Basel im Jahr 2008 mit einem Master of Science in Psychologie ab. Somit verfügte sie im massgebenden Zeitraum bereits über ein abgeschlossenes Erststudium und eine angemessene Ausbildung. Die Aufnahme der postgradualen Weiterbildung schliesst deshalb den Unterstützungsabzug aus.
e) Aus diesem Grund kann im vorliegenden Fall offen gelassen werden, ob die Faustregel der Steuerverwaltung, dass bei einer in der Schweiz wohnhaften allein- stehenden Person die Unterstützungsbedürftigkeit ausgeschlossen sei, wenn ihr Reineinkommen CHF 15'000 .- übersteigt, angemessen ist oder nicht.
f) Da die Tochter der Rekurrenten, wie bereits dargelegt, nicht unterstützungsbe- dürftig ist, kann auch der Unterstützungsabzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. b StG nicht gewährt werden. Der Versicherungsabzug gemäss § 32 Abs. 1 lit. g StG ist nur zuläs- sig, wenn entweder der Kinderabzug oder der Unterstützungsabzug geltend gemacht werden kann. Im vorliegenden Fall hat daher die Steuerverwaltung zu Recht von der Gewährung des Versicherungsabzuges für die Tochter abgesehen.
g) Der dritte Antrag in der Rekursbegründung vom 25. November 2010, die post- graduale Weiterbildung sei als steuerlich abzugsfähig zu erklären, ist nicht Gegen- stand des angefochtenen Einspracheentscheides vom 1. November 2010, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Steuerverwaltung zu Recht den Un- terstützungs- und Versicherungsabzug nicht gewährt hat. Der Rekurs ist somit ab- zuweisen.
Demgemäss wird erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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