Berufsunkosten: Aus- und Weiterbildung

StRKE Nr. 17/1998Tribunal de Recursos Fiscais26 de mar. de 1998

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Berufsunkosten Aus- und Weiterbildung

Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 17/1998 vom 26. März 1998

Die Kosten für den Besuch einer Psychotherapie durch eine als Sozialarbeiterin angestellte Psychologin stellen keine berufsnotwendigen Weiterbildungskosten dar, sondern nicht abziehbare Ausbildungskosten.

I. Sachverhalt

1. Die Rekurrentin, welche ihr Psychologiestudium im Februar 1992 abgeschlos- sen hat, arbeitet seit Juli respektive Oktober 1993 als Sozialarbeiterin bei der X. Ge- meinschaft. Aus Gründen der therapeutischen Selbsterfahrung begann sie im Ok- tober 1993 mit einer Psychotherapie.

2. In der Steuererklärung pro 1994 zog die Rekurrentin Fr. 4'400 .- für die Ko- sten, welche ihr durch die Psychotherapie entstanden waren, als Weiterbildungs- kosten vom Roheinkommen ab. Diesen Abzug anerkannte die Steuerverwaltung nicht.

Die entsprechende Veranlagung wurde der Rekurrentin am 30. November 1995 zugestellt.

3. Dagegen erhob die Rekurrentin mit Schreiben vom 27. Dezember 1995 Ein- sprache, welche von der Steuerverwaltung mit Entscheid vom 26. April 1996 abge- wiesen wurde.

4. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs vom 20. Mai 1996. Darin beantragt die Rekurrentin die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 26. April 1996 und die Veranlagung im Sinne ihrer Steuererklärung. Auf die Ein- zelheiten der Rekursbegründung wird, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

5. In ihrer Vernehmlassung vom 13. September 1996 beantragt die Steuerver- waltung, den Rekurs abzuweisen. Ihre Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, ebenfalls aus den nachfolgenden Erwägungen.

6. Auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ist verzichtet worden. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.

II. Entscheidungsgründe

1. Die Rekurrentin beantragt sinngemäss, den Einspracheentscheid der Steuer- verwaltung aufzuheben und die ihr entstandenen Kosten für die im Jahre 1994 be- suchten Psychotherapiestunden in der Höhe von insgesamt Fr. 4'400 .- zum Abzug zuzulassen.

Die Auslagen für die Psychotherapie sind belegt und in ihrer Höhe unbestritten. Strittig ist hingegen die rechtliche Qualifikation dieser Kosten.

2. Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a StG werden vom gesamten Roheinkommen die zur Erzielung des steuerbaren Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten abgezo- gen. Als Gewinnungskosten gelten grundsätzlich jene speziellen Kosten, die un- mittelbar aufgewendet werden, um die steuerbaren Einkünfte zu «gewinnen». Sie bilden die Voraussetzung oder unvermeidliche Folge der Einkommensrealisierung. Als abzugsfähige Gewinnungskosten gelten demnach Berufsunkosten, die nach ih- rer Art und Höhe mit einer beruflichen Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang stehen und die für die Einkommenserzielung eine Notwendigkeit darstellen. Diese Kausalität liegt vor, wenn die Aufwendungen direkt und unmittelbar dem Gewinn, der Erhaltung oder der Steigerung des Berufseinkommens dienen (VGE vom 23. Ja- nuar 1987 i.S. Z., publ. in: BJM 1988, S. 102 ff .; StRKE Nr. 4/1990 vom 8. Februar 1990 i.S. N .- C .; Grüninger/Studer, Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 1970, S. 250 ff.). Ist die Kausalität nicht gegeben, können die Kosten nicht abgezo- gen werden. Ein direkter innerer Zusammenhang zwischen Erwerbstätigkeit und Ge- winnungskosten fehlt, wenn die angefallenen Kosten nur mittelbar dem Zweck, Ein- kommen zu erzielen, dienen. Dies bedeutet, dass Aufwendungen, welchen der di- rekte Bezug zum gegenwärtigen Einkommen fehlt, insbesondere die Lebenshal- tungskosten, nicht als Gewinnungskosten zum Abzug zugelassen werden können.

Nach § 43 Abs. 2 lit. b StG in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Vo StG können Weiter- bildungskosten, jedoch nicht Ausbildungskosten zum Abzug zugelassen werden. Weiterbildungskosten müssen dort angenommen werden, wo sie zur Erhaltung und Vertiefung der Kenntnisse im angestammten Beruf notwendig sind. Nicht abzugs- fähig sind indessen diejenigen Kosten, die dem Aufstieg, dem Wechsel oder der Um- stellung im Beruf dienen; ebensowenig diejenigen Kosten, die auf eine bessere Ver- wertung der beruflichen Arbeitskraft und Leistungsfähigkeit ausgerichtet sind (VGE, a.a.O.).

3. a) Die Rekurrentin vertritt den Standpunkt, dass der Besuch der Psychothera- pie eine Weiterbildung darstelle und dass die dabei entstandenen Ausgaben dem- nach gemäss § 43 Abs. 1 lit. a StG zum Abzug zuzulassen seien. Im einzelnen macht sie geltend, die Behauptung der Steuerverwaltung, die Psychotherapiestunden seien nicht erforderlich, um die bisherige Stellung zu behalten, sei akten- und tatsachen- widrig. Die Arbeitgeberbestätigung mache deutlich, dass der Besuch der Stunden für den Erhalt der Stelle erforderlich sei. Der Einspracheentscheid sei zudem wider- sprüchlich, weil darin fälschlicherweise behauptet werde, es liege keine Arbeitge-

berbestätigung vor, «woraus ersichtlich würde, dass der Besuch der Stunden ver- langt worden sei». Dem entgegen werde an anderer Stelle ausgeführt, dass ihr «Ar- beitgeber die therapeutische Selbsterfahrung als unabdingbar für ein verantwor- tungsbewusstes Arbeiten vorausgesetzt» habe. Falsch und völlig frei erfunden sei ferner die Behauptung, dass sie schon kurze Zeit nach Erwerb ihres Universitätsab- schlusses die Psychotherapiestunden besucht habe. Richtig sei hingegen, dass sie im Februar 1992 das Lizentiatenexamen erlangt habe und erst mehr als anderthalb Jahre später, im Oktober 1993, mit dem Besuch der Psychotherapiestunden begonnen habe. Die Zusage zur Aufnahme der Arbeitsstelle habe sie aber bereits im Juni 1993 bekommen. Damit sei erstellt, dass die Psychotherapiestunden keine Voraussetzung für die Erlangung der Stelle gewesen sei, wohl jedoch für deren Erhaltung.

b) Demgegenüber ist die Steuerverwaltung der Ansicht, dass es sich bei diesen Auslagen um Ausbildungskosten handelt, welchen der Gewinnungskostencharakter abgesprochen werden muss. Diese Auffassung teilt auch die Steuerrekurskommis- sion.

4. a) Die Rekurrentin hat bis heute nicht dargelegt, dass ihre Auslagen für die Psychotherapiestunden mit ihrer Tätigkeit als Sozialarbeiterin in einem derartigen Zusammenhang standen, dass ihre Vermeidung bzw. die Unterlassung dieser Stun- den sie um ihre bereits innegehabte Stellung gebracht hätte. Daran vermag auch die von der Rekurrentin eingereichte Arbeitgeberbestätigung vom 27. Juni 1995 nichts zu ändern. Denn aus ihr lässt sich eben gerade nicht entnehmen, dass die Rekurren- tin die Psychotherapiestunden auf Verlangen ihres Arbeitgebers zur Erhaltung ihres Arbeitsplatzes besucht hat. Aufgrund der Formulierungen in der Arbeitgeberbestä- tigung vom 27. Juni 1995 («unabdingbare Voraussetzung»), aber auch im Schreiben der Rekurrentin vom 22. Januar 1996 («Anforderungsprofil») und im Rekursschrei- ben vom 20. Mai 1996 muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass das Absol- vieren einer Psychoanalyse eine unerlässliche Voraussetzung dafür bildete, dass die Rekurrentin die Stelle überhaupt bekommen hat. Damit steht aber fest, dass der Psychoanalyse der Rekurrentin Ausbildungs- und nicht Weiterbildungscharakter zu- kommt. Dies um so mehr als sich der Arbeitgeber der Rekurrentin auch in keiner Weise an deren Kosten für die Psychotherapie beteiligt hat.

b) Dass die Psychoanalyse der Rekurrentin von der Steuerverwaltung zu Recht als Ausbildung qualifiziert worden ist, wird weiter durch den Umstand erhärtet, dass die Rekurrentin bereits im Oktober 1993, also nur gut anderthalb Jahre nach dem Abschluss des Studiums, mit der therapeutischen Selbsterfahrung angefangen hat. Diese doch kurze Zeitspanne lässt vermuten, dass der Rekurrentin mit den Psycho- therapiestunden noch neue, erstmalige Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt wer- den sollten, die ihr bis dahin eben gerade gefehlt haben.

c) Schliesslich vermag der Rekurrentin auch das Argument, dass sie die Psycho- therapiekosten selber bezahle und nicht - was ohne weiteres möglich gewesen wäre - über die Krankenkasse laufen lasse, nicht weiterzuhelfen (vgl. Schreiben vom 22. Januar 1996). Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nämlich zu Recht

festhält, legt dieses Vorbringen die Vermutung nahe, dass es sich bei den Kosten für die Psychoanalyse um nichtabzugsfähige Gesundheitskosten handelt, aber nicht um Kosten, welche für die Weiterausbildung ausgegeben wurden.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Rekurrentin geltend gemachte Abzug nicht zu gewähren ist und die Veranlagung der Steuerverwaltung zu bestäti- gen ist. Der Rekurs ist demnach abzuweisen.

Demgemäss wird erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

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