Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 21.
Mai 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. A.
Lesmann-Schaub, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2018.45
Einspracheentscheid vom 28.
September 2018
Kreisärztliche Schätzung der
verbleibenden Arbeitsfähigkeit bestätigt
Tatsachen
I.
a)
Der 1976 geborene Beschwerdeführer arbeitete ab dem 1. Juni 2013 (Arbeitsvertrag vom 20. März 2013,
SUVA-Akte 25) als Chauffeur bei der Firma D____ AG in [...]. Infolgedessen
war er bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert. Anfang November 2014 (das
angegebene Schadendatum 1. November 2014 ist gemäss Unfallmeldung „unpräzis“)
rutschte der Beschwerdeführer bei der Arbeit auf dem Schnee aus. Er verletzte
sich dabei am rechten Ober- und Unterarm. Gemäss der Stellungnahme der D____ AG
war der Beschwerdeführer ab dem 13. November 2014 bis zum 9. Januar
2015 krankgeschrieben (SUVA-Akte 27; vgl. auch Aktionsplan der
Arbeitslosenkasse, SUVA-Akte 31). Mit Schreiben vom 27. Januar 2015
(SUVA-Akte 26) sprach die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer per
31. März 2015 die Kündigung aus. Nach einer erneuten Krankschreibung bis Ende
Juni 2015 (vgl. SUVA-Akten 27 und 31) meldete sich der Beschwerdeführer
zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenkasse an (Bestätigung der Anmeldung
für Arbeitslosenleistungen vom 8. Oktober 2015, SUVA-Akte 28).
b)
Am 21. März 2016 erfolgte eine Bagatellunfall-Meldung durch die D____
AG (SUVA-Akte 1) für den Unfall vom November 2014. Die Beschwerdegegnerin
wurde daraufhin informiert, dass eine Operation der verletzten Schulter geplant
sei (vgl. z. B. Bericht von Dr. E____, F____ Klinik [...], vom
9. Mai 2016, SUVA-Akte 20). Mit Schreiben vom 17. August 2016
erklärte die Beschwerdegegnerin, sie werde für die wegen der Schulterbeschwerden
des Beschwerdeführers geplante Schulteroperation aufkommen. Ab dem Zeitpunkt,
in welchem der Beschwerdeführer wegen der Schulterverletzung arbeitsunfähig
sei, richte sie ihm ein Taggeld aus (SUVA-Akte 48). Nach Durchführung der
Operation am 18. November 2016 (Operationsbericht, SUVA-Akte 58),
trat der Beschwerdeführer am 6. Juni 2017 in die G____klinik [...] ein.
Bereits am 28. Juni 2017 verliess er die Klinik allerdings wieder. Die
Rehabilitation wurde aufgrund „der fehlenden Absprachefähigkeit und
psychomotorischer Verlangsamung“ des Beschwerdeführers vorzeitig abgebrochen
(Austrittsbericht vom 29. Juni 2017, SUVA-Akte 101,
S. 1 ff., insbesondere S. 3). Die G____klinik [...] wies den
Beschwerdeführer den H____ (H____) zu (Schreiben vom 27. Juni 2017,
SUVA-Akte 101, S. 11 ff.).
c)
In einem Schreiben vom 6. März 2018 teilte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit, dass sie ihre Taggeld- und Heilkostenleistungen mit
dem 1. April 2018 einstellen werde, da keine Behandlung der Unfallfolgen
mehr notwendig sei. Er habe Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Ob er
zudem weitere Leistungen erhalten werde, werde ihm noch mitgeteilt
(SUVA-Akte 139). Mit Verfügung vom 22. März 2018 teilte sie ihm in
der Folge mit, dass sie ihm zwar eine Integritätsentschädigung in Höhe von 15%
ausrichten werde, jedoch keine Rente. Seine rein unfallbedingte Erwerbseinbusse
liege unter 10% (SUVA-Akte 143). Am 7. Mai 2018 liess der
Beschwerdeführer Einsprache erheben und eine mindestens 15%ige Invalidenrente
beantragen (SUVA-Akte 150). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit
Entscheid vom 28. September 2018 ab (SUVA-Akte 156).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 1. November 2018 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wird beantragt, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom
28. September 2018, zugestellt am 2. Oktober 2018, sei aufzuheben,
und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit
Wirkung ab dem 1. April 2018 eine Invalidenrente nach Massgabe eines
Invaliditätsgrades von mindestens 15% auszurichten. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht werden die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Verbeiständung mit B____ beantragt, sowie Verpflichtung der Beschwerdegegnerin
zur Bezahlung der Vertretungskosten des Beschwerdeführers.
b)
In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2018 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 18. Februar 2019 hält der Beschwerdeführer an seinen
in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
d)
Mit Eingabe vom 4. April 2019 reicht die Beschwerdegegnerin die
Fallakten beim Gericht ein.
III.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 bewilligt der
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
§ 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai
2001 (SVGG; SG 154.200).
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 21. Mai 2019 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 SVGG als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneint einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers
infolge des Unfallereignisses vom November 2014. Sie begründet dies im
Wesentlichen damit, dass die reinen Unfallfolgen nicht zu einer mindestens
10%igen Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit führen. In medizinischer Hinsicht
stellt die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilungen ihrer Kreisärztin ab. Für
den Einkommensvergleich zieht sie beim Valideneinkommen die Schweizerische
Lohnstrukturerhebung (LSE) bei, und stellt beim Invalideneinkommen auf die Dokumentation
von Arbeitsplätzen (DAP) ab.
2.2.
Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, er sei aufgrund seiner
organisch objektivierbaren Beschwerden an der rechten Schulter in seiner
Leistungsfähigkeit zu 10% bis 20% eingeschränkt. Die Arbeitsfähigkeit sei
demnach zu mindestens 15% reduziert. Dem habe die Kreisärztin der
Beschwerdegegnerin nicht genügend Rechnung getragen. Zudem habe die
Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen zu Unrecht gestützt auf die DAP
berechnet. Einer der zum Vergleich beigezogenen Arbeitsplätze wäre dem
Beschwerdeführer aufgrund seiner Einschränkungen gar nicht möglich. Es sei
daher auch diesbezüglich auf die LSE abzustellen und ein leidensbedingter Abzug
von 15% vorzunehmen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sei ihm ab dem
- April 2018 eine Invalidenrente von mindestens 15% auszurichten.
2.3.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer gegenüber der
Beschwerdegegnerin als Unfallversicherung einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Nicht streitig sind der Eintritt des
Endzustandes per Ende März 2018, sowie der dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 22. März 2018 zugesprochene Anspruch auf eine Integritätsentschädigung
von 15%.
3.1.
Nach Art. 6 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom
20. März 1981 (UVG; SR 832.20) gewährt die Unfallversicherung einer
versicherten Person bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 10 ff. UVG,
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden sowohl ein natürlicher
als auch ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 129 V 177, 181
E. 3.1 f.). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt
hat, er muss nicht alleinige oder unmittelbare Ursache der Beeinträchtigung
sein (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein adäquater
Kausalzusammenhang liegt vor, wenn das betreffende Ereignis nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen
Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Erfolg also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (129 V 177, 181 E. 3.2 und BGE
125 V 456, 461 f. E. 5a).
3.2.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der
Unfallversicherung, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine
namhafte Besserung ihres Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann,
allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen
sind (Art. 19 UVG) und sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10%
invalid (Art. 8 ATSG) ist (Art. 18 UVG). Der Invaliditätsgrad
bestimmt sich dabei nach Art. 16 ATSG: Das Erwerbseinkommen, welches die
Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte
(Invalideneinkommen), wird zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das
sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (Valideneinkommen; Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2014 vom
4. März 2015 E. 2.4.1, Rumo-Jungo/Holzer,
Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/
Basel/Genf 2012, Art. 18, S. 126 f. mit Hinweis auf BGE 134 V 322, 325 f. E. 4.1).
3.3.
3.3.1 Gemäss Art. 43
Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die
notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen
Auskünfte ein. Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen,
die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der
Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend
sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,
3. Auflage, Zürich 2015, Art. 43 N 18 f.). Es liegt im Ermessen
des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE
122 V 157, 160 E. 1b). Der Versicherungsträger darf bei der Abklärung
versicherungsinterne medizinische Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467
f. E. 4.2).
3.3.2 Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird
vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG und § 10 SVGG).
3.3.3 Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich
festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat
und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen
Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Es ist viel mehr
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation
einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V
351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug
auf versicherungsinterne medizinische Fachpersonen, wie z. B. den
Kreisarzt der SUVA, erkannte das Bundesgericht, dass deren Berichten stets
Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch keine Gutachten im
Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht
dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten.
Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen
Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Schon geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen
sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f.
- 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f.
- 1d).
4.1.
Die Beschwerdegegnerin legte ihrer Beurteilung insbesondere den
Austrittsbericht der G____klinik [...] vom 29. Juni 2017
(SUVA-Akte 101), den Bericht der kreisärztlichen Untersuchung von
Dr. I____, Fachärztin für Chirurgie, vom 28. September 2017 und die
Stellungnahme derselben Kreisärztin vom 4. Januar 2018
(SUVA-Akte 131) zugrunde (vgl. Einspracheentscheid vom 28. September
2018, SUVA-Akte 156, S. 5).
4.2.
4.2.1 Im Austrittsbericht der G____klinik [...] vom 29. Juni
2017 (SUVA-Akte 101) finden sich folgende Diagnosen:
A.
Unfall vom
03.11.2014: Patient auf Glatteis gestürzt und auf die rechte Schulter gefallen
A1 Rotatorenmanschettenruptur rechts
B.
Chronisches
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
C.
Chronische Kopf-
und Nackenschmerzen, Pansinusitis, chronische Rhinosinusitis. DD Kopfschmerz
bei Medikamenten-Übergebrauch
D.
St. n.
Benzodiazepin-Abusus (anamnestisch)
E.
Thrombophlebitis
der Vena brachialis links 04.12.2014
F.
Psychiatrische
Diagnosen (06/2017)
Zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht führten die
Ärzte der G____klinik [...] aus, die festgestellte psychische Störung begründe
eine schwere arbeitsrelevante Leistungsminderung (zusätzlich zu den
muskuloskelettal bedingten Einschränkungen). Eine berufliche Eingliederung
dürfte sich bei der vorliegenden Konstellation (depressive Symptomatik und
geringe psychophysische Belastbarkeit) generell als schwierig erweisen. Es sei
aber auch davon auszugehen, dass eine berufliche Wiedereingliederung durch die
damit verbundene Tagesstruktur, durch Sozialkontakte und eine Zunahme des
Selbstwertgefühls zu einer verbesserten psychischen Situation beitragen würde
(SUVA-Akte 101, S. 2). Aufgrund der psychiatrischen Diagnosen
überwies die G____klinik [...] den Beschwerdeführer an die H____ (vgl.
Schreiben vom 27. Juni 2017, SUVA-Akte 101, S. 11 ff.),
nachdem die Rehabilitation vorzeitig abgebrochen worden war
(SUVA-Akte 101, S. 4).
Aus unfallkausaler Sicht hielten die Ärzte der G____klinik [...]
fest, die angestammte Tätigkeit als LKW-Fahrer und die scheinbar zuvor
ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter sei dem Beschwerdeführer nicht mehr
zumutbar. Die Anforderungen seien zu hoch, es handle sich um schwere Arbeit,
welche auch Zwangshaltungen der Schulter verlange. Eine leichte bis mittelschwere
Tätigkeit sei ihm jedoch zumutbar. Eine solche dürfe jedoch keine Arbeit über
Schulterhöhe und kein körperfernes Hantieren beinhalten (SUVA-Akte 101,
S. 2 f.).
4.2.2 Dr. J____, Facharzt FMH für Chirurgie und Facharzt
für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, des
Bereichs Versicherungsmedizin der SUVA, erklärte am 14. September 2017
(SUVA-Akte 113), von der Fortführung der Behandlung sei keine wesentliche
Besserung mehr zu erwarten. Es solle eine kreisärztliche Abschlussuntersuchung
durchgeführt werden, unter Berücksichtigung der von der G____klinik [...] gut
definierten Zumutbarkeit.
4.2.3 Aufgrund der rund drei Monate später stattfindenden kreisärztlichen
Untersuchung hielt Dr. I____ die Diagnosen „Status nach
Rotatorenmanschettenruptur rechts am 3. November 2014“ und „Status nach
arthroskopischer subacromialer Dekompression und
Rotatorenmanschetten-Reinsertionsplastik (Subscapularissehne und lange
Bicepssehne) rechts am 18. November 2016“ fest (Bericht vom
28. September 2017, SUVA-Akte 116, S. 4). Sie hielt eine
Zumutbarkeitsbeurteilung aktuell für nicht möglich. Dies begründete sie mit einer
Divergenz zwischen den Angaben des Beschwerdeführers, dass die
Schulterbeweglichkeit im Vergleich zur letzten Untersuchung vom 31. August
2017 bei Dr. E____ (vgl. dazu SUVA-Akte 110) deutlich besser geworden
sei und der dokumentierten Ausmasse (Dr. I____ stellte klinisch eine Verschlechterung
der aktiven Beweglichkeit im Vergleich zur vom 31. August 2017
dokumentierten Beweglichkeit fest). Sie überwies den Beschwerdeführer daher zur
Zweitmeinung an Prof. Dr. K____, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie
und Traumatologie des Bewegungsapparates.
Prof. Dr. K____ berichtete daraufhin, aufgrund der
Befundlage könnte man auch an einen Lowgrade Infekt mit Proprione denken,
welcher sich intraossär ausweite. Dies sei jedoch nicht überwiegend
wahrscheinlich, aber durchaus denkbar. Dies würde auch die diffuse komplette
Schmerzhaftigkeit der Schulter erklären können. Andererseits sei dies so
unwahrscheinlich, dass man generell auch eher von einer entzündlichen
Komponente ausgehen müsse, welche heute durch eine Injektion hätte angegangen werden
können. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht bereit, die Injektion durchführen
zu lassen. Er habe zu viel Angst vor den Spritzen. Dann wäre, wenn man nicht
arthroskopieren, débridieren, Infekt abklären, injektions-therapeutisch
behandeln könne, die Situation nicht therapierbar bzw. nicht veränderbar. Dann
wäre es einfach so, wie es im Moment sei, da die konservative physiotherapeutische,
medikamentöse Therapie ja zu keiner Verbesserung geführt habe (Bericht vom
17. November 2017, SUVA-Akte 124).
Daraufhin erklärte Dr. I____ in ihrer Stellungnahme vom
4. Januar 2018 (SUVA-Akte 131), es gebe keine andere Behandlungs-
oder Abklärungsmöglichkeit als die Infiltration, bzw. keine andere Therapie,
welche eine Besserung erreichen könnte. Mit der Infiltration könnte eine
Besserung des Gesundheitszustandes hinsichtlich der Schultergelenksfunktion,
nicht jedoch der Belastbarkeit erreicht werden. Voraussichtlich würde die
Behandlung somit nicht zu einer Veränderung des Tätigkeitsprofils führen.
Als Zumutbarkeitsprofil nannte sie folgendes: leichte und
mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ganztags mit folgenden
Einschränkungen für die rechte Schulter: keine Tätigkeiten über der
Horizontalen oder körperfern mit Gewichten über 5 kg, keine Tätigkeiten
auf absturzgefährdeten Positionen.
4.3.
Zusammenfassend geht aus diesen Berichten hervor, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seiner unfallbedingten Schulterverletzung in Bezug auf die ihm noch
zumutbare Erwerbstätigkeit eingeschränkt ist. Dr. I____ stellte zudem klar,
dass ein Endzustand vorliege. Dies geht aus ihrer Aussage hervor, dass auch
eine weitere Behandlung nicht zu einer Veränderung des Tätigkeitsprofils führen
würde und ist im Übrigen unumstritten.
Die Beurteilung der G____klinik [...] im Hinblick auf die dem
Beschwerdeführer noch zumutbaren Tätigkeiten (vgl. E. 4.2.1) ist
angesichts der genannten Diagnosen nachvollziehbar. Sie wurde zudem durch den
Kreisarzt Dr. J____ (vgl. E. 4.2.2) bestätigt. Auch die Kreisärztin
Dr. I____ schloss – nach Durchführung einer eigenen Untersuchung sowie der
Einholung einer Zweitmeinung – im Wesentlichen auf dasselbe
Zumutbarkeitsprofil.
Abstellend auf diese Berichte ist somit (in somatischer Hinsicht) davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer als LKW-Fahrer und Bauarbeiter nicht mehr
arbeitsfähig ist (vgl. E. 4.2.1), ihm jedoch leichte und mittelschwere
wechselbelastende Tätigkeiten ganztags ohne Tätigkeiten über der Horizontalen
oder körperfern mit Gewichten über 5 kg, oder Tätigkeiten auf
absturzgefährdeten Positionen sowie ohne Zwangshaltungen für die Schulter
zumutbar sind. Daraus, dass die G____klinik [...] keine Einschränkungen
bezüglich des zumutbaren Pensums macht, und die Kreisärztin Dr. I____ von
einer „ganztägigen“ Arbeit spricht, ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer
in einer entsprechenden Verweistätigkeit zu 100% arbeits- und leistungsfähig
ist.
4.4.
4.4.1 Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, er sei aufgrund eines
Schmerzsyndroms verlangsamt und weise eine höhere Pausenbedürftigkeit auf. Er
leide im Bereich der rechten Schulter an organisch objektivierbaren
Beschwerden. Dieser Einschränkung müsse mit einer Leistungsreduktion von 10%
bis 20% Rechnung getragen werden, so dass die Arbeitsfähigkeit um mindestens
15% reduziert werden müsse. Da die Kreisärztin diesem Umstand keine Rechnung
trage, sei ihre Einschätzung nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar, sodass
nicht darauf abgestellt werden dürfe.
4.4.2 Es ergibt sich aus den vorliegenden Akten kein
Anhaltspunkt, um aufgrund der weiterhin beklagten Beschwerden auf eine
mindestens 10%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (oder der
Leistungsfähigkeit) des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit zu
schliessen. Das Verweistätigkeitsprofil umfasst zudem nur Arbeiten, bei welchen
die Einschränkungen der rechten Schulter berücksichtigt sind (vgl. E. 4.3.).
Es ist festzuhalten, dass ein eigentliches „Schmerzsyndrom“ von
den Ärztinnen und Ärzten lediglich in Bezug auf den Rücken festgehalten wurde.
So findet sich z. B. im Austrittsbericht der G____klinik [...] vom
29. Juni 2017 ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom in den
Diagnosen (SUVA-Akte 101, S. 1). Dieses war zuvor bereits von der
Rheumatologie des L____spitals [...] (Bericht vom 29. April 2015,
SUVA-Akte 34, S. 7) und den H____ (Bericht vom 25. September
2015, SUVA-Akte 34, S. 2) festgestellt worden. Dieses Schmerzsyndrom wurde
dabei in keiner Weise mit dem Unfall vom November 2014 in Verbindung gebracht
(das L____spital [...] spricht von einer unklaren Ätiologie, SUVA-Akte 34,
S. 8). In Bezug auf die Schultern wurde hingegen nicht von einem
Schmerzsyndrom gesprochen. Dr. K____ hielt in den Diagnosen jedoch
immerhin „[p]ersistierende Schmerzen Schulter rechts“ fest (Bericht vom
31. Oktober 2017, SUVA-Akte 119, und Bericht vom 17. November
2017, SUVA-Akte 124). Wenige Monate zuvor hatte die G____klinik [...] als
Probleme insbesondere belastungsabhängige Schulterschmerzen rechts,
Ruheschmerzen an der rechten Schulter und eine Einschränkung der
Schulterbeweglichkeit rechts festgestellt (Austrittsbericht vom 29. Juni
2017, SUVA-Akte 101, S. 2). In Kenntnis dieser Befunde – also im
Wissen darum, dass der Beschwerdeführer weiterhin Schulterschmerzen beklagte –
kamen sowohl die G____klinik [...] als auch die Kreisärztin Dr. I____ zu
oben ausgeführter Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Es gibt daher keine
Veranlassung, um davon abzuweichen. Insbesondere bestehen keine Zweifel an der
kreisärztlichen Beurteilung.
Im Übrigen vermag daran auch der Umstand, dass der
Beschwerdeführer von seiner Hausärztin Dr. M____, Ärztin FMH für
Allgemeinmedizin, weiterhin für zu 100% arbeitsunfähig geschrieben wurde (vgl.
Unfallschein UVG; SUVA-Akte 141), nichts zu ändern. Die Ärztin bestätigte
die Arbeitsunfähigkeit wiederholt mittels Unfallschein. Eine Erklärung dazu
liegt keine vor. Daher vermag diese Beurteilung auch keine Zweifel an der
Beurteilung der Kreisärztin und der übrigen erwähnten Ärzte zu wecken.
5.1.
Im Hinblick auf die namentlich von der G____klinik [...]
aufgeführten psychiatrischen Diagnosen (vgl. E. 4.2.1) nahm die
Beschwerdegegnerin eine Adäquanzprüfung vor.
5.2.
Bei natürlich kausalen aber
organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden ist bei der Beurteilung der
Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen und sind je nachdem
weitere unfallbezogene Kriterien beizuziehen (BGE 138 V 248, 251 E. 4.,
BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 und BGE 115 V 133 E. 6
S. 138 ff.).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der adäquate
Kausalzusammenhang bei schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und bei leichten
Unfällen verneint werden. Lediglich bei Unfällen aus dem mittleren Bereich ist
eine Prüfung anhand weiterer Kriterien durchzuführen (BGE 129 V 177, 183
E. 4.1 und BGE 115 V 133, 138 ff. E. 6; sog. „Psycho-Praxis“). Als
wichtigste Kriterien gelten besonders dramatische Begleitumstände oder
besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der
erlittenen (somatischen) Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe
Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; eine ungewöhnlich lange Dauer
der ärztlichen Behandlung; (körperliche) Dauerschmerzen; ärztliche
Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger
Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen, sowie der Grad und die Dauer der
physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 129 V 177, 184 E. 4.1).
5.3.
Die Beschwerdegegnerin beurteilte den Sturz des Beschwerdeführers im
November 2014 als allerhöchstens mittelschweres Unfallereignis an der Grenze zu
den leichten Ereignissen. Den entsprechenden Kriterien (vgl. E. 5.2.) mass
sie keine massgebende Bedeutung für die Entstehung der psychischen Störung zu.
Verglichen mit anderen Ausrutsch-Unfällen bei Glätte (z. B.
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 145/02 vom
2. Dezember 2002 E. 3.2: ein Sturz bei Eisregen mit Schenkelhalsbruch
wurde als leichter Unfall qualifiziert; Urteil des Bundesgerichts 8C_887/2009
vom 21. Januar 2010 E. 5.2: die Versicherte rutschte beim Aussteigen
aus dem Auto auf dem Eis aus, stürzte und erlitt eine Fraktur am linken Handgelenk,
was ebenfalls als leichter Unfall beurteilt wurde; Urteil des Bundesgerichts 8C_436/2015
vom 2. September 2015 E. 3.2.3: ein Sturz auf dem Glatteis auf den
Hinterkopf mit einer Hinterkopfprellung sowie einer Distorsion der
Halswirbelsäule als Folge wurde als leichter Unfall im Grenzbereich zu den
mittelschweren angesehen), ist die Einschätzung, dass maximal ein allerhöchstens
mittelschweres Unfallereignis an der Grenze zu den leichten Ereignissen
vorliege, nicht zu beanstanden. Ebenfalls zu bestätigen ist die
Beschwerdegegnerin darin, dass keines der unter E. 5.2. aufgeführten
Kriterien erfüllt ist, schon gar nicht in ausgeprägter Weise (zu den konkreten
Anforderungen bei mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten
Unfällen vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_414/2017 vom 26. Februar 2018,
8C_899/2013 vom 15. Mai 2014 E. 5.1, 8C_246/2009 vom 6. April
2010 E. 5.1, 8C_451/2011 vom 18. August 2011 E. 2.4 und
8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5).
5.4.
Somit hat die Beschwerdegegnerin einen adäquaten Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfallereignis Anfang November 2014 und den psychischen Beschwerden
des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Es kann daher offen bleiben, ob ein
natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist.
5.5.
Dies hat zur Folge, dass somit die dargelegte somatische Beurteilung
(vgl. E. 4.3.) der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für die
Beurteilung der Invalidenrente massgebend ist. Es bleibt auf die Rentenprüfung
einzugehen.
6.1.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16
ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung
sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen),
in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Bei der Ermittlung des
Valideneinkommens ist in der Regel an den zuletzt erzielten, nötigenfalls der
Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da
es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2., BGE 135 V
297, 300 f. E. 5.1, BGE 134 V 322, 325 E. 4.1, BGE 129 V 222,
224 E. 4.3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom
25. November 2016 E. 3.4.1).
6.2.
6.2.1 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens wird in der Regel
am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 135 V 297, 300
E. 5.1 und BGE 134 V 322, 325 E. 4.1). Ist eine versicherte Person
arbeitslos geworden, ist zu unterscheiden, ob ihr Arbeitsverhältnis aus
wirtschaftlichen oder aus gesundheitlichen Gründen gekündigt wurde. Im ersten
Fall, ist das Valideneinkommen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
gestützt auf die Tabellen der LSE zu berechnen. Wurde ihr aus gesundheitlichen
Gründen gekündigt, ist der bisherige Lohn massgebend (vgl. dazu Urteile des
Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.4.2 mit Hinweisen,
und 8C_183/2012 vom 5. Juni 2012 E. 8.3).
6.2.2 Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens ist
rechtsprechungsgemäss primär von der beruflich-erwerblichen Situation
auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Geht sie nach
Eintritt einer Invalidität einer Erwerbstätigkeit nach, bei der – kumulativ –
besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie
die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht
als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn.
Wenn kein solches tatsächlich erzieltes Einkommen besteht, so können entweder
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Zahlen der DAP der SUVA herangezogen
werden (BGE 143 V 295, 296 E. 2.2, BGE 139 V 592, 593 f. E. 2.3 und
BGE 129 V 472, 475 E. 4.2.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
8C_384/2010 vom 13. September 2016 E. 5.2). Die Ermittlung des
Invalideneinkommens anhand der DAP muss sich auf mindestens fünf zumutbare
Arbeitsplätze stützen. Zudem sind Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der
gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den
Höchst- und Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils
verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe zu machen (BGE 139 V 592,
595 E. 6.3 und BGE 129 V 472, 480 E. 4.2.2). Gemäss BGE 129 V 472,
480 f. E. 4.2.2 ist es im Beschwerdeverfahren Sache des angerufenen
Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu überprüfen,
und die Sache gegebenenfalls an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle
des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE
vorzunehmen.
6.3.
Wird beim Invalideneinkommen auf
einen Tabellenlohn abgestellt, kann gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen (Invaliden-)Lohn
gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg
verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend
einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln
oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter,
die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie
sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472, 481
E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b). Bei Männern kann
eine Reduktion der Erwerbstätigkeit von einer Voll- zu einer
Teilzeitbeschäftigung zu einem überproportional tieferen Lohn führen, was
ebenfalls einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen kann (Urteile 9C_808/2015
vom 29. Februar 2016 E. 3.3.2., 9C_481/2011 vom 30. September
2011 E. 3.1.2. und 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 8.3). Die
Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu
schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende
Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen
(BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).
Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug
gemacht werden muss, ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe
eine Ermessensfrage ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3).
6.4.
Für das Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin auf den Tabellenlohn
der LSE 2014, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1
(Fr. 5‘312.--) abgestellt. Unter Anpassung an eine durchschnittliche
wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Tabelle des BFS
„Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“; die
Durchschnittsanzahl für das Jahr 2018 ist noch nicht bekannt; wie sich zeigen
wird, ist dies vorliegend aber unerheblich, weshalb behelfsweise mit der seit
dem Jahr 2011 durchgehend gleich gebliebenen Durchschnittsanzahl Wochenstunden
gerechnet werden kann) und Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung bei
Männern im Jahr 2015 von 0.3%, im Jahr 2016 von 0.6%, im Jahr 2017 von 0.4% und
im Jahr 2018 von 0.5% (vgl. Tabelle T 39 „Entwicklung der Nominallöhne,
der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1939-2017“ des Bundesamtes für
Statistik [BFS]), ergibt sich ein hypothetisches Jahreseinkommen von
Fr. 67‘657.--.
Aus der Kündigung vom 27. Januar 2015 geht hervor, dass
die D____ AG dem Beschwerdeführer nicht aufgrund seiner Krankheitsabsenz,
sondern aufgrund einer Anpassung der Ressourcen in der Firma erfolgte
(SUVA-Akte 26). In Anbetracht dessen hat der Beschwerdeführer das
Abstellen auf diesen Tabellenlohn zu Recht nicht beanstandet.
6.5.
6.5.1 Umstritten ist hingegen das Invalideneinkommen. Die
Beschwerdegegnerin berechnete dieses anhand der DAP Nr. 374210, 12895360,
7554, 10947 und 10938 (vgl. SUVA-Akte 144, S. 1). In Bezug auf DAP
Nr. 10938 kritisiert der Beschwerdeführer, diese erfülle die Kriterien des
von der Kreisärztin definierten Arbeitsplatzprofils nicht, da der Arbeitsplatz
das Heben von Gewichten über Brusthöhe von bis zu 5 kg beinhalte.
6.5.2 Die Kreisärztin schrieb: „Keine Tätigkeiten über der
Horizontalen oder körperfern mit Gewichten über 5 kg“ (SUVA-Akte 131,
S. 2). Man könnte diese Aussage entweder dahingehend interpretieren, dass
gar keine Tätigkeiten über der Horizontalen möglich sind, oder man könnte interpretieren,
dass über der Horizontalen nur Tätigkeiten mit Gewichten unter 5 kg
möglich sind. Die G____klinik [...] – welche im Wesentlichen dieselbe
Beurteilung abgab (vgl. E. 4.3.) – hielt in ihrem Austrittsbericht vom
29. Juni 2017 (SUVA-Akte 101, S. 3) fest, dass dem
Beschwerdeführer keine Arbeiten über Schulterhöhe mehr zumutbar seien. Die
Aussage der Kreisärztin ist daher eher dahingehend zu verstehen, dass sie
meinte, es seien dem Beschwerdeführer gar keine Arbeiten über der Horizontalen
möglich – zumal sie die Zumutbarkeitsbeurteilung der G____klinik [...] in ihrer
Stellungnahme vom 14. September 2017 als gut bezeichnete
(SUVA-Akte 113, S. 1).
6.5.3 Aus dem DAP-Erfassungsblatt Nr. 10938 geht hervor,
dass bei dieser Tätigkeit das Heben von Gewichten bis zu 5 kg manchmal, d. h.
zu 6 bis 33% oder im Umfang von einer halben Stunde bis zu knapp drei Stunden
täglich, notwendig ist. Damit entspricht die DAP Nr. 10938 tatsächlich
nicht den von den Ärztinnen und Ärzten definierten Anforderungen an eine
Verweistätigkeit (vgl. E. 4.3.). Sie kann daher nicht angewendet werden. Dem
Gericht liegt zwar eine Liste weiterer denkbarer DAP vor, jedoch lässt sich
daraus nicht erkennen, welche weiteren DAP-Nr. beigezogen werden könnten. Im Sinne
der Verfahrensökonomie rechtfertigt es sich vorliegend, dass das Gericht von
seinem Recht Gebrauch macht, auf die LSE abzustellen, statt die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Angesichts der Umschreibung der dem Beschwerdeführer noch zumutbaren
Verweistätigkeit, ist beim Invalideneinkommen auf denselben Tabellenlohn
abzustellen, wie beim Valideneinkommen (LSE 2014, Tabelle TA1, Total Männer,
Kompetenzniveau 1; siehe E. 6.4.).
Bestimmen sich beide Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn,
erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad
der Arbeitsfähigkeit (gegebenenfalls unter
Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs; sog. „Prozentvergleich“; vgl. BGE
114 V 310, 313 E. 3.a und Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom
19. Juni 2017 E. 4, 9C_532/2016 vom 25. November 2016
E. 3.1., 8C_39/2016 vom 6. April 2016 E. 3.2. und 8C_304/2014
vom 20. April 2015 E. 6.). Vorliegend führt dies dazu, dass sowohl
beim Validen-, als auch beim Invalideneinkommen vom exakt selben Lohn
auszugehen ist, da der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit ebenfalls zu
100% arbeitsfähig ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist dabei kein
leidensbedingter Abzug gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer erfüllt keines der
dafür notwendigen Kriterien (vgl. E. 6.3.). Der Beschwerdeführer hat somit
einen Invaliditätsgrad von 0% und demnach keinen Anspruch auf eine
Invalidenrente der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 3.2.).
7.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16
SVGG).
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Der
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein angemessenes
Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars
für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne
einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 2‘650.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 204.05) aus. Bei einfacheren
oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder
reduziert werden. Der vorliegende Fall ist in Bezug auf die sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen durchschnittlicher Natur und vergleichbar mit
einem IV-Verfahren, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 2‘650.-- zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____,
ein Honorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
von Fr. 204.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: