IV-Kinderrente

StRKE Nr. 2009-101Tribunal de Recursos Fiscais28 de jan. de 2010

Abrir fonte

Texto completo

IV-Kinderrente

Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 2009-101 vom 28. Januar 2010

Der Anspruch auf eine IV-Kinderrente nach Art. 35 IVG steht nicht dem Kind zu, sondern dem Bezüger der Rente. Die Zusatzrente ist daher von diesem und nicht vom (volljährigen) Kind zu versteuern. Das gilt auch, wenn der Rentenberechtigte die Rentenbezüge dem Kind überlässt.

Sachverhalt:

A. Der Rekurrent, D. X., deklarierte in der Steuererklärung 2007 Renten in Höhe von CHF 25'998. Diese setzten sich zusammen aus:

Rente Vater

8x 2'069 .-

16'552 .-

4x 1'478 .-

5'912 .-

Rente Tochter

6x 589 .-

3'534 .-

Total 25'998 .-

Dies begründete er im Begleitschreiben vom 24. Juni 2008 zu der Steuerer- klärung 2007 damit, dass seine Tochter zwar bei ihm wohne, sich aber das Amt für Kinder- und Jugendschutz (AKJS) in betreuender Weise eingeschaltet und die Kinderrente ab 1. Juli 2007 und die väterliche Kinderrente ab 1. September 2007 direkt eingefordert habe. Weiter machte er den Kinderabzug (CHF 6'800 .- ), den Zuschlag für den Kinderabzug (CHF 2'400 .- ), den Abzug für mit Kindern allein lebende Personen (CHF 3'800 .- ) und den Abzug für alleinstehende Rentner (CHF 3'300 .- ) geltend.

Die Steuerverwaltung rechnete den Rentenbetrag auf. Dieser setzte sich aus fol- genden Leistungen zusammen:

IV-Rente D. X.

Jan .- Dez. 2007 à 1'478 .-

17'736 .-

IV- Rente J. X.

Jan .- Dez. 2007 à 591 .-

7'092 .-

Waisenrente J. X.

Jan .- Dez. 2007 à 589 .-

7'068 .-

Total

31'896 .-

Die Steuerverwaltung führte dazu aus, dass Renten der eidgenössischen AHV und IV zu 100% steuerbar seien. Die Kinderrente werde auch nach der Volljährigkeit des Kindes besteuert. Die Waisenrente sei ab der Volljährigkeit bei der Tochter selbst zu besteuern. Der vom Rekurrent geltend gemachte Abzug für alleinstehende Rent-

ner wurde nicht berücksichtigt. In der Folge hat die Steuerverwaltung mit Veranla- gungsverfügung vom 22. Januar 2009 das steuerbare Einkommen des Rekurrenten für die kantonalen Steuern 2007 auf CHF 18'100 .- festgesetzt.

B. Gegen diese Veranlagung erhob der Rekurrent mit Schreiben vom 17. Februar 2009 Einsprache. Er verwies auf § 3 des bis zum 31. Dezember 2000 in Kraft ste- henden Steuergesetzes, wonach Einkommen und Vermögen minderjähriger Kinder nur dann beim Inhaber der elterlichen Gewalt besteuert werden dürfen, wenn dieses Einkommen und Vermögen nach den Grundsätzen des Zivilgesetzbuches nicht der elterlichen Nutzung entzogen sei. Die Renten, welche die Tochter ab dem 18. Le- bensjahr erhalte, seien somit von der Tochter selber zu versteuern. Weiter sei der Abzug für alleinstehende Rentner zu gewähren. Sollte dieser Abzug nicht zum Zuge kommen, würde der Rekurrent den Abzug für Alleinstehende mit Kindern in Höhe von CHF 28'000 .- geltend machen.

Mit Entscheid vom 15. Mai 2009 wies die Steuerverwaltung die Einsprache mit der Begründung ab, dass die Tochter in der Steuerperiode 2007 noch minderjährig gewesen sei und ihr Einkommen und Vermögen gemäss § 10 Abs. 1 StG mit dem Einkommen und Vermögen des Inhabers der elterlichen Sorge zusammengerechnet werde. Weiter seien die Renten grundsätzlich beim Rentenberechtigten zu besteuern. Der Abzug für alleinstehende Rentner und der Alleinerzieherabzug seien nicht kumulierbar. Der Abzug in Höhe von CHF 28'000 .- für Alleinstehende mit Kindern gelte erst ab der Steuerperiode 2008, weshalb dem Rekurrenten dieser Abzug für die Steuerperiode 2007 nicht zustehe.

C. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs vom 14. Juni 2009. Der Rekurrent beantragt darin, den Sozialabzug für alleinstehende Rentner zu ge- währen und die Renten aufgrund des neu eingereichten Steuerausweises der Aus- gleichskasse Basel-Stadt vom 5. Februar 2008 für das Jahr 2007 zu überprüfen.

In ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2009 beantragt die Steuerverwaltung, den Rekurs abzuweisen.

Auf die Einzelheiten der Standpunkte wird, soweit erforderlich, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen. Ein zweiter Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.

Erwägungen:

2.a) Der Rekurrent beantragt, den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 15. Mai 2009 aufzuheben und die Berechnung des Einkommens aufgrund der neu eingereichten Unterlagen nochmals zu überprüfen. Weiter sei der Abzug für allein- stehende Rentner zu gewähren. Nicht mehr Gegenstand des Rekurses ist die Frage des Abzugs in Höhe von CHF 28'000 .- für Alleinstehende mit Kindern.

b) Zu prüfen ist, ob die Steuerverwaltung zu Recht die Renten aufgerechnet und beim Rekurrenten besteuert hat und ob der Abzug für alleinstehende Rentner hätte gewährt werden müssen.

3.a) Gemäss § 10 Abs. 1 StG wird das Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge bis zum Ende des der Mündigkeit vorangehenden Jahres mit dem Einkommen und Vermögen des Inhabers oder der Inhaberin der elterlichen Sorge zusammengerechnet.

b) Gemäss § 23 Abs. 1 StG sind steuerbar alle Einkünfte aus der Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Ka- pitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.

c) Erhält die steuerpflichtige Person eine IV-Rente sowie für ihr Kind eine IV- Zusatzrente, so ist die steuerpflichtige Person auch für die Zusatzrente die eigentliche Rentenberechtigte. Somit hat die Besteuerung bei Minderjährigkeit des Kindes und auch bei Volljährigkeit des Kindes beim Rentenberechtigten zu erfolgen. Nur wenn dem Kind ein eigenständiger Rentenanspruch (z.B. aufgrund eigener Invalidität) zu- kommt, ist die Rente lediglich bis zum Monat der Volljährigkeit des Kindes bei der die elterliche Sorge innehabenden steuerpflichtigen Person zu besteuern.

d) Nach konstanter Praxis sind IV-Zusatzrenten für Kinder immer vom/von der Stammrentner/in zu deklarieren und zu versteuern. AHV/IV-Renten sind von derje- nigen Person zu versteuern, die direkt anspruchsberechtigt ist. Der Bezüger einer IV- Rente, der gemäss Art. 35 IVG Anspruch auf eine zusätzliche IV-Kinderrente hat, muss daher auch diese Kinderrente versteuern, selbst wenn er sie für ein erwachsenes Kind erhält (so Agner/Digeronimo/Neuhaus/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer - Ergänzungsband, N. 2a zu Art. 22 DBG). Der An- spruch auf Kinderrenten gemäss Art. 35 IVG steht nicht dem - allenfalls volljährigen - Kind selbst zu, sondern dem Bezüger der IV-Rente, und zwar auch dann, wenn dieser die Bezüge dem Kind überlässt (so Locher, Kommentar zum DBG, N. 13 zu Art. 22 DBG).

e) Gemäss § 35 Abs. 1 lit. d StG (in der für die Steuerperiode 2007 geltenden Ver- sion) wird Alleinstehenden mit eigenem Haushalt, sofern sie allein mit minderjährigen, erwerbsunfähigen oder der beruflichen Ausbildung obliegenden Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben und an deren Unterhalt zur Hauptsache beitragen, ein Abzug in Höhe von CHF 3'800 .- gewährt. Alleinstehenden Rentnern und Rentnerinnen steht laut § 35 Abs. 1 lit. e StG ein Abzug von CHF 3'300 .- zu. Nach § 35 Abs. 2 StG können die Abzüge nach Abs. 1 lit. c, d und e nicht miteinander kumuliert werden.

4.a) aa) Der Rekurrent beantragt, bei der Berechnung des steuerbaren Einkom- mens von Renten von total CHF 25'534 .- gemäss Tabelle 1 auszugehen. Aus dem Steuerausweis 2007 der Ausgleichskasse Basel-Stadt sei ersichtlich, dass er sogar nur Leistungen in Höhe von CHF 22'464 .- erhalten habe, nämlich:

D. X.

Ganze Invalidenrente

01 .- 08. 2007

11'824 .-

J. X.

Kinderrente (Vater)

01 .- 08. 2007

4'728 .-

D. X.

Ganze Invalidenrente

09 .- 12. 2007

5'912 .-

Total

22'464 .-

bb) Der Abzug für alleinstehende Rentner sei zu gewähren. Es sei aus keiner ge- setzlichen Bestimmung zu entnehmen, dass die Abzüge für den alleinstehenden Rentner und der Alleinerzieherabzug nicht kumulierbar seien.

b) Die Steuerverwaltung führt aus, dass bei der Besteuerung von Renten der Sozialversicherungseinrichtungen für Kinder zwischen Zusatzrenten und eigenstän- digen Renten für das Kind zu unterscheiden sei. Der Rekurrent erhalte eine eigene IV-Rente sowie eine IV-Kinderzusatzrente. Er sei hier rentenberechtigt, weshalb die Rente auch bei ihm steuerlich zu erfassen sei. Darüber hinaus erhalte die Tochter J. X. seitens der AHV/IV noch eine Waisenrente, was sich aus dem eingereichten Steuerausweis 2007 der Tochter vom 5. Februar 2008 ergebe. Die zusätzlich ausge- richtete Rente belaufe sich auf CHF 9'432 .-. Die beiden Jahresrentenbeträge zusam- men ergäben die von der Steuerverwaltung veranlagte Summe von CHF 31'896 .- gemäss Tabelle 2. Da die Tochter (Jahrgang 1990) in der Steuerperiode 2007 noch minderjährig gewesen sei, sei ihr Einkommen gemäss § 10 Abs. 1 StG mit dem Ein- kommen des Rekurrenten zusammenzurechnen und zu versteuern. Sodann könne der Rentnerabzug nicht neben dem Alleinerzieherabzug gewährt werden.

c) aa) Aus den eingereichten Steuerausweisen der Ausgleichskasse Basel-Stadt des Rekurrenten und der Tochter des Jahres 2007 ist ersichtlich, dass der Rekurrent eine IV-Rente sowie für das Kind eine Zusatzrente erhält. Somit ist der Rekurrent der eigentliche Rentenberechtigte. Also hat die Besteuerung sowohl bei Minder- jährigkeit als auch bei Volljährigkeit des Kindes beim Rekurrenten zu erfolgen. Da die Tochter in der Steuerperiode 2007 noch minderjährig war, ist auch die Waisen- rente gemäss § 10 Abs. 1 StG beim Rekurrenten zu versteuern. Die Steuerverwaltung hat zu Recht die ausgerichteten Rentenbeiträge von CHF 22'464 .- und CHF 9'432 .- im Gesamtbetrag von CHF 31'896 .- der Einkommensbesteuerung zugeführt.

bb) Gemäss § 35 Abs. 2 StG sind die Abzüge in Abs. 1 lit. c, d und e nicht kumu- lierbar. Die Steuerverwaltung hat den Rentnerabzug gesetzeskonform verweigert.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Renten in Höhe von CHF 31'896 .- dem Einkommen des Rekurrenten zuzurechnen und durch ihn zu versteuern sind. Der Rentnerabzug in Höhe von CHF 3'300 .- wird nicht gewährt. Der Rekurs wird somit vollumfänglich abgewiesen.

Demgemäss wird erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.