M____
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 26.
August 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.
Kaderli, Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.23
Verfügung vom 28. Dezember 2018
Beweiswert eines im Auftrag der
Unfallversicherung erstellten Administrativgutachtens und eines im Auftrag der
Motorfahrzeugversicherung erstellten Gutachtens sowie von RAD-Stellungnahmen.
Tatsachen
I.
Der 1970 geborene Beschwerdeführer, Vater von vier Kindern,
erlitt am 24. April 2008 einen Autounfall (IV-Akte 3), bei welchem er sich ein
Polytrauma mit komplexer Beckenfraktur und eine Contusio cerebri zuzog (IV-Akte
5.1, S. 49 und S. 55). Am 24. April und am 6. Mai 2008 wurde der
Beschwerdeführer im C____ operiert (IV-Akte 5.1, S. 18). Der Beschwerdeführer
begab sich sodann vom 26. Mai bis 23. Juli 2008 in stationäre Behandlung in die
D____ (IV-Akte 5.1, S. 10). Die Unfallversicherung erbrachte in diesem
Zusammenhang die gesetzlichen Leistungen und nahm weitere (medizinische)
Abklärungen vor (IV-Akten 5, 16, 54, 100, 145, 156, 157, 159, 163 und 164).
Am 10. Oktober 2008 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug
von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 3). Daraufhin
klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und zog
die Akten der Unfallversicherung bei (vgl. u.a. IV-Akten 5, 8, 11 und 16).
Weiter beauftragte die IV-Stelle die E____ mit der Erstellung eines
polydisziplinären Gutachtens in den Fachrichtungen Innere Medizin, Neuropsychologie,
Psychiatrie und Orthopädie (vgl. E____-Gutachten vom 30. November 2009, IV-Akte
27). Am 26. März 2010 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer Arbeitsvermittlung
zu (IV-Akte 33), welche sie am 26. August 2011 abschloss, da trotz intensiver
Stellensuche und Vermittlungsbemühungen keine Anstellung innert Frist habe realisiert
werden können (IV-Akte 69). In der Folge gab die IV-Stelle bei Dr. med. F____,
Neurologie FMH und Dr. med. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein
bidisziplinäres Gutachten in Auftrag (IV-Akte 85). Im Wesentlichen gestützt auf
das bidisziplinäre Gutachten vom 18. Februar 2012 (IV-Akte 92) und eine Beurteilung
des regionalärztlichen Dienstes (RAD; vgl. RAD-Beurteilung vom 18. April 2012,
IV-Akte 87) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 8. November 2012 an, der
Beschwerdeführer habe ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100% ab April
2009 Anspruch auf eine ganze Rente, ab Dezember 2009 bestehe gestützt auf einen
Invaliditätsgrad von 58% Anspruch auf eine halbe Rente, ab Februar 2011 habe
der Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 45% Anspruch auf eine Viertelsrente
(IV-Akte 96). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 11.
Dezember 2012 (IV-Akte 102) und ergänzender Begründung vom 9. Januar 2013 (IV-Akte
110). Daraufhin liess die IV-Stelle den Beschwerdeführer durch den Neuropsychologen
H____ begutachten (vgl. neuropsychologisches Gutachten vom 30. September 2013,
IV-Akte 131). Nach Durchführung einer IRRR (Integration, Rente, RAD,
Rechtsdienst) - Besprechung am 10. Juni 2014 entschied sich die IV-Stelle, die
medizinischen Abklärungen der Unfallversicherung abzuwarten, um
Doppelspurigkeiten zu vermeiden (IV-Akte 152). Am 21. September 2016 liess die Unfallversicherung
der IV-Stelle die Akten, in welchen ein polydisziplinäres Gutachten in den
Fachrichtungen Psychiatrie, Neurologie, Neuropsychologie und Orthopädie vom 24.
August 2016 enthalten war, zukommen (vgl. IV-Akten 156.6 - 11). Dazu nahm Dr.
med. I____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD, am 3. Februar
2017 (IV-Akte 160) und Dr. med. J____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparats FMH, vom RAD, am 8. Februar 2017 Stellung
(IV-Akte 161). Am 19. Januar 2018 stellte die K____, als zuständige Motorfahrzeugversicherung,
der IV-Stelle ein in ihrem Auftrag erstelltes Aktengutachten in den
Fachrichtungen Psychiatrie, Neurologie und Orthopädie, vom 8. Januar 2018 zu
(IV-Akte 170). Dazu liessen sich der RAD-Orthopäde Dr. J____ am 23. April 2018
(IV-Akte 175) und der RAD-Psychiater Dr. I____ am 24. April 2018 vernehmen
(IV-Akte 176). Im Wesentlichen gestützt auf das Aktengutachten der K____ vom 8.
Januar 2018 sowie den vorerwähnten RAD-Stellungnahmen stellte die IV-Stelle mit
Vorbescheid vom 23. Mai 2018 die Ausrichtung einer ganzen Rente von April 2009
bis November 2009, einer halben Rente von Dezember 2009 bis Januar 2011 und
einer Viertelsrente von Februar 2011 bis Mai 2012 in Aussicht. Ab Juni 2012
bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 27% kein Rentenanspruch mehr (IV-Akte
178). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. Juni 2018 Einwand (IV-Akte 182)
und reichte am 18. Juli 2018 eine ergänzende Begründung ein (IV-Akte 185). Nach
Einholung einer Stellungnahme des RAD-Psychiaters Dr. I____ vom 17. September
2018 sowie 19. Oktober 2018 (IV-Akten 192 und 203) und des RAD-Orthopäden Dr. J____
vom 18. September 2018 (IV-Akte 193) erliess die IV-Stelle am 28. Dezember 2018
eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem Entscheid fest
(IV-Akte 205).
II.
Mit Beschwerde vom 1. Februar 2019 wird beantragt, es sei die
Verfügung der IV-Stelle vom 28. Dezember 2018 teilweise aufzuheben und es sei
dem Beschwerdeführer ab April 2009 bis auf weiteres eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung mit Advokat B____, ersucht.
Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2019 schliesst die IV-Stelle
auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 6. Juni 2019 und Duplik vom 1. Juli 2019 halten
die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 27. März 2019 zieht die Instruktionsrichterin
die Akten der Unfallversicherung bei. Die Parteien können sich im Rahmen des
zweiten Schriftenwechsels dazu äussern. Gleichzeitig bewilligt die
Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Rechtsvertretung durch Advokat B____.
IV.
Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung
verlangt hatte, findet am 26. August 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer
des Gerichtes statt.
V.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 reicht der Beschwerdeführer unaufgefordert
die Verfügung der Unfallversicherung vom 17. Oktober 2019 inklusive der
Entscheidungsgrundlage vom 27. September 2019 ein. Diese wird der IV-Stelle
samt Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt (instruktionsrichterliche Verfügung
vom 1. November 2019).
VI.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2019 reicht die IV-Stelle
unaufgefordert einen Arztbericht von Dr. L____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, Facharzt für Neurologie, welcher zuhanden der K____ erstellt
wurde, ein. Diese Eingabe wird dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme
zugestellt (instruktionsrichterliche Verfügung vom 16. Dezember 2019). Dazu nimmt
der Beschwerdeführer unaufgefordert am 23. Dezember 2019 Stellung. Diese Stellungnahme
wird der IV-Stelle zur Kenntnisnahme zugestellt (instruktionsrichterliche
Verfügung vom 6. Januar 2020).
Entscheidungsgründe
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde
rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf
einzutreten.
2.1.
Die IV-Stelle sprach mit Verfügung vom 28. Dezember 2018 dem Beschwerdeführer
von April bis November 2009 - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100% -
eine ganze Rente zu. Ab Dezember 2009 sprach sie dem Beschwerdeführer bei einem
Invaliditätsgrad von 56% eine halbe Rente zu. Per Februar 2011 reduzierte sie
die halbe Rente - gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 43% - auf eine Viertelsrente.
Ab Juni 2012 verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 27% einen Rentenanspruch.
In medizinischer Hinsicht stützt sich die IV-Stelle insbesondere auf das
Aktengutachten der K____ vom 8. Januar 2018 (IV-Akte 170) sowie auf die RAD-Stellungnahmen
vom 3. Februar 2017, 8. Februar 2017, 23. April 2018 und 24. April 2018
(IV-Akten 160, 161, 175 und 176). Danach sei dem Beschwerdeführer bei Ablauf
der Wartefrist im April 2009 weder die Tätigkeit als Hilfsmonteur noch eine
andere Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zumutbar gewesen. Ab September
2009 habe sich der Gesundheitszustand verbessert und der Beschwerdeführer sei
in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit in Wechselbelastung zu 50%
arbeitsfähig gewesen. Im November 2010 sei wiederum eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes eingetreten. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt
zu 65% arbeitsfähig gewesen. Seit März 2012 bestehe aufgrund einer weiteren gesundheitlichen
Verbesserung in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von
80%. In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle verschiedene
Einkommensvergleiche vorgenommen und aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen
jeweils einen Abzug von 5% gewährt (vgl. IV-Akte 205).
2.2.
Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Auffassung, zur
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne nicht auf die versicherungsinternen
Einschätzungen des RAD und das Aktengutachten der K____ abgestellt werden.
Vielmehr sei hierzu das letzte von der Unfallversicherung in Auftrag gegebene
Administrativ-Gutachten beizuziehen. Denn dieses sei umfassend, gut begründet,
beruhe auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und berücksichtige
die Komorbidität der verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Zudem
handle es sich um eine polydisziplinäre Begutachtung, so dass dieser Expertise gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung die volle Beweiskraft zukomme. Das Aktengutachten
der K____ erfülle hingegen diese Anforderungen nicht. So habe keine umfassende
administrative polydisziplinäre Begutachtung stattgefunden. Ebenso wenig sei
der Beschwerdeführer persönlich untersucht worden. Weiter sei der
Beschwerdeführer nicht über das von der K____ eingebrachte Gutachten informiert
worden und er habe keine kritischen Fragen dazu stellen können. Dadurch habe
die IV-Stelle die Partei- und Verfahrensrechte sowie das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt. Schliesslich vermöchten auch die
versicherungsinternen Beurteilungen der RAD-Ärzte nicht zu überzeugen. Diese stünden
im Widerspruch zur übrigen medizinischen Aktenlage und insbesondere zu den
bereits ergangenen Gutachten. Die RAD-Beurteilungen würden sich als
unvollständig, einseitig und interessensgerichtet falsch erweisen. Bei
Vorliegen einer umfassenden und begründeten beweistauglichen medizinischen
Administrativ-Beurteilungsgrundlage gebe es keinen Grund davon abzuweichen.
Auch wenn nach wie vor nicht davon auszugehen sei, dass aktuell eine
verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe, sei der Beschwerdeführer
trotzdem (weiterhin) bereit, die im Rahmen des UVG-Verfahrens ermittelte
Invalidität von 59% im IV-Verfahren zu akzeptieren. Es sei dem Beschwerdeführer
deshalb mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Ansonsten werde
eventualiter eine gerichtliche Oberbegutachtung bei einer qualifizierten
Institution beantragt (vgl. Beschwerde vom 1. Februar 2019 und Replik vom 6.
Juni 2019).
2.3.
Nicht strittig ist, dass der Beschwerdeführer von April bis November
2009 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Strittig ist indessen, wie es sich mit
der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers - unter Berücksichtigung von Art.
88a Abs. 1 IVV - nach September 2009 verhält. Im Nachfolgenden werden zunächst
die medizinischen Verhältnisse untersucht (E. 3) und danach deren erwerbliche
Auswirkungen geprüft (E. 4).
3.1.
Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer
Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte und
Gutachten zu würdigen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den
Beweiswert eines Arztberichts entscheidend, ob er für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb; BGE 135 V
465, 470 E. 4.4).
3.2.
Nachfolgend werden die entscheidwesentlichen medizinischen Aktenauszüge
kurz dargelegt:
Mit orthopädischem Teilgutachten vom 1. August 2016 zuhanden
der Unfallversicherung diagnostiziert der orthopädische Experte eine
schmerzhafte Funktionsstörung des rechten Beines sowie des Iliosacralgelenkes
rechts bei Status nach Polytrauma vom 24. April 2008. Im aktuellen Zustand sehe
er den Beschwerdeführer mit einer maximalen Arbeitsbelastung von 50% für eine
leichte, wechselnde Tätigkeit in einem angepassten und behindertengerechten
Umfeld arbeitsfähig. Ein Heben und Tragen über 5 Kilogramm, langes Gehen und
Stehen und Überkopfarbeit seien zu vermeiden (IV-Akte 156.7).
Mit neurologischem Teilgutachten vom 18. August 2016 zuhanden
der Unfallversicherung führt die Gutachterin aus, dass ein stattgehabtes
mittelschwer geschlossenes Schädel-Hirn-Trauma mit diffuser axonaler Schädigung
im Rahmen des PKW-Unfalles zu diagnostizieren sei, welches die beschriebenen,
bis heute andauernden Symptome mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verursacht
habe. Aufgrund der festgestellten kognitiven Störungen könnten der versicherten
Person im aktuellen Zustand ohne vorherige Therapie keine Tätigkeiten mehr
zugemutet werden, die eine wesentliche Gedächtnisleistung oder eine mehr als
durchschnittliche Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit erforderten. Des
Weiteren sei auch derzeit eine Tätigkeit, bei der ein regelmässiger Kontakt mit
nicht vertrauten Personen erforderlich sei, bei der beschriebenen vorliegend
reduzierten Impulskontrolle und der verminderten Stressintoleranz nicht mehr
zumutbar. Bezüglich des Ausmasses und der differenzierten Bewertung der
kognitiven Funktionen werde auf die neuropsychologische Begutachtung verwiesen
(IV-Akte 156.8).
Mit psychiatrischem Teilgutachten vom 24. August 2016 zuhanden
der Unfallversicherung erhebt der psychiatrische Experte sonstige organische
Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung
oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10; F07.8), depressiv-dysphorische
Symptomatik, initial im Sinne einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung
von Gefühlen und Sozialverhalten, bei jetzt nicht mehr erfülltem Zeitkriterium
auf dem Hintergrund der vorliegenden Akten als depressive Episode zu fassen,
Differentialdiagnose Dysthymie [Vollbild einer Verbitterungsstörung, nach
ICD-10 jedoch nicht diagnostisch gültig], akzentuierte Persönlichkeitszüge mit
führend narzisstischen Anteilen (ICD-10; Z73.1), Differentialdiagnose
Persönlichkeitsstörung als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
Gesamthaft stelle sich die psychiatrische Symptomatik seit dem Gutachten (E____)
2009 sehr ähnlich dar und werde als aktuell leichte depressive Episode gefasst,
die aufgrund einiger relevanter Hinweise für eine milde hirnorganische
Komponente wahrscheinlich durch diese überlagert werde. Faktisch müsse aktuell
von einer leichten psychischen Störung ausgegangen werden bei einem
Beschwerdeführer, der im Rahmen seiner narzisstischen Prägung in seiner
konstruktiven Handlungsfähigkeit eingeschränkt sei. Im Sinne einer Komorbidität
gelte es allerdings zu beachten, dass nach der aktuellen polydisziplinären Gesamtbegutachtung
erschwerend eine (unfallbedingte) kognitiv-affektive Komponente im Sinne eines
eingetretenen hirnorganischen Schadens, als auch eine erhebliche,
unfallbedingte Schmerzsymptomatik vorliege (IV-Akte 156.11).
Mit neuropsychologischem Teilgutachten vom 1. September 2016 zuhanden
der Unfallversicherung stellt die neuropsychologische Expertin zahlreiche, in
allen Funktionsbereichen intermittierend auftretende, nicht authentische
neuropsychologische Minderleistungen bei möglicherweise darunterliegenden
echten Beeinträchtigungen kognitiver und affektiver Regulationsprozesse im
Rahmen einer gemäss Aktenlage wahrscheinlich organischen Persönlichkeits- und
Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung
des Gehirns (ICD-10; F07.8) bei Status nach Schädelhirntrauma am 24. April 2008
mit Hinweisen auf organisch strukturelle Läsionen, vorbestehend narzisstisch
akzentuierten Persönlichkeitszügen und chronischer unfallbedingter
Schmerzsymptomatik fest. Aus neuropsychologischer Sicht sei die
Arbeitsfähigkeit vor allem durch die Affektregulation beeinträchtigt, wobei
deren Ausmass als auch deren mögliche unfallbedingte Anteile nicht näher
beziffert werden könnten. Die möglichen und maximal leichten unfallbedingten
Einschränkungen kognitiver Prozesse dürften, isoliert betrachtet, bei einer
leidensangepassten Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit höchstens um 20%
einschränken. In der Interaktion mit den dysexekutiven Auffälligkeiten
multipler Genese seien gesamthaft höhergradige Einschränkungen wahrscheinlich.
Angesichts teilweiser Inkonsistenzen in der Beschwerdeschilderung, phasenweise
inszenierten Beeinträchtigungen und zahlreichen invaliden Testbefunden entziehe
sich das Ausmass dieser Einschränkung den Erkenntnismöglichkeiten der
Gutachterin (IV-Akte 156.10).
Im Konsenspapier vom 24. August 2016 bestätigen die Gutachter
die vorerwähnten Diagnosen. Aus medizinsch-theoretischer Sicht sei der
Beschwerdeführer in einer den körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit in
Anbetracht der Unfallfolgen aktuell zu 50% arbeitsfähig. Die Gründe für diese
Einschränkungen ergäben sich aus einem ungünstigen Zusammenwirken einer milden
hirnorganischen Komponente im Gefolge des erlittenen Schädel-Hirn-Traumas und
einer leichten psychiatrischen Störung, die ebenfalls unfallreaktiv
einzuschätzen sei. Auf dem Hintergrund der rigiden und vorbestehend
narzisstisch geprägten Persönlichkeitsstruktur (auch hier lasse sich durchaus
ein organischer Teil des rigiden Verhaltens diskutieren) und einer ausgesprochen
geringen Schulbildung erscheine es als plausibel, dass der Beschwerdeführer
bislang nicht in der Lage gewesen sei, funktional im Sinne einer Reintegration
mit dem erlittenen Schaden umzugehen. Im Rahmen der klinisch anzunehmenden
Defizite solle ein Arbeitsplatz den Beschwerdeführer in Bezug auf Flexibilität,
Handlungsplanung und Problemlösefähigkeit nicht überfordern. Es solle sich um
einfache Arbeitsabläufe handeln, denen der Beschwerdeführer auch gerecht werden
könne. Zu vermeiden sei dabei auch ein konflikthaftes Umfeld mit schwierigen
personellen Interaktionen. Erwähnt seien hier die Einschränkungen in der
Impulskontrolle und in der Stresstoleranz. Ein Ausbau der Arbeitsfähigkeit von
50% auf maximal 70% sei aus der Sicht der Gutachter realistisch. Dieser
Beschrieb gelte für eine den körperlichen Beschwerden angepasste Tätigkeit. Aus
orthopädisch-organisch struktureller Sicht sei bei der bestehenden
Schmerzsymptomatik und der Belastungseinschränkung durch die vorhandenen
Schmerzen im Hüft-, ISG-, sowie im Ellenbogenbereich eine körperlich mittel-
bis schwere Tätigkeit nicht realisierbar. Eine leichte körperliche Tätigkeit in
angepasster Umgebung sei zumutbar, eine wechselnde Belastbarkeit mit sitzender,
stehender und gehender Tätigkeit bis max. 50% sei aus orthopädischer Sicht
realisierbar. Ein Heben und Tragen sowie Überkopfarbeiten seien nicht möglich.
Gehen und Stehen über mehrere Minuten sollen vermieden werden. Heben über 5 kg
sowie eine monotone Tätigkeit seien nicht durchführbar (IV-Akte 156.6).
Mit RAD-Beurteilung vom 3. Februar 2017 führt der
RAD-Psychiater Dr. I____ aus, dass aus psychiatrischer RAD-Sicht die
Arbeitsunfähigkeitseinschränkung des Versicherten mit 0% bis 20% beziffert
werden müsse. Denn die Arbeitsfähigkeitseinschränkung sei von den Gutachtern
immer wieder als gering eingeschätzt worden. Der psychische Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers sei aktuell als leicht lädiert anzusehen. Es liessen sich
keine ernsthaften Funktionsstörungen ableiten, die neuropsychologische
Abklärung spreche von einer Einschränkung von 0%. Weiter sei zu beachten, dass
sich der Beschwerdeführer psychiatrisch nicht behandeln lasse und sich somit
nicht als behandlungsbedürftig fühle. Die psychiatrisch bedingte
Arbeitsfähigkeitseinschränkung habe sich über die Jahre, im Längsschnittbild
der Störung, bis aktuell nicht gross verändert. Sie sei aktuell, zum
Querschnittsbild, mit einer Einschränkung von 0-20% zu beziffern. Dies gelte
für alle Tätigkeiten (IV-Akte 160).
Mit RAD-Beurteilung vom 8. Februar 2017 kommt der RAD-Orthopäde
Dr. J____ zum Schluss, auf das interdisziplinäre Gutachten könne punkto
resultierender Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit im orthopädischen und
neurologischen Teil unter konsequenter Berücksichtigung der geforderten und
gängigen versicherungsmedizinischen Kriterien und Bewertungsmassstäbe nicht
abgestellt werden. Die volle Arbeitsunfähigkeit als Heizungsmonteur sei
nachvollziehbar. Unschlüssig und unbegründet im Raum stehe dagegen die
abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den orthopädischen Gutachter
in einer leidensangepassten Tätigkeit mit nunmehr 50% versus dem Ergebnis in
der Vorbegutachtung durch Dr. med. M____, Orthopädie FMH, vom September 2009,
der eine volle Arbeitsfähigkeit in einer körperlich entsprechend angepassten
Tätigkeit ermittelt habe. Der orthopädische Gutachter begründe seine abweichende
Beurteilung jedoch nicht konkret, sondern nur andeutungsweise, womit er
offensichtlich nicht strikt unter ergonomisch-funktionellen Kriterien die
objektiven Befunde werte, sondern sich vielmehr auf die subjektiven
Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers stütze, die allerdings fassbare
Inkonsistenzen aufweisen würden. Der Gutachter lasse das Tagesaktivitätsniveau
des Beschwerdeführers ausser Acht. Ebenfalls unreflektiert im Raum stehe im
Rahmen der interdisziplinären Begutachtung die wechselhafte
Leidenspräsentation. Der begutachtende Psychiater nenne ausdrücklich einen
psychiatrisch weitgehend unveränderten Zustand mit einer faktisch nur leichten
psychischen Störung, führe aber trotzdem eine Mischkalkulation durch, indem er
fachfremd unfallkausale „erhebliche Schmerzen“ zubillige, ohne jedoch die
qualitativen und quantitativen Funktionseinschränkungen-gemessen an den
tatsächlichen Befunden oder gar am täglichen somatischen wie auch neurokognitiven
Funktionsniveau des Beschwerdeführers-kritisch-gutachterlich zu reflektieren.
Vergleichbares gelte auch für die interdisziplinär
neurologisch/neuropsychologisch postulierten Einschränkungen, die sich in der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit primär an der (subjektiven) Negativsymptomatik
ausrichte, ohne die positiven Ressourcen kritisch zu würdigen. Gemessen an den
faktischen Befunden sei auf neuropsychologischem Fachgebiet keine massgebliche
Limitierung der Arbeitsfähigkeit vertretbar, denn die neurokognitiven
Ressourcen liessen keinerlei Einschränkungen in einer entsprechend angepassten
Tätigkeit erkennen. Auch das neurologische Teilgutachten vermöge nicht zu
überzeugen. Dieses verweise in Fragen zur integrativen Gesamtbeurteilung
mehrfach auf neurokognitive Einschränkungen, die aber von der neuropsychologischen
Gutachterin gänzlich anders interpretiert würden und genau betrachtet als
marginal einzustufen seien. Der Hinweis der neurologischen Gutachterin auf
massgebliche Hirnleistungsstörungen erscheine deshalb als komplette Fehlinterpretation
der tatsächlichen Testergebnisse, wie sie die neuropsychologische Gutachterin
festgestellt habe (IV-Akte 161).
Mit Aktengutachten vom 8. Januar 2018 zuhanden der K____
stellen die Experten fest, dass eine vulnerable prädisponierende, narzisstisch
geprägte Persönlichkeitsstruktur bestehe, grundsätzlich aber die psychiatrische
Symptomatik leicht ausgeprägt sei. Eine Überlagerung durch eine hirnorganische
Komponente setze den Nachweis einer Hirnschädigung voraus. Dieser Nachweis sei
jedoch nicht erbracht. Denn die punktförmigen Einblutungen im frontalen
Marklager rechts sowie am Seitenventrikelvorderhorn liessen sich ebenso gut mit
unspezifischen Marklagerveränderungen erklären und seien keineswegs beweisend
für das Vorliegen eines stattgehabten Schädel-Hirn-Traumas mit diffuser
axonaler Schädigung. Gehe man die neuropsychologischen Befunde durch, welche im
Laufe der Jahre erhoben worden seien, so sei festzustellen, dass sich das
Störungsbild zwar ähnle, aber immer wieder keine ausreichende Symptomvalidität
respektive Anstrengungsbereitschaft nachzuweisen sei. Auch die Zunahme von
einzelnen Symptomen im Zeitverlauf spreche nicht für eine traumatische Genese.
Nach einem erlittenen Hirntrauma seien hingegen eher rückläufige oder gleichbleibende
neuropsychologische Auffälligkeiten zu erwarten. Gemäss der Einschätzung von Dr.
M____ in seinem orthopädischen Gutachten vom 17. September 2009 wie auch
derjenigen von Dr. N____, FMH Orthopädische Chirurgie, Kreisarzt der Suva
Basel, vom 9. Februar 2011 seien dem Beschwerdeführer körperlich gut adaptierte
leichte Tätigkeiten, ganztags streng wechselbelastend mit stets freier Wahl
zwischen Sitzen, Stehen und Gehen uneingeschränkt möglich. Es könne somit in
einer derartigen Tätigkeit von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100%
ausgegangen werden. Dauerhaft nicht mehr möglich seien mittelschwere und
schwere Arbeiten und solche mit Besteigen von Leitern und Gerüsten, mit
regelmässigem Treppensteigen oder in Nässe, Kälte und Zugluft. Die von dieser
Einschätzung abweichende Beurteilung von Dr. O____, Facharzt Orthopädie und
Unfallchirurgie, vom 1. August 2016 werde nicht durch entsprechende abweichende
klinische oder bildgebende Befunde begründet. Vielmehr weise er in seinem
Gutachten darauf hin, seine Erhebungen stünden „in vollem Einklang“ mit
denjenigen der früheren Untersucher, so dass nicht nachvollziehbar werde, warum
er daraus andere Schlüsse ableite. Die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit
des Beschwerdeführers sei ausschliesslich aus orthopädisch-traumatologischer
Sicht vorzunehmen, da überwiegend wahrscheinlich unfallbedingte neurologische,
psychische und neuropsychologische Gesundheitsschäden nicht vorliegen würden
(IV-Akte 170).
Mit RAD-Beurteilung vom 23. April 2018 hält der RAD-Orthopäde
Dr. J____ fest, dass das bidisziplinäre Aktengutachten seine Auffassung bestätige.
Der Beschwerdeführer sei aus somatischer Sicht vom 24. April bis 12. November
2008 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Ab 13. November 2008 habe eine
unlimitierte Arbeitsfähigkeit in einer körperlich angepassten Tätigkeit
bestanden (IV-Akte 175).
In der RAD-Beurteilung vom 24. April 2018 gibt der
RAD-Psychiater Dr. I____ an, dass sich die neuropsychologischen
Funktionseinschränkungen von einem Wert von 100% auf 0% reduziert hätten. In
den letzten paar Jahren habe sich aber eine konsekutive, nachvollziehbare
Affektproblematik in Sinne einer Verstimmung / Depression / Verbitterung
entwickelt, welche letzten Endes die bestehende Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 0-20% begründe. Als Heizungsmonteur wie in einer
Verweistätigkeit sei dem Beschwerdeführer aufgrund der Kognitionseinschränkungen
von April 2008 bis August 2009 eine volle Arbeitsunfähigkeit zu attestieren.
Seit September 2009 habe die Einschränkung 50% betragen bzw. seit November 2010
35%. Ab März 2012 bestehe eine Einschränkung von 0-20% (IV-Akte 176). Mit
RAD-Beurteilungen vom 17. September 2018, 18. September 2018 und 19. Oktober
2018 bestätigen die RAD-Ärzte im Wesentlichen ihre Einschätzungen (IV-Akten
192, 193 und 203).
3.3.
In Würdigung der Aktenlage kann auf das polydisziplinäre Gutachten
vom 24. August 2016, welches zuhanden der Unfallversicherung erstellt wurde,
abgestellt werden. Es entspricht den bundesgerichtlichen Vorgaben an eine
beweiskräftige Expertise und ist nach Art. 44 ATSG zustande gekommen (vgl.
Suva-Akten 262 und 266). Das Gutachten wurde in Kenntnis der Aktenlage
erstellt, berücksichtigt umfassend die gesundheitlichen Beschwerden und ist in
der Beurteilung der medizinischen Situation schlüssig und nachvollziehbar, so
dass ihm volle Beweiskraft zukommt (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Die neurologische
Gutachterin hat in ihrer Expertise auf schlüssige Weise festgestellt, dass der
Beschwerdeführer anlässlich des Unfalles vom 24. April 2008 eine
Gehirnschädigung erlitten hat (vgl. IV-Akte 156.8, S. 18 f.). Aufgrund dieser
Hirnschädigung ist auch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer unter
kognitiven Beeinträchtigungen leidet (vgl. IV-Akte 156.8, S. 18 f. und IV-Akte
156.10, S. 35). Hinzu kommen die psychischen Beschwerden sowie die somatischen
Beeinträchtigungen. Dass die Gutachter im Sinne einer Gesamtbeurteilung diese gesundheitlichen
Beeinträchtigungen vollumfänglich berücksichtigt und damit der multiplen
Gesundheitsstörung Rechnung getragen haben, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
Zwar erwähnt der psychiatrische Experte in seinem Teilgutachten, dass es sich
lediglich um eine leichte psychische Störung handle. Er gibt indes auch an,
dass nach der aktuellen Gesamtbegutachtung erschwerend eine kognitiv-affektive
Komponente im Sinne eines eingetretenen hirnorganischen Schadens, als auch eine
erhebliche, unfallbedingte Schmerzsymptomatik vorlägen (IV-Akte 156.11, S. 51).
In gleicher Weise äussert sich die neuropsychologische Gutachterin. Sie hält
fest, dass in neuropsychologischer Hinsicht lediglich eine 20%ige Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit gegeben sei, in der Interaktion mit den dysexekutiven
Auffälligkeiten multipler Genese seien gesamthaft indes höhergradige Einschränkungen
wahrscheinlich (IV-Akte 156.10, S. 35). Im Konsenspapier vom 24. August 2016
kommen die Gutachter sodann (IV-Akte 156.7) zum Schluss, das ungünstige
Zusammenwirken einer milden hirnorganischen Komponente im Gefolge des
erlittenen Schädel-Hirn-Traumas und einer leichten psychiatrischen Störung auf
der Grundlage einer vorbestehend narzisstisch geprägten Persönlichkeitsstruktur
führe zu einer Arbeitsfähigkeit von 50%, welche auf eine Arbeitsfähigkeit von
70% gesteigert werden könne (IV-Akte 156.6, S. 8). Diese Beurteilung erscheint angesichts
der Komorbidität der gesundheitlichen Beschwerden als schlüssig. Schliesslich
bleibt bezüglich der orthopädischen Beurteilung festzuhalten, dass diese mit
Blick auf die übrige Aktenlage etwas grosszügig ausgefallen ist. In diesem
Zusammenhang ist aber zu beachten, dass der orthopädische Gutachter Dr. M____
im E____-Gutachten vom 17. September 2009 nicht vorbehaltlos eine volle
Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit attestiert hat. Vielmehr gab
Dr. M____ an, dass erst nach Lösung des Hüftproblems in angepasster
hüftschonender Tätigkeit eine vollzeitige Arbeitsfähigkeit erreicht werden
könne (IV-Akte 27, S. 67). Der orthopädische Gutachter Dr. O____ erachtet nun
nach Berücksichtigung des Verlaufs des Beschwerdegeschehens die von Dr. M____ im
September 2009 vorgenommene Arbeitsfähigkeitseinschätzung als nicht erreichbar
(IV-Akte 156.7, S. 10). In Anbetracht der Schwere der Verletzungen, des
komplexen Beschwerdebildes und des daraus folgenden erhöhten Pausenbedarfs vermag
die Beurteilung des orthopädischen Gutachters Dr. O____ im Teilgutachten vom 1.
August 2016, der Beschwerdeführer sei aus somatischer Sicht zu 50% arbeitsfähig,
zu überzeugen. Davon abgesehen ist vorliegend ohnehin die Gesamtbeurteilung der
Gutachter entscheidend. Gemäss dem Konsenspapier vom 24. August 2016 bestehe
aus gesamtmedizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50% (IV-Akte 156.6).
Nach dem Dargelegten ist dieser Beurteilung zu folgen.
3.4.
Hingegen vermag das Aktengutachten der K____ nicht zu überzeugen.
Zunächst ist in formeller Hinsicht zu bemerken, dass es sich hierbei um ein
Gutachten handelt, welches nicht den Anforderungen von Art. 44 ATSG entspricht.
Vielmehr ist es ein Parteigutachten und wurde im Auftrag der
Motorfahrzeugversicherung erstellt. Bereits vor diesem Hintergrund kann das
Gutachten nicht als neutral bewertet werden, so dass ihm lediglich eine geringe
Beweiskraft zukommt. Hinzu kommt, dass das Gutachten nicht auf einer
persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht, sondern einzig auf
einem Aktenstudium. Zwar schmälert alleine diese Tatsache den Beweiswert eines
Gutachtens nicht von vorneherein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es
im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden
Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2011
[8C_641/2011], E. 3.2.2). Entscheidend ist aber vorliegend, dass angesichts der
Einschränkungen in psychischer und kognitiver Hinsicht alleine mit einem
Aktengutachten dem multiplen und komorbiden Beschwerdebild des
Beschwerdeführers nicht umfassend Rechnung getragen werden kann. Denn in solchen
Fällen ist gerade der persönliche Eindruck ausschlaggebend (vgl. auch Urteil
des Bundesgerichts vom 27. April 2015 [8C_721/2014], E. 7.3). Schliesslich bleibt
anzufügen, dass das Gutachten auch in materieller Hinsicht nicht zu überzeugen
vermag. So verfügte der orthopädische Gutachter Dr. P____ nicht über das
(Röntgen-)Bildmaterial und konnte sich somit keinen eigenen Eindruck von den
gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers verschaffen, sondern war
auf die Aussagen der anderen Ärzte angewiesen (IV-Akte 170, S. 24). Zudem hat
Dr. P____ - insbesondere in Bezug auf die rechten Hüftgelenksbeschwerden - dem
Krankheitsverlauf zu wenig Rechnung getragen. Dr. M____ hat im orthopädischen
Teilgutachten der E____ vom 17. September 2009 zwar festgehalten, der
Beschwerdeführer sei aus orthopädischer Sicht in angepasster hüftschonender
leichter bis mittelschwerer Tätigkeit voll arbeitsfähig. Diese vollständige
Arbeitsfähigkeit könne jedoch nur erreicht werden, wenn das Hüftproblem gelöst
werde (durch spontane Pseudoarthroseheilung oder Totalprothese, [IV-Akte 27, S.
20]). Wie der Verlauf zeigt, leidet der Beschwerdeführer weiterhin im
Wesentlichen unter denselben Beschwerden wie Dr. M____ im orthopädischen
Teilgutachten der E____ beschrieben hat (IV-Akte 303, S. 10). Eine Lösung des
Hüftproblems wurde nicht gefunden. Dass die von Dr. M____ im E____-Gutachten
bescheinigte Arbeitsfähigkeit nicht vorbehaltlos erhoben wurde und vom weiteren
Verlauf der Behandlung abhing, hat Dr. P____ in seinem Aktengutachten nicht
berücksichtigt. Auch aus diesem Grund kann das Aktengutachten der K____ zur
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beigezogen werden.
Abschliessend ist festzuhalten, dass die Unfallversicherung ein korrektes
Gutachten regelrecht in Auftrag gegeben hat. Damit ist es der IV-Stelle
verwehrt, in streitigen Fällen auf ein Gutachten einer Privatversicherung
abzustellen. Falls sie mit dem Gutachten der Unfallversicherung nicht
einverstanden ist, hat sie eine eigene Expertise einzuholen.
3.5.
Schliesslich erwecken auch die Stellungnahmen des RAD keine Zweifel
am polydisziplinären Gutachten vom 24. August 2016, welches zuhanden der
Unfallversicherung erstellt wurde. So nimmt der Orthopäde Dr. J____ in der RAD-Beurteilung
vom 8. Februar 2017 fachfremde Beurteilungen vor. Insbesondere äussert er sich
auch zu der psychischen und neuropsychologischen Beschwerdeproblematik. Gerade
hier ist aber der persönliche Eindruck ausschlaggebend, so dass es nicht
angeht, fachfremd eine gutachterliche Beurteilung zu bewerten ohne eine eigene
Untersuchung durchgeführt zu haben.
3.6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die IV-Stelle zur Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu Unrecht auf das Aktengutachten der K____
vom 8. Januar 2018 (IV-Akte 170) sowie auf die RAD-Stellungnahmen vom 3.
Februar 2017, 8. Februar 2017, 23. April 2018 und 24. April 2018 (IV-Akten 160,
161, 175 und 176) abgestellt hat. Dagegen kommt dem polydisziplinären Gutachten
vom 24. August 2016, welches zuhanden der Unfallversicherung erstellt wurde,
volle Beweiskraft zu. Deshalb kann es zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers beigezogen werden. Dementsprechend ist davon auszugehen, der
Beschwerdeführer ist in einer leidensadaptierten Tätigkeit ab September 2009 zu
50% arbeitsfähig.
4.1.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei einer erwerbstätigen,
versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung durch eine ihr
zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, sog.
Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG).
4.2.
Unbestritten ist grundsätzlich, dass der Beschwerdeführer von April
bis November 2009 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Ab September 2009 ist die
IV-Stelle von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen und hat
gestützt auf eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten
Tätigkeit den Invaliditätsgrad ab September 2009 folgendermassen berechnet: Sie
hat für die Ermittlung des Valideneinkommens auf die Lohnstrukturerhebungen des
Bundesamtes für Statistik (LSE) des Jahres 2008 abgestellt und dabei die
Tabelle TA 1, Kategorie 45, Baugewerbe Männer, Anforderungsniveau 4 beigezogen.
Dies ergab nach Umrechnung auf eine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit
von 41.6 Stunden und Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2009 einen
Wert von Fr. 65'622.--. Beim Invalideneinkommen stellte die IV-Stelle auf die
LSE 2008, TA 1, Total Männer, Anforderungsniveau 4 ab. Dies ergab nach
Anpassung an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden und
Nominallohnentwicklung ein Ausgangsinvalideneinkommen von Fr. 61'240.--. Nach
Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit von 50% und Gewährung eines Abzugs
aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen von 5% bezifferte die IV-Stelle
das Invalideneinkommen mit Fr. 29'089.--. Aus dem Vergleich der beiden
Einkommen resultierte ein Invaliditätsgrad von 56% ab September 2009 bzw. unter
Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV ein Anspruch auf eine halbe Rente ab
Dezember 2009 (vgl. IV-Akte 205, S. 8).
4.3.
Dieser Einkommensvergleich wird vom Beschwerdeführer nicht
beanstandet und es kann darauf abgestellt werden. Nach dem unter Erwägung 3
Dargelegten ist indes dem Beschwerdeführer unbefristet eine halbe Rente ab
Dezember 2009 zuzusprechen.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 28. Dezember
2018 aufzuheben und die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Der
Beschwerdeführer hat von April bis November 2009 Anspruch auf eine ganze Rente
und ab Dezember 2009 unbefristet Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Im
Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Da der Beschwerdeführer im Wesentlichen obsiegt, sind die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, der IV-Stelle
aufzuerlegen.
5.3.
Die IV-Stelle hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei
doppeltem Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in
Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Deshalb erscheint eine Parteientschädigung
von Fr. 3'300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
die Verfügung vom 28. Dezember 2018 teilweise aufgehoben und die IV-Stelle
verpflichtet, dem Beschwerdeführer von April bis November 2009 eine ganze Rente
und ab Dezember 2009 eine halbe Invalidenrente auszurichten. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen.
Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten
des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die IV-Stelle bezahlt dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 254.10 (7.7%).
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: