Anordnung einer stationären Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59 StGB) gemäss Art. 62c Abs. 6 StGB
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BES.2019.21
ENTSCHEID
vom 6. September 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur. Cla Nett, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
c/o C____
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Amt für Justizvollzug Beschwerdegegner
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
des Strafgerichts
vom 29. Januar 2019
betreffend Aufhebung der
Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) und Anordnung einer
stationären Massnahme
zur Behandlung von psychischen
Störungen (Art. 59 StGB)
gemäss Art. 62c Abs. 6
StGB
Sachverhalt
Mit Urteil
vom 6. September 2017 sprach das Strafgericht Basel-Stadt A____ der
versuchten Tötung, der Drohung, der mehrfachen Beschimpfung und der Hinderung
einer Amtshandlung schuldig und verurteilte sie, neben einer Geldstrafe von
10 Tagessätzen zu CHF 10.–, zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 11. Januar
2017. Bei der Strafzumessung war einer schweren Beeinträchtigung der
Schuldfähigkeit mit einer erheblichen Strafreduktion Rechnung getragen worden. Der
Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten einer Massnahme in
einer Einrichtung für junge Erwachsene gemäss Art. 61 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) aufgeschoben, dies gemäss den Empfehlungen
eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 12. April 2017 von
Dr. med. B____ (nachfolgend Gutachten Dr. B____), in welchem eine
emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ (IDC-10 F60.31)
diagnostiziert worden war, sowie den mündlichen Ausführungen dieses Gutachters
anlässlich der Verhandlung. A____ liess gegen dieses Urteil zunächst Berufung
anmelden; mit Schreiben ihres vormaligen amtlichen Verteidigers vom 16. November
2017 wurde indes mitgeteilt, dass das Urteil akzeptiert werde, so dass dieses in
Rechtskraft erwachsen ist.
A____ war in
Zusammenhang mit diesem Strafverfahren am 11. Januar 2017 angehalten und
anschliessend bis zum 12. März 2018 im Untersuchungsgefängnis [...] in Basel untergebracht
worden. Im Laufe der Inhaftierung häuften sich Situationen, wo sie in einer
Überwachungszelle untergebracht wurde; sie musste auch mehrfach zur
Krisenintervention in die C____ Basel verlegt und im [...]spital [...]
hospitalisiert werden. Am 12. März 2018 – die Unterbringung von A____ in
der Justizvollzugsanstalt D____ zum Vollzug der Massnahme nach Art. 61 StGB
hatte sich verzögert – erfolgte im Rahmen einer weiteren Krisenintervention
ihre Versetzung in die Station E____. Anlässlich von Telefonaten vom
17. und 18. April 2018 teilten die behandelnde Psychologin und der
behandelnde Arzt der Station E____ dem Amt für Justizvollzug mit, dass man bei A____
zu neuen diagnostischen Erkenntnissen gelangt sei und nun von einer paranoiden
Schizophrenie ausgehe; es stelle sich die Frage, ob ein neues psychiatrisches
Gutachten in Auftrag zu geben sei, zumal eine Massnahme gemäss Art. 59
StGB geeigneter scheine, um dem Störungsbild zu begegnen. Gleichentags meldete
die JVA D____, wo A____ zur Aufnahme angemeldet worden war, dass eine Aufnahme
aufgrund des hohen Betreuungsaufwandes aktuell nicht möglich sei. Abklärungen
bezüglich einer möglichen Platzierung der jungen Frau auf der
Erwachsenenforensik oder der Jugendforensik der C____ verliefen ebenfalls
negativ. In einer ärztlichen Stellungnahme vom 7. Juni 2018 berichteten
die Verantwortlichen der Station E____ über den bisherigen Therapieverlauf und
stellten für A____ die Diagnose einer akut polymorph psychotischen Störung,
rezidivierend, nach ICD-10 F23; differentialdiagnostisch wurde der Beginn einer
Schizophrenie erwogen. Eine nochmalige Begutachtung wurde als indiziert
erachtet und die erneute Evaluierung der Möglichkeit und Eignung der
Durchführung einer therapeutischen Massnahme nach Art. 61 StGB angeregt.
Gestützt auf diese Ausführungen der Station E____ beauftragte das Amt für
Justizvollzug am 15. Juni 2018 Dr. med. F____ mit der Erstellung eines
ergänzenden forensisch-psychiatrischen Gutachtens. In einer vorläufigen
Stellungnahme und einer ergänzenden E-Mail hielt die Sachverständige am
31. Juli 2018 vorab fest, dass A____ psychisch so schwer krank sei, dass die
Behandlung in einer Massnahmeinstitution für junge Erwachsene nicht angemessen
sei. Am 29. August 2018 stellte das Amt für Justizvollzug beim
Strafgericht einen Antrag auf Aufhebung der Massnahme für junge Erwachsene und
Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung von
psychischen Störungen. A____ wurde am 25. September 2018 von der Station E____
ins Untersuchungsgefängnis [...] zurückverlegt und konnte schliesslich im Zuge
eines vom Straf- und Massnahmenvollzug am 27. September 2018 gestellten
Aufnahmegesuchs am 19. Oktober 2018 in die G____ (nachfolgend Zentrum G____)
eintreten. Das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. F____
(nachfolgend Gutachten Dr. med. F____) wurde mit Datum vom 8. Oktober
2018 erstellt. Die Sachverständige ist insbesondere zum Schluss gekommen, dass A____
an einer undifferenzierten Schizophrenie mit paranoiden, katatonen und
hebephrenen Anteilen (ICD-10 F20.3) leide; komorbid bestehe eine
Benzodiazepinabhängigkeit, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung
(ICD-10 F13.21), sowie ein Status nach schädlichem Gebrauch von Stimulantien
(ICD-10 F15.1). Weiter wurde im Gutachten zusammengefasst festgehalten, die
Schizophrenie sei für die begangenen Taten relevant. Für die Verbesserung der
Legalprognose seien eine medikamentöse antipsychotische Behandlung und eine flankierende
psychotherapeutische Intervention zentral; später sei die sozialpsychiatrische
Rehabilitation mit zunehmender Aussenorientierung wichtig; die entsprechende
Behandlung sollte im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss
Art. 59 StGB durchgeführt werden. A____ sei bereit, sich einer entsprechenden
Behandlung zu unterziehen; sollte sie ihre Meinung ändern, sei die Behandlung
auch gegen ihren Willen erfolgversprechend durchführbar. In einem weiteren
Bericht vom 29. Dezember 2018 hat die Sachverständige Ergänzungsfragen des
Verteidigers von A____ beantwortet. Nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung, bei welcher Dr. med. F____ als Sachverständige mündlich
Auskunft erteilte, hat das Strafgericht Basel-Stadt mit Beschluss vom 29.
Januar 2019 die Massnahme für junge Erwachsene aufgehoben und an deren
Stelle eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB
angeordnet. Die Verfahrenskosten gingen zu Lasten des Staates; der amtliche
Verteidiger von A____ wurde aus der Strafgerichtskasse entschädigt, Art. 135
Abs. 4 StPO blieb vorbehalten.
Gegen diesen
Beschluss hat A____ am 18. Februar 2019 fristgerecht die vorliegend zu
beurteilende Beschwerde ans Appellationsgericht erheben lassen. Ihr Verteidiger
beantragt darin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Rückweisung
des Verfahrens an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Eventualiter beantragt er die
Sistierung des Beschwerdeverfahrens und die Ladung zur Verhandlung, sobald eine
zuverlässige gutachterliche Risikobeurteilung möglich und erfolgt sei.
Subeventualiter sei die Massnahme nach Art. 61 StGB ohne Anordnung einer neuen
Massnahme nach Art. 59 StGB aufzuheben und dies gemäss Art. 62c StGB der
Erwachsenenschutzbehörde mitzuteilen. Subsubeventualiter sei die Massnahme nach
Art. 61 StGB aufzuheben und eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB mit
einer Begrenzung auf 1 Jahr anzuordnen, verbunden mit der Auflage, diese
mindestens nach sechs Monaten vollumfänglich zu überprüfen. Es sei das Amt für
Justizvollzug anzuweisen, A____ für den Vollzug einer Massnahme nach Art. 59
StGB, die Fortsetzung der Massnahme nach Art. 61 StGB oder eine Sicherheitshaft
von der Sicherheitsstation auf eine geschlossene Massnahmenstation des Zentrums
G____ zu verlegen. Alles unter o/e-Kostenfolge; ausserdem wird um Bewilligung
der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ersucht. Unter dem Titel
Verfahrensantrag wird der Beizug der Akten der Vorinstanz sowie die Verlegung
der Beschwerdeführerin auf die geschlossene Massnahmestation des Zentrums G____,
zumindest für die Dauer des Beschwerdeverfahrens, beantragt. In der Stellungnahme
vom 15. März 2019 beantragt das Amt für Justizvollzug die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Beschlusses. Die
Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 17. April 2019 ebenfalls Stellung zur
Beschwerde genommen und beantragt, es sei die Konstituierung der
Staatsanwaltschaft als Partei zu vermerken; ausserdem seien die Anträge des
Amts für Justizvollzug gutzuheissen, die Beschwerde abzuweisen und der
angefochtene Beschluss des Strafgerichts vom 29. Januar 2019 zu bestätigen;
schliesslich sei zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft von der Hauptverhandlung
vor Appellationsgericht zu dispensieren sei. Das Zentrum G____ hat
Therapieverlaufsberichte vom 30. April 2019 und vom 7. August 2019
eingereicht.
Mit Entscheid
vom 20. Juni 2019 (Verfahren DG.[...]), welcher unter anderem der Beschwerdeführerin,
dem Amt für Justizvollzug und der Staatsanwaltschaft mitgeteilt worden ist, hat
das Appellationsgericht in Gutheissung eines parallel gestellten Revisionsgesuchs
von A____ verschiedene Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 6. September
2017 – insbesondere die Schuldsprüche und die Verurteilung zu 2 Jahren
Freiheitsstrafe – aufgehoben und hat A____ in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 StGB
von den Vorwürfen der versuchten Tötung, der Drohung, der mehrfachen
Beschimpfung und der Hinderung einer Amtshandlung freigesprochen. Dies weil angesichts
des erwähnten Gutachtens Dr. med. F____ vom 8. Oktober 2018 erhebliche
Zweifel an der Schuldfähigkeit der Gesuchstellerin im Zeitpunkt der
Anlassdelikte bestünden, so dass gemäss des Grundsatzes in dubio pro reo
davon auszugehen sei, dass die Steuerungs- und damit die Schuldfähigkeit der
Gesuchstellerin aufgrund einer schweren psychischen Störung in den
Tatzeitpunkten aufgehoben war.
Im vorliegenden
Beschwerdeverfahren wurden die Vorakten des Strafverfahrens (nachfolgend
zitiert als „Strafakten“) sowie die Akten des Amts für Justizvollzug, Straf-
und Massnahmenvollzug, (nachfolgend zitiert als „Akten SMV“) beigezogen. Die
Akten des Beschwerdeverfahren werden als „act. […]“ zitiert. Das Amt für
Justizvollzug hat mit Schreiben vom 22. August 2019 noch die Akten der
Vollzugsbehörde seit dem Beschluss des Strafgerichts vom 29. Januar 2019
eingereicht (vgl. act. 13).
An der
mündlichen Verhandlung vor dem Appellationsgericht am 6. September 2019 haben
die Beschwerdeführerin mit ihrem amtlichen Verteidiger [...], Advokat, sowie Dr.
[...], Amt für Justizvollzug, teilgenommen. Der fakultativ geladene Vertreter
der Staatsanwaltschaft hat nicht teilgenommen. Die Beschwerdeführerin, welche
wenige Tage zuvor auf ihren Wunsch hin vom Zentrum G____ in die C____ Basel
verlegt worden war, ist befragt worden. Ihr behandelnder Arzt des Zentrums G____,
Dr. med. H____, ist als Zeuge befragt worden und Dr. med. F____ hat als
Sachverständige Auskunft erteilt. Der amtliche Verteidiger der
Beschwerdeführerin und der Vertreter des Amts für Justizvollzug sind zum
Vortrag gelangt. Der Verteidiger hat die Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung beantragt. Eventualiter hat er die Aufhebung der Massnahme nach
Art. 61 StGB ohne Anordnung einer neuen Massnahme nach Art. 59 StGB verlangt,
unter Mitteilung an die Erwachsenenschutzbehörde gemäss Art. 62c Abs. 5 StGB.
Subeventualiter hat er beantragt, die Massnahme nach Art. 61 StGB sei aufzuheben
und eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB mit einer Begrenzung auf 1 Jahr
anzuordnen, verbunden mit der Auflage, diese mindestens nach sechs Monaten
vollumfänglich zu überprüfen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Der Vertreter des Amts für Justizvollzug hat seinen Antrag auf
Abweisung der Beschwerde, Bestätigung des angefochtenen Beschlusses und somit
auf Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB
bekräftigt.
Die weiteren Tatsachen
und die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung,
aus dem erstinstanzlichen Beschluss und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) kann gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen
Gerichte Beschwerde erhoben werden (BGE 141 IV 396 E. 4.6, 4.7). Der
angefochtene Beschluss betrifft die nachträgliche Aufhebung einer stationären
therapeutischen Massnahme nach Art. 61 StGB und stattdessen Anordnung
einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB gemäss Art. 62c
Abs. 6 StGB. Auch wenn die ursprüngliche Anordnung der Massnahme in einem
Urteil erfolgte, handelt es sich bei diesem Austausch der Massnahmen um ein
selbständiges nachträgliches Verfahren im Sinne von
Art. 363 ff. StPO (vgl. Schwarzenegger,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 363
N 2). Entsprechende Entscheide ergehen in Form einer Verfügung beziehungsweise
eines Beschlusses, weshalb die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel bildet
(BGE 141 IV 396 E. 3 und 4 S. 398 ff.; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 393 N 21; vgl.
AGE BES.2018.149/150 vom 12. Juni 2019 E. 1.1). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 4 lit. a und lit. e des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Die
Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Beschlusses, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung
legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach
Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei. Die Beschwerdeinstanz kann im Falle
einer Gutheissung selber entscheiden oder die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückweisen (Art. 397 Abs. 2 StPO).
1.3 Beschwerden
werden üblicherweise in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397
Abs. 1 StPO). Angesichts der einschneidenden Tragweite der mit dem
angefochtenem Beschluss angeordneten Massnahme für die Beschwerdeführerin hat in
Anwendung von Art. 390 Abs. 5 i.V.m. Art. 365 Abs. 1 StPO eine Beschwerdeverhandlung
stattgefunden; diese war – im Interesse der psychisch schwer kranken
Beschwerdeführerin – geschlossen, aber im Sinne der Justizöffentlichkeit für
die akkreditierte Presse offen (vgl. auch BGE 143 IV 151 E. 2.4, 141 IV 396 E.
4.4; BGer 6B_85/2016 vom 30. August 2016 E. 2.2-2.4; AGE BES.2018.149/150
vom 12. Juni 2019 E. 1.1; Art. 69 Abs. 2, 70 Abs. 1 lit. a, 2
StPO). Anlässlich der Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin der Beschluss
des Appellationsgerichts mündlich eröffnet und kurz begründet. Im Übrigen
richtet sich das Verfahren nach Art. 397 StPO.
1.4 Mit
Verfügung vom 24. April 2019 ist die Staatsanwaltschaft antragsgemäss als
weitere Partei im Beschwerdeverfahren aufgenommen worden (vgl. dazu BGer
6B_98/2019 vom 28. Januar 2019).
1.5 Das
Rechtsbegehren Ziff. 5 respektive der Verfahrensantrag Ziff. 2 in der
Beschwerdeschrift, wonach die Beschwerdeführerin zumindest für die Dauer des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die geschlossene Massnahmenstation des
Zentrums G____ zu verlegen sei, ist gegenstandslos geworden, da die
Beschwerdeführerin gemäss Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 2. Juli
2019 bereits auf die geschlossene Massnahmenabteilung respektive ihrem Wunsche
entsprechend unterdessen in die C____ Basel verlegt worden ist (vgl. act. 13; Protokoll
Beschwerdeverhandlung S. 3).
1.6.
1.6.1 Der
amtliche Verteidiger rügt einen Verfahrensfehler und macht in diesem
Zusammenhang sinngemäss geltend, zunächst hätte das Scheitern der Massnahme
nach Art. 61 StGB vom Amt für Justizvollzug mittels anfechtbarer Verfügung
festgestellt werden müssen. Erst nach rechtskräftig erfolgter Aufhebung dieser
Massnahme durch das Amt hätte das Sachgericht auf Antrag der Vollzugsbehörde
über die Rechtsfolgen zu befinden gehabt und erst in diesem zweiten Schritt wäre
dann in Anwendung von Art. 62c Abs. 6 StGB über eine Umwandlung der
ursprünglich angeordneten Massnahme zu entscheiden gewesen (vgl. Plädoyer
S. 10 f.; Beschwerde Ziff. 26 ff.).
Die
Vorinstanz hat sich mit dieser Argumentation bereits befasst. Auf die
entsprechenden Erwägungen (angefochtener Beschluss E. I.1
S. 4 f.) kann verwiesen werden und es kann mit den folgenden
zusammenfassenden und ergänzenden Bemerkungen sein Bewenden haben (vgl. Art. 82
Abs. 4 StPO und dazu Schmid/Jositsch,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 82
N 15).
1.6.2 Die Massnahmen nach Art. 59 ff. StGB
stehen in einem systematischen Zusammenhang und sind wechselseitig
austauschbar. Damit wird dem Bedürfnis nach Flexibilität im Massnahmenrecht
Rechnung getragen. Das Gericht kann deshalb im Einzelfall auf den
ursprünglichen Entscheid zurückkommen und anstelle des Strafvollzugs eine als
aussichtslos erscheinende stationäre Massnahme durch eine vor-aussichtlich
geeignete therapeutische Behandlung ersetzen (Art. 62c Abs. 3 StGB) beziehungsweise
von einer weniger aussichtsreichen zu einer besser geeigneten stationären
Massnahme wechseln (Art. 62c Abs. 6 StGB; vgl. BGer 6B_121/2019 vom 12.
Juni 2019 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; dazu AGE BES.2017.166 vom 13. September
2018). Das Verhältnis der Regelungen in Art. 62c Abs. 3 und 6 StGB ist so zu verstehen, dass nicht nur eine aussichtslose durch eine
voraussichtlich geeignete, sondern auch eine weniger geeignete durch eine
besser geeignete Massnahme ersetzt werden kann. Art. 62c
Abs. 6 StGB ermöglicht den Ersatz einer weniger geeigneten durch eine
bessere Massnahme. Die zweitgenannte Bestimmung schliesst mithin
nicht an einen Misserfolg der ersten Massnahme an (vgl. BGer 6B_70/2017 vom
19. Juli 2017 E. 6.2). In einem solchen Fall besteht eine
andere Kompetenzordnung als diejenige gemäss Art. 62c Abs. 1–3
StGB: Nun ist das Gericht zuständig sowohl
für die Aufhebung der ursprünglichen Massnahme wie auch für die Anordnung der
Ersatzmassnahme (Art. 62c Abs. 6 StGB). Der Wechsel muss mit
Blick auf die Deliktsprävention eine «offensichtliche Verbesserung» mit sich
bringen (vgl. Heer, Beendigung
therapeutischer Massnahmen: Zuständigkeiten und Verfahren, in: AJP 2017 S. 592
ff., 604 f.; dies., Nachverfahren
bei Massnahmen, in: FJP Band Nr. 3 [2018], Wege und Irrwege stationärer
Massnahmen nach Rechtskraft des Strafurteils, S. 71, je mit weiteren
Hinweisen). Mit diesem separat aufgeführten Aufhebungsgrund soll eine flexible
Anpassung an die Behandlungsevaluation im Einzelfall ermöglicht werden. Die
Aufhebung zum Zweck der Anordnung einer anderen, geeigneteren stationären
therapeutischen Massnahme ist sogar, wie in der vorliegenden Konstellation,
schon vor dem Antritt der ursprünglich angeordneten Massnahme möglich, wenn zu
erwarten ist, die neue Massnahme werde der Gefahr weiterer in Zusammenhang mit
dem Zustand des Täters stehender Verbrechen oder Vergehen besser begegnen. Dies
kann beispielsweise dann sinnvoll sein, wenn unvorhergesehen eine psychische
Störung akut wird, die nach einer anderen Behandlung verlangt (vgl. Jositsch/Ege/Schwarzenegger, Strafrecht
II, Strafen und Massnahmen, 9. Auflage 2018, S. 276 f.; vgl. auch Trechsel/Pauen Borer, in Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage,
Art. 62c N 12).
1.6.3 Diese
Voraussetzungen der Aufhebung einer weniger geeigneten zugunsten einer
geeigneten Massnahme sind hier erfüllt. Es geht nicht um einen Misserfolg
respektive ein Scheitern einer ersten Massnahme – zumal diese hier ja gar nie
begonnen wurde. Am 6. September 2017 (E. IV.) hatte das Strafgericht
eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB angeordnet – und
zwar bereits mit dem Hinweis, dass diese Massnahme nicht zuletzt hinsichtlich
ihrer Dauer unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit im Vergleich zu
einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB einen milderen Eingriff darstelle.
Notabene war aber bereits in diesem Urteil (E. IV.) explizit festgehalten
worden, dass, „sollte sich, was derzeit verständlicherweise nicht absehbar ist,
das psychische Leiden der Beschuldigten tatsächlich als überlagernd herausstellen“,
die Frage einer stationären Unterbringung im Sinne von Art. 59 StGB zu klären
sein werde. Das Urteil stützte sich insoweit auf das Gutachten Dr. B____,
welches die Schlussbemerkung enthielt, dass „sollte sich aufgrund einer akuten
psychiatrischen Symptomatik die Massnahme nach Art. 61 StGB nicht durchführen
lassen“, eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB in Erwägung gezogen
werden müsse (vgl. Strafakten S. 94). Es hat sich dann noch vor Antritt
der Massnahme für junge Erwachsene tatsächlich gezeigt, dass die
Beschwerdeführerin an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung mit akuter psychiatrischer
Symptomatik leidet. Dieser Erkrankung und insbesondere auch der Gefahr weiterer
damit in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen lässt sich gemäss den
Erkenntnissen des unterdessen eingeholten Gutachtens Dr. F____ und den
mündlichen Erläuterungen dieser Sachverständigen mit einer Massnahme nach
Art. 59 StGB offensichtlich erheblich besser begegnen als mit einer
Massnahme nach Art. 61 StGB (vgl. dazu unten ausführlich insbesondere E. 4.6).
Es kommt somit das Verfahren nach Art. 62c Abs. 6 StGB zur Anwendung. Im
zit. Entscheid BGer 6B_121/2019 vom 12. Juni 2019 hat das Bundesgericht eine
ähnliche Konstellation – Aufhebung und Umwandlung einer (gescheiterten) Suchtbehandlung
in eine stationäre therapeutische Massnahme durch das Strafgericht gemäss Art.
62c Abs. 6 StGB – im Übrigen nicht beanstandet (vgl. dazu AGE
BES.2017/166 vom 13. September 2018).
1.6.4 Nach
Auffassung der Verteidigung hätte die ursprüngliche Massnahme zwingend vom Amt
für Justizvollzug mittels anfechtbarer Verfügung aufgehoben werden müssen. Der
von der Verteidigung in diesem Zusammenhang zitierte BGE 141 IV 49 (respektive
BGer 6B_227/2014 vom 11. Februar 2015) ist nicht einschlägig, betrifft er
doch die nachträgliche Anordnung einer Verwahrung, ohne dass zuvor die
Frage der Aussichtslosigkeit einer seit Jahren durchgeführten therapeutischen Massnahme
nach Art. 59 StGB durch die Vollzugsbehörde abschliessend geprüft worden wäre.
Das Argument der Verteidigung, die Beschwerdeführerin gehe durch das Vorgehen
der Behörden einer Überprüfung – offenbar der Aufhebung der Massnahme nach
Art. 61 StGB – durch zwei weitere Instanzen verlustig, ist nicht
stichhaltig. Denn soweit aus der Beschwerde und den weiteren Äusserungen der
Beschwerdeführerin und ihres Verteidigers ersichtlich ist, beantragt die
Beschwerdeführerin (zu Recht) nicht die Durchführung einer Massnahme nach Art.
61 StGB und wehrt sich auch nicht gegen deren Aufhebung, so dass sie insoweit
keiner Instanz verlustig geht. Zudem wird das Verfahren – im Interesse der
Beschwerdeführerin – durch das gesetzlich so vorgeschriebene Vorgehen nach Art.
62c Abs. 6 StGB beschleunigt und es werden Doppelspurigkeiten vermieden.
Die Verteidigung behauptet, im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung
der Aufhebungsverfügung hätte eine erneute Begutachtung inklusive
Risikobeurteilung stattgefunden und durch die zusätzliche Zeitdauer, während
derer sich die Beschwerdeführerin einer nunmehr sachgerechten medikamentösen
und therapeutischen Behandlung unterzogen hätte, hätte eine deutliche
Verbesserungen ihres Zustands erreicht werden können, was sich wiederum positiv
auf die Risikobeurteilung auswirken könnte (vgl. Plädoyer S. 11). Diese
Argumentation ist nicht nachvollziehbar. Denn im Rahmen des Verfahrens nach
Art. 62c Abs. 6 StGB hat längst eine neue Begutachtung der
Beschwerdeführerin inklusive Beurteilung des Rückfallsrisikos stattgefunden und
die Beschwerdeführerin konnte im Zentrum G____ auch längst eine sachgerechte
Behandlung beginnen. Aus den entsprechenden Behandlungsberichten lässt sich auf
einen leichte Verbesserung ihres Zustandes schliessen, so dass mittlerweile
eine Versetzung von der Sicherheitsabteilung auf die geschlossene Abteilung hat
erfolgen können.
1.6.5 Zusammenfassend
ist insoweit festzuhalten, dass vorliegend die Voraussetzungen für ein Vorgehen
nach Art. 62c Abs. 6 StGB erfüllt sind und dass das Verfahren
insoweit korrekt verlaufen ist. Gemäss Art. 62c Abs. 6 StGB kann das Gericht
eine stationäre therapeutische Massnahme vor oder während ihres Vollzugs
aufheben und an deren Stelle eine andere stationäre therapeutische Massnahme
anordnen, wenn zu erwarten ist, mit der neuen Massnahme lasse sich der Gefahr
weiterer mit dem Zustand der Beschwerdeführerin in Zusammenhang stehender
Verbrechen und Vergehen offensichtlich besser begegnen. Eine separate Aufhebung
der ersten Massnahme durch das Amt für Justizvollzug ist in dieser
Konstellation nicht erforderlich.
2.1 Die
Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss im Wesentlichen festgehalten, dass
angesichts des Gutachtens Dr. F____ hinsichtlich der Diagnose nun von einer
undifferenzierten Schizophrenie mit paranoiden, katatonen und hebephrenen
Anteilen (ICD-10 F20.3) auszugehen sei. Zu folgen sei den Erkenntnissen des Gutachtens
Dr. F____ und ihren Auskünften an der Verhandlung auch in Bezug auf die
sich aus der neuen Diagnose ergebenden Konsequenzen. So bestehe ein enger
kausaler Zusammenhang zwischen der schweren schizophrenen Erkrankung der
Beschwerdeführerin und den Anlasstaten. Weiter gehe die Sachverständige
nachvollziehbar von einem relevanten Risiko erneuter Gewaltstraftaten aus,
sofern keine angemessene fachgerechte Behandlung der psychischen Erkrankung und
der komorbiden Problematiken in Bezug auf psychotrope Substanzen, insbesondere
Stimulantien und Benzodiazepine, erfolge. Wenn es gelinge, die Erkrankung gut
zu behandeln und neue akute Krankheitsphasen zu verhindern, sei das Risiko
erneuter Gewaltstraftaten indes gering. Die Behandlungsbedürftigkeit der
Beschwerdeführerin stehe unter diesen Umständen ausser Frage. Zudem seien auch
die Aspekte der Behandlungsaussichten und damit zusammenhängend die Eindämmung
der Rückfallgefahr aufgrund der klaren und begründeten Ausführungen der
Sachverständigen als gegeben zu erachten. Eine Massnahme für junge Erwachsene
erscheine unter den gegebenen Umständen nicht als zielführend; stattdessen sei
gemäss der Sachverständigen eine intensive, multimodale
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in einer spezialisierten
forensisch-psychiatrischen Klinik im Sinne von Art. 59 StGB angezeigt, wie
sie unterdessen auch im Zentrum G____ begonnen worden sei. Ein ambulantes
Setting werde von der Sachverständigen als ungenügend erachtet; dazu komme,
dass eine ausreichende medikamentöse antipsychotische Behandlung ausserhalb
eines stationären Settings schwierig sei. Zusammenfassend kommt die Vorinstanz
zum Schluss, dass eine stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung
nach Art. 59 StGB nicht nur geeignet sondern auch notwendig sei, um der mit der
schizophrenen Erkrankung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang stehenden
Rückfallgefahr in Bezug auf erneute Gewaltdelikte wirksam zu begegnen. Eine
Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB sei angesichts des
veränderten diagnostischen Befundes demgegenüber offensichtlich unzweckmässig
und das Ziel einer sich positiv wandelnden Risikobeurteilung damit nicht zu
erreichen. Die stationäre therapeutische Massnahme sei nicht nur geeignet und
zweckmässig, sondern auch verhältnismässig. Dabei erscheine auch unter
Beachtung des bereits erlittenen Freiheitsentzugs eine unbefristete, d.h. in
der Regel auf 5 Jahre begrenzte, Massnahmedauer angesichts der Schwere der
verübten Straftat und des Rückfallrisikos und der Art der zu befürchtenden
Straftaten nicht unangemessen.
2.2 Die
Verteidigung rügt mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht. Dem
angefochtenen Beschluss wird in der Beschwerdeschrift und im Plädoyer
zusammengefasst insbesondere entgegengehalten, es bestehe die Gefahr, dass es
durch die Änderung der Massnahme zu einer Verschlechterung der Situation der
Beschwerdeführerin in rechtlicher Hinsicht komme (Ziff. 19 f. Beschwerde;
Plädoyer S. 6; s. dazu unten E. 4.7.2, 4.7.3, 4.6.7). Weiter wird
geltend gemacht, alternativ zu einer Massnahme wäre zu prüfen, ob andere,
weniger invasive Methoden der Rückfallverhütung denkbar wären, etwa eine
ambulante Psychotherapie oder die Verlegung der Beschwerdeführerin in eine
betreute Wohngruppe, jeweils mit Sicherstellung der Medikamenteneinnahme. Eine
strafrechtliche Massnahme sei ohnehin nur zu rechtfertigen, wenn diese der
Deliktsprävention gelte; rein fürsorgerischen Überlegungen sei mit den Mitteln
des Erwachsenenschutzrechts zu begegnen (Ziff. 21 f. Beschwerde; Plädoyer
S. 6; s. dazu unten insbesondere E. 5). Ausserdem wird moniert, das
Gutachten Dr. F____ äussere sich zur zentralen Frage der Legalprognose nur
am Rande. Derzeit sei eine gutachterliche Einschätzung des Rückfallrisikos
nicht zuverlässig möglich. Die Voraussetzungen für eine Umwandlung einer
Massnahme nach Art. 62c Abs. 6 StGB seien vorliegend nicht erfüllt,
denn weder sei eine ausreichende Risikobeurteilung vorgenommen worden, noch sei
dargelegt worden, inwiefern mit der neuen Massnahme nach Art. 59 StGB dem
Risiko neuer Verbrechen besser begegnet werden könne (Ziff. 23 ff. Beschwerde;
vgl. Plädoyer S. 3 f., 5 f., 7). Im Plädoyer (S. 8) wird
insbesondere noch festgehalten, aus dem derzeitigen Verhalten der
Beschwerdeführerin sei ein Risiko für neue (Gewalt)Straftaten nicht
ersichtlich, diese habe kein fremdaggressives Verhalten mehr gezeigt, seit sie
adäquat behandelt werde, so dass eine Massnahme nicht zwingend notwendig zu
sein scheine. Darauf wird unten (insbesondere E. 4.6, 4.6.4) näher
eingegangen werden. Es wird weiter geltend gemacht, eine Massnahme nach Art. 61
StGB solle nur geändert werden, wenn „vernünftigerweise keine andere Wahl
bestehe“; die neue Massnahme müsse offensichtlich besser geeignet sein (vgl.
Ziff. 29 Beschwerde; s. dazu unten insbesondere E. 4.6, 4.6.7). Schliesslich
wird (Ziff. 30 ff. Beschwerde; Plädoyer S. 8 ff.) sinngemäss eine
Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips respektive in diesem Zusammenhang
eine ungenügende Begründung des angefochtenen Entscheides gerügt. Insbesondere
sei eine zeitliche Begrenzung der Massnahme und damit deren gerichtliche
Überprüfung vor Ablauf von 5 Jahren zwingend erforderlich, um dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit gerecht zu werden (dazu unten insbesondere E. 4.7).
Auf die weiteren Rügen, soweit relevant, wird jeweils an passender Stelle
eingegangen werden.
In den
ursprünglichen Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift hatte die Verteidigung
die Sistierung des Verfahrens verlangt bis zum Zeitpunkt, in welchem eine
Risikobeurteilung möglich sei. Dieses Begehren wurde an der
Beschwerdeverhandlung nicht mehr gestellt; zudem hat sich die Vorinstanz
bereits ausführlich mit diesem Begehren befasst. Unter diesen Umständen kann
auf die vorinstanzlichen Erwägungen (E. I.2) verwiesen werden (vgl. Art.
82 Abs. 4 StPO). Zusammengefasst ist nicht ersichtlich, inwieweit eine
realistische Risikobeurteilung in Bezug auf weitere Straftaten nicht bereits in
einem Zeitpunkt möglich ist, da die Erkrankung der betroffenen Person noch
keine therapeutische Intervention erfahren hat oder diese Interventionen noch
am Anfang stehen. Vielmehr kommt bei der Frage der Notwendigkeit einer
Massnahme gerade dem Aspekt des Rückfallrisikos beim unbehandelten
Straftäter zentrale Bedeutung zu und erfolgt die Anordnung einer Massnahme
unter anderem gestützt auf die in diesem Zusammenhang gewonnenen Erkenntnisse.
Voraussetzung der Anordnung einer Massnahme ist unter anderem, dass sich der
Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Delikte
mit einer entsprechenden Massnahme begegnen lässt (vgl. Art. 56 Abs. 1 lit. a,
59 Abs. 1 lit. b StGB; Art. 61 Abs. 1 lit. b StGB). Davon zu unterscheiden
sind die während der Durchführung der Massnahme laufend stattfindenden
Risikobeurteilungen, die – sofern sie positiv verlaufen – entsprechende
Lockerungsschritte bis schliesslich zur Entlassung aus der Massnahme nach sich
ziehen. So konnte die Beschwerdeführerin vorliegend unterdessen wenigstens von
der Sicherheitsabteilung auf die allgemeine geschlossene Abteilung verlegt
werden, unter anderem weil während des Aufenthalts im Zentrum G____ keine
deliktsrelevanten Verhaltensweisen festgestellt wurden und hinsichtlich des
Rückfallrisikos erwähnt wurde, dass die schizophrene Erkrankung mit
psychotisch-produktiver Symptomatik unter der neuroleptischen medikamentösen
Behandlung weitgehend remittiert sei und die Beschwerdeführerin in einem
hochstrukturierten Rahmen betreut werde (vgl. Beschluss Amt für Justizvollzug
vom 2. Juli 2019 S. 3, act. 13). Daraus folgt, dass im Zeitpunkt eines
Entscheides, auch in Bezug auf die Anordnung einer Massnahme, einerseits das zu
diesem Zeitpunkt gemessen am dann aktuellen Gesundheitszustand der Betroffenen
bestehende Rückfallrisiko zu eruieren ist und anderseits die Chancen und Auswirkungen
einer Behandlung der Betroffenen auf dieses Rückfallrisiko abzuschätzen sind.
Eine Sistierung des Verfahrens ist unter diesen Umständen nicht opportun und
würde den Interessen der Beschwerdeführerin auch gar nicht entsprechen. Zu
Recht wurde an diesem Antrag nicht festgehalten.
4.1
4.1.1 Das
Gericht kann, wie bereits dargelegt (vgl. oben E. 1.6) eine stationäre therapeutische
Massnahme vor oder während ihres Vollzugs aufheben und an deren Stelle eine
andere stationäre therapeutische Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, mit
der neuen Massnahme lasse sich die Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters
im Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen offensichtlich besser
begegnen (Art. 62c Abs. 6 StGB). Die Vorinstanz ist in ihrem korrekt,
schlüssig und sorgfältig begründeten Beschluss vom 29. Januar 2019 zum Schluss
gekommen, dass die Voraussetzungen für die Umwandlung der ursprünglich
ausgesprochenen Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB in eine
stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB erfüllt sind; auf
die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Beschluss (II.1 – II.10) kann
vorweg grundsätzlich verwiesen werden. Zusammenfassend und ergänzend ist
Folgendes auszuführen:
4.1.2 Nach
Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine
nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Delikte zu begegnen, wenn zudem ein
Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert
und wenn schliesslich die Voraussetzungen der jeweiligen konkreten Bestimmungen
– Art. 59-61, 63 oder 64 StGB – erfüllt sind. Die Anordnung einer Massnahme
setzt weiter voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und
Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (vgl. Art. 56 Abs. 2
StGB). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine
notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten
beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB).
Die Anordnung
einer stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung von psychischen
Störungen hängt kumulativ von folgenden in den Art. 56 in Verbindung mit
Art. 59 StGB geregelten Voraussetzungen ab: Anlasstat, d.h. die
tatbestandsmässige und rechtswidrige Verübung eines Verbrechens oder Vergehens;
sachverständige Begutachtung; das Bestehen einer schweren psychischen
Störung (Art. 59 StGB); Zusammenhang zwischen Anlasstat und dem
Zustand der Täterin; Erforderlichkeit der Massnahme, d.h.
Behandlungsbedürftigkeit der Täterin oder Gefahr für die öffentliche
Sicherheit; Eignung, d.h. voraussichtlich präventive Wirkung der
Massnahme; Verhältnismässigkeit der Massnahme, auch im Vergleich zu
alternativen Massnahmen; Bestehen einer geeigneten Einrichtung (vgl. Trechsel/Pauen Borer, a.a.O. Art. 59 N
1; Art. 61 N 2; vgl. auch Jositsch/Ege/Schwarzenegger,
Strafrecht II., 9. Auflage 2018, § 7 N 4.11, 4.13). Demgegenüber verlangt
die Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 StGB – neben einer Anlasstat,
einer sachverständigen Begutachtung und der Erforderlichkeit, Eignung und
Verhältnismässigkeit der Massnahme – eine bestimmte Alterskategorie (18 – 25
Jahre), eine erhebliche Störung der Persönlichkeitsentwicklung und einen
Zusammenhang zwischen Anlasstat und Störung der Persönlichkeitsentwicklung.
4.2 Das
Erfordernis der Anlasstat ist vorliegend erfüllt: Die Beschwerdeführerin
war mit Urteil des Strafgerichts vom 6. September 2017 – nebst der hier weniger
ins Gewicht fallenden Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung und Drohung,
alles Vergehen –, insbesondere der versuchten Tötung, also eines Verbrechens,
schuldig erklärt worden. In Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen versuchter
Tötung hatte es das Strafgericht (vgl. Urteil E. II.2) für erstellt
gehalten, dass es am Abend des 8. Januar 2017 in einer gemeinschaftlich
genutzten Küche in der von der Beschwerdeführerin bewohnten Wohngemeinschaft
zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin
und einem Mitbewohner kam, bei welcher die Beschwerdeführerin üble Beschimpfungen
ausgestossen habe, was der Mitbewohner seinerseits mit dem Schimpfwort „bitch“
quittiert habe. Darauf habe die Beschwerdeführerin die Küche verlassen und sei wenig
später mit einem Messer mit einer relativ breiten und rund 8 cm langen
Klingenlänge in ihrer hoch erhobenen Hand in den Raum und mit dem Satz „I
will fucking kill you“ auf den Mitbewohner zu gestürmt, der, mit Kochen
beschäftigt, ihr in diesem Moment den Rücken zudrehte. Die Beschwerdeführerin
habe ihren Arm mit dem Messer schon in Richtung seines Körpers geführt, als es einem
weiteren Mitbewohner im letzten Moment gelungen sei, dazwischen zu gehen, die Beschwerdeführerin
an den Handgelenken zu packen und zurückzudrängen, so dass es ihr nicht mehr
möglich war, die Stichbewegung aus- beziehungsweise zu Ende zu führen. Für das
Strafgericht stand dabei ausser Zweifel, dass die Beschwerdeführerin ohne die
Intervention dieses zweiten Mitbewohners zugestochen hätte. Diesem sei es schliesslich
auch gelungen, beruhigend auf die Beschwerdeführerin einzuwirken, so dass diese
zunächst wieder in ihr Zimmer zurückkehrte, von wo aus sie allerdings nur wenig
später, erneut mit einem Messer bewaffnet, wieder zur Küche gekommen sei und hineinzugelangen
versucht habe, was sie allerdings nicht schaffte, weil die beiden Mitbewohner
die Türe zudrückten. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin die Liegenschaft
verlassen.
Diese
Schuldsprüche, insbesondere auch der Schuldspruch wegen versuchter Tötung, sind
zunächst rechtskräftig geworden. Da angesichts des Gutachtens Dr. F____
erhebliche Zweifel an der Schuldfähigkeit der Beschwerdeführerin im
Tatzeitpunkt bestanden haben, hat das Appellationsgericht mit Entscheid vom
20. Juni 2019 die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 StGB von
den Vorwürfen der versuchten Tötung, der Drohung, der mehrfachen Beschimpfung
und der Hinderung einer Amtshandlung freigesprochen. Eine Freiheitsstrafe kann
somit zwar nicht ausgefällt werden. Es können aber trotzdem Massnahmen nach
Art. 59 – 61 StGB ausgesprochen werden, denn es liegt insoweit
tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten vor (Art. 19 Abs. 3 StGB;
vgl. Heer/Habermeyer, in Basler
Kommentar StGB I, 4. Auflage 2019, Art. 59 N 42 ff.; Heer, in Basler Kommentar StGB I, 4. Auflage 2019 Art. 61 N
13; Trechsel/Pauen Borer, a.a.O.,
Art. 59 N 2, Art. 61 N 3).
4.3
4.3.1 Es
liegt auch eine ausreichende sachverständige Begutachtung der
Beschwerdeführerin vor.
Das Gutachten
Dr. B____ vom 12. April 2017 (vgl. Strafakten S. 51 ff.) hielt wie erwähnt
fest, dass die Beschwerdeführerin an einer emotional instabilen
Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetypus leide, wobei das Ausmass dieser
psychiatrischen Störung auf das psychosoziale Funktionsniveau ausgesprochen
schwer wiege; es bestehe eine erhebliche Gefahr für die Begehung erneuter
Straftaten. Es wurde eine Massnahme nach Art. 61 StGB empfohlen und vom Strafgericht
im Urteil vom 6. September 2017 ausgesprochen. In der Station E____, wohin
die Beschwerdeführer wegen ihres sich im Untersuchungsgefängnis laufend
verschlechternden Zustands verlegt wurde, sind die Fachleute dann im Frühjahr 2018
zu neuen diagnostischen Erkenntnissen gelangt und haben deshalb angeregt, ein
neues psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben, zumal ihnen eine Massnahme
gemäss Art. 59 StGB geeigneter schien (vgl. Aktennotiz vom 17. April 2018,
Akten SMV S. 174; ärztliche Stellungnahme Station E____, Akten SMV
S. 197 ff.). Darauf hat das Amt für Justizvollzug am 15. Juni 2018 Dr.
med. F____ mit der Erstellung eines forensisch-psychiatrischen
Ergänzungsgutachtens betraut (Akten SMV S. 204 f.). Die Beschwerdeführerin
respektive die Verteidigung wurde rechtzeitig über die Person der
Sachverständigen und die Fragen informiert und machte von der Möglichkeit,
ergänzende Fragen zu stellen, Gebrauch (vgl. Akten SMV S. 203, 221 f.).
Nach Eingang des Gutachtens hat die Verteidigung am 29. November 2018
Ergänzungsfragen zum Gutachten gestellt, welche die Sachverständige am 20. Dezember
2018 schriftlich beantwortet hat (vgl. Akten SMV S. 295 ff.). Ausserdem
hat die Sachverständige an der vorinstanzlichen Verhandlung und an der Beschwerdeverhandlung
jeweils weitere aktualisierte Auskünfte erteilt (vgl. die jeweiligen Protokolle).
4.3.2 Mit
dem Gutachten Dr. F____ liegt ein aktuelles Gutachten, ergänzt durch
mündliche Ausführungen, einer unabhängigen Fachperson – Dr. med. F____ ist
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Schwerpunkt forensische
Psychiatrie und Psychotherapie FMH – vor. Die Mitwirkungsrechte der
Beschwerdeführerin respektive ihrer Verteidigung im Rahmen der Begutachtung wurden
gewahrt (vgl. Art. 182 ff. StPO; Akten SMV S. 195 ff.; 202, 221,
295 ff.). Mit der Vorinstanz ist ausserdem festzuhalten, dass das Gutachten
Dr. F____ vom 8. Oktober 2018 die Anforderungen an eine
forensisch-psychiatrische Expertise in jeder Hinsicht erfüllt. Es ist vollständig,
detailliert und methodisch überzeugend. Die Sachverständige befasst sich auch eingehend
mit früheren Arztberichten, Diagnosen und Klinikaufenthalten und zeigt und
begründet vor diesem Hintergrund nachvollziehbar und widerspruchsfrei den
Verlauf der Erkrankung der Beschwerdeführerin und die eigenen, von früheren
Diagnosestellungen, insbesondere vom Gutachten Dr. B____, abweichenden
Schlussfolgerungen. Die schriftlichen Stellungnahmen von Dr. med. F____ im
Gutachten und in der Beantwortung der Ergänzungsfragen der Verteidigung sowie ihre
mündlichen Ausführungen anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung und an der
Beschwerdeverhandlung überzeugen durch eine detaillierte und schlüssige Analyse
der Lebens- und Krankheitsgeschichte der Beschwerdeführerin von der Kindheit
über die Jugend und Erstmanifestation der schizophrenen Erkrankung bis zum
heutigen Zeitpunkt. Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen, insbesondere
auch bezüglich der Revision der Diagnose und der sich daraus ergebenden
Konsequenzen, sind in jeder Hinsicht nachvollziehbar und erscheinen
folgerichtig. Im Gutachten Dr. F____ werden im Übrigen sämtliche entscheidrelevanten
Aspekte ausreichend beleuchtet und dargelegt, darunter neben der Diagnose insbesondere
auch das allgemeine, statistische sowie insbesondere das individuelle
Rückfallrisiko sowie die Behandlungsmöglichkeiten und -aussichten. Zwar sind
bei der Fragebeantwortung (Gutachten S. 104 ff.) die Ausführungen der Sachverständigen
zum Rückfallrisiko, entsprechend dem ihr vorgelegten Fragebogen, der der
Verteidigung vorgängig bekannt gegeben worden war, eher knapp ausgefallen. Im
Teil „Befunde“ (Gutachten S. 72–78) finden sich indes vertiefte Ausführungen
zur standardisierten Erfassung kriminalprognostischer Risikomerkmale. Hier erfolgt
eine ausführliche Beurteilung des konkreten Risikos neuer Gewaltstraftaten anhand
eines anerkannten Prognoseinstrumentes (HCR-20; vgl. dazu auch unten E. 4.6).
Zudem wurde die Thematik der Rückfallprognose im Rahmen der von der
Verteidigung gestellten Ergänzungsfragen erneut aufgegriffen und anlässlich der
Befragung an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Verhandlungsprotokoll SG S.
4 f.) und an der Verhandlung vor Appellationsgericht (Protokoll Beschwerdeverhandlung
S. 11 f.) ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, weiter erläutert
und aktualisiert, ebenso wie die Frage, wie der Rückfallgefahr zu begegnen ist.
4.3.3 Die
Anordnung respektive die Umwandlung der Massnahme gemäss Art. 59 StGB stützt
sich somit auf die ausreichende psychiatrische Begutachtung durch Dr. med.
F____. Demgegenüber sind, wie der Klarheit halber festzustellen ist, die
Erkenntnisse aus dem Gutachten Dr. B____, namentlich in Bezug auf die Diagnose
und die sich daraus ergebenden Konsequenzen, nach dem Gesagten überholt; darauf
kann nicht abgestellt werden.
4.4
4.4.1 Weiter
ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren psychischen
Erkrankung im Sinne des Art. 59 StGB leidet. Laut Gutachten und mündlichen
Ausführungen von Dr. med. F____ leidet die Beschwerdeführerin an einer
undifferenzierten Schizophrenie mit paranoiden, katatonen und hebephrenen
Anteilen (ICD-10 F20.3); ausserdem werden eine Benzodiazepinabhängigkeit,
gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F13.31) sowie ein
Status nach schädlichem Gebrauch durch Stimulantien (ICD-10 F15.1)
diagnostiziert (vgl. insbesondere Gutachten S 79 ff., 104). Diese Diagnose
weicht, wie erwähnt, von der im Gutachten Dr. B____ gestellten Diagnose einer
emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ ab, wird aber im
Gutachten Dr. F____, welches sich ausführlich und differenziert auch mit dieser
früheren Diagnose auseinandersetzt, schlüssig begründet. Aus folgenden Gründen ist
auf die von Dr. med. F____ gestellte Diagnose abzustellen.
4.4.2 Es
besteht eine lange Leidensgeschichte der Beschwerdeführerin. Diese hat ihre
Kindheit bis zum Alter von circa 12 Jahren als positiv empfunden, bis dahin
habe ihr das „Leben Spass gemacht“; anschliessend sei „immer alles schwierig
gewesen“ (vgl. Gutachten Dr. F____, S. 24 ff. [biographische Anamnese]).
So habe sie – bis dahin eine gute Schülerin – nicht mehr gut konzentriert
lernen können. Ungefähr zu diesem Zeitpunkt hätten sich ihre Eltern scheiden
lassen, wobei die dieser Scheidung vorausgegangenen Streitigkeiten sie stark belastet
hätten. Sie sei nach der Scheidung bei der Mutter geblieben, welche sie
allerdings geschlagen habe, bis sie zurückgeschlagen habe. Mit fünfzehn Jahren
sei sie freiwillig ins […] in Basel eingetreten, wo sie rund elf Monate
geblieben und anschliessend zur Mutter zurückgekehrt sei. Eine Berufsausbildung
habe sie nicht absolviert. Ein Versuch, die Gewerbeschule zu machen, sei nach
kurzer Zeit gescheitert. Sie habe verschiedene Jobs, beispielsweise in einem
Kleidergeschäft oder bei […], gemacht, diese indes jeweils nach kurzer Zeit
abgebrochen. Sie habe einmal während eines Monats in der Notschlafstelle
übernachten müssen, weil es mit den Eltern schwierig war. Schliesslich sei sie
in einer Wohngemeinschaft an der […]strasse untergekommen und habe dort über
ein Jahr gelebt, bis es zum Anlassdelikt gekommen sei.
Aus den Akten
ergibt sich weiter, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Kindheit, konkret seit
circa dem 13. Altersjahr, häufig psychiatrisch abgeklärt und behandelt worden ist
(vgl. insbesondere Gutachten Dr. F____, S. 23 f. [psychiatrische Anamnese] und
S. 47 ff. [angeforderte Berichte]). Das Gutachten Dr. F____ erwähnt
insbesondere, dass die Beschwerdeführerin gemäss Bericht der C____ Basel, [...]
Klinik, vom 31. Dezember 2008 im Zeitraum vom 17. März bis 3. September
2008 kinder- und jugendpsychiatrisch abgeklärt worden sei, weil sie sich
gegenüber der Mutter und teilweise (gemäss deren Schilderung) gegenüber anderen
Jugendlichen aggressiv verhalten habe. Diese Abklärung habe aufgrund von
Unstimmigkeiten unter den Eltern respektive Verweigerung des Vaters der
Beschwerdeführerin nicht fortgeführt werden können. Weiter sei die
Beschwerdeführerin vom 21. bis 25. Januar 2010 im I____ hospitalisiert worden; laut
Austrittsbericht sei aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht die psychische
Entwicklung der Beschwerdeführerin stark gefährdet gewesen; das Familiensystem
sei dysfunktional. Tochter und Eltern seien hinsichtlich der Hospitalisation
ambivalent gewesen; schliesslich sei die Behandlung entgegen ärztlichem Rat
seitens der Eltern abgebrochen worden. Es werden weitere Hospitalisationen der
Beschwerdeführerin, etwa im I____ vom 28. August bis 9. September 2010, in der
Psychiatrischen Klinik [...] vom 14. bis 30. April 2014 und vom 12. Juni
bis 2. Juli 2014 im Rahmen einer Fürsorgerischen Unterbringung wegen akuter
Selbst- und Fremdgefährdung erwähnt. Diesen Unterbringungen waren jeweils von
der Mutter angegebene Angriffe der Beschwerdeführerin auf sie (Mutter) vorausgegangen.
Ab 2014 wurde die Verdachtsdiagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt und
auch Drogenkonsum erwähnt (vgl. Gutachten Dr. F____ S. 53 ff.). Im
Jahre 2016 war die Beschwerdeführerin mehrfach in der C____ Basel
hospitalisiert (vgl. Gutachten Dr. F____ S. 56 ff.): vom 3. Mai bis 21.
Juni 2016 zum […]-Entzug; vom 24. bis 29. Juli 2016; vom 26. September bis
5. Oktober und schliesslich vom 22. bis 24. Oktober 2016. Es wurde als
Diagnose – nebst anderen – jeweils insbesondere eine emotional instabile
Persönlichkeitsstörung, teilweise vom Borderlinetypus, festgehalten. Ausserdem ist
die Beschwerdeführerin von Juni 2014 bis Dezember 2016 in ambulanter
psychiatrischer Behandlung bei Frau Dr. J____ gestanden, diese sei als
Arbeitsdiagnose von einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom
Borderline-Typ ausgegangen (Gutachten Dr. F____ S. 38 ff.).
4.4.3 Gemäss
Gutachten Dr. F____ sind bei der Beschwerdeführerin sowohl inhaltlich als auch
zeitlich die diagnostischen Kriterien einer schizophrenen Erkrankung gemäss
ICD-10 F20 erfüllt. Es seien sowohl Merkmale einer paranoiden Schizophrenie
(Wahnvorstellungen, Halluzinationen) als auch Merkmale einer katatonen
Schizophrenie (stark ausgeprägte psychomotorische Störungen, Erregungszustände,
Stupor und Mutismus) erfüllt. Berücksichtige man darüber hinaus den längeren
Erkrankungsvorlauf und die bestehende Restsymptomatik, würden auch affektive
Symptome und Denkstörungen vorliegen, wie sie für die hebephrene Unterform
charakteristisch seien (Gutachten S. 79 ff., 82/83,104). Aufgrund dieses
Mischbildes hat die Sachverständige die Diagnose einer undifferenzierten
Schizophrenie (ICD-10 F20.3) mit paranoiden, katatonen und hebephrenen Anteilen
gestellt. Bei der Betrachtung der Erkrankungsphase seit November/Dezember 2017 bis
zur Erstellung des Gutachtens lasse sich unschwer das Vollbild einer
psychotischen Erkrankung mit katatonen Symptomen wie Erregungszuständen, Stupor
und Mutismus, ausgeprägten formalen Denkstörungen, akustischen, optischen,
coenästhetischen und fraglich olfaktorisch-gustatorischen Halluzinationen sowie
Affektstörungen nachvollziehen (Gutachten S. 82 f.). Schizophrene
Erkrankungen beginnen laut der Sachverständigen in der Regel mit einer
sogenannten Prodromalphase, die bereits Ausdruck des im Gang befindlichen
Krankheitsgeschehens sei, jedoch aufgrund ihrer nicht eindeutigen Symptomatik
noch keine verlässliche Diagnose zulasse. Die Dauer derartiger Prodromalphasen
könne sehr unterschiedlich sein; erste Symptome träten durchschnittlich fünf
Jahre vor dem klaren Ausbruch der schizophrenen Erkrankung auf. Diese Symptome
seien zunächst meist subklinisch, verursachten aber oft einen für Betroffene
und Umfeld schwer verständlichen starken Beschwerdedruck und beeinträchtigten
bereits lange vor Ausbruch der eigentlichen schizophrenen Erkrankung das
psychosoziale Funktionsniveau der Betroffenen. Konzentrationsprobleme,
desorganisiertes Verhalten und reduzierte Durchhaltefähigkeit führten oft schon
lange vor dem Ausbruch der eigentlichen Erkrankung zu Problemen mit Schule,
Ausbildung und Beruf und damit zu erheblichen psychosozialen
Beeinträchtigungen. In einem späteren, bereits psychosenäheren Stadium träten
zudem Störungen der Unterscheidung von Vorstellungen und Wahrnehmungen,
Fantasie und Erinnerungsinhalten sowie eine diffus unheimliche Wahnstimmung
auf. In einer zunehmend paranoid gefärbten Haltung interpretierten die
Betroffenen, die ihre allmählich stärker werdende Andersartigkeit im Vergleich
zu anderen Menschen wahrnähmen, ihr Umfeld als ihnen gegenüber verständnislos,
abweisend, ablehnend und gegebenenfalls feindselig. In der späten
Prodromalphase, der sogenannten psychotischen Vorphase, könnten flüchtige
psychotische Positivsymptome wie Ich-Störungen, Halluzinationen und
Wahnbildungen auftreten (Gutachten S. 83/84).
Laut Gutachten
ist die Früherkennung psychotischer Erkrankungen in der Prodromalphase aufgrund
der geringen Spezifität und individuellen Vielgestaltigkeit der Symptomatik
ausserordentlich schwierig. Anders als bei Persönlichkeitsentwicklungsstörungen,
die häufig als zunehmende Zuspitzung und Akzentuierung bereits im frühen
Kindesalter erkennbarer Temperamentsmerkmale erschienen, fielen schizophrene
Prodrome in der Regel als Diskontinuitäten („Knick“) in der Lebensgeschichte
auf. Dennoch bleibe es schwierig, diese Diskontinuitäten zuverlässig zu
erkennen, insbesondere wenn sie im Kontext besonderer Lebensereignisse
eventuell als Anpassungsstörung plausibel erklärbar erscheinen würden. Dies sei
bei schizophrenen Frühverläufen im Sinne des Vulnerabilitäts-Stress-Modells
(gemäss welchem bei Vorhandensein einer Erkrankungsdisposition [Vulnerabilität]
Stressbelastungen den Ausbruch der Erkrankung bzw. Erkrankungsschübe auslösen
können), häufig der Fall (Gutachten S. 84). Die Sachverständige führt dann aufgrund
einer eingehenden Analyse der oben skizzierten Lebens- und Krankheitsgeschichte
der Beschwerdeführerin weiter aus (Gutachten S. 86 ff. 108), rückblickend liessen
sich sämtliche psychopathologischen Auffälligkeiten seit dem Jugendalter im
Rahmen einer schizophrenen Prodromalphase verstehen. In diesem Fallverständnis
könne – und müsse – auf die früher gestellte Diagnose einer emotional
instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) verzichtet
werden (vgl. Gutachten S. 90). Die Tatsache, dass es retrospektiv möglich
ist, diese diagnostische Neubewertung vorzunehmen, bedeute indessen nicht, dass
es sich bei der früher gestellten Diagnose um eine eigentliche medizinisch-psychiatrisch
nicht nachvollziehbare „Fehldiagnose“ gehandelt hätte. Denn es sei prospektiv
ausserordentlich schwierig, sich anbahnende schizophrene Erkrankungen
frühzeitig und vor dem Ausbruch des Vollbildes der Erkrankung im Sinne der sogenannten
Erstmanifestation zu erkennen. Eine erfolgreiche Frühdiagnostik setze aber
voraus, dass die entsprechende Verdachtsdiagnose überhaupt formuliert wird und
die Betroffenen einer hochspezialisierten Abklärung zugeführt würden. Wenn
dies, wie im Falle der Beschwerdeführerin, nicht geschehe, weil die Symptomatik
durch zusätzliche Probleme, wie hier zum Beispiel Substanzkonsum und/oder
dysfunktionale psychosoziale Rahmenbedingungen, verschleiert und verzerrt
würden, oder wenn die Problematik einer anderen Verdachtsdiagnose zugeordnet
würden, etwa einer Persönlichkeitsfehlentwicklung, sei die Gefahr hoch,
beginnende schizophrene Erkrankungen in der Frühphase zu verkennen. Besondere
interaktionelle Eigenarten der Beschwerdeführerin hätten zudem über lange Zeit
eine adäquate Diagnosestellung erschwert und den Verdacht auf das Vorliegen
einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ verstärkt.
Ohne das Wissen um eine sich allmählich anbahnende psychotisch-schizophrene
Erkrankung liege die Interpretation einer Persönlichkeitsfehlentwicklung mit
den genannten Eigenschaften nahe. Den zuvor behandelnden Psychiatern könne vor
dem Hintergrund des damals bestehenden klinischen Bildes nicht der Vorwurf
gemacht werden, fälschlicherweise die Verdachtsdiagnose einer instabilen
Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ gestellt zu haben; zu kritisieren sei
aber, dass andere Differentialdiagnosen, insbesondere das Vorliegen eines
schizophrenen Prodroms, nicht mitberücksichtigt wurden, und dadurch die Tendenz
zur Fehlinterpretation der Symptomatik als Ausdruck einer
Persönlichkeitsstörung über den Zeitverlauf fortgeschrieben und verfestigt
wurde (vgl. Gutachten S. 92).
4.4.4 Die
gutachterliche Stellungnahme von Dr. med. F____ überzeugt in jeder Hinsicht. Ihre
Schlussfolgerungen im Gutachten sind nachvollziehbar und folgerichtig. Dasselbe
gilt für ihre ergänzenden Ausführungen vor Gericht, wo sie das sich im Verlauf
wandelnde Krankheitsbild der Beschwerdeführerin respektive die Gründe für die Revision
der Diagnose nochmals eingehend, schlüssig und klar dargelegt und erläutert hat
(Verhandlungsprotokoll SG S. 2–4). Auch die Ausführungen des behandelnden
Arztes der Beschwerdeführerin im Zentrum H____ an der Beschwerdeverhandlung (Protokoll
Beschwerdeverhandlung S. 7 ff.) bestätigen die Richtigkeit dieser Diagnose,
welche im Übrigen von der Beschwerdeführerin und ihrer Verteidigung nicht in
Frage gestellt wird. Laut den Angaben der Sachverständige anlässlich der
Beschwerdeverhandlung (vgl. Protokoll S. 9 ff.) bestätigt der Behandlungsverlauf
im Zentrum G____ die Diagnose. So sei laut den Verlaufsberichten inzwischen die
produktiv-psychotische Symptomatik weiter zurückgegangen, aktuell bestehe vor
allem die so genannte Negativsymptomatik der Schizophrenie, welche sich insbesondere
in einer Antriebsstörung, Affektverflachung und kognitiver Einschränkung
äussere; dies gehöre aber immer noch zum selben Störungsbild.
An der Diagnose
der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, wie sie im
Gutachten Dr. B____ gestellt worden ist, kann unter diesen Umständen offensichtlich
nicht festgehalten werden; dies ist der Klarheit halber festzustellen.
4.4.5 Bei
der diagnostizierten Schizophrenie, einer im Klassifikationssystem ICD aufgeführten
Erkrankung, handelt es sich um eine schwere psychische Störung im Sinne von
Art. 59 StGB (vgl. etwa Heer,
a.a.O., Art. 59 N 6 ff., 15a StGB; Jositsch/Ege/Schwarzenegger,
a.a.O. S. 183). So haben – im Rückblick – die Auswirkungen dieser
Erkrankung das Leben der Beschwerdeführerin bereits seit ihrem etwa 13.
Altersjahr geprägt und zu grossen psychosozialen Beeinträchtigungen geführt, ihr
beispielsweise einen Einstieg ins Berufsleben verunmöglicht. Laut Gutachten F____
(S. 105, 108) hat diese schwere Erkrankung – allerdings noch in einer
psychosenahen Prodromalphase – bereits zum Tatzeitpunkt des Anlassdeliktes bestanden.
Diese Erkrankung besteht auch heute noch und die Beschwerdeführerin leidet nach
wie vor an starken Symptomen dieser Erkrankung, wie sich aus den Therapieberichten
sowie auch aus Ausführungen des behandelnden Arztes und der Sachverständigen an
der Beschwerdeverhandlung ergibt und an der Beschwerdeverhandlung auch deutlich
wurde (vgl. Protokoll Beschwerdeverhandlung S. 7 ff.).
4.5 Weiter
ist aufgrund des Gutachtens Dr. F____ davon auszugehen – und im Übrigen auch
nicht bestritten –, dass die Anlasstaten, namentlich die versuchte Tötung, in
engem Zusammenhang mit der schweren psychischen Störung der
Beschwerdeführerin steht. Gemäss Gutachten (vgl. insbesondere S. 105, 102)
befand diese sich zum Zeitpunkt der Deliktsvorfälle in einem psychosenahen Prodromal-stadium
und war von Symptomen wie Argwohn, paranoiden Vorstellungen, aggressiver
Gereiztheit, mangelnder Impulskontrolle und Neigung zu psychomotorischen
Erregungszuständen belastet. Die Anlasstat ist insoweit Symptomtat, d.h. Ausdruck
der Gefährlichkeit der Täterin, die durch die psychische Störung hervorgerufen
wird (vgl. Jositsch/Ege/Schwarzenegger,
a.a.O., S. 184; Trechsel/Pauen Borer,
a.a.O., Art. 59 N 6, je mit Hinweisen).
4.6
4.6.1 Eine
therapeutische Massnahme zur Behandlung der psychischen Erkrankung der
Beschwerdeführerin ist auch erforderlich. Mit dieser Massnahme soll, wie
bereits die Vorinstanz ausgeführt hat (vgl. angefochtener Beschluss
E. II.4), namentlich der Gefahr weiterer, mit der psychischen Störung der
Beschwerdeführerin zusammenhängender gravierender Delikte begegnet werden.
4.6.2 Laut
Gutachten Dr. F____ (vgl. insbesondere S. 72 – 78; 102) ist ohne
angemessene Behandlung der schweren psychischen Erkrankung der
Beschwerdeführerin zu befürchten, dass diese auch in Zukunft mit
Gewaltstraftaten in Erscheinung treten könne. Auf S. 102 des Gutachtens
hat die Sachverständige zunächst auf das allgemein deutlich erhöhte
Gewaltrisiko bei schizophrenen Personen gegenüber der durchschnittlichen
Bevölkerung, bei Frauen immerhin um den Faktor 8, hingewiesen und dann
verschiedene relevante Umstände für die individuelle Beurteilung der
Beschwerdeführerin aufgeführt, so insbesondere die schon früh in der
Prodromalphase aufgetretene Aggressivität, die im weiteren Verlauf zunehmenden
gewaltbejahende Kognitionen und schliesslich die Faszination der
Beschwerdeführerin für Messer. Die Frage des konkreten Rückfallrisikos für
erneute Straftaten der Beschwerdeführerin wird an dieser Stelle des
Gutachtens zwar nicht ausführlich diskutiert, mit dem Hinweis, dass dies nicht
Gegenstand des Gutachtens(auftrags) sei. Die Sachverständige hält aber fest,
dass im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme nach
Art. 59 StGB bei der Beschwerdeführerin ein forensisch-psychiatrisch relevantes
Risiko bestehe, aufgrund ihrer Erkrankung mit Gewaltstraftaten rückfällig zu
werden (vgl. Gutachten S. 102). Diese Einschätzung stützt sich zudem auf
die standardisierte Erfassung kriminalprognostischer Risikomerkmale anhand des
HCR-20, einem anerkannten standardisierten Prognoseinstrument zur Erfassung
gewalttätiger krimineller Rückfälle insbesondere bei psychisch gestörten
Betroffenen (Gutachten Dr. F____ S. S. 72 – 78; Protokoll Verhandlung SG
S. 7 [Ausführungen der Sachverständigen, weshalb bei der Beschwerdeführung
bei der Anwendung des Prognoseinstrumentes PCL-R keine zuverlässigen Angaben zu
erwarten sind]; vgl. auch BGer 6B_993/2013 E. 4.5 vom 17. Juli 2014
mit Hinweisen; BGer 6B_724/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 1.2.1; Heer/Habermeyer, a.a.O., Art. 64 N 72c).
Die 20 Merkmale dieser Checkliste erfassen die Bereiche der Vorgeschichte
(historische H-Items), den klinischen Zustand in der Gegenwart (klinische
C-Items) und prospektive Risiken in der Zukunft (Risiko R-Items). Anhand dieser
Checkliste wird im Gutachten (S. 72 ff.) differenziert, transparent und
schlüssig dargelegt, dass bei der Beschwerdeführerin insgesamt das Risiko
erneuter Gewalttaten massgeblich durch die psychische Erkrankung und die damit
einhergehenden psychosozialen Folgeschäden, vor allem auch im beruflichen
Bereich, bestimmt wird. Eine langjährige Vorgeschichte relativ
niederschwelliger einfacher Gewalttaten verweise auf ein deutliches
Wiederholungsrisiko solcher Ereignisse, wobei die Sachverständige positiv
hervorhebt, dass vor dem Anlassdelikt vom 8. Januar 2017 noch keine gefährlichen
Gewaltereignisse dokumentiert seien. Unter der Hypothese, dass die ab dem Alter
von dreizehn Jahren wiederholt dokumentierte Aggressivität der
Beschwerdeführerin als Ausdruck der sich allmählich entwickelnden psychotischen
Erkrankung (Prodromalphase) zu interpretieren sei, könne die Eskalation der
Gefährlichkeit der Gewalttätigkeit als Teil des zunehmend näher rückenden
Krankheitsausbruchs verstanden werden. Die Sachverständige weist darauf hin,
dass die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin durch einen unkritischen
Umgang mit psychotropen Substanzen verkompliziert werde. Im Zeitpunkt der Erstellung
des Gutachtens (Oktober 2018) bestand eine schwierige Behandlungssituation mit
noch unbefriedigender Wirksamkeit und Verträglichkeit der Medikation; laut
Gutachten war die Beschwerdeführerin noch ungenügend krankheits- und
behandlungseinsichtig, so dass sie eindeutig noch eines geschützten,
stationären forensisch-psychiatrischen Behandlungssettings bedurfte. Auf
Ergänzungsfragen der Verteidigung hin hat die Sachverständige unter anderem die
Unterscheidung zwischen akuter (kurzfristig vorhandener) Selbst- und/oder
Fremdgefährdung und der forensisch-psychiatrischen Beurteilung des (mittel- und
langfristigen) Rückfallrisikos für erneute Gewaltereignisse aufgezeigt (vgl.
Akten SMV S. 301 ff., insbesondere S. 307 f.). Sie hat dazu ausgeführt,
dass angesichts des klinisch-psychiatrisch rund um die Uhr betreuten Settings
die akute Selbst- und Fremdgefährdung sehr gut konkret einschätzbar sei; unter
diesen Bedingungen habe sich aktuell keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung
gezeigt, wobei diese Aussagen nur für beschränkte Zeit Geltung habe. Weitere
Ausführungen zum forensisch-psychiatrischen mittel- und langfristigen
Rückfallrisiko wurden, soweit erwünscht, für die (vorinstanzliche) Verhandlung
in Aussicht gestellt. Ausserdem wies die Sachverständige darauf hin, dass bei
einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes langfristig auch die Gefahr eines
Rückfalls in den Konsum psychotroper Substanzen bestehe.
4.6.3 An
der vorinstanzlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll SG S. 4 f.) und an
der Beschwerdeverhandlung (Protokoll S. 9 ff.) hat die Sachverständige
ergänzend und erläuternd bekräftigt, dass bei der Beschwerdeführerin das
Rückfallrisiko für erneute Gewaltereignisse sehr eng an den Verlauf der
schizophrenen Erkrankung gebunden sei. Statistisch bestehe eine ungünstige
Basisvoraussetzung für Rückfälligkeit. Bei einer individuellen Würdigung sei zu
berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin, jenseits ihrer schizophrenen
Erkrankung, zwar keine Voraussetzungen mitbringe, die sie für Kriminalität oder
Gewaltstraftaten begünstigen; sie habe eine prosoziale, gute familiäre
Sozialisation erfahren und identifiziere sich nicht mit kriminellen
Grundhaltungen oder Einstellungen. An der Beschwerdeverhandlung hat die Sachverständige
diese Aussage dahingehend erläutert, an der belasteten Legalprognose der
Beschwerdeführerin sei immerhin erfreulich, dass sie nicht an eine
Persönlichkeitseigenschaft sondern an die Erkrankung gebunden sei. Nur wenn
sich die Beschwerdeführerin von ihrer schizophrenen Erkrankung her in einem
schlechten Zustand befinde, sei das Risiko erneuter Aggressionshandlungen oder
Gewaltstraftaten erhöht. Daneben bestünden allerdings lebensgeschichtlicher
Faktoren, die bei ihr das Risiko für Gewaltstraftaten erhöhten, so die frühen
eigenen Gewalterfahrungen. Weiter habe die Beschwerdeführerin relativ früh in
der Krankheitsentwicklung, bevor die produktiv psychotischen Symptome deutlich
waren, bereits eine paranoid feindselige Verarbeitung der Umwelt gezeigt,
welche verbunden war mit zunehmender Aggressivität und Rechtfertigungstendenzen
für aggressives Verhalten. Ausserdem wies die Sachverständige auf die besondere
Problematik der Faszination der Beschwerdeführerin für Messer hin (vgl. dazu auch
Gutachten Dr. F____ S. 28). Die Beschwerdeführerin könnte sich in
Freiheit eine Messersammlung zulegen, was in Zusammenhang mit einer Erkrankung,
die aggressive Erregungsstürme begünstige, eine sehr ungünstige Kombination sei.
Zudem sei bei der Beschwerdeführerin die Hemmschwelle, ein
alltagsgegenständliches Messer, wie es in jeder Küche zur Verfügung stehe, als
Drohinstrument oder als Waffe einzusetzen, niedriger als bei
Durchschnittspersonen. Insgesamt müsse, wenn die Beschwerdeführerin wieder in
einen akuten Krankheitszustand käme, mit erneuten Aggressionsereignissen
gerechnet werden. Diese könnten insbesondere dann, wenn es sich um katatone
Erregungsstürme handle und die Beschwerdeführerin wieder Waffen zur Verfügung
hätte, auch wieder eine gefährliche Ausgestaltung annehmen. Wenn es umgekehrt
aber gelinge, die Erkrankung gut zu behandeln und neue akute Krankheitsphasen
zu verhindern, sei das Risiko erneuter Gewaltstraftaten gering. An der
Beschwerdeverhandlung hat die Sachverständige weiter erläutert, dass, sollte
die Beschwerdeführerin jetzt entlassen werden, sehr wahrscheinlich mit
Komplikationen zu rechnen sei. So wäre sie aufgrund der immer noch bestehenden
Negativproblematik – die an der Beschwerdeverhandlung auch für das Gericht deutlich
wurde (vgl. Hinweise auf grosse Erschöpfung, Protokoll Beschwerdeverhandlung
S. 5 f.) – mit dem Alltag überfordert, was zu Stress und dieser
wiederum zur Verschlechterung der schizophrenen Erkrankung führen würde. Dazu
komme, dass aufgrund der noch labilen Krankheitseinsicht und der Nebenwirkungen
der Medikamente zu befürchten sei, dass die Medikamente nicht zuverlässig
eingenommen würden. Die Unterstützung durch die Familie sei unsicher, zumal der
an sich engagierte Vater die Diagnose Schizophrenie klar in Zweifel ziehe.
Insgesamt würde dann eine Situation bestehen, in welcher die Sachverständige
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einem Rückfall in eine
akute schizophrene Krankheitssymptomatik ausgeht. Dies wäre wiederum mit einem relevanten
Risiko von erneuten Aggressionshandlungen verbunden, wobei eher ungerichtete
Erregungsstürme mit ungerichteter Aggressivität zu erwarten seien. Dabei sei
auch die Faszination der Beschwerdeführerin für Messer problematisch.
4.6.4 Aus
den differenzierenden schriftlichen und mündlichen Äusserungen der
Sachverständigen, welche sich auf eine sorgfältige Evaluierung der
Rückfallgefahr nach einem anerkannten Prognoseinstrument stützen, ergibt sich
somit zusammengefasst, dass bei der Beschwerdeführerin ein beachtliches mittel-
und langfristiges Rückfallrisiko für gefährliche Gewaltdelikte besteht, welches
eng an den Verlauf der schizophrenen Erkrankung gebunden ist. Sie ist somit nach
wie vor behandlungsbedürftig – nicht nur aus medizinischen und fürsorgerischen Gründen,
sondern insbesondere auch, um diesem Rückfallrisiko zu begegnen.
Dem steht übrigens
nicht entgegen, dass seit der Anlasstat kein fremdgefährliches Verhalten mehr
verzeichnet worden ist. Zum Einen hat sich die Beschwerdeführerin seither in
einem sehr eng überwachten Setting befunden – seit ihrem Eintritt in die Klinik
E____ beinahe durchgehend auch in einem klinisch-psychiatrischen Umfeld –, was
bereits deliktspräventiv gewirkt haben dürfte. Zum anderen hat, wie die
Sachverständige Dr. F____ und der behandelnde Arzt Dr. med. H____ als Zeuge
erläutert haben, die Medikation ebenfalls einen entsprechenden Einfluss (vgl.
Verhandlungsprotokoll SG S. 5; ergänzende Fragenbeantwortung S. 5, 7;
Protokoll Beschwerdeverhandlung S. 9).
4.6.5 Die
Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin, und somit die Erforderlichkeit
einer Massnahme, steht nach diesen Ausführungen ausser Frage. Daneben sind auch
die Voraussetzungen der Behandlungsaussichten und damit zusammenhängend die
Eindämmung der Rückfallgefahr – und somit die Eignung der Massnahme (nach
Art. 59 StGB) – aufgrund der begründeten und schlüssigen schriftlichen und
mündlichen Ausführungen der Sachverständigen erfüllt.
Indiziert ist
nach begründeter Auffassung der Sachverständigen im Gutachten (S. 103 f.,
107) eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB. Die
Beschwerdeführerin sollte langfristig in einer forensisch-psychiatrischen
Klinik behandelt werden. Für die Verbesserung ihrer Legalprognose sind die
medikamentöse antipsychotische Behandlung und flankierende psychotherapeutische
Interventionen von zentraler Bedeutung. In einer späteren Therapiephase soll laut
Gutachten die sozialpsychiatrische Rehabilitation mit zunehmender
Aussenorientierung im Zentrum stehen.
An der
vorinstanzlichen Verhandlung im Januar 2019 hat die Sachverständige betont,
dass die Beschwerdeführerin ein stationäres Behandlungssetting benötige
(Verhandlungsprotokoll SG S. 5). Es gehe dabei nicht nur um die
Medikamente, welche einen zentralen Pfeiler der Behandlung dastellen, sondern es
sei auch wichtig, dass sie im Alltag gefördert werde, sowohl durch
psychiatriepflegerische Interventionen als auch durch aktivierende
Tagesstruktur und durch therapeutische Gespräche. Ausserdem hat die
Sachverständige anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung deutlich gemacht,
dass die Chance, dass die Erkrankung gut behandelt und neue akute
Krankheitsphasen verhindert werden könnten, durchaus realistisch gegeben sei
und dass bei der Behandlung einer schizophrenen Erkrankung die Erfolgsaussichten
im Allgemeinen sogar sehr viel günstiger sind als bei einer
Persönlichkeitsstörung (Protokoll SG S. 4 f.). Sie hat dargelegt, dass der
zeitliche Rahmen, bis die Beschwerdeführerin in geschütztem Rahmen, aber ausserhalb
der Klinik leben könne, schwer vorherzusagen sei. Erfahrungsgemäss seien fünf
Jahre der Zeitraum, innerhalb dessen in der Regel so ein Ergebnis zu erreichen
sei. Sie habe klinisch aber Fälle gesehen, wo sich dies in einem Rahmen von 2–3
Jahren bewegte.
Seit Mitte Oktober
2018 wird eine intensive, multimodale psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung in einer spezialisierten forensisch-psychiatrischen Klinik im Sinne
von Art. 59 StGB durchgeführt. Dem Verlaufsbericht vom 30. April 2019 (act. 8)
ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich in der Anfangszeit sehr
verschüchtert und ängstlich zeigte, in vielen Bereichen – auch etwa
Körperpflege – überfordert war und gar zurück ins Gefängnis wollte, um ihre
Ruhe zu haben. Darüber hinaus sei es immer wieder zu Situationen und
Verhaltensweisen gekommen, die als katatone oder Zwangssymptome zu
interpretieren seien, wohingegen produktiv-psychotische Symptome aktuell nicht
eruierbar seien. Die medikamentöse Behandlung habe wegen Unverträglichkeiten
mehrfach angepasst werden müssen; schliesslich sei eine Stabilisierung der
psychischen Verfassung bewirkt worden. Die Beschwerdeführerin befand sich in
dieser Zeit durchgängig auf einer Sicherheitsstation. Dem
Therapieverlaufsbericht vom 7. August 2019 lässt sich entnehmen, dass in
der Gesamtbetrachtung im bisherigen Behandlungsverlauf eine gewisse
Stabilisierung der psychischen Verfassung und eine gewisse Strukturierung des
Alltags auf niedrigem Niveau erreicht werden konnte. Auch wenn die
Beschwerdeführerin schon bei kleineren Veränderungen sowie neuen Anforderungen
weiterhin schnell an ihre Grenzen zu kommen beziehungsweise überfordert zu sein
schien und bei tendenziellem Vermeidungs-/Ausweichverhalten unverändert einer
engen Begleitung bedurfte, sei unter dem multimodalen Therapieansatz eine
ausreichende psychophysische Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit erreicht
worden, die eine Versetzung auf eine geschlossene Massnahmestation zur
Weiterbehandlung rechtfertigte, wo sich der Eingewöhnungsprozess komplikationslos
dargestellt habe. Der behandelnde Arzt Dr. H____ hat an der
Beschwerdeverhandlung dargelegt (Protokoll Beschwerdeverhandlung S. 7 ff.),
dass die medikamentöse Behandlung der Beschwerdeführerin wegen starker
Nebenwirkungen und/oder wegen fehlender Wirksamkeit an sich geeignet
scheinender Medikamente schwierig verlaufe. Insgesamt sei das Funktionsniveau der
Beschwerdeführerin noch gering, dies sei eine Folge der Erkrankung und falle
nicht aus dem Rahmen; es habe sich aber immerhin ein bisschen verbessert,
weshalb die Verlegung von der Sicherheitsstation auf die Massnahmestation
möglich war. Es bestünden noch viele Defizite; nach dem bisherigen Verlauf sei
die Prognose eher nicht so günstig. Die Sachverständige hat in diesem
Zusammenhang darauf hingewiesen, dass man aus dem schon längeren, schwierigen
Behandlungsverlauf nicht darauf schliessen könne, dass die Behandlung dauerhaft
schwierig verlaufe. Es bestehe nach wie vor die Chance, dass trotz langen und
langsamen Behandlungsverlaufs, bei welchem noch nicht alle Symptome zum
Verschwinden gebracht werden konnten, eine Phase eintrete, wo sich schnell
Verbesserungen ergeben. Dies könne man indes nicht vorhersagen. Es sei auch
möglich, dass das Fortschrittstempo langsam bleibe und es viele Jahre brauche,
bis es der Beschwerdeführerin wieder gut gehe (Protokoll Beschwerdeverhandlung
S. 10 f.; vgl. auch Protokoll Verhandlung SG S. 6).
4.6.6 Zusammengefasst
ist gemäss den gutachterlichen Ausführungen, die durch die bisherigen
Therapieverlauf bestätigt werden, nach wie vor eine stationäre
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung gemäss Art. 59 StGB notwendig und
geeignet, um der mit der schizophrenen Erkrankung der Beschwerdeführerin im
Zusammenhang stehenden Rückfallgefahr in Bezug auf erneute Gewaltdelikte
wirksam zu begegnen.
4.6.7 Aus
den obigen Ausführungen folgt zunächst ohne Weiteres, dass eine Massnahme für
junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB – welche, insbesondere etwa im
Hinblick auf ihre Dauer, weniger belastend ist als eine Massnahme nach
Art. 59 StGB (vgl. Art. 61 Abs. 4 StGB mit Art. 59 Abs. 4 StGB) – angesichts
des veränderten diagnostischen Befundes offensichtlich erheblich weniger
geeignet respektive ungeeignet ist, um das mit der Durchführung einer Massnahme
verfolgte Ziel der sich positiv wandelnden Risikobeurteilung zu erreichen (vgl.
auch Gutachten Dr. F____ S. 103). Denn die Beschwerdeführerin leidet
nicht an einer altersbedingten erheblichen Störung der
Persönlichkeitsentwicklung, sondern an einer Schizophrenie, d.h. einer schweren
psychischen Störung, welche einer adäquaten therapeutischen Behandlung
psychischer Erkrankungen bedarf. Mit der stationären therapeutischen Massnahme
zur Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB lässt sich der
Gefahr weiterer mit dem Zustand der Beschwerdeführerin in Zusammenhang
stehender Gewaltstraften offensichtlich besser begegnen als mit einer – nie
begonnenen – Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB. Das Strafgericht
hat die Massnahme für junge Erwachsene somit zu Recht aufgehoben und an ihrer
Stelle eine Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet.
An dieser Stelle
ist festzuhalten, dass, entgegen der Ansicht der Verteidigung, in Bezug auf die
Zielsetzungen der Massnahmen keine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin
besteht. Art. 61 Abs. 3 StGB erwähnt zwar explizit, dass der Täterin die
Fähigkeiten vermittelt werden sollen, selbstverantwortlich und straffrei zu
leben und dass insbesondere die berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern
sei – was sich übrigens kaum vom Vollzugsziel einer Freiheitsstrafe
unterscheidet (vgl. Art. 75 Abs. 1 StGB). Selbstverständlich ist dies –
ein selbstverantwortliches und straffreies Leben – auch das Vollzugsziel einer
Massnahme nach Art. 59 StGB. Vorliegend steht angesichts der schweren
psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin zunächst deren Behandlung im
Vordergrund, damit ihr ein straffreies und möglichst selbstverantwortliches
Leben ermöglicht werden kann. Solange die schwere Erkrankung der
Beschwerdeführerin nicht angemessen behandelt ist, ist an eine berufliche
Ausbildung überhaupt nicht zu denken. Sie hat an der Berufungshandlung
eindrücklich geschildert, wie sehr sie sich blockiert fühlt und dass sie bereits
durch den Alltag auf der Station und durch die Therapien erschöpft werde (vgl.
Protokoll Beschwerdeverhandlung S. 4, 6). In einer späteren Therapiephase
soll dann die sozialpsychiatrische Rehabilitation der Beschwerdeführerin mit
zunehmender Aussenorientierung im Zentrum stehen (vgl. Gutachten Dr. F____
S. 107); dannzumal wird möglichst auch die berufliche Bildung der
Beschwerdeführerin ein Thema sein.
4.7
4.7.1 Art.
56 Abs. 2 StGB besagt, dass der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und
Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein darf. Bei der Prüfung
dieser Verhältnismässigkeit der Massnahme i.e.S. sind die Schwere des
Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Beschwerdeführerin einerseits
und ihr Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger
Straftaten andererseits zu beachten. Dabei müssen die Sicherheitsbelange der
Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch der betroffenen Person in einem
wechselseitigen Korrektiv stehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden.
Eine unverhältnismässige Massnahme darf nicht angeordnet und auch nicht
aufrechterhalten werden. Dem Verhältnismässigkeitsgebot kommt insofern ähnlich
dem Schuldprinzip Begrenzungsfunktion zu (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer
6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4; 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2.2, je
mit Hinweisen; Heer, a.a.O.,
Art. 56 N 36 und zum Ganzen auch Trechsel/Pauen
Borer, a.a.O., Art. 56 N 7, mit
weiteren Hinweisen).
4.7.2 Die
Schwere des Eingriffs in die Rechte der Betroffenen ergibt sich in erster Linie
aus der Dauer der Massnahme. Einer besonderen Rechtfertigung bedarf dabei jener
Teil, welcher über die schuldangemessene Strafe hinausgeht. Das Bundesgericht
legt vor, dass die Umwandlung in eine stationäre Massnahme nach vollständiger
Verbüssung der Strafe erhöhte Anforderungen bei der Beurteilung der
Verhältnismässigkeit stellt und nur in klaren Ausnahmefällen und unter strenger
Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgebotes zulässig ist (vgl. BGE 136 IV
156 E. 3; BGer 6B_121/2019 vom 12. Juni 2019 E. 3.16B_68/2016 vom 28.
November 2016 E. 2.5, je mit Hinweisen). Vorliegend kann infolge der
Schuldunfähigkeit der Beschwerdeführerin gar keine schuldangemessene Freiheitsstrafe
ausgesprochen werden, so dass der Beachtung des Verhältnismässigkeitsgebots
ganz besondere Bedeutung zukommt. Eine erhebliche zusätzliche Belastung liegt
für die Betroffene zudem darin, dass die Dauer einer Massnahme nach
Art. 59 StGB – im Gegensatz zur ursprünglich verfügten Massnahme nach
Art. 61 StGB – zeitlich letztlich nicht klar begrenzt ist und Verlängerungen
möglich sind. Insoweit ist der Verteidigung beizupflichten, dass sich die
Situation der Beschwerdeführerin in rechtlicher Hinsicht zu verschlechtern
scheint, wenn statt einer Massnahme nach Art. 61 StGB nun eine Massnahme nach
Art. 59 StGB angeordnet wird. Allerdings besteht ein Bedürfnis nach
Flexibilität im Massnahmenrecht (vgl. BGer 6B_121/2019 vom
12. Juni 2019 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 62c N 1 und eingehend
auch Heer, in: Basler Kommentar
Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 62c N 2 ff.) und – bei gegebenen
Voraussetzungen für eine Aufhebung respektive Änderung einer Massnahme – sind
gegebenenfalls solche Verschlechterungen in rechtlicher Hinsicht hinzunehmen. Die
Umwandlung einer Massnahme nach Art. 61 StGB in eine stationäre
therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB ist denn auch gesetzlich
vorgesehen und bei gegebenen Voraussetzungen möglich (vgl. Art. 62c
Abs. 3, 6; BGer 6B_70/2017 vom 19. Juli 2017). Immerhin wirkt hier eben das
Verhältnismässigkeitsprinzip begrenzend.
Insgesamt ist
jedenfalls festzuhalten, dass die vorinstanzlich angeordnete stationäre
therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB ganz erheblich in die verfassungsrechtlich
garantierten Freiheitsrechte der Beschwerdeführerin eingreift – selbst wenn sie
in ihrem objektiven Interesse liegt (vgl. Urteil 6B_564/2018 vom 2. August 2018
E. 2.5.2).
4.7.3 Anderseits
besteht offensichtlich ein dringendes und grosses Behandlungsbedürfnis der
Beschwerdeführerin (vgl. dazu oben E. 4.6). Dies nicht nur aus Gründen der
Fürsorge, sondern – was für das vorliegende Verfahren relevant ist –, weil laut
der Sachverständigen im Falle einer fehlenden oder auch nur unzureichenden
Behandlung ihrer schizophrenen Erkrankung eine relevante Rückfallgefahr im
Sinne der Anlasstat – eine versuchte Tötung – gegeben ist, was nichts anderes
bedeutet, als dass Gewalttaten von einigem Gewicht zu befürchten sind. Im Falle
eines Rückfalls in eine akute schizophrene Krankheitssymptomatik kann die
Beschwerdeführerin in ungerichtete katatone Erregungszustände geraten, wo das
Risiko von erneuten Aggressionshandlungen besteht. Aus den Akten ergibt sich
zudem, dass der Anlasstat vom Januar 2019 nicht etwa eine Ausnahmesituation
zugrunde gelegen ist, sondern ein banaler sozialer Konflikt – Streit wegen der
Nutzung der Küchenutensilien in einer Gemeinschaftsküche – wie er sich
jederzeit wieder ergeben kann. Zudem wird das Risiko für gefährliche
Gewalthandlungen durch die Faszination der Beschwerdeführerin für Messer
erhöht. Zum einen kann sie sich in Freiheit ohne Weiteres Messer besorgen, zum
andern ist ihre Hemmschwelle, ein Messer als Drohinstrument oder Waffe
einzusetzen, niedriger. Auch der Einsatz eines gewöhnlichen Küchenmessers kann dann
verheerende Folgen haben.
Eine stationäre
Massnahme liegt somit nicht nur im wohlverstandenen Interesse der
Beschwerdeführerin, sondern ist namentlich auch im Hinblick auf die auf dem
Spiel stehenden gewichtigen öffentlichen Interessen geboten, welchen unter den
gegebenem Umständen grössere Bedeutung einzuräumen ist als der Schwere des mit
einer Massnahme verbundenen Eingriffs. Die Anordnung einer stationären
therapeutischen Massnahme erweist sich somit grundsätzlich als
verhältnismässig.
4.7.4
4.7.4.1 Die
Vorinstanz hat festgehalten, dass der Verzicht auf die von der Verteidigung im
Eventualantrag beantragte zeitliche Befristung der stationären Massnahme dem
Aspekt der Verhältnismässigkeit standhalte. Sie hat nicht verkannt, dass der
bisherige Freiheitsentzug der Beschwerdeführerin – jedenfalls bis zum Eintritt
in die Station E____ – einen schwierigen und sehr belastenden Verlauf nahm und
sich überwiegend in einem Setting abspielte, welches der Erkrankung nicht
förderlich war. Die Beschwerdeführerin war bereits im Zeitpunkt ihrer
Inhaftierung im Januar 2017 offensichtlich psychisch sehr auffällig (vgl. etwa
Hinweis „krank“ im Festnahme-rapport Strafakten S. 118; Einvernahme vom
12. Januar 2017, Strafakten S. 426 ff. enthält [Hinweise auf
unpassendes Verhalten [„lacht“; “redet vor sich hin, Kindergarten,
Scheissmedikamente.“; „zwinkert und lacht“; „macht einen Freudentanz“]; Hinweise
auf Panikattacken und Stimmenhören [die sie zum Suizid auffordern] in einer
Disziplinarverfügung vom 7. März 2017, Strafakten S. 178). Das Urteil vom 6.
September 2017, mit welchem die Freiheitsstrafe zu Gunsten einer Massnahme für
junge Erwachsene aufgeschoben worden war, wurde nach dem Rückzug der Berufung
am 30. Oktober 2017, per 6. September 2017 rechtskräftig. Dennoch wurde die
Beschwerdeführerin erst im März 2018, nachdem sich ihr Zustand noch weiter
verschlechtert hatte und die Kriseninterventionen in der C____ Basel
ergebnislos geblieben waren, in die Station E____ versetzt. Dies weil sich,
notabene trotz der Bemühungen der Verantwortlichen des Justizvollzugs, der
Eintritt in die JVA D____ verzögert hat. Nicht nachvollziehbar ist dann, dass
die Beschwerdeführerin, nachdem bei ihr eine schwere psychiatrische Erkrankung
diagnostiziert worden war, von der Station E____ aus, wo sie gemäss Akten
angemessene therapeutische Behandlung erhalten hatte, am 25. September 2018 wieder
für einige Wochen in das Untersuchungsgefängnis Basel versetzt wurde bevor sie am
19. Oktober 2018 ins Zentrum G____ eintreten konnte (vgl. Akten SMV S. 332
ff.). Diese Rückversetzung in das Untersuchungsgefängnis stellt aus Sicht der
Sachverständigen einen Rückschritt dar, welcher den begonnenen
Behandlungsprozess unterbreche und bereits erreichte Verbesserungen gefährde
(vgl. Gutachten S. 101, 106; vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.8.1 S. 115
ff.).
Die Vorinstanz (Beschluss
S. 17) hat richtig festzuhalten, dass die „seit der Inhaftierung [der
Beschwerdeführerin] verstrichene Zeitspanne von beinahe 2 Jahren, in
welcher abgesehen vom Aufenthalt in der Station E____ im Rahmen einer
Krisenintervention keine therapeutische Behandlung stattfand,“ bei der Frage
nach der Verhältnismässigkeit im Zusammenhang mit einer anfälligen zeitlichen
Begrenzung der Massnahme nicht unberücksichtigt bleiben darf. Nichtsdestotrotz hat
sie eine unbefristete, d.h. (grundsätzlich) auf höchstens 5 Jahre begrenzte
(Art. 59 Abs. 4 StGB), Massnahmendauer für nicht unangemessen erachtet, dies angesichts
der Schwere der von der Beschwerdeführerin verübten Straftat, des Rückfallrisikos
sowie der Art der befürchteten Straftaten und insbesondere auch, weil die
Risikoprognose an eine erfolgreiche Behandlung der Beschwerdeführerin gebunden sei,
welche noch ganz am Anfang stehe.
4.7.4.2 Art.
59 Abs. 4 StGB trägt zum einen dem Verhältnismässigkeitsprinzip bereits
Rechnung (BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 111 f.), und zum andern folgt aus dem Zweck
dieser Massnahme, nämlich der Verhinderung von weiteren Straftaten zum Schutz
der Allgemeinheit, dass sie im Gegensatz zu einer Strafe unabhängig vom
Verschulden des Betroffenen angeordnet wird und zeitlich nicht absolut
limitiert ist. Ihre Dauer hängt letztlich von den Auswirkungen der Massnahme
auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur
so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu
rechtfertigen vermag (BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 112; Urteil 6B_409/2017 vom 17.
Mai 2017 E. 1.4.4). Grundsätzlich ist auch eine Beschränkung der Anordnungsdauer
auf weniger als fünf Jahre möglich (vgl. BGE 145 IV 65 E. 2.2 S. 69; BGer
6B_636/2018 vom 25. Juli 2018 E. 4.2.3). Dadurch wird nicht die Massnahme als
solche verkürzt, welche dennoch nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 verlängert werden
kann, sondern lediglich die Frist, innert welcher eine neue gerichtliche
Überprüfung derselben zu erfolgen hat; d.h. die gerichtliche Überprüfung der
Massnahme wird vorverschoben (vgl. BGE 145 IV 65 E. 2.2. S. 69 mit
Hinweisen).
Für die
(Fünfjahres-)Frist gemäss Erstanordnung ist in Fällen wie vorliegend, wo die
stationäre therapeutische Massnahme nicht aus der Freiheit heraus angetreten wurde,
auf das Datum des in Rechtskraft des in Rechtskraft erwachsenen
Anordnungsentscheides abzustellen (vgl. BGE 145 IV 65 E. 2.7.1 S. 76).
Entscheidend ist in Konstellationen, wo bei einer nachträglichen Anordnung der
stationären therapeutischen Massnahme die Beschwerde gegen die erstinstanzliche
Anordnung abgewiesen wurde, das Datum des erstinstanzlichen Entscheides (vgl.
BGE 145 IV E. 2.7.1 S. 76). Dies gilt auch hier, denn im vorliegenden
Beschwerdeentscheid wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Anordnung
der Massnahme selber richtet, grundsätzlich abgewiesen. Abzustellen ist somit
auf den 29. Januar 2019.
Die
Beschwerdeführerin beantragt in ihrem Subeventualantrag die Befristung der
Massnahme auf ein Jahr. Dies erscheint heute indes nicht sinnvoll. Denn laut
Angaben der Sachverständigen (vgl. Protokoll Beschwerdeverhandlung S. 11) ist
die Chance, dass die Beschwerdeführerin in einem Jahr bereits in ein ambulantes
Setting versetzt werden kann, klein. Dies gilt erst recht für einen Zeitraum
von rund 4 ½ Monaten, denn die Jahresfrist läuft ja ab 29. Januar
2019. Die Massnahme müsste im Januar 2020 mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit verlängert werden. Es würden somit lediglich unnötige Unruhe
und Instabilität für die Beschwerdeführerin entstehen, welche nun Ruhe braucht,
um sich auf die Therapie einlassen zu können. Demgegenüber erscheint dem
Gericht die Befristung der Massnahme auf einen Zeitraum von 3 Jahren
gerechtfertigt und angemessen. Würde die Massnahme ohne Befristung
ausgesprochen, so wäre der Beschwerdeführerin bei Ablauf der fünfjährigen
Höchstdauer (Art. 59 Abs. 4 StGB) die Freiheit dannzumal rund 7 Jahre lang entzogen
worden. Davon hätte sie, berücksichtigt man den Aufenthalt in der Station E____,
rund 15 Monate in einem Setting im Untersuchungsgefängnis verbracht, dass ihrer
Erkrankung – bestenfalls – nicht förderlich gewesen ist. Dies ist im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Bereits von daher rechtfertigt
sich eine Begrenzung der Dauer bei der Anordnung der Massnahme. Durch eine
entsprechende Befristung würde auch ein Teil der Problematik, welche einem
nachträglichen Austausch von Massnahmen innewohnt, etwas entschärft. Dazu
kommt, dass sich gemäss den Angaben der Sachverständigen heute nicht klar
vorhersagen lässt, wie lange es dauert, bis es der Beschwerdeführerin wieder besser
geht und sie nicht mehr der stationären Behandlung in einer psychiatrischen
Klinik bedarf. Immerhin lässt sich vom bisherigen längeren und schwierigen
Behandlungsverlauf nicht schliessen, dass dies dauerhaft so bleibt. Möglicherweise
brauche es zwar viele Jahre, bis es der Beschwerdeführerin wieder gut gehe; es bestehe
aber auch die Chance, dass eine Phase eintritt, wo die Verbesserungen dann schnell
eintreten (vgl. Protokoll Beschwerdeverhandlung S. 10). An der
vorinstanzlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll SG S. 6) hatte die
Sachverständige festgehalten, dass sie schon klinische Verläufe mit ähnlichen
Krankheitsbildern wie bei der Beschwerdeführerin gesehen habe, wo es in einem
Zeitrahmen von 2 – 3 Jahren zu einer relevanten Besserung gekommen sei. Auch
vor diesem Hintergrund – es besteht eine Chance, dass eine Therapiedauer von
drei Jahren gute Ergebnisse zeitigt – rechtfertigt es sich, die stationäre
therapeutische Massnahme heute befristet auf drei Jahre anzuordnen. Weiter wird
auf diese Weise sichergestellt, dass ein Augenmerk darauf gerichtet wird, dass
die Beschwerdeführerin in dieser Zeit die adäquate Behandlung erhält. Durch
diese Begrenzung der Massnahme erhält die noch sehr junge Beschwerdeführerin schliesslich
auch eine zeitliche Perspektive, die ihre Motivation für die Therapie weiter stärkt.
Das
Appellationsgericht ordnet die Massnahme aus diesen Gründen im Interesse der
betroffenen Beschwerdeführerin und in Nachachtung des
Verhältnismässigkeitsprinzips für die Dauer von drei Jahren an,
laufend ab dem Beschluss des Strafgerichts vom 29. Januar 2019.
Der Klarheit
halber ist darauf hinzuweisen, dass diese zeitlich Befristung bei der Anordnung
der Massnahme deren allfälliger Verlängerung, sofern dannzumal noch verhältnismässig,
gegebenenfalls nicht entgegenstehen würde (vgl. dazu BGer 6B_636/2018 vom 25.
Juli 2018 E. 4.2.3; BGE 145 IV 65 E. 2.2 S. 69).
4.8.
Zusammenfassend ist
bis hierher festzuhalten, dass eine stationäre
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung nach Art. 59 StGB nicht nur
geeignet, sondern auch notwendig ist, um der mit der schizophrenen Erkrankung
der Beschwerdeführerin im Zusammenhang stehenden Rückfallgefahr in Bezug auf
erneute gravierende Gewaltdelikte wirksam zu begegnen. Eine Massnahme für junge
Erwachsene nach Art. 61 StGB ist angesichts des veränderten diagnostischen
Befundes demgegenüber nicht zweckmässig und namentlich das Ziel einer sich
positiv wandelnden Risikobeurteilung ist damit offensichtlich nicht zu
erreichen. Sie ist somit aufzuheben Ausserdem ist eine stationäre
therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB nicht nur geeignet und
zweckmässig, sondern grundsätzlich auch verhältnismässig. Eine solche Massnahme
nach Art. 59 StGB ist somit anzuordnen, mit der Massgabe dass sie, unter
Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips, heute für die Dauer von 3 Jahren,
laufend ab dem Beschluss des Strafgerichts vom 29. Januar 2019 an, angeordnet
wird.
4.9
Der
Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass auch im Rahmen einer späteren
Abänderung einer Massnahme Art. 5 EMRK zu beachten ist (vgl. dazu BGer
6B_121/2019 vom 12. Juni 2019 E. 3). In materieller Hinsicht bedarf es damit einer
inhaltlichen Verknüpfung zwischen Verurteilung und Freiheitsentzug im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK. Die spätere Sanktion muss also vom ursprünglichen
Zweck der Verurteilung inhaltlich noch getragen sein. Art. 5 Ziff. 1
lit. a EMRK verlangt dabei einen hinreichenden kausalen und nicht bloss
chronologischen Zusammenhang zwischen Strafurteil und Freiheitsentzug. Gemäss
Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ist ein Freiheitsentzug
gerechtfertigt, wenn dieser notwendig ist, um die Begehung neuer Straftaten zu
verhindern (Urteil der Dritten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte in der Affaire Kadusic c. Suisse vom 9. Januar 2018, Req.
43977/13, Ziff. 39-41). Bei "psychisch Kranken" als solchen ist der
Freiheitsentzug unter dem Titel von Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK unter drei
Bedingungen zulässig: die psychische Störung muss beweismässig erstellt sein,
der Freiheitsentzug muss durch den Charakter oder den Schweregrad der Störung
legitimiert sein und der Freiheitsentzug darf nur bei persistierender Störung
aufrecht erhalten bleiben (Urteil Kadusic Ziff. 42). Die Störung muss durch
einen medizinischen Experten erstellt werden, das Gutachten muss genügend
aktuell sein und der Freiheitsentzug muss in einer geeigneten Einrichtung
durchgeführt werden (Urteil Kadusic Ziff. 43-45). Alle diese Voraussetzungen
sind hier offensichtlich erfüllt, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt.
Zunächst besteht nicht nur ein zeitlicher, sondern insbesondere ein
inhaltlicher Konnex zwischen dem Urteil des Strafgerichts vom 6. September
2017 und dem mit der therapeutischen Massnahme verbundenen Freiheitsentzug. So
war denn bereits im Urteil vom 6. September 2017 festgehalten worden, dass gegebenenfalls
die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB zu prüfen sei,
falls sich das psychische Leiden der Beschwerdeführerin als überlagernd
herausstellen sollte. Mit der stationären therapeutischen Massnahme nach Art.
59 StGB soll zudem gerade der Gefährlichkeit begegnet werden, wie sie sich in
der Anlasstat (versuchte Tötung) manifestierte, welche unter anderem dem Urteil
vom 6. September 2017 zugrunde liegt. Weiter ist aufgezeigt worden, dass der
mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug notwendig ist, um dem relevanten Risiko
der Begehung weiterer gravierender Straftaten zu begegnen. Und schliesslich
lässt sich die Massnahmenan-ordnung auf Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK abstützen. So
ist die schwere psychische Störung der Beschwerdeführerin durch ein fachärztliches
Gutachten erstellt; die damit zusammenhängende schlechte Legalprognose
legitimiert den mit der Massnahme verbundenen Freiheitsentzug. Schliesslich ist
durch die periodische Überprüfung der Massnahme (vgl. Art. 62d StGB) und
auch durch deren Befristung bei der Anordnung sichergestellt, dass der
Freiheitsentzug nur bei anhaltender Störung aufrecht verbleibt (vgl. auch BGer
6B_121/2019 vom 12. Juni 2019 E. 3.1 [betreffend Umwandlung einer
stationären Suchbehandlung in eine therapeutische Massnahme nach Art. 59
StGB] und 3.2 [auch zu den "Winterwerp-Kriterien": zuverlässiger
Nachweis einer psychischen Krankheit durch ein ärztliches Gutachten,
Verhältnismässigkeit der Unterbringung zur Abwehr einer aus der Krankheit
erwachsenden Gefahr sowie periodische Überprüfung und Beendigung, sobald die
Voraussetzungen nicht mehr vorliegen], dazu auch BGer 6B_1155/2017 vom 1.
Dezember 2017 E. 2.7 mit Hinweisen).
5.1 Die
Verteidigung verlangt, es sei alternativ zu einer Massnahme nach Art. 59
StGB zu prüfen, ob andere, weniger belastende Methoden der Rückfallverhütung
denkbar wären, etwa eine ambulante Psychotherapie zusammen mit einer Kontrolle
der Medikamenteneinnahme durch einen ambulanten Pflegedienst oder die Verlegung
in eine betreute Wohngruppe, in der eine Kontrolle der Medikamentencompliance
und eine Ausbildung möglich wären oder Massnahmen des Erwachsenenschutzes (vgl.
Beschwerde Ziff. 22). Stehen mehrere geeignete Massnahmen zur Wahl, hat jene
den Vorrang, welche die betroffene Person am wenigsten beschwert (Art. 56a StGB).
Vorweg ist zu bekräftigen, dass dargelegt wurde, dass vorliegend sämtliche
Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung von
psychischen Störungen erfüllt sind, diese Massnahme namentlich auch
verhältnismässig ist. Insoweit kann die Prüfung alternativer milderer
Massnahmen entsprechend knapp ausfallen.
5.2 Die
Vorinstanz hat bereits ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass und aus
welchen Gründen eine ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin nicht geeignet
ist, dem Risiko weiterer Gewaltstraftaten zu begegnen. Auf die entsprechenden
Ausführungen (Beschluss S. 14 f.) kann verwiesen werden.
Bereits im
Gutachten Dr. F____ (S. 103) wird aufgezeigt, dass ein ambulantes
Setting zu wenig umfassend und intensiv ist, um eine sachgerechte Behandlung der
Beschwerdeführerin zu gewährleisten. Notabene hatte sich die im Vorfeld der
Anlassdelikte bereits bestehende ambulante Behandlung bei Dr. J____, welche die
Beschwerdeführerin offenbar auch so gut als ihr möglich wahrgenommen hatte, als
ungenügend wirksam erwiesen. Diese Therapeutin teilte dem ersten Gutachter am
28. März 2017 mit, dass die Beschwerdeführerin die Therapien einigermassen
regelmässig wahrgenommen habe, dass sie ein enormes Aggressionspotential habe
und dass sie mit ambulanten Mitteln einer erneuten Gewalthandlung nicht
vorbeugen könne (vgl. Strafakten S. 80; vgl. auch Gutachten Dr. F____
S. 38 ff.).
Die
Beschwerdeführerin bedarf laut Gutachten intensiver, hochfrequenter und
multimodaler Behandlungsmassnahmen, welche nur in einem spezialisierten
stationären Setting umgesetzt werden könnten. Ergänzend hat die Sachverständige
an der vor-instanzlichen Verhandlung dargelegt (vgl. Protokoll SG S. 5
ff.), dass – neben dem medikamentösen Behandlungssetting – wichtig sei, dass die
Beschwerdeführerin im Alltag gefördert werde, sowohl durch
psychiatriepflegerische Interventionen als auch durch aktivierende
Tagesstruktur und therapeutische Gespräche. Sie brauche rund um die Uhr psychiatriepflegerische
Unterstützung und Stimulation, um überhaupt den Alltag bewältigen zu können.
Eine lediglich ambulante Behandlung berge insgesamt ein grosses Risiko, dass
die Schizophrenie nicht adäquat behandelt werden könne mit der Folge, dass, abgesehen
von der Gefahr einer Chronifizierung der Erkrankung mit dauerhaften
psychosozialen Einschränkungen, wieder eine akute Krankheitssymptomatik
auftreten und erneut Aggressionshandlungen stattfinden könnten. Diese
Einschätzung ist nach wie vor gültig. Die Sachverständige hält die
Beschwerdeführerin im Moment noch klar stationär behandlungsbedürftig
(Protokoll Beschwerdeverhandlung S. 11). Aus den Therapieberichten des
Zentrums G____ und den Angaben des als Zeugen befragten behandelnden Arztes an
der Beschwerdeverhandlung folgt insbesondere, dass das Funktionsniveau immer
noch tief sei und dass die Beschwerdeführerin schon bei kleineren Veränderungen
oder neuen Anforderungen weiterhin schnell an ihre Grenzen komme respektive überfordert
sei und, bei tendenziellem Vermeidungs-/Ausweichverhalten, unverändert einer
engen Begleitung bedürfe. Die Beschwerdeführerin selber hat eindrücklich
geschildert, wie sehr sie nur schon durch die Bewältigung des Alltags erschöpft
wird, und dass ihr die Lockerung des Vollzugs Mühe gemacht habe (Protokoll
Beschwerdeverhandlung S. 6). Die Sachverständige hat auch die Schwierigkeiten
einer adäquaten Medikation, welche für die Behandlung zentral ist, ausserhalb
eines stationären Settings aufgezeigt (vgl. Protokoll Beschwerdeverhandlung
S. 12; Akten SMV S. 310). Die ambulante tägliche pflegerische Überwachung
der Medikamenteneinnahme sei sehr aufwendig und in der Regel nicht auf Dauer
umsetzbar. Keine Option stellt nach Dr. med. F____ sodann eine Depotmedikation
dar. Eine solche sei nur bei wenigen modernen Antipsychotika überhaupt
verfügbar, welche die Beschwerdeführerin wegen Nebenwirkungen nicht vertrage.
Zwar besteht durchaus eine Krankheitseinsicht bei der Beschwerdeführerin; diese
erscheint allerdings noch relativ oberflächlich und labil. Laut der
Sachverständigen macht die Beschwerdeführerin bei den Therapien gut mit,
scheine aber die Tragweite ihrer Erkrankung und des damit verbundenen Risikos
in Bezug auf Aggressionsereignisse und die Notwendigkeit der Behandlung noch
nicht verinnerlicht zu haben (vgl. Gutachten S. 75, 77, 105/106; Protokoll
Beschwerdeverhandlung S. 12). Das Risiko, dass die Beschwerdeführerin im
ambulanten Setting in der Einnahme ihrer Medikation mangels Einsicht in die
Notwendigkeit und gegebenenfalls wegen unangenehmer Nebenwirkungen
unzuverlässig wäre, ist somit hoch, Dies würde laut Gutachterin mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlechterung ihres
Krankheitsbildes führen (Gutachten S. 77, 105 f. Protokoll
Beschwerdeverhandlung S. 9). Weiter zeigt die Sachverständige auch auf,
dass die Beschwerdeführerin bei einer Entlassung aus dem stationären Rahmen angesichts
der noch schweren Negativsymptomatik überfordert wäre. Der entsprechende Stress
würde ebenfalls wieder zu einer Verschlechterung der schizophrenen Erkrankung
führen (Protokoll Beschwerdeverhandlung S. 9 ff.). Insgesamt würde
dann eine Situation bestehen, in welcher die Sachverständige mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit von einem Rückfall in eine akute schizophrene
Krankheitssymptomatik ausgeht, welche dann wiederum mit einem relevanten Risiko
erneuter Aggressionshandlungen verbunden wäre, wobei die Faszination der
Beschwerdeführerin für Messer besonders problematisch sei.
Eine ambulante
Behandlung der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten im jetzigen Zeitpunkt
offensichtlich nicht geeignet, ihrer schweren Krankheit und dem damit
verbundenen Risiko von Gewaltstraftaten, angemessen zu begegnen. Es wäre vielmehr
geradezu unverantwortlich, die Beschwerdeführerin in ihrem aktuellen Zustand in
eine ambulante Behandlung zu entlassen, deren Ausgestaltung im Übrigen nicht einmal
in Ansätzen klar ist. Notabene sieht sich die Beschwerdeführerin denn auch selber
in einer Klinik – verständlicherweise aus ihrer Sicht in einem offeneren Rahmen
(vgl. Protokoll Beschwerdeverhandlung S. 4 f.).
5.3 Die
Verteidigung beantragt in dem an der Beschwerdeverhandlung gestellten
Eventalantrag die Aufhebung der Massnahme nach Art. 61 StGB ohne Anordnung
einer anderen strafrechtlichen Massnahme und stattdessen die Mitteilung der
Entlassung an die Erwachsenenschutzbehörde (vgl. Art. 62c Abs. 5 StGB). Auf
Frage hin hat die Sachverstände an der Beschwerdeverhandlung (Protokoll
S. 11) festgehalten, dass im Rahmen von Erwachsenenschutzmassnahmen grundsätzlich
viel möglich sei, angefangen bei der dauerhaften Unterbringung in einer
geeigneten Institution.
Es ist oben
dargelegt worden, dass die Voraussetzungen zur Anordnung einer strafrechtlichen
stationären therapeutischen Massnahme in jeder Hinsicht erfüllt sind. Dabei
geht es nicht um die Frage der reinen Fürsorge gegenüber der
Beschwerdeführerin, sondern darum, durch eine erforderliche, geeignete und
verhältnismässige Massnahme der Gefahr weiterer in Zusammenhang mit der
Erkrankung der Beschwerdeführerin stehender Gewaltdelikte angemessen zu
begegnen, nachdem die Beschwerdeführerin mit einer entsprechenden Anlasstat –
versuchte Tötung mit einem Messer – aufgefallen ist. Dafür sind die therapeutischen
Massnahmen des Strafrechts – und nicht die auf persönliche Fürsorge gegenüber
dem Betroffenen zielenden Mittel des Erwachsenenschutzes – bestimmt. Die
Massnahmen des Erwachsenenschutzes ersetzen die strafrechtlichen Vorkehren
nicht; auch dürfen keine allzu hohen Erwartungen an die entsprechenden
Möglichkeiten gestellt werden (Heer,
a.a.O., Art. 62c N 41). Allfällige Bemühungen im Bereich anderer Rechtsgebiete entbinden
die Strafgerichte grundsätzlich nicht von der Anordnung von strafrechtlichen
Massnahmen, die an und für sich angezeigt sind; insoweit geht das Strafrecht
solchen vor (Heer, a.a.O, Art. 56a
N 4).
Zwar hatte das
Bundesgericht in BGE 138 III 593 eine Fürsorgerische Unterbringung – notabene
im Sicherheitstrakt einer Justizvollzuganstalt! – eines unter anderem wegen
Mordes verurteilten psychisch kranken jungen Mannes geschützt, als dieser nach
Vollendung des 22. Altersjahr aus der Massnahme des Jugendstrafrechts zu
entlassen war (vgl. auch BGer 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016). Dieser
Entscheid ist in der Lehre auf harsche Kritik gestosssen (vgl. etwa Riedo, Gefährlich = Schutzbedürftig? Auf
dem Weg zur fürsorgerischen Verwahrung, Anmerkungen zu BGE 138 III 593, in:
Rumo-Jungo/Pichonaz/Hürlimann-Kaup/Fountoulakis [Hrsg.], Mélanges en l’honneur
de Paul-Henri Steinauer, Bern 2013, 252). Daraus kann jedoch für das
vorliegende Verfahren nichts abgeleitet werden, denn hier sind, wie aufgezeigt
wurde, die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen
Massnahme nach Art. 59 StGB erfüllt. Damit ist diese strafrechtliche Massnahme
anzuordnen und nicht eine Massnahme des Erwachsenenschutzrechts. Ausserdem darf
das Gericht nicht auf eine notwendige und verhältnismässige strafrechtliche
Massnahme verzichten im Hinblick auf eine – allenfalls – weniger belastende
ausserstrafrechtliche Massnahme, denn es kann im Falle, dass die
ausserstrafrechtliche Massnahme – hier des Erwachsenenschutzes – scheitert,
nicht mehr reagieren (vgl. BGer 6B_343/2015 E. 2.2.3; Heer, a.a.O., Art. 56a N 4).
5.4 Nach
diesen Ausführungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass es derzeit keine
angemessenen milderen Alternativen zu einer stationären therapeutischen
Massnahme nach Art. 59 StGB gibt, um der mit der schizophrenen Erkrankung der
Beschwerdeführerin im Zusammenhang stehenden Rückfallgefahr in Bezug auf
erneute gravierende Gewaltdelikte wirksam zu begegnen.
6.1 Zusammengefasst
hat die Vorinstanz somit grundsätzlich zu Recht gemäss Art. 62c Abs. 6
StGB die Massnahme für junge Erwachsene aufgehoben und stattdessen eine
stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet.
Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen. Allerdings wird diese stationäre
therapeutische Massnahme befristet angeordnet; dies aber nicht, wie von der
Beschwerdeführerin im Subeventualbegehren beantragt, lediglich für die Dauer
eines Jahres sondern für die Dauer von 3 Jahren.
6.2 Aus
den Akten ergibt sich, dass die Möglichkeit eines Vollzugs der Massnahme in [...]
im Raume steht; die Beschwerdeführerin äusserte einen entsprechenden Wunsch an
der Beschwerdeverhandlung (vgl. Akten SMV S. 179; Protokoll
Beschwerdeverhandlung S. 5). Sie müsste gegebenenfalls selber ein
entsprechendes Gesuch stellen und das Erforderliche in die Wege leiten. An
dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass ein entsprechendes Gesuch sorgfältig
überlegt sein will. Zweifellos kann die Beschwerdeführerin in [...] eine gute
Behandlung ihrer Erkrankung erhalten. Allerdings wird auch zu berücksichtigen
sein, wie sich ein erneuter Wechsel der Klinik und der Umstand, dass die
Familie der Beschwerdeführerin in der Schweiz lebt und sie die entfernten
Verwandten in [...] lediglich von Ferienbesuchen kennt (vgl. Protokoll
Beschwerdeverhandlung S. 5), auf die Behandlungsaussichten auswirkt. Auch
sollten die Aufenthaltssituation und die sozialversicherungsrechtliche
Situation der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht ausser Acht gelassen
werden, damit sie hier keinen Rechtsverlust erleidet. Die Vorsitzende hat
bereits an der Verhandlung deutlich gemacht, dass eine Unterstützung der
Beschwerdeführerin im komplexen sozialversicherungsrechtlichen Verfahren durch
eine spezialisierte Rechtsvertretung nun dringend angezeigt ist.
6.3 Im
Plädoyer (S. 5) rügt der Verteidiger, dass der Staat seine Fürsorgepflichten
gegenüber der inhaftierten Beschwerdeführerin mehrfach verletzt habe. So sei
dieser infolge der falschen Diagnose während Monaten keine adäquate Behandlung
zuteil geworden. Auch habe der lange Aufenthalt im Untersuchungsgefängnis ihren
bereits schlechten Gesundheitszustand weiter verschlimmert und möglicherweise
zu einer Chronifizierung der Krankheit geführt. Es ist oben bereits
festgehalten worden, dass der Freiheitsentzug der Beschwerdeführerin,
jedenfalls bis zu ihrem Eintritt ins Zentrum G____, teilweise einen schwierigen
und sehr belastenden Verlauf nahm und sich überwiegend in einem Setting
abspielte, welches der Erkrankung nicht förderlich war. Der Umstand, dass es
retrospektiv nun möglich ist, eine diagnostische Neubewertung vorzunehmen,
bedeutet allerdings nicht, dass es sich bei der früher gestellten Diagnose um
eine eigentlich medizinisch-psychiatrisch nicht nachvollziehbare „Fehldiagnose“
gehandelt hätte. Denn es ist, wie die Sachverständige Dr. med. F____ festhält
(vgl. Gutachten S. 90 ff.), prospektiv ausserordentlich schwierig, sich
anbahnende schizophrene Erkrankungen frühzeitig und vor dem Ausbruch des
Vollbildes der Erkrankung im Sinne der sogenannten Erstmanifestation zu
erkennen. Vorliegend kam erschwerend dazu, dass die Symptomatik der
Beschwerdeführerin durch zusätzliche Probleme, wie Substanzkonsum, verschleiert
wurde. Weiter haben laut Gutachten offenbar besondere interaktionelle
Eigenarten der Beschwerdeführerin über lange Zeit hin eine adäquate
Diagnosestellung zusätzlich erschwert.
Die Beschwerde
erweist sich im Wesentlichen als unbegründet; die Beschwerdeführerin unterliegt
mit ihren Begehren bis auf einen Nebenpunkt. Die mittellose Beschwerdeführerin
ist im Revisionsverfahren unterdessen infolge Schuldunfähigkeit freigesprochen
worden. Sie trägt somit keine Verfahrenskosten; ihr amtlicher Verteidiger wird
aus der Gerichtskasse entschädigt (vgl. 419 StPO; Art. 426 Abs. 1 StPO,
Art. 428 StPO; Art. 135 StPO; vgl. auch BES.2017.142 vom 11.
September 2018 E. 4 mit Hinweisen).
Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens gehen
somit zu Lasten der Gerichtskasse; auf eine Urteilsgebühr wird verzichtet. Der
amtliche Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei der
Umstand des (marginalen) teilweisen Obsiegens keinen Einfluss auf die Bemessung
des Stundenansatzes hat (vgl. SB.2014.71 vom 14. September 2016 E. 8.2). Es
werden ihm für das vorinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 6‘740.–,
zuzüglich CHF 539.20 Mehrwertsteuer, und eine Spesenverfügung von
CHF 54, zuzüglich CHF 4.30 Mehrwertsteuer, aus der Strafgerichtskasse
ausgerichtet. Ein Rückforderungsvorbehalt ist – entgegen dem vorinstanzlichen
Dispositiv – nicht möglich, da die Beschwerdeführerin nicht zur Tragung der
Verfahrenskosten verurteilt wird (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). Für das
Beschwerdeverfahren werden dem Vertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar von
CHF 7‘080.– und ein Auslagenersatz von CHF 46.30, zuzüglich
7,7 % MWST von CHF 548.70, somit insgesamt CHF 7‘675.–, aus
der Gerichtskasse zugesprochen. Dies entspricht der Aufstellung seines
Aufwandes, zuzüglich einer Entschädigung für die Verhandlung, und seiner
Auslagen, wobei die Fotokopien mit CHF 0.25 entschädigt werden.
Beim vorab
versendeten Dispositiv sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen des
vorinstanzlichen Verfahrens versehentlich nicht aufgeführt worden. Dies wird im
nachfolgenden Dispositiv formlos ergänzt, zumal der Verzicht auf einen
Rückforderungsvorbehalt in Bezug auf das Honorar des Verteidigers im
erstinstanzlichen Verfahren im Interesse der Beschwerdeführerin liegt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde gegen
den Beschluss des Strafgerichts vom 29. Januar 2019 wird die mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. September 2017 über A____ angeordnete
Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 62c Abs. 6 des
Strafgesetzbuches aufgehoben und an deren Stelle wird eine stationäre
therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
für die Dauer von 3 Jahren (ab 29. Januar 2019) angeordnet.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens
gehen zu Lasten der Gerichtskasse; auf eine Urteilsgebühr wird verzichtet.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, wird für seine
Bemühungen im erstinstanzlichen Verfahren ein Honorar von insgesamt
CHF 7‘337.50 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der
Strafgerichtskasse ausgerichtet. Für das Beschwerdeverfahren werden ihm ein
Honorar von CHF 7‘080.– und ein Auslagenersatz von CHF 46.30,
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 548.70, somit insgesamt
CHF 7‘675.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Staatsanwaltschaft
Strafgericht Basel-Stadt
Dr. med. F____
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz lic. iur. Barbara
Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).